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Urteil

19 Sa 1747/12

LArbG Berlin-Brandenburg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2013:0514.19SA1747.12.0A
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Leitsätze
1. Dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis Ende 2007 als Gewerkschaftssekretär behandelt und entsprechend Vergütungsgruppe 8 vergütet hat, begründet ebenso wenig eine Erleichterung der ihm obliegenden Darlegungslast wie die Tatsache, dass der Arbeitnehmer ab Juni 2010 vom Arbeitgeber aus Entgeltgruppe 7 vergütet wird.(Rn.40) 2. Hat der Arbeitgeber in einer Gruppe von MIBS-Trainern, die aus fünf ehemaligen ÖTV-Verwaltungsangestellten und zwei DAG-Verwaltungsangestellten bestand, bewusst und gewollt ausschließlich die Gruppe der ehemaligen ÖTV'ler im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gewerkschaft sichern und ihre Vergütung anheben wollen, liegt eine sachwidrige Gruppen-Gestaltungsentscheidung vor.(Rn.44) 3. Die Gruppenbildung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die damalige kollektive Vergütungsordnung der DAG nicht oder nicht so deutlich wie bei der ÖTV zwischen Verwaltungstätigkeiten und Gewerkschaftssekretärtätigkeiten unterschieden hat.(Rn.48) 4. Liegen wie hier für die Differenzierung keine billigenswerten Gründe vor, kann der übergangene Arbeitnehmer, verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden.(Rn.57) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 743/13)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.07.2012 – 42 Ca 20554/11 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Bruttoarbeitsentgelt (EG 7/2) für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.05.2010 in Höhe von 26.925,19 EUR brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 10.209,29 EUR seit dem 01.01.2009, aus 21.591,05 EUR seit dem 01.01.2010 sowie aus 26.925,19 EUR seit dem 01.06.2010 zu zahlen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis Ende 2007 als Gewerkschaftssekretär behandelt und entsprechend Vergütungsgruppe 8 vergütet hat, begründet ebenso wenig eine Erleichterung der ihm obliegenden Darlegungslast wie die Tatsache, dass der Arbeitnehmer ab Juni 2010 vom Arbeitgeber aus Entgeltgruppe 7 vergütet wird.(Rn.40) 2. Hat der Arbeitgeber in einer Gruppe von MIBS-Trainern, die aus fünf ehemaligen ÖTV-Verwaltungsangestellten und zwei DAG-Verwaltungsangestellten bestand, bewusst und gewollt ausschließlich die Gruppe der ehemaligen ÖTV'ler im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gewerkschaft sichern und ihre Vergütung anheben wollen, liegt eine sachwidrige Gruppen-Gestaltungsentscheidung vor.(Rn.44) 3. Die Gruppenbildung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die damalige kollektive Vergütungsordnung der DAG nicht oder nicht so deutlich wie bei der ÖTV zwischen Verwaltungstätigkeiten und Gewerkschaftssekretärtätigkeiten unterschieden hat.(Rn.48) 4. Liegen wie hier für die Differenzierung keine billigenswerten Gründe vor, kann der übergangene Arbeitnehmer, verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden.(Rn.57) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 743/13) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.07.2012 – 42 Ca 20554/11 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Bruttoarbeitsentgelt (EG 7/2) für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.05.2010 in Höhe von 26.925,19 EUR brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 10.209,29 EUR seit dem 01.01.2009, aus 21.591,05 EUR seit dem 01.01.2010 sowie aus 26.925,19 EUR seit dem 01.06.2010 zu zahlen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. III. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige, frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin war auch erfolgreich. Auf den Hauptantrag war das angefochtene Urteil des Berliner Arbeitsgerichts abzuändern und entsprechend dem Klageantrag zu erkennen. 1. Die ohne weiteres zulässige Zahlungsklage der Klägerin ist begründet. Die Höhe des Zahlungsbetrages ist zwischen den Parteien nicht im Streit. 2. Der Zahlungsanspruch ist jedoch nicht schon gem. § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Klägerin und in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für die Beklagte vom Juni 2008, die unstreitig seit dem 01.01.2008 für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt, begründet. Denn die Klägerin hat keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung aus Entgeltgruppe 7.2.3 gemäß der genannten Gesamtbetriebsvereinbarung, wie schon das Arbeitsgericht im Einzelnen unter Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen klägerischen Sachvortrag zu Recht entschieden hat. