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Urteil

25 Sa 1147/12

LArbG Berlin-Brandenburg 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2012:1101.25SA1147.12.0A
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Leitsätze
1. Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (Altverträge), kommt es bei einer Vertragsänderung nach dem 1. Januar 2002 für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen Neu- oder Altvertrag handelt, darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist.(Rn.40) 2. Allein der Umstand einer Vertragsänderung führt nicht dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt wurden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.(Rn.42) 3. Werden in einer vertraglichen Bezugnahmeklausel ausdrücklich auch die den BAT-O ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung genannt, ist jedenfalls soweit nur die Anwendbarkeit des TV-L als einen den BAT-O/TdL ersetzenden Tarifvertrag in Frage steht, auch dieser Tarifvertrag erfasst.(Rn.48) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 1052/12)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23. Mai 2012 (- 4 Ca 101/12 -) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (Altverträge), kommt es bei einer Vertragsänderung nach dem 1. Januar 2002 für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen Neu- oder Altvertrag handelt, darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist.(Rn.40) 2. Allein der Umstand einer Vertragsänderung führt nicht dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt wurden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.(Rn.42) 3. Werden in einer vertraglichen Bezugnahmeklausel ausdrücklich auch die den BAT-O ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung genannt, ist jedenfalls soweit nur die Anwendbarkeit des TV-L als einen den BAT-O/TdL ersetzenden Tarifvertrag in Frage steht, auch dieser Tarifvertrag erfasst.(Rn.48) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 1052/12) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23. Mai 2012 (- 4 Ca 101/12 -) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin ab dem 1. Juni 2008 nach der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe KR IV der Anlage 1 b des BAT-O zu vergüten. Zu dem im Klageantrag genannten Zeitpunkt fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mehr der BAT-O, sondern der TV-L Anwendung. 1. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie mit der Klage die Vergütung auf Grundlage der Endgrundvergütung (letzte Stufe) der Vergütungsgruppe KR IV der Anlage 1 b BAT-O begehrt. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Abschn. B BAT-O erhielt der Angestellte nach je zwei Jahren die Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe). Dies war vorliegend die Stufe 9. 2. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht verlangen, ab dem 1. Juni 2008 Vergütung nach der Stufe 9 der Vergütungsgruppe KR IV der Anlage 1 b des BAT-O zu erhalten. Denn zu diesem Zeitpunkt fand (jedenfalls) schon der TV-L auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Anwendbarkeit folgt aus der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrags vom 1. Januar 2000 in Verbindung mit dem Änderungsvertrag vom 28. Februar 2008. a) Bei der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 1. Januar 2000 handelte es sich um eine so genannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Bezugnahmeklauseln wie im Arbeitsvertrag der Parteien in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen (vgl. nur BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 881707 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 68; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326; 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40; 21. August 2002 - 4 AZR 263/01 - BAGE 102, 275). Diese verweisen dynamisch auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge und der Arbeitgeber ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tarifgebunden gewesen. Jedoch führt der Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt des Eintritts der fehlenden Tarifgebundenheit galt. bb) Diese Auslegungsregel wendet das Bundesarbeitsgericht aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (st. Rspr. vgl. nur BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 324; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - BAGE 132, 261). cc) Danach ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 16. Oktober 2006 nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden tariflichen Regelungsbestand auf die Beklagte über. Zu diesem Zeitpunkt galt der BAT-O vom 10. Dezember 1990 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 13 vom 31. Januar 2003. b) Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien ist nach Abschluss des Änderungsvertrags am 20. Februar 2008 allerdings nicht mehr als Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszulegen. Durch den Änderungsvertrag ist der ursprüngliche Arbeitsvertrag mit seiner Bezugnahmeklausel zu einem Neuvertrag im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geworden. aa) Für Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind („Neuverträge“), wendet das Bundesarbeitsgericht die Auslegungsregel der Gleichstellungsabrede nicht an. Die Auslegung von Verweisungsklauseln in diesen Arbeitsverträgen hat sich in erster Linie an deren Wortlaut zu orientieren. Soweit ein Vertragspartner vom Wortlaut abweichende Regelungsziele verfolgt, können diese danach nur in die Auslegung eingehen, wenn sie für den anderen Vertragspartner mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen. Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingungen der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers ohne einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird - „unbedingte zeitdynamische Verweisung“ - (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74). bb) Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind („Altverträge“), kommt es bei einer Vertragsänderung nach dem 1. Januar 2002 für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen Neu- oder Altvertrag handelt, darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. (1) Bei den zwischen den Parteien vereinbarten Änderungsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, der nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Anhaltspunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. (2) Diese Grundsätze gelten auch für arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln im Rahmen von Vertragsänderungen. Nur wenn die jeweilige Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist, ist sie von der Vertragsänderung erfasst (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - NZA 2010, 170; 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - NZA 2012, 583). Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden abhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben“ (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - NZA 2008, 1173; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - NZA 2010, 170; 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - NZA 2012, 583). Eine solche Regelung hindert die Annahme eines „Altvertrags“ und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - NZA 2008, 1173; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - NZA 2010, 170; 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - NZA 2012, 583). Allerdings führt allein der Umstand einer Vertragsänderung nicht dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt wurden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (3) Danach ist die von der Klägerin und der Beklagten vereinbarte Arbeitsvertragsänderung hinsichtlich der Bezugnahmeklausel als „Neuvertrag“ anzusehen. (a) Die Parteien haben in § 1 ihrer Änderungsvereinbarung geregelt, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin von 40 auf 30 Stunden reduziert. Wie dem Einleitungssatz der Änderungsvereinbarung zu entnehmen ist, sollte die Arbeitszeitreduzierung lediglich befristet in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 gelten. Im Rahmen der Änderungsvereinbarung haben die Parteien in § 2 weiter vereinbart, dass die übrigen Vereinbarungen des Arbeitsvertrags unberührt bleiben. Diese Formulierung verdeutlicht, dass die Vertragsparteien die gesamten weiteren Regelungen in ihrem Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2000 zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht haben. Mit der Klausel wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass mit Ausnahme der befristeten Arbeitsreduzierung ausdrücklich an den anderen im Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2000 enthaltenen Abreden festgehalten werden sollte. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält - neben einer Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin auf 40 Stunden und ihrer Tätigkeit als Krankenschwester in der Landesklinik - lediglich die Bezugnahmeklausel auf den BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie in § 5 eine Nebenabrede, nach der die Klägerin verpflichtet ist, Dienst nach Dienstplan zu leisten. Der darüber hinaus in § 4 enthaltenen Benennung der Vergütungsgruppe kommt wegen der Tarifautomatik des in Bezug genommenen Tarifvertrags nur deklaratorische Bedeutung zu. Damit bezieht sich § 2 der Änderungsvereinbarung inhaltlich nur auf die Tätigkeit und den Arbeitsort der Klägerin (§ 1 des Arbeitsvertrags), die Verweisungsklausel (§ 2 des Arbeitsvertrags) sowie die Nebenabrede (§ 5 des Arbeitsvertrags). Sowohl der Wortlaut von § 2 der Änderungsvereinbarung („bleiben unberührt“) als auch seine Überschrift („sonstige Regelungen“) lassen den Schluss darauf zu, dass diese arbeitsvertraglichen Bestimmungen anlässlich der befristeten Änderung der Arbeitszeit von den Parteien auf den Prüfstand gestellt, für nicht abänderungsbedürftig befunden und daher im Wege einer noch einmal bestätigenden Regelung ausdrücklich zum Inhalt der Änderungsvereinbarung gemacht wurden. Insbesondere die unmissverständliche Überschrift von § 2 der Änderungsvereinbarung schließt es aus, diese Klausel - wie vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - lediglich als deklaratorischen Hinweis anzusehen. (b) Auch der Regelungszweck der Änderungsvereinbarung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Anlass der Änderungsvereinbarung war die vorübergehende Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin. Anlässlich dieses begrenzten Änderungsgegenstandes hätte es keiner weiteren vertraglichen Regelungen der Parteien zum sonstigen Inhalt ihres Arbeitsvertrags bedurft. Wenn die Parteien angesichts dieser Rechtslage dennoch in § 2 der Änderungsvereinbarung ausdrücklich eine weitere Regelung hinsichtlich der übrigen Vereinbarungen ihres Arbeitsvertrags aufnehmen, so spricht dies dafür, dass der gesamte