Beschluss
17 Ta (Kost) 6080/12
LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2012:0808.17TA.KOST6080.12.0A
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Leitsätze
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt einen ausdrücklichen, auf eine bestimmte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bezogenen Antrag voraus.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 6. Juni 2012 – 1 Ca 1410/11 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt einen ausdrücklichen, auf eine bestimmte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bezogenen Antrag voraus.(Rn.4) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 6. Juni 2012 – 1 Ca 1410/11 – wird zurückgewiesen. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Erinnerung der Beschwerdeführer gegen die Vergütungsfestsetzung vom 10. April 2012 zu Recht nicht abgeholfen. Der gegen die Landeskasse gerichtete Vergütungsanspruch der Beschwerdeführer bestimmt sich nach einem Gegenstandswert von 1.240,00 EUR und beträgt daher lediglich 461,13 EUR; der weitergehende Festsetzungsantrag wurde daher zu Recht zurückgewiesen. 1. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, § 48 Abs. 1 RVG. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG konkretisiert lediglich die Höhe des Vergütungsanspruchs; die Festsetzung einer Vergütung, die nicht von einem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss gedeckt ist, kommt demgegenüber nicht in Betracht. 2. Der Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 9. Februar 2012 bezog sich ausschließlich auf den Kündigungsschutzantrag aus der Klageschrift, nicht jedoch auf die mit der Klageerweiterung vom 17. Oktober 2011 anhängig gemachten Ansprüche sowie auf die im Vergleich vom 25. Oktober 2011 geregelten Gegenstände. Der Kläger hatte Prozesskostenhilfe ausdrücklich „für das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzverfahren“ beantragt; diesem Antrag wurde durch den Beschluss vom 9. Februar 2012 entsprochen. Für eine weitergehende Bewilligung der Prozesskostenhilfe war schon deshalb kein Raum, weil der Kläger insoweit Prozesskostenhilfe nicht beantragt hatte. Ohne einen derartigen Antrag, der ausdrücklich zu stellen und auf eine bestimmte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu beziehen ist, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. August 2006 – 19 Ta 373/06 – LAGE Nr. 6 zu § 114 ZPO 2002; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2007 – 12 Ta 2027/07; Beschluss vom 25. Juni 2007 – 17 Ta (Kost) 6169/07). Dem Beschluss vom 9. Februar 2012 lässt sich nicht entnehmen, dass das Arbeitsgericht – entgegen dieser rechtlichen Vorgabe – Prozesskostenhilfe auch für die Klageerweiterung und die im Vergleich geregelten Gegenstände bewilligt hat. Dass die Bewilligung „für die erste Instanz in vollem Umfang“ erfolgte, bedeutet lediglich, dass die Kündigungsschutzklage hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien und bezieht sich nicht auf nicht zum Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens gemachte Gegenstände. 3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; sie ist unanfechtbar.