Urteil
17 Sa 821/12
LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2012:1010.17SA821.12.0A
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Leitsätze
Stufenzuordnung - einschlägige Berufserfahrung einer Lehrkraft.(Rn.23)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 – 60 Ca 13116/10 – teilweise geändert und festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 12. bis 22. Februar und vom 27. März bis 7. Juli 2010 nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der Fassung des Übergangstarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte (Übergangs-TV Lehrkräfte) vom 29. April 2008 zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 – 60 Ca 13116/10 – zurückgewiesen.
III. Die Kosten des ersten Rechtszugs hat die Klägerin bei einem Gegenstandswert von 5.296,49 EUR zu 67,38 v.H. und das beklagte Land zu 32,62 v.H. zu tragen.
Die Kosten des zweiten Rechtszugs hat die Klägerin bei einem Gegenstandswert von 1.309,56 EUR zu 22,07 v.H. und das beklagte Land zu 77,93 v.H. zu tragen.
IV. Die Revision der Parteien wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stufenzuordnung - einschlägige Berufserfahrung einer Lehrkraft.(Rn.23) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 – 60 Ca 13116/10 – teilweise geändert und festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 12. bis 22. Februar und vom 27. März bis 7. Juli 2010 nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der Fassung des Übergangstarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte (Übergangs-TV Lehrkräfte) vom 29. April 2008 zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 – 60 Ca 13116/10 – zurückgewiesen. III. Die Kosten des ersten Rechtszugs hat die Klägerin bei einem Gegenstandswert von 5.296,49 EUR zu 67,38 v.H. und das beklagte Land zu 32,62 v.H. zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszugs hat die Klägerin bei einem Gegenstandswert von 1.309,56 EUR zu 22,07 v.H. und das beklagte Land zu 77,93 v.H. zu tragen. IV. Die Revision der Parteien wird zugelassen. Die Berufung ist nur zum Teil begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, die Klägerin für die Zeit vom 12. bis 22. Februar und vom 27. März bis 7. Juli 2010 nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 TV-L in der Fassung des Übergangs-TV Lehrkräfte zu vergüten und die monatlichen Differenzbeträge zur gezahlten Vergütung nach Maßgabe des Urteilstenors zu verzinsen; die weitergehende Berufung erweist sich demgegenüber als unbegründet. 1. Das beklagte Land hat die Klägerin bei der Einstellung am 11. Januar 2010 gemäß § 16 Abs. 2 TV-L zu Recht der Stufe 1 zugeordnet. a) § 16 Abs. 2 TV-L hat – soweit im vorliegenden Fall von Interesse – folgenden Wortlaut: „Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem anderen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Protokollerklärungen zu § 16 Abs. 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.“ b) Die Klägerin wies am 11. Januar 2010 keine einschlägige Berufserfahrung auf, die eine Zuordnung zu der Stufe 2 rechtfertigen würde. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus den in Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2002 bis 31. Juli 2003, 3. November 2003 bis 31. Juli 2004 und 6. August 2007 bis 8. August 2008 ausgeübten Tätigkeiten; dass die zuvor für das beklagte Land ausgeübten Lehrertätigkeiten bzw. die Tätigkeit in der Klinikschule der Ch. die erforderliche einschlägige Berufserfahrung nicht vermittelten, ist zwischen den Parteien nicht streitig. aa) Eine Berücksichtigung der Berufserfahrung, die die Klägerin in den genannten Zeiträumen erworben hat, ist allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die diesbezüglichen Tätigkeiten nicht in einem, sondern in drei Arbeitsverhältnissen erbracht wurden. Dass die berufliche Erfahrung „in einem Arbeitsverhältnis“ erworben sein muss, besagt lediglich, dass eine Beschäftigung auf der Grundlage eines anderen Rechtsverhältnisses – z.B. eines freien Dienstverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit – nicht ausreicht, um berufliche Erfahrungen im Tarifsinne zu erwerben; hiervon wird lediglich nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 TV-L eine Ausnahme gemacht, wenn ein dort näher beschriebenes Berufspraktikum abgelegt worden ist. Ob die Tätigkeit jedoch rechtlich auf einem oder auf mehreren Arbeitsverhältnissen beruhte, ist für die Frage, ob sie in tatsächlicher Hinsicht eine „einschlägige Berufserfahrung“ vermittelte, ohne Bedeutung. bb) Es kommt auch nicht darauf an, dass die von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigungen bei der Einstellung am 11. Januar 2010 bereits länger als sechs Monate zurücklagen. Die Protokollnotiz Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L, wonach derartige Vorbeschäftigungen für die Feststellung beruflicher Erfahrungen nicht berücksichtigt werden können, gilt nur für Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber; wurden die Vorbeschäftigungen – wie im vorliegenden Fall – für einen anderen Arbeitgeber erbracht, können auch länger zurückliegende Tätigkeiten in Betracht gezogen werden. cc) Die Klägerin konnte bei ihrer Einstellung eine Zuordnung zur Stufe 2 jedoch nicht verlangen, weil sie nicht über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr verfügte. Lediglich die Tätigkeit vom 2. September 2002 bis zum 31. Juli 2003 vermittelte ihr in Bezug auf die neue Tätigkeit bei dem beklagten Land eine einschlägige Berufserfahrung, während die übrigen Tätigkeiten unberücksichtigt zu bleiben hatten. (1) Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L genügt nicht jede berufliche Erfahrung, um bei einer Neueinstellung mindestens der Entgeltstufe 2 zugeordnet zu werden. Es muss sich vielmehr um „eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit“ handeln. Hiervon kann ohne weiteres ausgegangen werden, wenn es sich um die nämliche Tätigkeit handelt. Andere Tätigkeiten können berücksichtigt werden, wenn das für sie notwendige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen auch für die neue Tätigkeit erforderlich und verwendbar sind (vgl. hierzu LAG Hamm, Urteil vom 11. August 2009 – 12 Sa 1918/08 – juris; Felix in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr, TV-L, § 16 Rn 15 b ff.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L; Stand Mai 2012, § 16 Rn. 39 ff. ). Bei nicht identischen, aber vergleichbaren Tätigkeiten kann eine gleiche oder höhere Eingruppierung der Vortätigkeit dafür sprechen, dass diese einschlägige Berufserfahrungen vermittelte. Ist die Vortätigkeit einer tieferen Entgeltgruppe zuzuordnen, bedarf es einer weiteren Begründung dafür, dass es sich um eine „auf die Aufgabe bezogen entsprechende Tätigkeit“ (Protokollnotiz Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L) handelte. Da eine einschlägige Berufserfahrung im Tarifsinn auch außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben werden kann, hängt ihre Anerkennung jedoch nicht von einer gleichen Eingruppierung der Tätigkeiten ab. (2) Die Klägerin hat bei ihrer Tätigkeit in der verbundenen Haupt- und Realschule in U. eine einschlägige Berufserfahrung für ihre ab 11. Januar 2010 ausgeübte Tätigkeit erworben. Sie hat jeweils als Lehrerin an einer allgemeinbildenden Schule gearbeitet und dabei Schüler der Sekundarstufe I unterrichtet. Damit steht nach Auffassung der Kammer fest, dass für beide Tätigkeiten das gleiche Wissen und Können erforderlich war und die während der Tätigkeit in U. erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen auch für die weitere Tätigkeit ab 11. Januar 2010 erforderlich und verwendbar waren. Die Klägerin hatte der gleichen Schülergruppe Wissen zu vermitteln und in Bezug hierauf den Unterricht vorzubereiten und durchzuführen; dass dabei nicht ohne weiteres auch der gleiche Unterrichtsstoff bearbeitet wurde, hält die Kammer für unerheblich. Auch hängt die hier zu entscheidende Frage nicht von der Eingruppierung der Tätigkeiten der Klägerin ab. Die Klägerin war nach den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 11. Januar bis zum 22. Februar 2010 und vom 27. März bis zum 7. Juli 2010 in die Entgeltgruppe 11 einzugruppieren, weil die von ihr vertretenen Lehrerinnen eine Tätigkeit dieser Entgeltgruppe auszuüben hatte (II. 1. b) bb) der Entscheidungsgründe); die tatsächlich von der Klägerin verrichtete Tätigkeit war demgegenüber für die Eingruppierung nicht von allein ausschlaggebender Bedeutung. Rückschlüsse aus den für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen lassen sich daher aus der Eingruppierung nicht ziehen. (3) Es kann demgegenüber auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht angenommen werden, dass die Tätigkeiten im sozialpädagogischen Bildungs- und Ausbildungswerk des Ch. J. Deutschland