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Beschluss

17 Ta (Kost) 6112/12

LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2012:1126.17TA.KOST6112.12.0A
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Leitsätze
Eine Terminsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV nicht, wenn in einem Telefongespräch der Prozessbevollmächtigten die Entscheidung zur Rücknahme des Rechtsstreits mitgeteilt und erläutert sowie nachgefragt wird, ob auf eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten verzichtet werde. Es handelt sich nicht um eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens.(Rn.8)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14. August 2012 – 3 Ca 2369/11 – teilweise geändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin in Höhe von 389,84 EUR nebst anteiliger Zinsen zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Terminsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV nicht, wenn in einem Telefongespräch der Prozessbevollmächtigten die Entscheidung zur Rücknahme des Rechtsstreits mitgeteilt und erläutert sowie nachgefragt wird, ob auf eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten verzichtet werde. Es handelt sich nicht um eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens.(Rn.8) I. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14. August 2012 – 3 Ca 2369/11 – teilweise geändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin in Höhe von 389,84 EUR nebst anteiliger Zinsen zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte anlässlich einer außergerichtlichen Besprechung der Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Erstattung einer anwaltlichen Terminsgebühr verpflichtet ist. Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Vergütung in Anspruch genommen; mit seiner Widerklage hat der Beklagte die Verurteilung der Klägerin zum Schadensersatz begehrt. Das Arbeitsgericht hat mit einem am 17. April 2012 verkündeten Urteil der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 29. Mai 2012 Berufung eingelegt; die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2012 die Vertretung der Klägerin angezeigt. Der Beklagte erteilte seinem Prozessbevollmächtigten am 9. Juli 2012 den Auftrag, die Berufung zurückzunehmen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ließ am 10. Juli 2012 einen Schriftsatz an das Landesarbeitsgericht fertigen, mit dem die Berufungsrücknahme erklärt wurde. Er führte im Anschluss daran ein Telefongespräch mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, in dem er ihr mitteilte, dass die Berufung zurückgenommen werde und anfragte, ob auf die Geltendmachung anwaltlicher Gebühren im Berufungsverfahren verzichtet werde; dies lehnte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ab. Der Beklagte nahm durch anwaltlichen Schriftsatz vom 10. Juli 2012 die Berufung zurück. Das Landesarbeitsgericht hat dem Beklagten durch Beschluss vom 10. Juli 2012 die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Klägerin hat Kostenfestsetzung beantragt und dabei eine Terminsgebühr in Ansatz gebracht. Das Arbeitsgericht hat die Kosten durch Beschluss vom 14. August 2012 antragsgemäß festgesetzt. Gegen diesen ihm am 17. August 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24. August 2012 eingelegte Beschwerde des Beklagten, der die Festsetzung einer Terminsgebühr für unberechtigt hält. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 2 ZPO statthafte und gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. Die Klägerin kann die Erstattung einer Terminsgebühr nicht verlangen. Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin war daher insoweit unter teilweiser Änderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückzuweisen. 1. Die Terminsgebühr entsteht gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV u.a. „für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts“, soweit die Besprechungen nicht nur mit dem Auftraggeber geführt werden. Mit dieser Bestimmung soll die Bereitschaft des Rechtsanwalts gefördert werden, in jedem Verfahrensstadium zu einer Beendigung des Verfahrens beizutragen. Die Terminsgebühr ist deshalb bereits verdient, wenn der Rechtsanwalt mit dem Prozessgegner eine – auch telefonische – Besprechung durchführt, um ein bereits eingeleitetes gerichtliches Verfahren zu beenden. Es ist nicht erforderlich, dass ein gerichtlicher Termin stattfindet; auch muss die Besprechung nicht zur Erledigung des Verfahrens führen (vgl. hierzu nur BAG, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 3 AZB 78/05 - AP Nr. 15 zu § 12 a ArbGG 1979; Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, Vorb. 3 VV, Rn. 108 ff. m.w.N.). Erforderlich ist jedoch, dass die Besprechung auf eine Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist; Gespräche mit anderer Zielrichtung lösen die Terminsgebühr nicht aus. 2. Durch das Gespräch der Prozessbevollmächtigten der Parteien vom 10. Juli 2012 entstand bei Anwendung dieser Grundsätze keine Terminsgebühr. Dabei kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass der Beklagte die Berufung im Zeitpunkt des Gespräches noch nicht zurückgenommen hatte und sie daher noch Gegenstand eines auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Gesprächs sein konnte. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat hierzu in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 1. Oktober 2012 erklärt, er habe die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Unterzeichnung der Berufungsrücknahme davon unterrichtet, dass er die Berufung zurückgenommen habe; ob die Rücknahme der Berufung zu diesem Zeitpunkt bereits an das Landesarbeitsgericht übermittelt worden war, ist diesem Vorbringen jedoch nicht eindeutig zu entnehmen. Nach der Darstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde ihr mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, die Berufung zurückzunehmen. Das geführte Telefongespräch war jedoch nicht auf eine Erledigung des Berufungsverfahrens gerichtet. Der Beklagte hatte im Zeitpunkt des Gesprächs seinen Prozessbevollmächtigten bereits beauftragt, die Berufung zurückzunehmen. Mit dem Gespräch wurde die Prozess-bevollmächtigte lediglich von der beabsichtigten Berufungsrücknahme unterrichtet und die Entscheidung des Beklagten, das Verfahren nicht fortzuführen, erläutert; damit ging es in dem Gespräch nicht darum, eine Erledigung des Berufungsverfahrens herbeizuführen. Die Klägerin kann die Erstattung einer Terminsgebühr auch nicht deshalb verlangen, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in dem Telefongespräch vom 10. Juli 2012 versucht hat, einen Verzicht auf die Erstattung der zweitinstanzlichen Anwaltsgebühren zu erreichen. Ein derartiges Gespräch über die Kostenfolge einer Berufungsrücknahme beruht gerade auf einer Erledigung des Verfahrens; das Gespräch dient daher nicht dazu, eine Erledigung des Verfahrens zu erreichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Berufungsführer – wie im vorliegenden Fall – die Rücknahme des Rechtsmittels nicht von einem Verzicht auf die Kostenerstattung abhängig macht. Der entgegenstehenden Auffassung (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. März 2006 – 13 Ta 81/06 – NZA-RR 2007, 37 f.), wonach bei bereits beschlossener Berufungsrücknahme auch ein Gespräch über den Verzicht auf Kostenerstattung zur Terminsgebühr führt, folgt die Beschwerdekammer nicht. Auch wenn das Gespräch im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV nicht über das gesamte Verfahren geführt werden muss und es auch unerheblich ist, ob das Verfahren zu einem Ergebnis führt, muss das Gespräch doch auf eine (Teil-)Erledigung des Verfahrens zielen. Hieran fehlt es, wenn der Berufungsführer zur Rücknahme des Rechtsmittels bereits entschlossen ist und in dem Gespräch die Rücknahme auch nicht von einem Verzicht auf Kostenerstattung abhängig macht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. 4. Die Rechtsbeschwerde wurde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen.