Urteil
8 Sa 1901/12
LArbG Berlin-Brandenburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2013:0426.8SA1901.12.0A
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Leitsätze
Unwirksamkeit einer Stichtagsregelung in einem Sozialplan.(Rn.36)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 01. 08. 2012 – 3 Ca 177/12 - dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 29.364,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat.
III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unwirksamkeit einer Stichtagsregelung in einem Sozialplan.(Rn.36) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 01. 08. 2012 – 3 Ca 177/12 - dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 29.364,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat. III. Die Revision wird zugelassen. I. Die nach § 64 Abs.2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs.1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist begründet worden. Mit Zustimmung der Parteien ist die Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ergangen. II. Die Berufung hat in der Sache Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. 1. Der Kläger kann die Beklagte auf die Zahlung einer weiteren Abfindung aus dem Sozialplan vom 17. August 2011 in unstreitiger Höhe von 29.364,00 EUR in Anspruch nehmen, denn die in Ziffer 3.7 des Sozialplans enthaltene Kürzungsregelung ist wegen Verstoßes gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. 1.1 Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BAG, Urteile vom 19.02.2008 – 1 AZR 1004/06 – NZA 2008, 719; vom 20.04.2010 – 1 AZR 988/08 – NZA 1020, 1018; vom 12.04.2011 – 1 AZR 505/09 – NZA 2011, 1302), der sich das Berufungsgericht anschließt, haben die Betriebsparteien bei der Aufstellung eines Sozialplans einen weiten Ermessensspielraum, in welchem Maße und auf welche Weise sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen und können dabei im Rahmen einer typisierenden Betrachtung auch davon ausgehen, dass Arbeitnehmern, die „vorzeitig“ – also zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten - aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, keine oder geringere ausgleichsbedürftige Nachteile drohen als den anderen Arbeitnehmern. Derartige Stichtagsregelungen müssen aber mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vereinbar sein, d.h. die Wahl des Zeitpunkts muss unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Sachverhalts sachlich vertretbar und mit dem Zweck des Sozialplans vereinbar sein. 1.1.1 Diesen Anforderungen genügt die hier streitgegenständliche Stichtagsregelung in Ziffer 3.7 des Sozialplans nicht. Der Kläger unterfällt dem Sozialplan vom 17. August 2011 gemäß Ziffer 1, denn er gehört zu den Mitarbeitern, die am 16. Dezember 2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten standen und nicht zu den durch Ziffer 1 Abs. 2 des Sozialplans ausgeschlossenen Mitarbeitern. Zwar sieht Ziffer 3.7. des Sozialplans vor, dass Mitarbeiter, die vor dem 15. Juni 2011 eine Eigenkündigung ausgesprochen haben oder gemäß Ziffer 2.10 des Interessenausgleichs einen Aufhebungsvertrag verlangt haben und infolgedessen ein solcher abgeschlossen wurde oder die nach dem 15. Juni 2011 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Sozialplans einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag unter Abkürzung der Kündigungsfrist abgeschlossen haben, abweichend von Ziffer 3.2 einen Grundbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro, 80 % des Steigerungsbetrages im Sinne Ziffer 3.3 erhalten und der Kappungsgrenze gemäß Ziffer 3.6 mit der Maßgabe unterfallen, dass der absolute Betrag auf 200.000,00 Euro begrenzt ist, so dass sich für den Kläger – nur – der ihm bereits gezahlte Abfindungsbetrag zustehen würde. Diese Stichtagsregelung genügt aber nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht den Anforderungen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Soweit die Parteien des Sozialplans vorliegend den Zeitpunkt seines Abschlusses am 17. August 2011 als Stichtag