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts wird insoweit ausdrücklich Bezug genommen, von einer Wiederholung wird abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Nach den Grundsätzen der Gesamtbetriebsvereinbarung, die das Arbeitsgericht zu Recht zugrunde gelegt und entsprechend angewandt hat, ist für die Eingruppierung allein die gesamte, nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit der Beschäftigten maßgebend. Die in den Tätigkeitsbeispielen des Entgeltgruppenverzeichnisses definierten Anforderungen und Tätigkeitsmerkmale sind gem. § 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung für eine Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe vorrangig zu berücksichtigen. Auch dies hat das Arbeitsgericht beachtet. Die Tätigkeiten und Merkmale sind summarisch zu betrachten, die prägenden Gesamtanforderungen müssen zu mindestens 50 % der Tätigkeiten erfüllt sein. Ist kein Tätigkeitsbeispiel unmittelbar einschlägig, ist auf das nächstliegende Tätigkeitsbeispiel, das der Tätigkeit am ehesten entspricht, abzustellen. Auch diese Anforderungen hat das Arbeitsgericht beachtet. Dahingestellt bleiben kann, ob für die hiesige Vergütungsklage die Tätigkeiten der Klägerin im Oktober 2007 und davor berücksichtigt werden müssen oder die Tätigkeiten, die sie in der streitgegenständlichen Zeit ab 01.01.2008 ausgeübt hat. Denn zum einen hat die Klägerin die Ausübung ihrer konkreten Tätigkeiten nicht zeitlich differenziert, sondern behauptet, ihre Tätigkeiten hätten sich von Anfang an nicht geändert und seien immer gleich geblieben. Zum anderen sind die klägerischen Darlegungen ihrer die Anforderungen der EG 7.2 erfüllenden Tätigkeiten gänzlich unsubstantiiert, so dass das Gericht nicht in der Lage ist, eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus der von der Klägerin begehrten Eingruppierung feststellen zu können. Auch dies hat das Arbeitsgericht zu Recht erkannt. Mit der Beklagten weist das Berufungsgericht darüber hinaus darauf hin, dass die Klägerin zu Recht in EG 5.4 eingruppiert ist. Denn die Entgeltgruppen 4, 5 und 6 bauen systematisch aufeinander auf. Die EG 5 hebt sich durch spezielle Anforderungen aus der EG 4 heraus. Sie beinhaltet die klassische Sachbearbeitung. In der EG 7 ist ausschließlich die Tätigkeit von Gewerkschaftssekretären geregelt. Insofern ist es durchaus zutreffend, wenn die Beklagte darauf hinweist, dass die in EG 5 angesiedelten Sachbearbeiter als Bindeglied zwischen den Mitarbeitern mit Sekretariatsarbeiten und den Gewerkschaftssekretären anzusehen sind. Da die „Sachbearbeitung“ MIBS eine Fülle von Tätigkeiten umfasst, unterfällt auch die MIBS-Trainer-Tätigkeit ohne weiteres dieser Entgeltgruppe. Wird der an sich unsubstantiierte Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt, besteht der überwiegende Teil ihrer Tätigkeit offenbar in der Konzeption, Durchführung und Nachbereitung von Schulungen. Die Einigungsstelle geht in ihrem Beschluss vom 07.02.2011 davon aus, dass dieser Teil der Tätigkeit 70 % umfasst. Da die Schulungstätigkeit mit Konzeption, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung ohne weiteres als Sachbearbeitertätigkeit zu verstehen ist, übt die Klägerin überwiegend Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 5.4 aus. In der Tätigkeitsbeschreibung ist insoweit ausdrücklich als Kernaufgabe die Konzeption, Durchführung und Nachbereitung von MIBS-Schulungen genannt. Auch andere konzeptionelle Tätigkeiten in diesem Zusammenhang sind dort genannt, wenn es um die Entwicklung von Problemlösungsstrategien geht. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass das MIBS-System von ihr weiterentwickelt werde. Genau dies wird aber mit dem Begriff „Entwicklung von Problemlösungsstrategien“ erfasst, wenn man den klägerischen Vortrag als unstreitig unterstellt, dass die konkrete Umsetzung den Programmierern obliegt. Im Übrigen, auch dies hat die Klägerin vorgetragen, betreut und berät sie andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten zu MIBS-Fragen. Auch dies in den Kernaufgaben der EG 5.4 ausdrücklich als Tätigkeitsbeispiel genannt. Demgegenüber hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass sie mitwirkt an der Erstellung von Programmkonzepten und -vorgaben, wie es im Tätigkeitsbeispiel zur EG 7.2.3 bei Aufgaben von Gewerkschaftssekretären im administrativen Bereich IKT gefordert wird. Ebenso wenig wirkt die Klägerin an der Konzeption von Datenbanken und von DV-Abläufen mit. Sie bearbeitet auch keine spezifischen DV-Fragen. Allenfalls ist