restliche Vertragsinhalt - einschließlich der Bezugnahmeklausel - ebenfalls inhaltlich überprüft und damit zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht geworden ist. (c) Aus der Systematik ergibt sich nichts anderes. Zwar wurde die Änderungsvereinbarung nach ihrem Einleitungssatz nur für die Zeit „vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008“ geschlossen. Diese zeitliche Befristung betrifft jedoch maßgeblich die in § 1 getroffene Arbeitszeitreduzierung. Nur die in § 1 des Arbeitsvertrags vereinbarte Arbeitszeit der Klägerin sollte vorübergehend abgeändert werden. In Bezug auf § 2 ergibt eine Befristung hingegen keinen Sinn, da die sonstigen vertraglichen Regelungen gerade nicht abgeändert, sondern – unbefristet – weiter gelten sollten. Aber auch wenn man den Einleitungssatz dahin verstünde, dass damit die gesamte Vereinbarung lediglich befristet gelten sollte, stünde dies der Bewertung der Arbeitsvertragsänderung hinsichtlich der Bezugnahmeklausel als „Neuvertrag“ vorliegend nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Parteien auch im Rahmen ihrer befristeten Änderung des Arbeitsvertrags ausdrücklich in § 2 zum Ausdruck gebracht haben, an den weiteren am 1. Januar 2000 getroffenen Abreden festhalten zu wollen. Die Annahme eines Neuvertrags setzt nicht voraus, dass die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis dauerhaft auf eine neue rechtliche Grundlage stellen wollen. Die Annahme eines „Altvertrags“ wird vielmehr dann schon verhindert, wenn die Parteien nach dem 1. Januar 2002 die in ihrem Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahmeklausel zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung machen. (d) Dass die Beklagte in der Folgezeit auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin weiterhin den BAT-O in der Fassung vom 31. Januar 2003 angewendet hat, steht der vorliegenden Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Die Beklagte ist ersichtlich davon ausgegangen, dass sich durch § 2 der Änderungsvereinbarung nichts an der statischen Wirkung der Verweisungsklausel änderte. Allerdings muss die rechtsgeschäftliche Willensbildung der Parteien nach Ansicht der Kammer auch nicht darauf gerichtet sein, der als Gleichstellungsabrede auszulegenden Bezugnahmeklausel nunmehr wieder eine dynamische Wirkung zukommen zu lassen. Ist die Verweisungsklausel nach ihrem eindeutigen Wortlaut dynamisch gefasst, und wird sie trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 von den Vertragsparteien erneut bestätigt, ohne dass die Tarifbindung des Arbeitgebers zur ausdrücklichen Bedingung für die dynamische Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gemacht wird, rechtfertigt dies die Gewährung des Vertrauensschutzes nicht mehr. Die erneute rechtsgeschäftliche Willensbildung hindert die unter dem (bloßen) Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gewährte Rechtsfolgenkorrektur. Die Gewährung des Vertrauensschutzes und die damit einhergehende Rechtsfolgenkorrektur unterliegen nicht der Disposition der Vertragsparteien. Daher muss den Parteien bei Abschluss des Änderungsvertrags auch nicht bewusst gewesen sein, dass durch ihre erneute vertragliche Bestätigung der Bezugnahmeklausel die (eigentlich ohnehin) in der Klausel angelegte tarifliche Dynamik wieder „auflebt“. c) § 2 des Arbeitsvertrags galt damit jedenfalls ab dem 1. April 2008 wieder zeit- und inhaltsdynamisch. Werden - wie vorliegend - in einer vertraglichen Bezugnahmeklausel ausdrücklich auch die den BAT-O ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung genannt, ist jedenfalls soweit nur die Anwendbarkeit des TV-L als einen den BAT-O/TdL ersetzenden Tarifvertrag in Frage steht, auch dieser Tarifvertrag erfasst (st. Rspr., ausf. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 24 ff. mwN, BAGE 130, 286 sowie 17. November 2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 15 mwN; 15. Juni 2011 - 4 AZR 563/09 - Rn. 38 mwN, EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Bezugnahmeklausel Nr. 35). Dies ist vorliegend der Fall. Der TV-L ersetzte den BAT-O/TdL zum 1. November 2006 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A Nr. 2 weitgehend. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen (§ 91 ZPO). III. Im Hinblick auf die Divergenz zu der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2012 (- 20 Sa 2618/11 -) war die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin. Die 1976 geborene Klägerin war seit dem 1. März 1998 als Krankenschwester beim Land Brandenburg in der Landesklinik Brandenburg tätig. Nach § 2 ihres Arbeitsvertrags vom 1. Januar 2000 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Die Landesklinik B. ging zum 16. Oktober 2006 im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Die Beklagte hat für die bei ihr beschäftigten Ärzte Haustarifverträge abgeschlossen. An den BAT-O ist sie nicht gebunden. Zum 1. November 2006 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft. Am 20. Februar 2008 schloss die Beklagte mit der Klägerin folgende „Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2000“: „…wird ab dem 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 folgende Änderungs-vereinbarung zum Arbeitsvertrag geschlossen: § 1 Arbeitszeit Die wöchentliche Arbeitszeit ändert sich von 40 auf 30 Stunden. § 2 sonstige Regelungen Die übrigen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages bleiben unberührt. …“ Die Klägerin erhielt seit dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte weiterhin Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR IV der Anlage 1 b zum BAT-O, zuletzt nach der Lebensaltersstufe für das 31. Lebensjahr. Mit einem am 11. Mai 2009 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom selben Tag machte die Klägerin erfolglos Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe geltend. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die in § 27 BAT-O angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT-O nach Lebensaltersstufen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt. Daher stehe ihr bis zur Überleitung in ein diskriminierungsfreies Entgeltsystem die höchste Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zu. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Juni 2008 gem. Vergütungsgruppe KR IV der Anlage 1 a BAT-O entsprechend der Lebensaltersendstufe für das 47. Lebensjahr zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Unwirksamkeit der Stufenzuordnung könne wegen ihrer nicht unmittelbaren Tarifbindung an den BAT-O oder TV-L weder zu einer Anpassung der Vergütung „nach oben“ noch zu einer Anpassung „nach unten“ führen. Ihr sei es rechtlich und tatsächlich unmöglich, die Geltung des BAT-O abzuändern, da diese sich lediglich aus der vertraglichen Bezugnahme auf dieses Tarifwerk ergebe. Eine Anpassung der Vergütung „nach oben“ würde zu einer starken wirtschaftlichen Überforderung führen und einen Mehraufwand für die Zeit von Juni 2008 bis Dezember 2011 in Höhe von ca. 2,5 Mio. € verursachen. Die im Tarifvertrag entstandene Regelungslücke sei von den Arbeitsgerichten vielmehr im Wege der ergänzenden Tarifauslegung zu schließen. Dementsprechend müsse bei der Bemessung der Grundvergütungen nach Stufen nicht auf das Lebensalter, sondern auf die - altersdiskriminierungsfreie - Betriebszugehörigkeit abgestellt werden. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. Mai 2012 (- 4 Ca 101/12 -) der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin der BAT-O in seiner zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte geltenden Fassung statisch weiter gelte. Da die Bemessung der Grundvergütungen nach Lebensaltersstufen in § 27 Abschn. A BAT-O gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoße, könne die Klägerin unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 (- 6 AZR 148/09 -) Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe ihre Vergütungsgruppe verlangen. Die Altersdiskriminierung könne nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden. Dass die Beklagte den BAT-O wegen fehlender Tarifbindung nicht neu verhandeln könne, sei unerheblich. Eine anderweitige diskriminierungsfreie Anpassung der Vergütung komme nicht in Betracht, da die älteren Arbeitnehmer auf die Höhe der ihnen gezahlten Vergütungen vertrauen dürften. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH stelle die günstige Regelung für die benachteiligten Arbeitnehmer das einzig gültige Bezugssystem dar. Die hierdurch ggf. entstehende finanzielle Untragbarkeit für die Beklagte sei rechtlich unerheblich. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Bl. 52 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses, der Beklagten am 31. Mai 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. Juni 2012 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. August 2012 an diesem Tag begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor, dass sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 (- 6 AZR 148/09 -) nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lasse. Mangels unmittelbarer Tarifbindung könne sie als Arbeitgeberin den BAT-O nicht einfach durch einen ersetzenden Tarifvertrag ablösen. Daher sei sie gezwungen, auf unbestimmte Zeit die höchste Lebensaltersstufe bei den Grundvergütungen zu zahlen. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Anpassung der Vergütungen „nach oben“ stelle indes nur eine vorübergehende Lösung bis zur Überleitung der Beschäftigten in ein diskriminierungsfreies Entgeltsystem dar. Für die Zukunft sei eine derartige Anpassung „nach oben“ hingegen nicht zwingend; auch greife dies in unzulässiger Weise in die Tarifautonomie ein. Nur den Tarifvertragsparteien stehe die Befugnis zu, die Rechtsfolgen dieses Verstoßes ihrer tarifvertraglichen Regelung selbst zu beseitigen. Um die Tarifvertragsparteien zu einer korrigierenden Neuregelung zu veranlassen, müssten die Gerichte daher im vorliegenden Fall ihre Entscheidung befristet aussetzen. Jedenfalls genieße sie als Arbeitgeberin Vertrauensschutz, da der BAT vor Inkrafttreten des AGG abgeschlossen wurde. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23. Mai 2012 (- 4 Ca 101/12 -) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie trägt ergänzend vor, die Beklagte könne sich auch von der arbeitsvertraglichen Geltung des BAT-O lösen. Eine Anpassung der Vergütung „noch oben“ stelle keinen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie dar. Die Tarifvertragsparteien hätten weiterhin jederzeit die Möglichkeit, für die Zukunft diskriminierungsfreie Regelung zu treffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat die Parteien mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 darauf hingewiesen, dass Zweifel bestehen, ob der BAT-O kraft einzelvertraglicher Bezugnahme überhaupt noch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.