Beschluss
17 Ta (Kost) 6009/13
LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2013:0409.17TA.KOST6009.13.0A
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Leitsätze
Die Entscheidung eines Konzernunternehmens, einen für den Konzern tätigen auswärtigen Prozessbevollmächtigen zu beauftragen, begründet für sich genommen keine Verpflichtung der unterlegenen Partei, Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu erstatten.(Rn.3)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 10.12.2012 – 1 Ca 448/11 – geändert:
Die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden unter Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags vom 29.10.2012 im Übrigen auf 706,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2012 festgesetzt.
II. Der Kläger hat 39 v.H. der Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens zu tragen. Die Beklagte hat 61 v.H. der Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung eines Konzernunternehmens, einen für den Konzern tätigen auswärtigen Prozessbevollmächtigen zu beauftragen, begründet für sich genommen keine Verpflichtung der unterlegenen Partei, Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu erstatten.(Rn.3) I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 10.12.2012 – 1 Ca 448/11 – geändert: Die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden unter Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags vom 29.10.2012 im Übrigen auf 706,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2012 festgesetzt. II. Der Kläger hat 39 v.H. der Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens zu tragen. Die Beklagte hat 61 v.H. der Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde ist begründet. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die in Ansatz gebrachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu tragen, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). 1. Eine Partei ist grundsätzlich berechtigt, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten zu bestellen und die dem Rechtsanwalt wegen der Wahrnehmung der Gerichtstermine entstehenden Reisekosten von der unterliegenden Partei erstattet zu verlangen. Die Beauftragung eines weder am Gerichtsort noch am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalts ist hingegen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur notwendig, wenn sie durch besondere Umstände geboten ist; nur in diesem Fall kann die obsiegende Partei auch die Erstattung der Reisekosten ihres Rechtsanwalts verlangen. So darf sich die Partei die Spezialkenntnisse eines auswärtigen Rechtsanwalts zunutze machen, sofern ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann. Ferner kann ein Unternehmen einen Rechtsanwalt an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, auch wenn das Unternehmen dort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält; denn die tatsächliche Organisation des Unternehmens ist bei der Kostenerstattung zu berücksichtigen. Demgegenüber genügt eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit der Partei mit dem auswärtigen Rechtsanwalt für sich genommen nicht, die unterlegene Partei zur Erstattung zusätzlicher Reisekosten zu verpflichten (BGH, Beschluss vom 20.12.2011 – XI ZB 13/11 – MDR 2012, 312 f.; Beschluss vom 16.04.2008 – XII ZB 214/04 – NJW 2008, 2122 ff.; Beschluss vom 22.02.2007 – VII ZB 93/06 – MDR 2007, 984 f., jeweils m.w.N.). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Festsetzung der Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts der Beklagten nicht in Betracht. Die Beklagte kann zunächst nicht mit Erfolg darauf verweisen, ihr Prozessbevollmächtigter verfüge über besondere Sachkenntnisse, die ein am Gerichtsort ansässiger Rechtsanwalt nicht aufweise. Die gerichtliche Praxis des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wird maßgeblich von in jeder Hinsicht fachkundigen Fachanwälten für Arbeitsrecht geprägt; für die Annahme, keine dieser Rechtsanwälte hätte die in dem vorliegenden Verfahren aufgeworfenen – einmal angenommen – schwierigen Rechtsprobleme sachgerecht bearbeiten und die Beklagte in der gebotenen Weise vertreten können, fehlt jede Grundlage. Dies gilt umso mehr, als die Prozessbevollmächtigten der Beklagten als überörtliche Sozietät auch in Berlin ansässig sind und – sofern erforderlich – in der Münchener Niederlassung vorhandenes Hintergrundwissen hätten abfragen können. Für die Beauftragung eines in Berlin ansässigen Rechtsanwalts spricht zudem, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um einen Einzelfall handelte. Die Beklagte hat vielmehr nach ihrem eigenen Vorbringen mindestens sechsundzwanzig Parallelverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg geführt; dass sich ein in Berlin ansässiger Rechtsanwalt in die diesbezüglichen Fragestellungen hätte einarbeiten müssen, hätte daher keinesfalls einen unangemessenen Arbeitsaufwand mit sich gebracht. Die Beklagte kann die streitbefangenen Reisekosten auch nicht deshalb erstattet verlangen, weil ihr Prozessbevollmächtigter nicht nur sie, sondern alle mit ihr verbundenen Konzernunternehmen deutschlandweit vertritt. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten ist auf die Beklagte als Prozesspartei abzustellen. Es ist daher nicht maßgebend, dass der Konzern, dem die Beklagte angehört, eine einheitliche Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt beschlossen hat. Entscheidend ist, ob die auf der Konzernbindung der Beklagten beruhende Entscheidung der Beklagten, sich ebenfalls von einem auswärtigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, zu einer Kostenbelastung des Prozessgegners führen kann. Dies ist solange nicht der Fall, wie die Beauftragung des auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht wegen seiner besonderen Sachkenntnisse geboten war. Führt mit anderen Worten eine eigene Entscheidung der Beklagten, sich durch einen auswärtigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, nicht zur Erstattungsfähigkeit der hierdurch entstehenden Reisekosten, gilt dies in gleicher Weise, wenn die Beklagte in Bezug auf die Prozessvertretung der Entscheidung eines Dritten folgt. Die Beklagte kann sich ferner nicht darauf berufen, es bestehe aufgrund einer langjährigen Zusammenarbeit ein großes Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem in München ansässigen Rechtsanwalt und „seinem Team“. Was die Frage der Kostenerstattungspflicht der beklagten Partei angeht, kommt auch diesem Umstand nur dann Bedeutung zu, wenn eine sachgerechte Vertretung durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt nicht möglich war; dies lässt sich nicht feststellen. Die in Ansatz gebrachten Reisekosten sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten. Zwar sind Kosten eines Unterbevollmächtigten insoweit erstattungsfähig, als durch seine Beauftragung ansonsten zu erstattende Reisekosten erspart wurden (BAG, Beschluss vom 10.07.2012 – VIII ZB 106/11 – NJW 2012, 2888 f., m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die unterlegene Partei Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten in Höhe der Kosten eines Unterbevollmächtigten zu tragen hat, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Beauftragung des auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig war. Nicht zu ersetzende Reisekosten werden mit anderen Worten nicht dadurch erstattungsfähig, dass sich der auswärtige Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner anwaltlichen Pflichten eines Unterbevollmächtigten bedient. Die Beschwerdekammer hat schließlich davon abgesehen, fiktive Reisekosten eines in Brandenburg an der Havel ansässigen Rechtsanwalts zu berücksichtigen. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, sie hätte – sofern eine Beauftragung ihres auswärtigen Rechtsanwalts für sie zu kostenrechtlichen Nachteilen führen würde – einen an ihrem Unternehmenssitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt. Vielmehr spricht alles dafür, dass sich die Beklagte durch einen am Sitz des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ansässigen Rechtsanwalts, z.B. durch ein Mitglied der überörtlichen Sozietät ihres Prozessbevollmächtigten, hätte vertreten lassen; für einen Ansatz der genannten fiktiven Reisekosten fehlt deshalb eine Grundlage. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. 4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.