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Urteil

19 Sa 27/13

LArbG Berlin-Brandenburg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2013:0528.19SA27.13.0A
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Leitsätze
Zur Versäumung der Anschlussfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB im Fall einer unzureichenden Organisation der Informationsweitergabe im Unternehmen (Anschluss an BAG vom 05.05.1977 - 2 AZR 297/76, BAGE 29, 158 ff).(Rn.17)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 25.10.2012 – 1 Ca 493/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Versäumung der Anschlussfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB im Fall einer unzureichenden Organisation der Informationsweitergabe im Unternehmen (Anschluss an BAG vom 05.05.1977 - 2 AZR 297/76, BAGE 29, 158 ff).(Rn.17) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 25.10.2012 – 1 Ca 493/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die zulässige, frist- und ordnungsgemäß eingelegte und begründete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auf den klägerischen Antrag festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 05.04.2012 nicht aufgelöst worden ist. Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 30.04.2013 enthielt keinen neuen Sachvortrag; die mündliche Verhandlung musste daher nicht wiedereröffnet werden. 2. Es kann dahinstehen, ob die im Streit befindliche Äußerung des Klägers vom 16.03.2012 gegenüber dem ihm vorgesetzten Bauleiter, zu Lasten des Klägers als unstreitig unterstellt, als Beleidigung und damit als erhebliche Vertragspflichtverletzung und damit zugleich als wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB anzusehen ist, wie das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt hat. Denn die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten vom 05.04.2012 ist nicht innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 626 Abs. 2 S. 1 BGB erfolgt und daher rechtsunwirksam. 2.1. Gemäß § 626 Abs. 2 S. 2 BGB beginnt die Ausschlussfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Nach unbestrittener Ausführung der Beklagten ist kündigungsberechtigt bei der Beklagten deren Prokurist. Dieser hat von dem Kündigungsvorfall mitsamt den Aktenvermerken erst am 04.04.2012 Kenntnis gehabt. Nach langjähriger und anerkannter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht jedoch ausnahmsweise für den Fristbeginn die Kenntnis eines Dritten aus, der keine Kündigungsbefugnis hat, wenn dessen Stellung im Betrieb nach den Umständen des Einzelfalles erwarten lässt, er werde den Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt unterrichten. Der Kündigungsberechtigte muss sich die Kenntnis des Dritten nach Treu und Glauben zurechnen lassen. Er darf sich dann nicht auf seine erst später erlangte Kenntnis berufen, wenn dies darauf beruht, dass die Organisation des Betriebes zu einer Verzögerung des Fristbeginns führt, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar wäre (so BAG vom 05.05.1997 – 2 AZR 297/96, BAGE 29, 158 ff.; vom 26.11.1987 – 2 AZR 312/87, juris). So liegt es hier. 2.2. Die Beklagte hat sich die Kenntnis ihres Bauleiters zurechnen zu lassen. Dieser ist selbst beleidigt worden, hatte alle Kenntnisse über die Einzelfallumstände und war mindestens nach seinem Telefongespräch mit dem Projektleiter noch am 16.03.2012 über alle arbeitsrechtlich relevanten Tatsachen informiert. Mithin begann die Frist gemäß § 626 Abs. 2 S. 1 BGB mit dem 16.03.2012 zu laufen. Die 2-Wochen-Frist war mithin zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs am 07.04.2012 bereits abgelaufen. Entgegen der Auffassung der Beklagten im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht hatten sowohl der Bauleiter, der durch die – unterstellte – Beleidigung des Klägers belastet war, als auch der Projektleiter durch das Telefonat mit dem Bauleiter noch am selben Tag alle erforderlichen Informationen über das Vorgefallene, um eine Kündigung aussprechen zu können, wenn sie kündigungsbefugt gewesen wären. Tatsächlich hat jedoch der Projektleiter zunächst am 19.03.2012 noch ein Gespräch mit dem Kläger über den Vorfall geführt und der Bauleiter die Personalabteilung zunächst nur mündlich am 23.03.2012 informiert. Beide Personen haben einen schriftlichen Aktenvermerk erst am 04.04.2012 vorgelegt. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehen wollte, dass der Projektleiter sich durch das Gespräch mit dem Kläger am 19.03.2012 noch ein eigenes Bild vom Vorfall machen wollte, läge jedenfalls der Fristbeginn am 19.03.2012 mit der Folge, dass die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB mit Kündigungszugang am 07.04.2012 ebenfalls nicht eingehalten war. Sowohl der Bauleiter als auch der Projektleiter waren nach den Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts in den angeführten Entscheidungen in einer ähnlich selbständigen Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Stellvertreter eines Unternehmens, der selbständig zur Kündigung befugt ist. Infolge ihrer Position für die Beklagte und innerhalb der Beklagten waren sie ohne weiteres zur Feststellung der für eine außerordentliche Kündigung maßgebenden Tatsachen in der Lage und auch verpflichtet. Beide waren herausgehobene Vorgesetzte des Klägers. 2.3. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Entscheidungen erkennen lassen, dass es mit den von ihm aufgestellten Rechtssätzen nur zur Lösung von Fällen beitragen wollte, in denen der Arbeitgeber seinen Betrieb so organisiert, dass hieraus eine Verzögerung des Fristbeginns entstehen kann, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar gewesen wäre (BAG vom 26.11.1987, a. a. O.). So liegt es auch hier. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich ausgeführt, nach den unternehmerischen Grundsätzen bei der Beklagten hätten weder der Bauleiter noch der Projektleiter noch beide Personen zusammen direkt die Personalleitung kontaktieren dürfen, sondern nur über den Niederlassungsleiter der Beklagten. Überdies hätten sowohl der Bauleiter als auch der Projektleiter nach dem Vorfall am 16.03.2012 nicht über genügend Zeit verfügt, um den Vorfall direkt – über den Niederlassungsleiter – an die Personalabteilung zu berichten. Dieser Vortrag der Beklagten lässt lediglich erkennen, dass sie ihr Unternehmen im Hinblick auf mögliche Vertragsverletzungen ihrer Mitarbeiter und deren kündigungsrechtliche Konsequenzen unsachgemäß und höchst unzureichend organisiert hat. Aus welchen Gründen weder der Bauleiter noch der Projektleiter berechtigt waren, die Personalleitung in solchen personalrechtsrelevanten Angelegenheiten unmittelbar zu informieren, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Die dargelegte Praxis bei der Beklagten führt lediglich dazu, dass sie sich entgegen der offenkundigen Telelogie in § 626 Abs. 2 S. 1 BGB die Möglichkeit zur verzögerten Reaktion auf Vertragsverletzungen ihrer Mitarbeiter offen hält. Hätten sowohl der Bauleiter als auch der Projektleiter, wie dies ohne weiteres zumutbar war, spätestens am 19.03.2012 nach dem Gespräch des Projektleiters mit dem Kläger einen Aktenvermerk gefertigt und diesen sogleich nicht nur dem Niederlassungsleiter sondern auch der Personalabteilung der Beklagten zugesandt, hätte nach allgemeinen Grundsätzen zu § 626 Abs. 2 BGB für den Fristbeginn auf die Kenntnis des kündigungsberechtigten Prokuristen abgestellt werden müssen. Durch ihre fehlerhafte und sachwidrige Organisation der Berichterstattung gegenüber der Personalabteilung hat die Beklagte demgegenüber die Unterrichtung ihres Kündigungsberechtigten in vorwerfbarer Weise unsachgemäß organisiert, obwohl ihr leicht zumutbar gewesen wäre, eine unverzügliche Berichterstattung an ihre Personalabteilung durch selbständige Leitungspersonen vor Ort, wie den Bauleiter oder den Projektleiter sicherzustellen. Da die Beklagte für die streitgegenständliche Kündigung die Ausschlussfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten hat, ist die Kündigung der Beklagten vom 05.04.2012 unwirksam. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da es hierfür an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte. Die Parteien streiten noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der Beklagten, mit Schreiben vom 05.04.2012, das dem Kläger am 07.04.2012 zugegangen ist, nachdem das Arbeitsverhältnis mit dem 31.05.2012 geendet hat. Der 1978 geborene ledige Kläger war seit dem 28.07.2008 in einer 40-Stunden-Woche zu einem Stundenlohn von zuletzt 9,50 EUR brutto als Montagehelfer tätig. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei am 16.03.2012 erneut zu spät zur Arbeit erschienen und habe dies auch für den 19.03.2012 angekündigt. Darauf angesprochen habe er seinen Bauleiter mit den Worten beleidigt: „Weißt du was, du bist doch einfach nur ein großes Arschloch“. Der Kläger hat behauptet, er sei an beiden Tagen nicht verspätet um 9.00 Uhr, sondern, wie verabredet um 8.00 Uhr auf der Arbeit trotz langem Anfahrtsweg erschienen. Er habe auch keine Verspätung für den 19.03.2012 angekündigt, weil er nämlich für diesen Tag zur Inventurarbeit in der Niederlassung eingeteilt gewesen sei. Die Unterredung mit dem Bauleiter habe ebenso wenig stattgefunden wie die behauptete Beleidigung. Noch am 16.03.2012 haben der Bauleiter und der Projektleiter bei der Beklagten über den Vorfall telefoniert. Am 19.03.2012 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Projektleiter in der Niederlassung statt, nach dessen Ende der Kläger freigestellt worden ist. Am 23.03.2012 hat der Bauleiter die Personalabteilung der Beklagten mündlich über den Vorfall informiert. Am 04.04.2012 haben der Projektleiter und der Bauleiter einen Aktenvermerk über den Vorfall gefertigt. Ebenfalls am 04.04.2012 ist der kündigungsberechtigte Prokurist bei der Beklagten unter Vorlage der Aktenvermerke über den Vorfall vom 16.03.2012 informiert worden. Mit Urteil vom 25.10.2012 hat das Arbeitsgericht Neuruppin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 05.04.2012 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.05.2012 fortbestanden hat. Die zu Lasten des Klägers unterstellte Beleidigung des Bauleiters sei, nach Abwägung aller Einzelfallumstände im Hinblick auf die langandauernde unbelastete Vorbeschäftigungszeit des Klägers und die verhältnismäßig späte Kündigungsreaktion der Beklagten, nicht als grob anzusehen. Auch wenn die Beleidigung an sich geeignet sei für eine außerordentliche fristlose Kündigung, sei das unbelastete Arbeitsverhältnis durch den einmaligen Vorfall, der keine gehässigen Motive auf Seiten des Klägers gezeigt habe, nicht so schwerwiegend gestört worden, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 91 bis 97 d. A.). Gegen das der Beklagten am 06.12.2012 zugestellte Urteil hat sie am 07.01.2013 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 06.02.2013 gegenüber dem Landesarbeitsgericht begründet. Sie wendet sich überwiegend aus Rechtsgründen gegen die Entscheidung und meint, ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB habe vorgelegen. Die Formalbeleidigung habe gehässige Motive erkennen lassen und sei eine Reaktion des Klägers auf eine direkte Weisung seines Vorgesetzten gewesen, mit der der Kläger nicht einverstanden war. Die Beleidigung sei nicht provoziert. Auch eine umfassende Interessenabwägung spräche nicht gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Insbesondere war für den Kläger erkennbar, dass er rechtswidrig gehandelt habe. Auch habe das Arbeitsverhältnis erst seit 3 Jahren angedauert. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger Reinraum-Vorschriften in der Vergangenheit nicht beachtet habe und vor Ausspruch der Beleidigung mehrfach zu spät gekommen sei. Der Kläger sei auch am 19.03.2012 nur mit kleineren Restarbeiten beschäftigt worden. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 25.10.2012 – 1 Ca 493/12 – abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Sachverhalt und meint, die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht fristlos beenden können. Zudem habe die Beklagte die Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB versäumt. Wegen des weiteren Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf ihre Ausführungen im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.