gewählt haben und diejenigen Arbeitnehmer, die vor dem 15. Juni 2011 eine Eigenkündigung ausgesprochen oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen bzw. vor dem 17. August 2011 einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag unter Abkürzung der Kündigungsfrist geschlossen haben, von einer ungekürzten Abfindungsleistung ausgeschlossen haben, so ist selbst bei typisierender Betrachtung nicht ersichtlich, welche sachlichen Gründe für eine Schlechterstellung dieser Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitnehmern, die erst nach dem Stichtag aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gegeben sein sollten. Beide Arbeitnehmergruppen verlieren durch die Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz, beiden Arbeitnehmergruppen war bereits seit Ende des Jahres 2010 - spätestens mit Abschluss des Interessenausgleichs vom 16. Februar 2011 – bekannt gemacht worden, dass ihr Arbeitsverhältnis nach dem 15. Juni 2011 betriebsbedingt gekündigt werden würde. Deshalb konnte weder davon ausgegangen werden, dass die Eigenkündigung bzw. der Aufhebungsvertrag nicht durch die Betriebsänderung veranlasst worden ist noch davon. dass die wirtschaftlichen Nachteile für die erst nach dem Stichtag ausscheidenden Mitarbeiter höher einzuschätzen sind als die der anderen Arbeitnehmer (vgl. dazu BAG. Urteil vom 19.02.2008, a.a.O. Rz. 30 ff). Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter durch die Regelung in Ziffer 2.10 des Interessenausgleichs – insbesondere durch die Formulierung „Ansprüche des Mitarbeiters aus dem noch zwischen den Betriebsparteien abzuschließenden Sozialplan bleiben durch den Abschluss eines solchen Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrags unberührt“ – zu einem frühzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ermutigt wurden. Dass die Betriebsparteien bei diesem Sachverhalt davon ausgehen durften, dass die Arbeitnehmer, die dieser Ermutigung gefolgt sind, keine oder geringere wirtschaftliche Nachteile durch den Verlust des Arbeitsplatzes zu besorgen hatten als die Arbeitnehmer, die sich bis zum Abschluss des Sozialplans zu einem vorzeitigen Verlassen des Betriebs nicht veranlasst gesehen haben, lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen. Auch die – vorzeitig – ausgeschiedenen Arbeitnehmer verloren den Bestandsschutz eines ggf. langjährigen Arbeitsverhältnisses und setzten sich, auch wenn sie eine Anschlussbeschäftigung bei einem Arbeitgeber außerhalb des Konzerns gefunden haben sollten, der Gefahr eines erneuten Arbeitsplatzverlusts aus. Andere sachliche Gründe, die eine Differenzierung zwischen den hier zu untersuchenden Arbeitnehmergruppen sachlich rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 19.02.2008, a. a. O., Rz. 37.) ein sachlicher Grund nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte ein Interesse am Verbleib der Arbeitnehmer im Betrieb bis zum Ablauf ihrer individuellen Kündigungsfrist gehabt hätte, da ein derartiger Grund nicht vom Zweck des Interessenausgleichs gedeckt wäre. 1.1.2 Die Unwirksamkeit der Stichtagsregelung führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Sozialplans, es entfällt lediglich die Möglichkeit, die Abfindungen einzelner Arbeitnehmer zu kürzen, ohne dass dadurch die übrigen Regelungen des Sozialplans sinnlos oder unpraktikabel würden. 1.1.3 Schließlich ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Unanwendbarkeit der Kürzungsmöglichkeit in Ziffer 3.7 des Sozialplans zu einer für die Beklagte nicht mehr hinzunehmenden Ausdehnung des Gesamtvolumens des Sozialplans führen würde. 1.2 Da der Kläger nach den obigen Ausführungen eine - ungekürzte – Abfindung nach Ziffer 3 des Sozialplans verlangen kann, kam es entscheidungserheblich nicht darauf an, ob sich der Anspruch des Klägers auch auf Ziffer 2.10 des Interessenausgleichs vom 16. Februar 2011 stützen lässt (vgl. dazu LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2013 – 11 Sa 1439/12, Anlage B3, Bl. 294 – 311 d. A.). Dahinstehen kann auch, ob – wie der Kläger geltend macht – eine vom Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gedeckte Besserstellung der sog. Konzernwechsler besteht, zumal der Kläger dafür nach Auffassung des Berufungsgerichts überzeugende Gründe nicht hat darlegen können. 