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Urteil

11 Sa 2346/12

LArbG Berlin-Brandenburg 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2013:0402.11SA2346.12.0A
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Leitsätze
Einem Beschäftigten, der ständig Wechselschichtarbeit leistet, steht nach § 27 Abs 2a TV-L Zusatzurlaub von einem Arbeitstag für je zwei zusammenhängende Monate Schichtarbeit zu, sofern dessen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage verteilt ist.(Rn.20) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 539/13)
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. September 2012 - 50 Ca 7952/12 - teilweise abgeändert. 1. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger auch im Übrigen zu tragen. II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Beschäftigten, der ständig Wechselschichtarbeit leistet, steht nach § 27 Abs 2a TV-L Zusatzurlaub von einem Arbeitstag für je zwei zusammenhängende Monate Schichtarbeit zu, sofern dessen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage verteilt ist.(Rn.20) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 539/13) I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. September 2012 - 50 Ca 7952/12 - teilweise abgeändert. 1. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger auch im Übrigen zu tragen. II. Die Revision wird zugelassen. Die an sich statthafte, vom Arbeitsgericht zugelassene sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des beklagten Landes (§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 und 6, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) führt unter Teilabänderung der angefochtenen Entscheidung zur Abweisung der Klage auch im Übrigen. I. Dem Kläger steht Zusatzurlaub in dem von ihm begehrten Umfang nicht zu. Grundlage des von ihm verfolgten Anspruchs ist § 27 Abs. 2 TVL: „Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate b) …, dessen Absatz 5 lautet: „Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Abs. 2 b entsprechend.“ 2. Die Anwendung dieser Regelung rechtfertigt das klägerische Begehren nicht. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regelungen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wörtliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z.B. 6 AZR 962/08 vom 22.04.2010, AP Nr. 2 zu § 12 TVÜ; BAG 4 AZR 670/06 vom 19.09.2007, BAGE 124 S. 110; BAG 4 AZR 433/03 vom 07.07.2004, BAGE 111 S. 204). b) Unstreitig leistet der Kläger ständig Wechselschicht und hat danach – wie die Parteien dies insoweit übereinstimmend sehen – dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub nach § 27 TV-L, über dessen Umfang sie allerdings streiten. Dabei ist dem Kläger zunächst darin zu folgen, dass einem Beschäftigten, der ständig Wechselschichtarbeit leistet, nach § 27 Abs. 2 a TV-L Zusatzurlaub von einem Arbeitstag für je zwei zusammenhängende Monate Schichtarbeit zusteht. Allerdings gilt dies lediglich für den Regelfall der Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage. Für Sachverhalte wie die Konstellation im vorliegenden Fall bedarf es dagegen einer Anpassung dieses Grundsatzes an die Gegebenheiten des jeweiligen Falles. Dies ergibt sich bereits aus einer gemeinsamen systematischen Betrachtung der § 26 und 27 TV-L, jedenfalls aber bei Berücksichtigung der Verweisung in § 27 Abs. 5 auf § 26 TV-L und damit auch dessen Abs. 1 S. 5 und 6. Damit erweist sich das von dem beklagten Land angestellte Berechnungsmodell als inhaltlich zutreffend. Eine Bestätigung findet diese unmittelbar am Wortlaut orientierte Betrachtung auch in der praktischen Auswirkung dieser Interpretation der Tarifnorm. Wie das beklagte Land an verschiedenen Beispielen verdeutlicht hat (Bl. 49 d. A.), führt deren Auslegung durch den Kläger bei Ansatz verschiedener Verteilungsmodelle der Arbeitszeit auf die Arbeitswoche zu völlig uneinheitlichen Ergebnissen, die mit dem Ziel des Ausgleichs der Belastungen durch Wechselschicht nicht in