Beschluss
6 Ta 675/12
LArbG Berlin-Brandenburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2012:0523.6TA675.12.0A
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Leitsätze
Ein Beschlussverfahren, das auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung und Versetzung von Arbeitnehmern und Feststellung deren dringender Erforderlichkeit aus sachlichen Gründen gerichtet ist, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers unterbrochen.(Rn.9)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.02.2012 – 5 BV 19564/11 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beschlussverfahren, das auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung und Versetzung von Arbeitnehmern und Feststellung deren dringender Erforderlichkeit aus sachlichen Gründen gerichtet ist, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers unterbrochen.(Rn.9) 1. Die sofortige Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.02.2012 – 5 BV 19564/11 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1. Der Arbeitgeber begehrt Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats in seinem Betrieb Berlin I zur Einstellung und Versetzung mehrerer Arbeitnehmer sowie Feststellung, dass diese vorläufig getroffenen Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen seien. Nach Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen des Arbeitgebers unter Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots durch Beschlüsse des Amtsgerichts Ulm vom 23. und 30.01.2012 – 1 IN 24/12 – hat das Arbeitsgericht Berlin die Unterbrechung des Verfahrens festgestellt und den Anhörungstermin vom 02.03.2012 aufgehoben. Der hiergegen am 22.02.2012 eingelegten sofortigen Beschwerde des Betriebsrats hat es mit der Begründung nicht abgeholfen, die Insolvenzmasse sei indirekt betroffen, weil die Versetzungen im Falle des Unterliegens der Arbeitgeberin nicht aufrechterhalten werden könnten und aus der Insolvenzmasse Arbeitsvergütung zu zahlen wäre, ohne dass dafür ein Gegenwert abgerufen werden könnte. 2. Der sofortigen Beschwerde kann kein Erfolg beschieden sein. 2.1 Die sofortige Beschwerde ist zulässig. 2.1.1 Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus §§ 252, 495, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 78 Satz 1, 83 Abs. 5 ArbGG. Unter Aussetzung i. S. d. § 252 ZPO ist auch die Aufhebung eines Anhörungstermins wegen vom Gericht angenommener Unterbrechung des Rechtsstreits zu verstehen. 2.1.2 Die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beim Arbeitsgericht ist gewahrt. 2.2 Der Insolvenzverwalter tritt bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. seiner vorläufigen Einsetzung i. V. m. einem Verfügungsverbot für den Schuldner ins Verfahren ein und damit als Partei kraft Amtes an die Stelle des Schuldners (BGH, Urteil vom 16.01.1997 – IX ZR 220/96 – NJW 1997, 1445 zu B II 1 der Gründe). Die Arbeitgeberin ist allerdings mit Rücksicht darauf am Beschwerdeverfahren ebenfalls beteiligt worden, weil die Frage, ob die Gegenstände des Beschlussverfahrens überhaupt zur Insolvenzmasse gehören, im Streit war. 2.3 Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. 2.3.1 Gemäß § 240 ZPO wird das Verfahren durch Einsetzung eines sog. starken Insolvenzverwalters mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist bei einem Beschlussverfahren der Fall, das gemäß §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung und zur Versetzung von Arbeitnehmern und auf Feststellung gerichtet ist, dass die vorläufige Durchführung dieser Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist. 2.3.2 Das Verfahren betrifft die Insolvenzmasse i. S. v. §§ 35, 36 InsO, wenn es sich auf einen Vermögensgegenstand bezieht, der rechtlich dazugehören kann. Eine nur wirtschaftliche Beziehung zur Masse genügt dagegen nicht. Zur Masse gehört damit das gesamte Vermögen des Schuldners, sofern es der (Einzel-)Zwangsvollstreckung unterliegt und pfändbar ist (BGH, Urteil vom 22.06.2004 – X ZB 40/02 – WM 2005, 345 zu II 2 a der Gründe). Ausreichend ist aber auch, dass das Verfahren ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, aus dem sich solche Ansprüche ergeben können, wie dies z. B. bei einer Zwischenfeststellungsklage oder einer Kündigungsschutzklage der Fall ist (BGH, Urteil vom 27.03.1995 – II ZR 140/93 – NJW 1995, 1750 zu II 1 der Gründe; BAG, Urteil vom 18.10.2006 – 2 AZR 563/05 – BAGE 120, 27 = AP ZPO § 240 Nr. 6 zu B II 1 b der Gründe). Es genügt wenn der Gegenstand des Verfahrens eine rechtliche Beziehung ist, die in vergleichbarer Weise weit verstanden werden kann, wie im Falle des rechtlichen Interesses bei einer Feststellungsklage (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22 Aufl. 2005, § 240 R 11). Anders verhält es sich nur bei nicht vermögensrechtlichen oder höchstpersönlichen Streitigkeiten, wie etwa bei der Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH (OLG München, Urteil vom 08.06.1994 – 7 U 6514/93 – ZIP 1994, 1021 zu 1 der Gründe) bzw. einem Kündigungsschutzprozess im Falle einer Verbraucherinsolvenz des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 05.11.2009 – 2 AZR 609/08 – AP BGB § 626 Nr. 224 R 10). 2.3.3 Einen solchen mittelbaren rechtlichen Bezug zum Vermögen eines Arbeitgebers weisen auch dessen Begehren auf, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung oder einer Versetzung zu ersetzen und die dringende Erforderlichkeit deren vorläufiger Durchführung aus sachlichen Gründen festzustellen. Es handelt sich dabei um Maßnahmen zur weiteren Führung des Betriebs, die nunmehr Sache des Insolvenzverwalters ist und die dazu dient, die Insolvenzmasse zu erhalten und zu mehren, und nicht um die Wahrnehmung nicht vermögensrechtlicher oder höchstpersönlicher Rechte des Arbeitgebers. Dementsprechend ist sogar für ein Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl und deren hilfsweiser Anfechtung von einer Unterbrechung gemäß § 240 ZPO auszugehen (BAG, Beschluss vom 07.08.2005 – 7 ABR 56/04 – BAGE 115, 332 = AP InsO § 55 Nr. 10 zu B III der Gründe). Soweit in einem Beschluss der Kammer vom 26.11.2010 – 6 TaBV 1159/10 – unter 2.1 der Gründe zu einem Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Aufhebung einer Versetzung – ohnehin nicht tragend – ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse verneint worden ist, wird daran nicht festgehalten. 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erscheint gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 78 Satz 2, 83 Abs. 5 ArbGG angezeigt, weil der Frage, ob ein Beschlussverfahren über die Ausübung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats die Insolvenzmasse betrifft, grundsätzliche Bedeutung zukommt und sie durch die unter 2.3.3 herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts noch nicht als höchstrichterlich geklärt angesehen werden kann.