1.3 Dem Anspruch des Klägers steht die Erledigungsklausel in § 6 des Auflösungsvertrags vom 10. März 2011 nicht entgegen, da in der dortigen Vereinbarung Ansprüche aus dem Sozialplan ausdrücklich ausgenommen sind. 2 Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 281 Abs. 3 ZPO, wobei dem Kläger die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts verursachten Kosten trotz des Obsiegens in der Hauptsache aufzuerlegen waren. IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer weiteren Abfindung aus einem Sozialplan vom 17. August 2011 in Anspruch. Nachdem die Beklagte die Stilllegung des Bereichs, in dem der Kläger seit dem 1. März 2003 als Außendienstmitarbeiter tätig war, angekündigt und den Kläger und die anderen Außendienstmitarbeiter ab dem 17. Dezember 2010 vom aktiven Außendienst entbunden und nur noch im Home-Office beschäftigt hatte, schlossen die Parteien am 10. März 2011 einen Aufhebungsvertrag zum 31. März 2011, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Fotokopie (Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 21 – 22 d. A.) verwiesen wird. Am 16. Februar 2011 hatten die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbart, in dem es auszugsweise heißt: B. Personelle Maßnahmen Aufgrund der Betriebsschließung werden folgende personelle Maßnahmen durchgeführt: … 2.7 Mit Ausnahme derjenigen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse infolge der in Ziffer 2.4 genannten Teilbetriebsübergänge auf die H. AG übergehen sowie der Mitarbeiter in Altersteilzeit (nachstehend: „nicht betroffene Mitarbeiter“), werden die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter von S. betriebsbedingt gekündigt (Beendigungskündigungen), soweit für sie nicht bereits Aufhebungsverträge gemäß nachstehender Ziffer 2.10. geschlossen wurden. Die Kündigungen dürfen frühestens am 15. Juni 2011 ausgesprochen werden. … … 2.10 Mit Ausnahme der nicht betroffenen Mitarbeiter haben alle Mitarbeiter das Recht, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Interessenausgleichs bei S. den Abschluss eines Aufhebungsvertrages (vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung) bzw. eines Abwicklungsvertrages (nach Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung) bei der Personalabteilung zu beantragen. Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss von S. innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Zugang zu dem im Antrag genannten Beendigungszeitpunkt, der frühestens 14 Kalendertage ab Eingang des Antrags datiert sein muss, schriftlich angenommen werden. Anträge, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 28.02.2011 vorsehen, müssen von S. unverzüglich angenommen werden. - S. darf das Verlangen auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages der Mitarbeiter im Innendienst und im nephrologischen Außendienst ablehnen, wenn die Arbeitsleistung des Mitarbeiters aus Gründen der Abwicklung oder Übergabe seiner Aufgaben weiter in Anspruch genommen werden soll, maximal bis 31.03.2011. - Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages muss spätestens auf das Ende der für den Mitarbeiter im Zeitpunkt der Abgabe des Aufhebungsvertragsverlangens geltenden Kündigungsfrist datiert sein. - Der Abschluss eines Abwicklungsvertrages muss spätestens auf das Ende der für den Mitarbeiter seit Zugang der betriebsbedingten Kündigung laufenden Kündigungsfrist datiert sein. Ansprüche des Mitarbeiters aus dem noch zwischen den Betriebsparteien abzuschließenden Sozialplan bleiben durch den Abschluss eines solchen Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrags unberührt. Dies gilt jedoch nicht für Mitarbeiter, die ein anderweitiges Beschäftigungsangebot eines Unternehmens der Novartis-Gruppe (nachstehend: „Konzernunternehmen“) annehmen, vorausgesetzt, das