sie mit einem Teil ihrer Arbeitsaufgaben tätig als Entwicklerin von Schulungskonzepten für Anwender, wie es zu den Kernaufgaben einer Stelle nach EG 7.2.3 gehört. Hier hat die Klägerin aber nichts dazu vorgetragen, dass eine solche Tätigkeit ihrer Aufgabe das Gepräge gebe und überwiege. Mithin kommt schon deswegen eine Eingruppierung und eine Vergütungszahlung aus EG 7.2.3 nicht in Betracht. Darüber hinaus, auch dies hat die Beklagte zu Recht eingewandt, ist die Klägerin gerade nicht mit genuinen Gewerkschaftsaufgaben betraut. Solche Aufgaben setzen nämlich vertieftes fach- und organisationspolitisches Wissen sowie ausgeprägte Fähigkeiten der Kooperation und Kommunikation voraus und verlangen eine Verantwortung für die Umsetzung von Beschlüssen zur Erreichung der Ziele der Organisation. Dazu hat die Klägerin nichts Substantielles vorgetragen. Ihre behauptete gewerkschaftspolitische Aufgabenstellung erschöpft sich in der Wiedergabe von Floskeln und bloßen Behauptungen. Der aus den rudimentären Darlegungen der Klägerin erkennbare Zuschnitt ihrer Tätigkeit lässt sich unter keinen Gesichtspunkten der Entgeltgruppe 7.2.3 zuordnen. Entgegen der klägerischen Ansicht ist sie für ihren Anspruch auch darlegungs- und beweispflichtig. Insoweit können ihr auch aus dem Umständen des konkreten Einzelfalls keine Erleichterungen zugestanden werden. Vor allem sie selbst ist, wie bei fast allen Zahlungs- und Eingruppierungsfeststellungsklagen, in der Lage, aufgrund ihrer gemachten Erfahrungen und ihrem täglichen Umgang mit ihren Arbeitsaufgaben entsprechenden Vortrag zu halten. Dass die Beklagte sie bis Ende 2007 als Gewerkschaftssekretärin behandelt und entsprechend Vergütungsgruppe 8 vergütet hat, begründet ebenso wenig eine Erleichterung der ihr obliegenden Darlegungslast wie die Tatsache, dass die Klägerin ab Juni 2010 von der Beklagten aus Entgeltgruppe 7 vergütet wird. Denn hier ist mindestens zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach dem Verschmelzungsprozess und dem Übergang aller Arbeitsverhältnisse der Gründergewerkschaften auf sie verpflichtet war, die bisherigen Vergütungen fortzuzahlen und neue Tätigkeiten, wie die der Beschäftigten des MIBS-Teams entsprechend den Arbeitsaufgaben und der Bedeutung für die Beklagte zu vergüten. Dem ist die Beklagte unstreitig nachgekommen. Ebenso hat die Beklagte ab 01.01.2008 mit ihrer Gesamtbetriebsvereinbarung das unbedingt erforderliche, einheitliche Vergütungssystem für alle bei ihr tätigen Beschäftigten geschaffen. Mithin gebieten die Umstände des vorliegenden Einzelfalls eine Erleichterung der Darlegungslast nicht. Im Übrigen, darauf hat das Berufungsgericht schon in der ersten mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen, unterscheidet sich die Situation der Klägerin durch nichts von der einer Arbeitnehmerin, die in einem Eingruppierungsfeststellungsverfahren die rechtlich richtige Vergütungspflicht des Arbeitgebers festgestellt wissen will. Schließlich war die Klägerin seit 2001 bis heute ununterbrochen, nach ihrem eigenen Vortrag, mit denselben Tätigkeiten einer MIBS-Trainerin betraut. Mithin ist es ihr ohne weiteres möglich, entsprechenden Vortrag für die hier streitgegenständliche Zeit zu halten. 3. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Differenzentgelte für die streitgegenständliche Zeit gegen die Beklagte aus § 611 BGB in Verbindung mit ihren Arbeitsvertrag und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen ist. Zwar gilt im Bereich der Vergütung der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies hingegen dann, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er lediglich aus sachlichen Gründen Arbeitnehmer ausnehmen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen, auch vermeintlichen, Normenvollzug. In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer voraus (vgl. dazu nur Urteile des BAG vom 15.06.2011 – 4 AZR 465/09, AP Nr. 50 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt sowie juris; und vom 31.08.2005 – 5 AZR 517/04, AP Nr. 288 zu § 613 a BGB m. j. w. N.). Danach hat die Beklagte mit ihrer Entscheidung im Juli 2002, ausschließlich den ehemaligen ÖTV-Beschäftigten des MIBS-Trainer-Teams eine Weiterbeschäftigungszusage als Gewerkschaftssekretär zu geben, eine sachwidrige Gruppen-Gestaltungsentscheidung getroffen, die die Klägerin hinsichtlich ihrer Vergütung für die streitgegenständliche Zeit gleichheitswidrig und damit rechtswidrig benachteiligte. 