e.V. bzw. in der Förderschule in A. zu einer einschlägigen Berufserfahrung im Tarifsinn führten. Die Klägerin hatte insoweit keinen Unterricht an einer allgemeinbildenden Schule in der Sekundarstufe 1 zu erteilen. Der Unterricht in einem sozialpädagogischen Bildungs- und Ausbildungswerk oder einer Förderschule verfolgt andere Ziele und ist deshalb mit der ab dem 11. Januar 2010 von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit nicht ohne weiteres zu vergleichen. Dass die genannten Tätigkeiten gleichwohl zu einer einschlägigen Berufserfahrung führten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch wenn an Gesamtschulen eingesetzte Lehrkräfte unabhängig von ihrer Ausbildung im Unterricht eingesetzt werden sollten, bedeutet dies doch nicht, dass jede zuvor ausgeübte Lehrertätigkeit auch zu Kenntnissen und Erfahrungen führt, die auch für die Tätigkeit an einer Gesamtschule erforderlich und verwendbar sind. Angesichts der Bandbreite möglicher Lehrertätigkeiten muss vielmehr im Einzelfall festgestellt werden, dass bei einer Beschäftigung an einer Gesamtschule eine hierauf bezogene berufliche Erfahrung vorliegt; diese kann z.B. in einer Grundschule, einer Förderschule oder in Einrichtungen der Erwachsenenbildung nicht gewonnen werden. Zwar ist jede Lehrertätigkeit darauf gerichtet, Wissen zu vermitteln und führt insoweit zu Erfahrungen und Kenntnissen, die für weitere Lehrertätigkeiten gleich welcher Art förderlich sind; dies genügt jedoch für eine Anerkennung als „einschlägige Berufserfahrung“, die einen engeren Bezug zu der zu vergütenden Lehrertätigkeit aufweisen muss, nicht (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L). 2. Die Kammer hat der Klägerin für die Zeit vom 12. bis 22. Februar und vom 27. März bis 7. Juli ein Entgelt der Stufe 2 nach § 16 Abs. 3 TV-L zuerkannt; dass die Klägerin für die Zeit vom 23. Februar bis zum 26. März 2010 der Stufe 2 zuzuordnen war, steht aufgrund des insoweit rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts vom 24. Februar 2012 fest. Die Kammer ist dabei davon ausgegangen, dass die Zeit der einschlägigen Berufserfahrung vom 2. September 2002 bis 31. Juli 2003 bei dem Wechsel von der Stufe 1 zur Stufe 2 zu berücksichtigen ist. Die Klägerin hat danach die Stufenlaufzeit von einem Jahr mit dem 11. Februar 2010 erfüllt. Die ab dem 11. Januar 2010 ausgeübte Tätigkeit ist ohne weiteres als einschlägige Berufserfahrung anzusehen, weil sie mit der ab 12. Februar 2010 ausgeübten Tätigkeit übereinstimmte. 3. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufungskammer hat die Revisionen der Parteien nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Anforderungen an eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L grundsätzliche Bedeutung. Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren noch über die Stufenzuordnung der Klägerin innerhalb der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Klägerin legte nach einem abgeschlossenen Theologiestudium sowie einem Studium für das Lehramt für die Primarstufe mit dem Schwerpunktfach Evangelische Religionslehre und den weiteren Fächern Deutsch und Mathematik in Nordrhein-Westfalen die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen ab. Sie unterrichtete in der Zeit vom 2. September 2002 bis 31. Juli 2003 an einer verbundenen Haupt- und Realschule in U. die Klassenstufen 5 bis 10. In der Zeit vom 3. November 2003 bis 31. Juli 2004 war die Klägerin als Lehrerin im sozialpädagogischen Bildungs- und Ausbildungswerk des Ch. J .Deutschland e.V. in B., einem von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Ausbildungszentrum, tätig und unterrichtete Jugendliche zwischen 16 und 26 Jahren. Die Klägerin unterrichtete ferner in der Zeit vom 6. August 2007 bis 8. August 2008 an einer Förderschule in A. mit dem Förder-schwerpunkt Lernen die Klassenstufen 1 bis 10. Nachdem die Klägerin vom 1. Oktober 2009 bis 31. Januar 2009 an einem Förderzentrum in Berlin-T., vom 1. Februar bis 14. April 2009 an der Klinikschule der Ch. und vom 3. November bis 28. Dezember 2009 an zwei Grundschulen in Berlin unterrichtete hatte, wurde sie in der Zeit vom 11. Januar bis 7. Juli 2010 auf der Grundlage von fünf befristeten Arbeitsverträgen (Bl. 21 ff. d.A.) von dem beklagten Land als Lehrerin an zwei Gesamtschulen beschäftigt, wobei sie vom 11. Januar bis zum 22. Februar 2010 sowie vom 27. März bis 