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Urteil

15 Sa 1/13

LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2013:0417.15SA1.13.0A
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Leitsätze
Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist ist dem Grunde nach nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Dieses gilt insbesondere, wenn eine solche Klausel im Arbeitsvertrag selbst und nicht durch Bezugnahme auf ein anderes Regelwerk vereinbart wurde.(Rn.11) Eine Überschrift mit der Bezeichnung „Ausschlussfrist“ macht einem verständigen Arbeitnehmer in ausreichender, dem Transparenzgebot genügender Weise erklärlich, dass bei Verstreichen der Frist die Ansprüche verfallen, vergleiche BAG, Urteil vom 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 -.(Rn.12)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 1. November 2012 – 12 Ca 10262/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist ist dem Grunde nach nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Dieses gilt insbesondere, wenn eine solche Klausel im Arbeitsvertrag selbst und nicht durch Bezugnahme auf ein anderes Regelwerk vereinbart wurde.(Rn.11) Eine Überschrift mit der Bezeichnung „Ausschlussfrist“ macht einem verständigen Arbeitnehmer in ausreichender, dem Transparenzgebot genügender Weise erklärlich, dass bei Verstreichen der Frist die Ansprüche verfallen, vergleiche BAG, Urteil vom 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 -.(Rn.12) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 1. November 2012 – 12 Ca 10262/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, die form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Cottbus die Klage abgewiesen, da ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Abgeltung des Erholungsurlaubs wegen der Ausschlussfrist in Ziffer 12 des Arbeitsvertrages verfallen ist. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe wird Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die im Rahmen der Berufung vorgebrachten Rechtsansichten des Klägers führen zu keiner anderen Beurteilung. Insofern war die Berufung zurückzuweisen. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist ist nicht überraschend im Sinne des § 305 c I BGB. Derartige Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen sind in der Regel weder überraschend noch ungewöhnlich (BAG 12.03.2008 – 10 AZR 152/07 – NZA 2008, 699 Rn. 19). Soweit der Kläger für seine Rechtsansicht sich auf zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bezieht, betreffen diese eine andere Fallkonstellation. So hat das BAG eine Ausschlussklausel dann als überraschend und damit unwirksam angesehen, wenn sie nicht im Arbeitsvertrag, sondern nur in einer Betriebsordnung geregelt war, auf die im Arbeitsvertrag unter dem Gliederungspunkt „Verschiedenes“ verwiesen worden war (BAG 29.11.1995 – 5 AZR 447/94 – NZA 1996, 702). Nach Ansicht des BAG reicht es auch nicht aus, dass im Arbeitsvertrag unter einem Gliederungspunkt „Verschiedenes“ eine Ausschlussfrist geregelt wird, wobei unter diesem Gliederungspunkt zuvor noch salvatorische Klauseln und nachfolgend die Verpflichtung zur Mitteilung über Veränderungen bei persönlichen Umständen geregelt worden war (BAG 31.08.2005 – 5 AZR 545/04 – NZA 2006, 324 Rn. 25). Vorliegend war im hiesigen Fall die Klausel nicht direkt oder indirekt in einem Gliederungspunkt „Verschiedenes“ geregelt worden, sondern Ziffer 12 des Arbeitsvertrages enthielt schon nach der Überschrift „Ausschlussfristen“ und regelte auch nichts anderes als dies. Insofern ist das Arbeitsgericht Cottbus zu Recht davon ausgegangen, dass weder eine überraschende noch eine ungewöhnliche Klausel vorlag. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 I 2 BGB. Das BAG verlangt insofern, dass eine Ausschlussfristenregelung nur dann in genügender Weise transparent genug ist, wenn sie einen Hinweis auf die Rechtsfolgen bei verspäteter Geltendmachung enthält. Insofern reicht es allerdings auch aus, wenn dies nicht ausdrücklich im Text erfolgt. Eine Überschrift mit der Bezeichnung „Ausschlussfrist“ mache vielmehr einen verständigen Arbeitnehmer in genügender Weise erklärlich, dass bei Verstreichen der Frist die Ansprüche verfallen (BAG 31.08.2005 a. a. O. Rn. 26). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch im hiesigen Fall das Transparenzgebot nicht verletzt. Ihm ist vielmehr durch die gewählte Überschrift Genüge getan. Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) liegen nicht vor, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und die allgemeinen Kriterien durch die Rechtsprechung des BAG ausreichend geklärt sind. Insofern ist ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht gegeben. Der Kläger begehrt nach einem beendeten Arbeitsverhältnis die Abgeltung von Urlaubsansprüchen in Höhe von 5.065,19 € brutto. Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestgand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Arbeitsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 1. November 2012 die Klage abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des Erholungsurlaubs sei nach Ziff. 12 des Arbeitsvertrages verfallen, denn die Verfallklausel halte einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Die Klausel sei weder überraschend noch ungewöhnlich. Sie verletze auch nicht das Transparenzgebot. Im Rahmen des Berufungsvorbringens ist der Kläger weiterhin der Ansicht, dass die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag nach ihrem Erscheinungsbild so ungewöhnlich sei, dass er mit dieser Klausel nicht habe rechnen brauchen. Die Abgeltungsklausel in der Vereinbarung vom 29. September 2011 (Bl. 9 d. A.) sei ebenfalls unwirksam. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus – Kammern Senftenberg – vom 01.11.2012 – 12 Ca 10262/12 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.065,29 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. aus 2.973,05 € seit dem 12.03.2012 sowie 2.092,19 € seit dem 16.03.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.