3.1. Unstreitig setzte sich die Gruppe der MIBS-Trainer aus fünf ehemaligen ÖTV-Verwaltungsangestellten und zwei DAG-Verwaltungsangestellten, die jeweils nach den zugrundeliegenden kollektiven Regelungen der jeweiligen Gewerkschaften bezahlt wurden, zusammen. Dadurch, dass die Beklagte lediglich den ehemaligen ÖTV-Mitarbeitern eine solche Zusage erteilt hat, hat sie eine Gruppenbildung vorgenommen zwischen den DAG‘lern einerseits und den ÖTV‘lern andererseits. Mitarbeiter einer anderen Gründungsorganisation waren unstreitig nicht im MIBS-Trainer-Team. Die Zusage der Weiterbeschäftigung als Gewerkschaftssekretär führte unmittelbar zu einer Anhebung der jeweiligen Vergütungen der ehemaligen ÖTV-MIBS-Trainer. Dies war, wie die Beklagte ausdrücklich eingeräumt hat, auch ausdrückliches Ziel der Zusage. Die ehemaligen ÖTV’ler sollten eine angemessene, in Zukunft höhere Bezahlung als bisher im Hinblick auf ihre Bedeutung als MIBS-Trainer für das Unternehmen erhalten. Dies wäre ihnen mit ihrer bisherigen Angestelltenverwaltungstätigkeit bei der ÖTV nicht gelungen, da der ÖTV-Kollektivertrag zwischen Verwaltungstätigkeiten, die generell niedriger vergütet sind, und gewerkschaftspolitischen Tätigkeiten eines Gewerkschaftssekretärs, die generell höher vergütet sind, unterscheidet. Diese Zusage hat wegen der konkreten Regelungen der Tätigkeiten eines MIBS-Trainers und eines Gewerkschaftssekretärs in der Gesamtbetriebsvereinbarung ab 01.01.2008 die unmittelbare Rechtsfolge, dass für die Zeit ab 01.01.2008 an die ÖTV-MIBS-Trainer die Vergütung eines Gewerkschaftssekretärs aus EG 7 zu zahlen war, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in den beiden Urteilen vom 28.09.2012 und vom 12.02.2013 zu Recht entschieden hat. Das Berufungsgericht teilt die dort vertretene Rechtsansicht, dass die Änderungsvereinbarungen aus dem Juli 2002 zu einer individualvertraglichen Verpflichtung der Beklagten führen, den betroffenen ehemaligen ÖTV’lern eine Vergütung für die Tätigkeit eines Gewerkschaftssekretärs, mithin aus EG 7 zu zahlen. Sicher hat die Beklagte diese Rechtsfolge nicht vorhersehen können. Darauf kommt es jedoch auch nicht an. Entscheidend war, dass die Beklagte bewusst und gewollt die Gruppe der ehemaligen ÖTV’ler unter den MIBS-Trainern im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gewerkschaft sichern und ihre Vergütung anheben wollte. Dies hat sie jedoch gegenüber der Gruppe der ehemaligen DAG’ler unterlassen. 3.2. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass sie diese Gruppenbildung deswegen vorgenommen habe, weil die damalige kollektive Vergütungsordnung der DAG nicht oder nicht so deutlich wie bei der ÖTV zwischen Verwaltungstätigkeiten und Gewerkschaftssekretärtätigkeiten unterschieden habe. Diese Auffassung bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung. Denn unstreitig ist die Klägerin als Verwaltungsangestellte bei der ehemaligen DAG aus der damaligen niedrigen Vergütungsgruppe 4 vergütet worden. Unstreitig befand sie sich nicht in einer Vergütungsgruppe, aus der typischerweise Gewerkschaftssekretäre bei der damaligen DAG bezahlt worden sind. Hinzu kommt, dass die Beklagte der Klägerin 2002 ein Angebot mit der unbefristeten Übertragung der Tätigkeit einer MIBS-Trainerin angeboten hatte, sie dort als Verwaltungsangestellte bezeichnete und die Sekretärstage und die Außendienstzulage wegfallen sollten. Hieran zeigt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts deutlich, dass die Beklagte mit zweierlei Maß gemessen hat. Mindestens wäre es aus Gründen der Gleichbehandlung geboten gewesen, der Klägerin eine Eingruppierung in eine gewerkschaftspolitische Tätigkeiten der Gruppen 7 und höher der ehemaligen Gehaltsvereinbarung für die DAG anzubieten (vgl. Bl. 245 ff. d. A.). Dies ist jedoch nicht geschehen. Mit der Zusage im Juli 2002 an die ehemaligen ÖTV’ler unter den MIBS-Trainern hat die Beklagte auch eine Gestaltungsentscheidung vorgenommen. Sie war selbstverständlich nicht bloßer Normenvollzug. Die Beklagte mag sich organisationspolitisch verpflichtet gefühlt haben zu einer solchen Zusage, rechtlich gesehen war sie dazu nicht verpflichtet. Dies behauptet im Übrigen auch die Beklagte nicht. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, dass die Klägerin unstreitig ab 2001 aus Gehaltsgruppe 8 und damit höher als mit ihrer bisherigen Verwaltungstätigkeit für die ehemalige DAG von der Beklagten vergütet worden ist. Denn diese höhere Vergütung beseitigt nicht den rechtlichen Vorteil der ehemaligen ÖTV’ler aus dem MIBS-Trainer-Team. 3.3. Die von der Beklagten im Juli 2002 vorgenommene Differenzierung war auch sachwidrig. Die Aufgaben aller MIBS-Trainer waren identisch. Auch die Bedeutung der einzelnen Trainer für das Unternehmen war identisch. Die individuellen Zusagen sind zwar jedem einzelnen ehemaligen ÖTV’lern, nicht aber den ehemaligen DAG’lern individuell gemacht worden, gleichwohl handelt es sich um eine zeitgleich erfolgende Kollektiventscheidung der Beklagten. Sie ist lediglich rechtstechnisch durch individuelle Änderungsverträge umgesetzt worden. Die Bevorzugung der ehemaligen ÖTV’lern gegenüber den ehemaligen DAG’lern, wie der Klägerin, war sachlich nicht durch die zugrundeliegenden unterschiedlichen Vergütungsordnungen der Herkunftsorganisationen gerechtfertigt, wie ausgeführt. Ein sonstiger Sachgrund ist nicht ersichtlich. Ob die klägerischen Spekulationen über die Gruppenbildung sachlich richtig oder überzeugend sind, kann dahingestellt bleiben. Darauf kommt es nicht an. Angesichts der kollektiven Vergütungsregelungen in den jeweils identischen Änderungsverträgen mit den ehemaligen ÖTV’lern liegt erkennbar ein generalisierendes Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung vor. Die Herausnahme der DAG’ler aus dieser kollektiven Regelung ist ohne Sachgrund erfolgt. Mithin ist die Bevorzugung der ehemaligen ÖTV’ler gegenüber der Klägerin rechtswidrig. Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Klägerin sich in der Berufung nur noch auf eine Gleichbehandlung mit den beiden ehemaligen ÖTV‘lern beruft, deren Klagen erfolgreich vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden worden sind. Denn entscheidend ist die Gewährung des rechtlichen Vorteils infolge der Änderungsverträge an alle ehemaligen ÖTV’ler aus der Gruppe der MIBS-Trainer. Ob sie diesen Rechtsvorteil in Anspruch genommen haben oder, wie ein anderer Teil der ehemaligen ÖTV’ler, das Vergleichsangebot der Beklagten auf Zahlung des hälftigen Betrages angenommen haben, ist nicht von Belang. Abzustellen ist auf den grundsätzlich gewährten rechtlichen Vorteil der rechtswidrig gebildeten Teilgruppe „ehemalige ÖTV’ler“. 3.4. Die Klägerin ist auch vergütungsrechtlich durch die geschilderten Umstände benachteiligt worden. Hätte sie einen Änderungsvertrag wie die ehemaligen ÖTV’ler im Juli 2002 erhalten und nicht lediglich das Angebot auf Weiterarbeit als MIBS-Trainerin im Status als Verwaltungsangestellte, das sie nicht angenommen hat, hätte sie mit Erfolg ihre Ansprüche im streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.01.2008 gegen die Beklagte auf Zahlung der Vergütung aus EG 7.2 durchsetzen können. Diese Benachteiligung muss sie aus Gründen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht hinnehmen. 3.5. Liegen wie hier für die Differenzierung keine billigenswerten Gründe vor, kann der übergangene Arbeitnehmer, hier die Klägerin, verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (std. Rspr. d. BAG, vgl. nur Urteil vom 17.11.1998 – 1 AZR 147/98, AP Nr. 162 zu § 242 BGB Gleichbehandlung u. ö.). Vorliegend bedeutet das, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.05.2008 Vergütung aus EG 7.2 zu zahlen. Dies ist nämlich der Vergütungsanspruch, den die ehemaligen ÖTV‘ler aus dem MIBS-Trainer-Team für die streitgegenständliche Zeit aufgrund der Änderungsverträge aus dem Juli 2002 gegen die Beklagte haben. Es kann dahinstehen, ob der klägerische Anspruch rechtzeitig geltend gemacht worden ist, da die Beklagte der Klägerin unstreitig mitgeteilt hat, auf die Einhaltung der Ausschlussfrist verzichten zu wollen. 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. 5. Die beiden Hilfsanträge sind nicht zur Entscheidung angefallen, da sie ersichtlich nur für den Fall gestellt worden sind, dass der Hauptantrag nicht erfolgreich ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Differenzarbeitsentgeltzahlung zwischen dem bezogenen Entgelt nach EG 5.4 und der von ihr begehrten Zahlung nach EG 7.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für die Beklagte, das ab 01.01.2008 galt (vgl. Bl. 348 – 364 d. A.), für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.05.2010; hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten und weiter hilfsweise die Zahlung des hälftigen Differenzbetrages. Die 1966 geborene Klägerin war seit dem 01.09.1999 bei der Gründungsgewerkschaft der Beklagten, der DAG, als Sachbearbeiterin tätig und bezog eine Vergütung aus der Gruppe 4 der allgemeinen Arbeitsbedingungen der DAG. Nach Gründung der Beklagten zu Beginn des Jahres 2001 gingen spätestens zum Sommer 2001 alle Arbeitsverhältnisse der Gründungsgewerkschaften auf die Beklagte über. Noch im Jahre 2001 wurde das Team der MIBS-Trainer gebildet. Das Team bestand aus fünf Arbeitnehmern der Gründungsgewerkschaft ÖTV und zwei Arbeitnehmern der Gründungsgewerkschaft DAG, darunter die Klägerin. Mit Beginn der Ausbildung als MIBS-Trainerin wurde die Klägerin entsprechend Gehaltsgruppe 8 der allgemeinen Arbeitsbedingungen der DAG vergütet. Die Klägerin erhielt wie alle anderen MIBS-Trainer die sogenannten Sekretärstage als zusätzliche freie Tage und die Außendienstzulage, beides Vergünstigungen, die ausschließlich Gewerkschaftssekretären zustanden. 