Konzernunternehmen erkennt ihre bisher bei S. zurückgelegte Betriebszugehörigkeit vollumfänglich an. Scheiden solche Mitarbeiter bei einem Konzernunternehmen innerhalb einer bestimmten Frist wieder aus, so richten sich evtl. Ansprüche nach dem zwischen S. und dem Betriebsrat noch abzuschließenden Sozialplan gemäß Ziffer 5 dieses Interessenausgleichs. …“ Wegen des weiteren Inhalts des Interessenausgleichs wird auf die Fotokopie (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 15 – 20 d. A.) Bezug genommen. Am 17.08.2011 schlossen die Betriebsparteien in einem Einigungsstellenverfahren einen Sozialplan, der in Ziffer 3 u. a. die Zahlung von Abfindungen vorsieht und u. a. Folgendes regelt: „3.7 Mitarbeiter mit Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag oder Eigenkündigung Mitarbeiter, die vor dem 15.06.2011 eine Eigenkündigung ausgesprochen haben oder gemäß Ziffer 2.10 des Interessenausgleichs einen Aufhebungsvertrag verlangt haben und infolgedessen ein solcher abgeschlossen wurde oder die nach dem 15.06.2011 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Sozialplans einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag unter Abkürzung der Kündigungsfrist abgeschlossen haben, - erhalten abweichend von Ziffer 3.2 einen Grundbetrag in Höhe von Euro 10.000 - erhalten 80 % des Steigerungsbetrages im Sinne Ziffer 3.3 und - unterfallen der Kappungsgrenze gemäß Ziffer 3.6 mit der Maßgabe, dass der absolute Betrag auf Euro 200.000 begrenzt ist.“ Der Kläger erhielt eine nach Ziffer 3.7 des Sozialplans um 29.364,00 EUR gekürzte Abfindung in Höhe von 70.456,00 EUR. Nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung mit dem Schreiben vom 8. November 2011 hat der Kläger mit der am 11. Januar 2012 bei dem Arbeitsgericht Potsdam eingereichten Klage die Verurteilung der Beklagten zu Zahlung der weiteren Abfindung nebst Zinsen seit dem 1. Oktober 2011 beansprucht. Durch den Beschluss vom 9. Februar 1012 (Bl. 46 d. A.) hat das angerufene Arbeitsgericht sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel verwiesen. Der Kläger hat die Kürzung der Abfindung sowohl wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber den Konzernwechslern und gegenüber denjenigen Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis am 17. August 2011 noch bestanden habe, als auch wegen der Abweichung von der Regelung, dass die Sozialplanansprüche auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags unberührt blieben, für unwirksam gehalten und erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29.364,00 Euro nebst 5 % Zinsen über Diskont seit dem 01.10.2011 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und weitere Sozialplanansprüche des Klägers für nicht gegeben gehalten, insbesondere weder eine willkürliche Gruppenbildung noch eine sachfremde Schlechterstellung des Klägers oder ein Abweichen vom Interessenausgleich gesehen. Von der weiteren Darstellung das Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen. Durch das Urteil vom 1. August 2012 hat das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel die Klage kostenpflichtig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne keine weitere Abfindung verlangen, da die Regelung in Ziffer 3.7 des Sozialplans nicht zu beanstanden sei, insbesondere nicht gegen die Regelung in Ziffer 2.10 des Interessenausgleichs verstoße, da dieser nicht geregelt habe, dass die Gruppe der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Mitarbeiter die gleichen Ansprüche aus dem Sozialplan haben sollte wie die verbleibenden Mitarbeiter. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 281 – 131 d. A.) verwiesen. Gegen das dem Kläger am 6. September 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. Oktober 2012 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die der Kläger mit einem innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 6.Dezember 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter, die vor dem Abschluss des Sozialplans ausgeschieden seien, gegenüber den am 17. August 2011 noch im gekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeitern für noch vom besonderen Zweck von Sozialplanleistungen gedeckt und damit für sachlich gerechtfertigt gehalten. Dabei habe das Arbeitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass allen Mitarbeitern spätestens aufgrund der Regelungen im Interessenausgleich bekannt gewesen sei, dass der Betrieb zum 31. März 2011 stillgelegt und ihr Arbeitsverhältnis gekündigt werde. Hinzu komme, dass die Mitarbeiter ermutigt worden seien, einen Aufhebungsvertrag zu verlangen und ihnen sogar ein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines solchen eingeräumt worden sei. Mithin könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufhebungsvertrag nicht durch die Betriebsänderung veranlasst worden sei. Es sei offenbar im Verlauf der Sozialplanverhandlungen zu einem Paradigmenwechsel gekommen, der im Ergebnis zur Kürzung der Abfindung der Gruppe der vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer geführt habe. Durch den Interessenausgleich sei aber eine Ermessensbindung eingetreten, da Ansprüche dieser Arbeitnehmer aus dem noch abzuschließenden Sozialplan durch den Abschluss eines solchen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags unberührt bleiben sollten. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a. d. Havel vom 01.08.2012, Az. 3 Ca 177/12 abzuändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29.364,00 EUR nebst 5 % Zinsen über Diskont seit dem 01.10.2011 zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und macht weiterhin geltend, die Betriebsparteien hätten sich bei Abschluss des Interessenausgleichs ihrer Dispositionsfreiheit hinsichtlich des späteren Sozialplaninhalts nicht begeben wollen, hätten im Gegenteil deutlich gemacht, dass erst der Sozialplan regeln solle, welche wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer ausgeglichen werden sollten und auf welche Weise dies geschehen sollte. Es weder ein Vertrauenstatbestand auf eine ungekürzte Sozialplanabfindung noch auf Gleichbehandlung mit später ausscheidenden Mitarbeitern begründet worden, insbesondere könne dem Wortlaut von Ziffer 2.10 des Interessenausgleichs („..bleiben unberührt.“) und der Systematik des Interessenausgleichs namentlich dessen Ziffer 5 nur entnommen werden, dass Mitarbeiter prinzipiell sozialplanberechtigt sein sollten, selbst wenn sie das Unternehmen vorzeitig verließen. Dies werde auch durch die Erledigungsklausel in § 6 des Aufhebungsvertrags vom 10. März 2011 bestätigt, die etwaige Ansprüche des Klägers aus dem Sozialplan von der Erledigung ausnimmt. Selbst wenn der Interessenausgleich ein Vertrauen des Klägers auf bestimmte zukünftige Ansprüche begründet hätte, hätten die Betriebsparteien diesen Vertrauenstatbestand durch den Sozialplan nachträglich beseitigt, da insoweit die Zeitenkollisionsregel gelte und kein Fall echter Rückwirkung oder einer unzulässigen unechten Rückwirkung gegeben sei, der Eingriff durch den Sozialplan jedenfalls gerechtfertigt gewesen sei, weil er dem legitimen Ziel gedient habe, denjenigen Mitarbeitern, die die größten wirtschaftlichen Nachteile durch die Betriebsschließung erlitten, die höchsten Abfindungen zukommen zu lassen, zur Erreichung des Zielt geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sei. Schließlich liege eine Besserstellung der Konzernwechsler gegenüber Arbeitnehmern, die in andere Unternehmen gewechselt seien, nicht vor, da diesen nur eine nachgelagerte Abfindungsberechtigung zugebilligt worden sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 6. Dezember 2012 (Bl. 155 – 164 d. A.), der Berufungsbeantwortung vom 31. Januar 2013 (Bl. 195 – 209 d. A.) sowie der Schriftsätze des Klägers vom 12. März 2013 (Bl. 240 – 245 d. A.) und der Beklagten vom 25. März 2013 (Bl. 270 – 293 d. A.) nebst Anlagen verwiesen. Durch den Beschluss vom 28. Februar 2013 (Bl. 239 d. A.) hat das Berufungsgericht mit Zustimmung der Parteien vom 15. und vom 20. Februar 2013 (Bl. 232, 234 d. A.) das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.