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Urteil

8 Sa 258/12

LArbG Berlin-Brandenburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2012:0525.8SA258.12.0A
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Leitsätze
Keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin bei der C. BKK bei unangemessenem Übernahmeangebot.(Rn.32)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. November 2011 - 60 Ca 8177/11 - wird auf ihre Kosten mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffern I., II. und III. des Tenors festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 22. Juni 2011 noch durch die Kündigung vom 10. August 2011 geendet hat. II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin bei der C. BKK bei unangemessenem Übernahmeangebot.(Rn.32) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. November 2011 - 60 Ca 8177/11 - wird auf ihre Kosten mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffern I., II. und III. des Tenors festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 22. Juni 2011 noch durch die Kündigung vom 10. August 2011 geendet hat. II. Die Revision wird zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Tenor war lediglich zur Klarstellung dem Umstand anzupassen, dass es eines gesonderten Ausspruchs hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2011 wegen der zum selben Zeitpunkt ausgesprochenen Kündigung nicht bedurfte. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder kraft Gesetzes noch durch die Kündigungen vom 22. Juni 2011 und vom 10. August 2011 geendet hat. Dabei hat das Arbeitsgericht die Feststellung zu Recht gegen die Beklagte gerichtet, die mit der C. BKK identisch ist, und weder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Auflösung der Betriebskrankenkasse, noch kraft Gesetzes angenommen sowie die streitgegenständlichen Kündigungen für rechtsunwirksam erachtet. Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung den ihm von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt vollständig und fehlerfrei zugrunde gelegt und ist unter Auslegung der gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der anerkannten Auslegungsregeln zu dem rechtlichen Ergebnis gelangt, dass auch das Berufungsgericht erzielt. Das Berufungsgericht schließt sich deshalb den Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil an und sieht von einer Wiederholung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung sind nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen. 1. Zu Recht hat die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte gerichtet, denn diese ist als Abwicklungskörperschaft mit der C. BKK personenidentisch. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung in § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wonach die geschlossene Betriebskrankenkasse als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Dass zu den unmittelbaren Aufgaben einer Abwicklungskörperschaft auch das Führen von Rechtsstreitigkeiten mit den Arbeitnehmern der geschlossenen Kasse gehört, bedarf keiner weiteren Begründung und wird von der Beklagten auch nicht mit nachvollziehbaren Argumenten angegriffen. 2. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat nicht gem. §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V mit dem Tag der Schließung der C. BKK am 30. Juni 2011 geendet. Dies hat das Arbeitsgericht mit ausführlicher Begründung, der sich das Berufungsgericht anschließt (§ 69 Abs. 2 ArbGG) bereits festgestellt und dabei zu Recht darauf verwiesen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nur infrage kommt, wenn ihm zuvor eine angemessene Unterbringung im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V angeboten worden ist. Dafür ist erforderlich, dass es sich um eine Stellung handelt, die dem Beschäftigten unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Da die Klägerin nach Lebensalter und Beschäftigungszeit zu den Arbeitnehmern gehörte, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden konnte, war ihr ein angemessenes Unterbringungsangebot zu unterbreiten. Das der Klägerin mit dem Schreiben vom 13. Mai 2011 durch den Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg unterbreitete Beschäftigungsangebot genügt diesen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil eine Beschäftigung der Klägerin zu einem Bruttomonatseinkommen von 2.398,-- € bis 3.629,-- € bezogen auf ihr bisheriges Bruttomonatseinkommen von 5.368,13 € eine Einkommenseinbuße von 1.739,-- € (= 33 %) bis zu 2.970,13 € (= 55 %) bedeutet hätte. Bei einer derart hohen Einkommenseinbuße kann von einer Berücksichtigung der bisherigen Dienststellung der Klägerin nicht gesprochen werden, so dass das Unterbringungsangebot nicht angemessen ist. Damit sind bereits deshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin gem. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht erfüllt, so dass es entscheidungserheblich nicht darauf ankam, ob das Beschäftigungsangebot auch aus weiteren Gründen den Anforderungen gem. § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V nicht genügte. Soweit die Beklagte weiterhin geltend macht, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V trete unabhängig vom Vorliegen bzw. von der Ausgestaltung des Beschäftigungsangebotes ein, so soll nur darauf hingewiesen werden, dass gegen dieses Verständnis neben dem Wortlaut der Norm, die auf eine Unterbringung „nach Absatz 3“ mithin unter Wahrung der in § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V genannten Voraussetzungen - verweist, auch die Entstehungsgeschichte der Verweisungsnorm des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB spricht, nach der „auch im Bereich der Betriebskrankenkassen die Beschäftigungsansprüche der übrigen Beschäftigten in unkündbaren Arbeitsverhältnissen insoweit gesichert (werden), als ihnen bei den anderen Betriebskrankenkassen eine ihrer bisherigen Stelle entsprechende Stelle anzubieten ist“ (BT-Drucksache 16/9559, Seite 19, vgl. dazu mit ausführlicher Begründung LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.04.2012 - 5 Sa 2554/11 - zitiert nach juris). 3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auch nicht durch die Kündigungen vom 22. Juni 2011 und vom 10. August 2011 geendet, weil im Hinblick auf die weitere Beschäftigung der Klägerin mit Abwicklungsarbeiten auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 8./10. Juni 1011 bis zum 30. Juni 2013 ein Beschäftigungsbedürfnis offensichtlich bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen bestanden hat, so dass ein wichtiger Grund für die außerordentlichen Kündigungen nicht festgestellt werden kann. 4. Die Klägerin konnte auch nicht darauf verwiesen werden, den Bestand des Arbeitsverhältnisses erst bei Ablauf des befristeten Vertrages vom 8./10. Juni 2011 zum 30. Juni 2013 gerichtlich geltend zu machen, obwohl sie diesen Vertrag vorbehaltlos geschlossen hat. In der Präambel des Arbeitsvertrages vom 8./10. Juni 2011 (Anl. B3, Bl. 269 d. A.) heißt es: „Die Arbeitgeberin ist eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung, die mit den Abwicklungsarbeiten der mit Ablauf des 30.06.2011 geschlossenen C. BKK betraut ist. Die Arbeitgeberin ist nicht Rechtsnachfolgerin der C. BKK.“ Damit hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie sich nicht als Nachfolgerin der C. BKK angesehen hat, so dass die Klägerin bei Abschluss des befristeten Vertrages keinen Vorbehalt zu erklären hatte. Angesichts der eindeutigen Erklärung der Beklagten in der Präambel des Arbeitsvertrags haben die Parteien durch den Abschluss des befristeten Vertrages ihr Rechtsverhältnis nicht auf eine neue Rechtsgrundlage stellen wollen. III. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, denn die Kammer hat der Auslegung der streitentscheidenden Vorschriften grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes zum 30. Juni 2011 sowie über die Rechtswirksamkeit zweier vorsorglich ausgesprochener arbeitgeberseitiger Kündigungen vom 22. Juni 2011 und vom 10. August 2011. Die Klägerin war ursprünglich bei dem Land Berlin im Bereich der Betriebskrankenkasse (BKK) beschäftigt. Zum 1. Januar 1999 ging das Arbeitsverhältnis auf die BKK B. als Körperschaft des öffentlichen Rechts über, die zum 1. Januar 2004 mit der BKK H. zur C. BKK fusionierte. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen vom 15. März 2010/24. März 2010 Anwendung, wonach das Arbeitsverhältnis der über 50-jährigen, mit einer MDE von 80 v. H. anerkannten Klägerin nach einer 10-jährigen Beschäftigungszeit nur noch aus einem in ihrer Person oder in ihrem Verhalten liegenden Grund außerordentlich kündbar war. Die Klägerin bezog zuletzt als Referentin ein Bruttomonatsentgelt von 5.368,13 €. Mit dem Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt (BVA) nach Anzeige der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Beklagten durch deren Vorstand die Schließung der Beklagten mit Ablauf des 30. Juni 2011 und die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Mit einem Schreiben vom 9. Mai 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 enden werde. Der Landesverband der Betriebskrankenkassen unterbreitete der Klägerin mit dem Schreiben vom 13. Mai 2011 (Anl. K2, Bl. 8 A, 9 d. A.) ein - von der Klägerin nicht angenommenes - Angebot, sie bei der BKK in Bochum als Sachbearbeiterin im Bereich Krankenfallmanagement mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe E5 des BKK Tarifvertrages von 2.398,-- € bis 3.629,-- € zu beschäftigen. Mit Bescheiden vom 23. Mai 2011 (Anl. K4, K5, Bl. 21 - 24 d. A.) stimmte das Landesamt für G. und S. einer außerordentlichen Kündigung der Klägerin mit verkürzter sozialer Auslauffrist und einer Kündigung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zu. Mit Bescheid vom 5. August 2011 (Anl. K7, Bl. 34 - 35 d. A.) stimmte das Landesamt einer Kündigung der Klägerin aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zu. Die Klägerin legte gegen alle Bescheide Widerspruch ein. Mit dem Schreiben vom 22. Juni 2011 (Anl. K3, Bl. 20 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum Schließungszeitpunkt, höchstvorsorglich außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum nächstmöglichen Termin, nach ihrer Berechnung zum 31. März 2011. Mit dem Schreiben vom 10. August 2011 (Anl. K6, Bl. 33 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut vorsorglich mit sozialer Auslauffrist zum nächstmöglichen Termin, nach ihrer Berechnung zum 31. März 2012. Die Beklagte, die seit der Schließung als „C. BKK Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung“ firmiert, beschäftigt für Abwicklungsarbeiten einen Teil der früheren Belegschaft auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge. Die Klägerin ist ebenfalls auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages vom 8./10. Juni 2011 (Anl. B13, Bl. 269 ff. d. A.) bis zum 30. Juni 2013 bei der Beklagten als Abteilungsleiterin beschäftigt. Mit der am 30. Mai 2011 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und am 6. Juli 2011 und am 29. August 2011 erweiterten Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes bzw. durch die Kündigungen gewandt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes, jedenfalls aufgrund der Kündigungen für beendet gehalten. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen. Durch das Urteil vom 30. November 2011 hat das Arbeitsgericht Berlin wie folgt erkannt: I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aufgrund der Schließung der Beklagten zum 30.06.2011 geendet hat. II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin weder durch die außerordentliche Kündigung vom 22.06.2011 mit Auslauffrist zum 30.06.2011 noch durch die gleichzeitig erklärte höchstvorsorgliche Kündigung zum 31.03.2011 oder einem anderen Zeitpunkt aufgelöst werden wird. III. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch nicht durch die erneute vorsorgliche Kündigung der Beklagten vom 10.08.2011 mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2012 oder einem anderen Zeitpunkt aufgelöst wird. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. V. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.208,78 EUR festgesetzt. und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei angesichts der Streitgegenstände gem. § 50 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V parteifähig. Die zulässige Klage sei auch begründet, denn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin sei weder aufgrund des durch die Schließung bedingten Verlustes der Rechtspersönlichkeit der Beklagten, die gem. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V als Abwicklungskörperschaft fortbestehe, noch kraft Gesetzes gem. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V i. V. m. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V geendet, da der ordentlich unkündbaren Klägerin ein bei einer Einkommenseinbuße bis zu 1.739,12 € nicht angemessenes Beschäftigungsangebot gem. § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V unterbreitet worden sei. Die Kündigungen seien bereits deswegen unwirksam, weil bei der Beklagten - voraussichtlich bis Anfang 2013 - Abwicklungsarbeiten vorhanden seien. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 286 - 298 d. A.) verwiesen. Gegen das der Beklagten am 2. Februar 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Februar 2012 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die die Beklagte mit einem am 2. März 2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte und Berufungsklägerin meint unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits aufgrund der Schließung der C. BKK und des damit verbundenen Arbeitgeberwegfalls, jedenfalls aber aufgrund der Bestimmungen der §§ 155 Abs. 4 Satz 9, 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V zum 30. Juni 2011 geendet habe. Aufgrund des Wegfalls der C. BKK zum Schließungszeitpunkt seien auch die Kündigungen rechtswirksam. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.11.2011, Aktenzeichen 60 Ca 8177/11, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und verweist darauf, dass ihre Einkommenseinbuße bei Annahme des Angebots des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen mindestens 1.739,12 € bis zu 2.970,13 € betragen hätte. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 27. Februar 2012 (Bl. 310 - 327 d. A.), der Berufungsbeantwortung vom 24. April 2012 (Bl. 385 - 399 d. A.) und der Replik vom 18. Mai 2012 (Bl. 427 - 433 d. A.) nebst Anlagen verwiesen.