Beschluss
17 Ta 882/13
LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2013:0522.17TA882.13.0A
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Leitsätze
Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach Erledigung des Rechtsstreits möglich, wenn der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen innerhalb einer vom Gericht hierfür gesetzten Frist einreicht. (Rn.8)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.03.2013 - 38 Ca 759/13 - aufgehoben.
II. Das Verfahren wird zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist auch nach Erledigung des Rechtsstreits möglich, wenn der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen innerhalb einer vom Gericht hierfür gesetzten Frist einreicht. (Rn.8) I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.03.2013 - 38 Ca 759/13 - aufgehoben. II. Das Verfahren wird zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. I. Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung gewandt und die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet worden ist. In der Güteverhandlung vom 26.02.2013 hat die Klägerin die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt und angekündigt, die hierfür notwendigen Unterlagen nachzureichen. Die Parteien haben den Rechtsstreit durch einen in der Güteverhandlung unwiderruflich abgeschlossenen Vergleich beigelegt. Der Vorsitzende der Kammer gab der Klägerin durch verkündeten Beschluss auf, binnen drei Wochen die Unterlagen zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachzureichen. Die Klägerin übermittelte am 19.03.2013 eine ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und einen Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 01. bis 30.04.2013. Das Arbeitsgericht wies den Antrag der Klägerin „auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder auf Beiordnung gemäß § 11 a ArbGG“ durch Beschluss vom 26.03.2013 zurück, weil der Rechtsstreit im Zeitpunkt der Einreichung der genannten Erklärung bereits erledigt gewesen sei. Gegen diesen ihr am 04.04.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die am 12.04.2013 eingelegte Beschwerde der Klägerin, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Bereits in der Güteverhandlung habe der Leistungsbescheid der Arbeitsverwaltung vorgelegen; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte innerhalb weniger Minuten ausgefüllt werden können. Der Vorsitzende der Kammer des Arbeitsgerichts habe dies jedoch abgelehnt und stattdessen eine Frist zur Einreichung der Unterlagen eingeräumt, die von ihr – der Klägerin – gewahrt worden sei. II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 569 Abs. 1, 2 ZPO) ist begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Unrecht zurückgewiesen. 1. Die Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Satz 1 ZPO für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung zu bewilligen. Es ist daher im Grundsatz nicht möglich, für ein bereits abgeschlossenes Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren (BAG, Beschluss vom 16.02.2012 – 3 AZB 34/11 – NZA 2012, 1390 ff. m.w.N.). Hat der Antragsteller jedoch alles getan, um vor Abschluss des Verfahrens eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu ermöglichen, so ist Prozesskostenhilfe auch noch rückwirkend zu bewilligen (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Auflage 2013, § 119 Rn. 11 ff. m.w.N.). Hierzu ist es regelmäßig erforderlich, einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen und die für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen, zu denen insbesondere eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehört, einzureichen. Darüber hinaus kann Prozesskostenhilfe auch dann rückwirkend bewilligt werden, wenn der Antragsteller die genannten Unterlagen mit Zustimmung des Gerichts erst nach Abschluss des Verfahrens nachgebracht hat (MüKoZPO/Motzer, 4. Auflage 2013, § 119 Rn. 54 m.w.N.). Hält der Antragsteller dabei eine ihm vom Gericht gesetzte Frist ein, darf er davon ausgehen, dass er die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Schritte unternommen hat; ob das Gericht eine derartige Frist hätte setzen dürfen, ist ohne Belang. 2. Das Arbeitsgericht durfte den vor Abschluss des Verfahrens gestellten Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin bei Anwendung dieser Grundsätze nicht mit der Begründung zurückweisen, die Erledigung des Verfahrens stehe einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe entgegen. Die Klägerin hat die vom Gericht gesetzte Frist zur Beibringung der Unterlagen gewahrt. Sie konnte darauf vertrauen, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag bei fristgerechter Vorlage der erforderlichen Unterlagen inhaltlich beschieden und nicht mit der Begründung abgewiesen wird, der Rechtsstreit sei bereits erledigt. Dies gilt umso mehr, als die Erledigung des Rechtsstreits auf einem in der Güteverhandlung abgeschlossenen Vergleich beruht, den die Klägerin zu dieser Zeit nicht hätte abschließen müssen. Das Gericht hätte die Klägerin ggf. in der Güteverhandlung darauf hinweisen müssen, dass ein bereits jetzt erfolgter Vergleichsschluss der Bewilligung der Prozesskostenhilfe entgegenstehen kann; dann wäre es Sache der Klägerin gewesen, den Vergleich gleichwohl abzuschließen oder aber den Rechtsstreit zunächst fortzuführen. Es ist mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens jedoch nicht vereinbar, zunächst den Eindruck zu erwecken, ein Vergleichsabschluss stehe der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen, um dann die Prozesskostenhilfe mit der Begründung zu verweigern, der Rechtsstreit sei bereits durch den Vergleich erledigt. 3. Die Beschwerdekammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Arbeitsgericht die inhaltliche Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu überlassen (§ 572 Abs. 3 ZPO). 4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.