2002 wurde der Klägerin die unbefristete Übertragung der Tätigkeit einer MIBS-Trainerin unter Wegfall der bisherigen Zulagen angeboten; dieses Angebot nahm die Klägerin nicht an; sie wurde jedoch weiterhin als MIBS-Trainerin mit Vergütung aus Gehaltsgruppe 8 beschäftigt. Die fünf aus der ÖTV stammenden MIBS-Trainer, die zuvor alle Verwaltungsangestellte bei der ÖTV waren, erhielten im Juli 2002 ein Änderungsangebot der Beklagten mit einer Weiterbeschäftigungszusage als Gewerkschaftssekretär/in und dem Hinweis, dass der derzeitige Einsatz als MIBS-Trainer erfolgt. Zum Inhalt eines solchen Vergleichs vgl. Anl. K44 (Bl. 328 und 329 d. A.). Den beiden DAG-Beschäftigten wurde ein solches Angebot nicht unterbreitet. Bis Ende 2007 bestanden die unterschiedlichen Vergütungsordnungen der unterschiedlichen Quellorganisationen fort, u. a. der so genannte kollektive Vertrag für die ÖTV-Beschäftigten (vgl. Anl. K43, Bl. 321 ff. d. A.) und die Gehaltsvereinbarung für die Beschäftigten der früheren DAG (vgl. Anl. B5, Bl. 245 ff. d. A.). Mit Wirkung ab 01.01.2008 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für eine einheitliche, gemeinsame Vergütung aller Beschäftigten (vgl. dazu Bl. 348 – 364 d. A.). Für die Zeit ab 01.01.2008 vertrat die Beklagte die Auffassung, alle MIBS-Trainer seien zu Recht in EG 5.4 Stufe 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgeltsystem eingruppiert und beantragte die entsprechende Zustimmung des bei ihr gebildeten Betriebsrates zur Umgruppierung der MIBS-Trainer. Die bei der Beklagten zwingend zu bildende Einigungsstelle ersetzte mit Beschluss vom 07.02.2011 die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur begehrten Eingruppierung (vgl. Bl. 365 – 369 d. A.). Zwei MIBS-Trainer aus der ehemaligen ÖTV erstritten – inzwischen rechtskräftig – ihre Differenzentgeltzahlungsansprüche von der Beklagten vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit der jeweils tragenden Entscheidungsbegründung, die Beklagte sei aus den Änderungsverträgen vom Juli 2002 individualrechtlich zur Zahlung einer Vergütung aus EG 7.2 ab 01.01.2008 verpflichtet (vgl. dazu die Urteile vom 28.09.2012 – 8 Sa 1085/12 und vom 12.02.2013 – 16 Sa 1741/12). Die übrigen, nicht klagenden MIBS-Trainer aus der ehemaligen ÖTV vereinbarten im Vergleichswege mit der Beklagten – „zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten“ – die jeweilige Zahlung der hälftigen Differenzbeträge für den streitgegenständlichen Zeitraum, vgl. Anl. K46, Bl. 433 d. A. Wie alle anderen MIBS-Trainer auch ab Sommer 2010 wird die Klägerin ab 01.06.2010 auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.06.2010 als Gewerkschaftssekretärin mit einer Vergütung nach EG 7 weiterbeschäftigt. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung und der Mitteilung der Beklagten, dass sie auf die Ausschlussfrist ihrer allgemeinen Arbeitsbedingungen verzichte, hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Berlin am 28.12.2011 Klage auf Zahlung und hilfsweise Feststellung der Zahlungsverpflichtung erhoben. Sie meinte, für die streitgegenständliche Zeit einen Anspruch auf Zahlung aus EG 7.2 zu haben, weil sie als Gewerkschaftssekretärin mit administrativen Aufgaben im Bereich IKT (Information, Kommunikation und Telekommunikation) von Anbeginn ihrer Tätigkeit an beschäftigt worden sei. Sie habe die Aufgabe, das Mitglieder-Informations- und Betreuungssystem konzeptionell zu entwickeln, die Anwender im Bereich der Beklagten zu beraten und zu betreuen sowie Schulungsaufgaben durchzuführen. Die Tätigkeiten seien selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen und wahrgenommen worden, es sei vertieftes fach- und organisationspolitisches Wissen zur Aufgabenerledigung erforderlich. Ausgeprägte Fähigkeiten zur Kooperation und Kommunikation würden benötigt. Zudem ergebe sich ihr Anspruch wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Alle Teammitglieder seien als MIBS-Trainer mit gleichen Aufgabengebieten tätig geworden, lediglich die ehemaligen ÖTV-Beschäftigten hätten 2002 die schriftliche Zusage erhalten, als Gewerkschaftssekretäre weiterbeschäftigt zu werden. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich ungerechtfertigt, habe dazu geführt, dass diese Trainergruppe in der streitgegenständlichen Zeit entweder höher vergütet worden sei oder den hälftigen Differenzbetrag angeboten und erhalten habe. Die Beklagte war der Auffassung, dass die Klägerin zu Recht in EG 5.4 eingruppiert worden sei. Sie habe schon ihren Zahlungsanspruch nicht ordnungsgemäß dargelegt; der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei Sachbearbeitertätigkeit und keine Gewerkschaftssekretärstätigkeit. Auch ein etwaiger Gleichbehandlungsanspruch bestehe nicht. Mit Urteil vom 19.07.2012 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Vergütungsanspruch auf Zahlung gem. EG 7.2 der GBV. Ihre ausgeübten Tätigkeiten rechtfertigten dies nicht. Auszugehen sei von der regelmäßig ausgeübten Tätigkeit der Klägerin bis Oktober 2007 entsprechend der gemeinsamen Erklärung der Verhandlungsparteien zu § 23 Abs. 2 der allgemeinen Arbeitsbedingungen. Die Tätigkeiten der Klägerin seien eindeutig EG 5.4 zuzuordnen. Hier werde die Tätigkeit eines MIBS-Trainers genannt. Die Tätigkeit der Klägerin werde auch von der Bezeichnung „Sachbearbeiterin“ zutreffend erfasst. Demgegenüber sei eine Eingruppierung in EG 7.2.3 als Gewerkschaftssekretärin mit administrativen Aufgaben im Bereich IKT nicht zutreffend. Es sei schon nicht erkennbar, welche Beschlüsse der Beklagten durch die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit verantwortlich umgesetzt würden, welche die Erreichung der Organisationsziele beinhalten. Gewerkschaftspolitische Zielerreichungen würden von der Klägerin erkennbar nicht gefordert. Ausdrücklich würden als IKT-Aufgaben Netzwerkkonzeptionen, Netzwerkbetreuung, Hardwarebetreuung und Betreuung der internen und externen Sicherheit genannt; solche Aufgaben nehme die Klägerin jedoch nicht wahr. Auch ein Anspruch wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes habe die Klägerin nicht. Die Beklagte habe keine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder eine sachfremde Gruppenbildung vorgenommen. Im Übrigen fehle es an einem gestaltenden Verhalten der Beklagten. Die Bezahlung der aus der ÖTV stammenden MIBS-Trainer sei Rechtsfolge einer zutreffenden Eingruppierung wegen der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär; darin sei eine gestaltende Entscheidung nicht zu erkennen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 273 – 285 d. A.). Gegen das der Klägerin am 13.08.2012 zugestellte Urteil hat sie am 13.09.2012 Berufung eingelegt und diese am 13.11.2012 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem Landesarbeitsgericht begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und meint, das Arbeitsgericht habe die Bedeutung der klägerischen Arbeitsaufgabe verkannt. Die Klägerin verwalte nicht das EDV-Managementsystem MIBS, sondern konzipiere eigenverantwortlich Schulungskonzepte und führe die Schulungen an unterschiedlichsten Orten für die MIBS-Anwender durch. Sie entwickle das System weiter. Insbesondere erstelle sie Anforderungen und Anforderungsprofile für die Zukunft des Systems, die von Programmierern umgesetzt würden. Dies sei keine Sachbearbeitung. Die Aufgabe setze vertieftes fach- und organisationspolitisches Wissen voraus. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin. Zwar sei die Klägerin nicht in der klassischen Bildungsarbeit tätig, unterfalle aber der EG 7.2.3 IKT. Ihre Entwürfe seien Konzeptionen im gewerkschaftspolitischen Sinn. Sie räumt insoweit ein, dass sie nicht in der Lage sei, akribisch darzulegen, welche Tätigkeiten bzw. Arbeitsvorgänge sie im Oktober 2007 und davor ausgeführt habe. Es müsse jedoch eine Darlegungs-Beweislasterleichterung für sie gelten, da die Beklagte die MIBS-Trainer vor 2008 und ab Mitte 2010 selbst als Gewerkschaftssekretäre behandelt hätte. Der Anspruch sei auch wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes begründet, da die Beklagte aus organisationspolitischen Gründen, die die aus der DAG stammende Klägerin benachteiligen würden, mit dem Abschluss der Änderungsverträge im Juli 2002 die ehemaligen ÖTV-Kollegen sachwidrig besser- und damit die Klägerin schlechtergestellt habe. Dies sei auch nicht etwa irrtümlich erfolgt, sondern absichtlich geschehen. Für den Fall der Einführung eines neuen Vergütungssystems hätten die aus der ÖTV stammenden MIBS-Trainer abgesichert werden sollen. Daher müsse die Klägerin vergütungsrechtlich mit den beiden Kollegen aus der ehemaligen ÖTV, die ihre Vergütung rechtskräftig erstritten hätten, gleichgestellt werden, mindestens aber stünde der Klägerin der hälftige Differenzbetrag zu, wie er den (nicht klagenden) ehemaligen ÖTV-Kollegen gezahlt worden sei. Die Klägerin