Übereinstimmung gebracht werden können. Demgegenüber berücksichtigt die vom Kläger beanstandete Auslegung des beklagten Landes hinreichend, dass zwar durch die Länge der arbeitstäglichen Arbeitszeit eine besondere Belastung entstehen kann, jedoch wird dies durch den Umstand zumindest teilweise kompensiert, dass durch diese Arbeitszeitverteilung auch nur eine geringere Anzahl von Arbeitsantritten erforderlich wird. Auch dies führt zu einer graduellen Entlastung der in dieser Art und Weise eingesetzten Arbeitnehmer, die eine Kürzung des Zusatzurlaubsanspruchs entgegen den Beanstandungen des Klägers durchaus rechtfertigen kann. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO. III. Die Zulassung der Revision erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache. Die Parteien streiten noch über die Höhe des dem Kläger in Folge seines Einsatzes in Wechselschicht zustehenden Zusatzurlaubs. Mit einem am 20. September 2012 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Berlin – 50 Ca 7952/12 – unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für je zwei zusammenhängende Monate Wechselschicht einen Arbeitstag Zusatzurlaub ausgehend von einer Arbeitszeit von 12,25 Stunden pro Arbeitstag, das heißt entsprechend der derzeitigen Schichtlänge zu gewähren. Es hat dies im Hinblick auf den der Klage stattgebenden Teil der Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der unstreitig ständig Wechselschicht leistende Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub in dem tenorierten Umfang hätte; denn der Tarifvertrag enthalte keine Kürzungsregelung, nach der auch ein Arbeitnehmer in Wechselschicht weniger als einen vollen Arbeitstag Urlaub hätte. § 26 Abs. 1 S. 5 TV-L beziehe sich allein auf die Berechnung der als Erholungsurlaub im Sinne von Satz 1 der Regelung zustehenden Anzahl von Arbeitstagen. Aber auch wenn man diese auf die Berechnung des Zusatzurlaubs nach § 27 Abs. 1 TV-L anwenden wolle, sei jedenfalls eine Reduzierung auf weniger als einen vollen Arbeitstag für einen Vollzeitarbeitnehmer in Wechselschicht mit dem Zweck der Regelung nicht vereinbar. Sei die Arbeitszeit also in der Weise auf die Arbeitswoche verteilt, dass im Rahmen der Wechselschichtarbeit mehr als 8 Stunden pro Tag zu arbeiten seien, rechtfertige dies keine Reduzierung des Zusatzurlaubs auf weniger als einen Arbeitstag (für die Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 28 – 30 d. A. verwiesen). Gegen diese ihm am 15. November 2012 zugestellte Entscheidung hat das beklagte Land mit einem am 14. Dezember 2012 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 15. Januar 2013 begründet. Das beklagte Land hält die angefochtene Entscheidung für unzutreffend; denn das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung die Systematik des Tarifvertrages, insbesondere die Verweisung in § 27 Abs. 5 TV-L, verkannt, nach der „im Übrigen § 26 TV-L entsprechend“ gelte. Auch sei es zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Anwendung des § 26 Abs. 1 S. 5 TV-L mit dem Zweck der Regelung des § 27 Abs. 2 TV-L unvereinbar sei; das Gegenteil sei der Fall, wie die Anwendung der Vorschrift auf unterschiedliche Fallkonstellationen zeige. Wolle man dabei von der Interpretation des Klägers ausgehen, komme es zu Ergebnissen, die mit dem Zweck der Regelung nicht mehr in Übereinstimmung gebracht werden könnten (Bl. 47 – 50 d. A.). Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 50 Ca 7952/12 – vom 20. September 2012 wird teilweise abgeändert. Die Klage wird über den bereits abgewiesenen Teil hinaus in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er schließt sich den nach seiner Auffassung zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an, die er mit weiteren Ausführungen unterstützt. Nur die vom Kläger präferierte Auslegung des Tarifvertrages führe zu dem damit verfolgten Zweck, den Wechselschichtarbeitnehmern einen angemessenen Ausgleich für ihren dauerhaften Einsatz in dieser Weise zu gewährleisten.