7. Juli 2010 Lehrerinnen mit einer Studienratsstelle vertrat. In den Arbeitsverträgen heißt es u.a.: „§ 2 Anzuwendendes Tarifrecht (1) Für das Arbeitsverhältnis gilt der Übergangs-Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes auf Lehrkräfte (Übergangs-TV Lehrkräfte) vom 29. April 2008 in der jeweils geltenden Fassung, solange das Land Berlin hieran gebunden ist. … § 4 ‚Eingruppierung, eingruppierungsmäßige Behandlung, Regelung zum Direktionsrecht Für das Arbeitsverhältnis gelten neben dem in § 2 genannten Tarifrecht die Richtlinien des Landes Berlin über die Vergütung der unter dem TV-L fallenden Lehrkräfte, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (LehrerRL) in der jeweiligen Fassung sowie die an die Stelle dieser Richtlinien tretenden Bestimmungen oder tarifvertraglichen Vorschriften i. V. m. der Anlage 2 Teil B/Anlage 4 Teil B des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder). …“ Das beklagte Land vergütete die Klägerin für die Zeit vom 3. November bis 28. Dezember 2009 nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 TV-L und vom 11. Januar bis 7. Juli nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 1 TV-L i.d.F. des Übergangs-TV Lehrkräfte. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie vom 3. November bis 28. Dezember 2009 nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 und vom 11. Januar bis 7. Juli 2010 nach der Entgeltgruppe 13, Stufe 2, hilfsweise Entgeltgruppe 12, Stufe 2, weiter hilfsweise Entgeltgruppe 11, Stufe 2, höchsthilfsweise Entgeltgruppe 10, Stufe 2 zu vergüten sei. Das Arbeitsgericht hat durch ein am 24. Februar 2012 verkündetes Urteil unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 11. Januar bis zum 22. Februar 2010 nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 1, für die Zeit vom 23. Februar bis zum 26. März 2010 nach der Entgeltgruppe 10, Stufe 2 und für die Zeit vom 27. März bis zum 7. Juli 2010 nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 1 des TV-L in der Fassung des Übergangs-TV Lehrkräfte zu vergüten sowie Verzugszinsen zu zahlen. Es hat bezüglich der Stufenzuordnung der Klägerin angenommen, eine einschlägige Berufserfahrung i.S.d. § 16 TV-L könne nicht allein aufgrund einer Tätigkeit als Lehrerin erworben werden; vielmehr müsse auf die jeweils ausgeübte Tätigkeit abgestellt und festgestellt werden, ob insoweit eine berufliche Erfahrung gegeben sei. Wegen der Tätigkeit der Klägerin vom 2. September 2002 bis zum 31. Juli 2003 könne deshalb zwar angenommen werden, dass eine berufliche Erfahrung für die Beschäftigung als Vertretung an einer Gesamtschule auf einer Gleitstelle nach Besoldungsgruppe A 12/13 vorgelegen habe, so dass die Klägerin in der Zeit vom 23. Februar bis 26. März 2010 der Entgeltstufe 2 zuzuordnen sei. Soweit die Klägerin als Vertretung auf Studienratsstellen eingesetzt worden sei, fehle es hingegen an der notwendigen beruflichen Erfahrung. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses ihr am 3. April 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Mai 2012 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat und mit der sie sich ausschließlich gegen die erfolgte Zuordnung zur Entgeltstufe 1 für die Zeit vom 11. Januar bis zum 22. Februar und vom 17. März bis 7. Juli 2010 wendet. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe eine einschlägige Berufserfahrung für die ausgeübte Tätigkeit einer Lehrerin an Gesamtschulen durch die zuvor erfolgte Erteilung von Unterricht in der Sekundarstufe I erworben; die Eingruppierung der von ihr vertretenen Lehrkräfte sei demgegenüber ohne Belang. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 – 60 Ca 13116/10 – festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr für die Zeit vom 11. Januar bis 22. Februar 2010 und für die Zeit vom 27. März bis 7. Juli 2010 ein Entgelt nach Entgeltgruppe 11, Stufe 2 TV-L in der Fassung des Übergangstarifvertrages Lehrkräfte vom 29. April 2008 zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es hält die vom Arbeitsgericht festgestellte Stufenzuordnung für zutreffend. Die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltstufe müsse sich an den unterschiedlichen Lehrertätigkeiten und damit an den für die Eingruppierung der Lehrkräfte maßgeblichen Bestimmungen orientieren. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 2. Juli und 10. August 2012 Bezug genommen.