beantragt, die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.07.2012 – 42 Ca 20554/11 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein weiteres Bruttoarbeitsentgelt (EG 7/2) für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.05.2010 in Höhe von 26.925,19 € brutto zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 10.209,29 € seit dem 01.01.2009, aus 21.591,05 € seit dem 01.01.2010 sowie aus 26.925,19 € seit dem 01.06.2010 zu zahlen, hilfsweise 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.05.2010 die Vergütung gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt, abgeschlossen zwischen dem Bundesvorstand der Beklagten und deren Gesamtbetriebsrat, in der jeweils gültigen Fassung, gemäß Entgeltgruppe 7 Stufe 2 zu vergüten unter Anrechnung der bereits gezahlten Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 4, 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein weiteres Bruttoarbeitsentgelt für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.05.2010 in Höhe von 13.462,59 € brutto zzgl. 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung unter Abweisung des in der Berufung neu gestellten zweiten Hilfsantrages zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und ihrer erstinstanzlichen Rechtsauführungen. Der weitere Hilfsantrag aus der Berufung sei verspätet. Die klägerischen Darlegungen zur Eingruppierung seien unsubstantiiert, für den Zeitpunkt Oktober 2007, auf den es vorliegend ankomme, habe die Klägerin gar nichts vorgetragen. Sie verkenne den Schwerpunkt ihre Tätigkeit. Ihrer eigenen Darstellung folgend, habe sie jedenfalls nicht überwiegend Tätigkeiten der EG 7 als Gewerkschaftssekretärin tatsächlich wahrgenommen. Hinsichtlich der Organisationstätigkeiten habe sie auch nicht konzeptionell gearbeitet. Die Tätigkeitsbeschreibung, auf die es nach der Gesamtbetriebsvereinbarung ankomme, verlange IKT-Aufgaben, die die Klägerin unstreitig nicht ausgeübt habe. Die Klägerin sei keine Netzwerkadministratorin. Tatsächlich sei sie zu Recht als Sachbearbeiterin in EG 5.4 eingruppiert. Die Beklagte habe nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Beklagte musste und habe in Kauf genommen, bis zum Inkrafttreten neuer allgemeiner Arbeitsbedingungen unterschiedliche Beschäftigungsbedingungen und Vergütungen in einer einheitlichen, neuen Organisation nach der Verschmelzung zu haben. Der Einigungsprozess bis zum 01.01.2008 sei schwierig gewesen. Während dieser Zeit habe der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mit letzter Konsequenz angewendet werden können. Auch sei die bundesweite Geltung der Gesamtbetriebsvereinbarung zu beachten; eine Bevorzugung der Berliner Zentrale sei zu vermeiden. Auslöser für die individuellen Zusagen im Juli 2002 an die ehemaligen ÖTV-Mitarbeiter sei gewesen, dass die Gehaltsvereinbarung bei der DAG anders als bei der ÖTV und heute bei der Beklagten nicht zwischen Verwaltungsangestellten und Gewerkschaftssekretären unterscheiden würden, sondern zwischen Verwaltungstätigkeiten und gewerkschaftspolitischen Tätigkeiten. Mithin hätten auch Arbeitnehmer, die wie die Klägerin Verwaltungstätigkeit ausgeübt hätten, so viel verdienen können, wie Kollegen mit gewerkschaftspolitischen Aufgaben. Bei der ÖTV hingegen hätten die Gehälter der Gewerkschaftssekretäre über denen der Verwaltungsangestellten gelegen. Die Einführung des Systems der MIBS-Trainer sei für die Beklagte von großer Bedeutung gewesen. Sie hätten entsprechend hoch bezahlt werden sollen. Deshalb sei ihnen die Bezahlung eines Gewerkschaftssekretärs zugesagt worden, nicht jedoch, um diese Mitarbeiter zu bevorzugen, sondern um sie den früheren DAG-Kollegen gleichzustellen, die ohne Statuswechsel ein höheres Gehalt hätten beziehen können. – Wegen des konkreten Monatsverdienstes der MIBS-Trainer im streitgegenständlichen Zeitraum wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.02.2013, Seite 10 und 11 (Bl. 414 und 415 d. A.) im Einzelnen Bezug genommen. Das Angebot zur hälftigen Zahlung des Differenzbetrages an die ÖTV-Kollegen begründe sich aus der treuhänderischen Bindung der Beklagten im Umgang mit ihren Mitgliedsbeiträgen. Die früheren ÖTV-Kollegen hätten mit der Aufnahme ihrer MIBS-Trainertätigkeit ein angemessenes Gehalt bekommen sollen; dies sei wesentliches Ziel der individuellen Zusagen im Juli 2002 gewesen. Im Übrigen beruhe die angebliche Ungleichbehandlung auf den fehlerhaften Entscheidungen der Berliner Arbeitsgerichte. Wegen des weiteren Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ihre Erklärungen in den mündlichen Verhandlungsterminen vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.