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Urteil

7 Sa 2463/11

LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2012:0403.7SA2463.11.0A
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Leitsätze
Die Regelung einer Wartezeit, die vor Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt sein muss, stellt für die Hinterbliebenenversorgung auch bei Entgeltumwandlung den gesetzlichen Unverfallbarkeitsregelungen nicht entgegen.(Rn.29)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.11.2011 - 28 Ca 11288/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung einer Wartezeit, die vor Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt sein muss, stellt für die Hinterbliebenenversorgung auch bei Entgeltumwandlung den gesetzlichen Unverfallbarkeitsregelungen nicht entgegen.(Rn.29) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.11.2011 - 28 Ca 11288/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist von ihr fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). Die Berufung der Klägerin ist daher zulässig. 2. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache indes keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Feststellungsklage auf Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60% der erworbenen Anwartschaften ebenso zurückgewiesen, wie die Klage auf Auszahlung der von ihrem Ehemann einbezahlten Beiträge. 2.1 Der Feststellungsantrag auf Zahlung einer Witwenrente ab Juni 2011 in Höhe von 60% der von ihrem Mann erworbenen Anwartschaft, ist zulässig, in der Sache indes unbegründet. Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Leistungsplan für die Witwenrente nicht. Nach den im Leistungsplan N enthaltenen eindeutigen Bedingungen wird diese erst dann gezahlt, wenn der Versorgungsfall nach Erfüllung einer Wartezeit von 5 Jahren eintritt. Versorgungsfall ist hier in Bezug auf die Witwenrente der Tod ihres Mannes. Da dieser vor Ablauf von 5 Jahren nach Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist, ist die Wartezeit nicht erfüllt und ein Anspruch auf die Hinterbliebenenrente nicht gegeben. Daraus ergibt sich zugleich, dass die die Wartezeit nicht noch nach dem Eintritt des Versorgungsfalles erfüllt werden kann. Mit der Bezugnahme auf den „Versorgungsfall“ hat der Versicherungsträger deutlich gemacht, dass die Wartezeit vom Versicherungsnehmer zu erfüllen ist, und nicht etwa durch Zeitablauf nach Eintritt des Versicherungsfalles noch von der Witwe vollzogen werden kann. 2.2. Die Bestimmung einer solchen Wartezeit in den Versicherungsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Sie erweist sich insbesondere nicht deshalb als unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten würde. Die Regelung weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2Nr. 2 BGB). Damit scheiden vertragliche Ansprüche als Folge eines derartigen Verstoßes aus. 2.2.1 Anspruchsausschließende Wartezeiten sind grundsätzlich zulässig (std Rspr BAG vgl. z. B. BAG vom 19.04.2005 – 3 AZR 469/04 – in juris; vom 20.02.2001 – 3 AZR 21/00 – EzA BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 2; vom 19.12.2000 – 3 AZR 174/00 – AP BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 24;). In § 1b Abs. 1 Satz 2 und Satz 5 BetrAVG wird gesetzlich ausdrücklich eine Wartezeit als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung genannt. Auf diese Weise lassen sich das Versorgungsrisiko und damit die Kosten der Altersversorgung beschränken (vgl. BAG vom 19.04.2005 – 3 AZR 469/04 Rz. 26). Anspruchsausschließende Wartezeiten widersprechen auch nicht dem Regelungsgedanken des § 1b Abs. 1 Satz 5 BetrAVG. Durch diese gesetzliche Bestimmung soll verhindert werden, dass mittels Wartezeitregelungen der Normzweck der Unverfallbarkeitsvorschriften unterlaufen wird (BAG v. 19.04.2005 – 3 AZR 469/04 – a.a.O). § 1b Abs. 1 Satz 5 BetrAVG ist dann anzuwenden, wenn die – privat autonom gestaltete – Wartezeit länger ist als die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist und bei Fortbestehen des Vertragsverhältnisses noch hätte erfüllt werden können. Für diesen Fall ordnet das Gesetz an, dass der mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer den restlichen Teil der geforderten Wartezeit auch noch außerhalb des Arbeitsverhältnisses erfüllen kann (vgl. BAG vom 19.04.2005 – 3 AZR 469/04 –a.a.O.). Können die Voraussetzungen der Versorgungsordnung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles aber auch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt werden, erwirbt der Arbeitnehmer keinen Versorgungsanspruch (vgl. BAG vom 20.02.2001 – 3 AZR 21/00 – a.a.O.). Der Eintritt des Versorgungsfalles vor Ablauf der Wartezeit schließt hiernach stets die Entstehung eines Vorsorgungsanspruches aus (vgl. BAG vom 20.02.2001 – 3 AZR 21/00 – a.a.O.). So aber lagen die Dinge im Streitfall. Dem Anspruch des Versicherungsnehmers, dem Ehemann der Klägerin, bzw. dem Anspruch der Klägerin steht nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegen. In diesem Fall hätte § 1b Abs. 1 Satz 5 BetrAVG die Möglichkeit eingeräumt, die Wartezeit auch außerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu erfüllen. Die Voraussetzungen der Versorgungsordnung konnten im bestehenden Arbeitsverhältnis deshalb nicht erfüllt werden, weil der Versorgungsfall vor Ablauf der Wartezeit eingetreten war. Damit ist der Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nicht entstanden. Mit der Frage der Unverfallbarkeit, die den Erhalt der Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, hat dies nichts zu tun. Insofern enthält die Versorgungsordnung mit der Festlegung einer Wartezeit für den Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung keine dem Gesetz widersprechende Regelung. Daraus ergibt sich zugleich, dass entgegen der Auffassung der Klägerin eine Wartezeitregelung bei der betrieblichen Altersversorgung, die durch Entgeltumwandlung erfolgt, jedenfalls im Bezugspunkt auf die Hinterbliebenenversorgung nicht systemwidrig ist. Denn die Unverfallbarkeit, die bei der Entgeltumwandlung sofort eintritt, und den Erhalt der betrieblichen Altersversorgung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrifft, wird durch die Regelung in § 1b Abs. 1 Satz 5 BetrAVG hinreichend geschützt. Der Beklagte ist in seinen Regelungen dem auch nachgekommen, indem er für den Versorgungsanspruch des Versicherungsnehmers selbst ausdrücklich keine Wartezeit vorgesehen hat. 2.2.2 Durch die für die Hinterbliebenenversorgung vorgesehene Wartezeit von 5 Jahren wird auch nicht etwa das Prinzip der Wertgleichheit bei Entgeltumwandlung, wie es nunmehr auch in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes niederlegt ist, verletzt. Danach muss der Arbeitgeber Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Vorsorgungsleistung umwandeln. Dieser Anspruch umfasst indes nicht die Verpflichtung, bei der Entgeltumwandlung alle Risiken – d.h. Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung – abzudecken (vgl. BAG vom 12.06.2007 – 3 AZR 14/06 – AP Nr. 1 zu § 1a BetrAVG). Vielmehr kann sich der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs auf wertgleiche Anwartschaft darauf beschränken, nur das Altersrisiko des Arbeitnehmers abzudecken. Auch in einem solchen Fall ist nicht gewährleistet, dass der Arbeitnehmer tatsächlich stets alle Anteile, die er einbezahlt hat, auch wieder als Leistung der betrieblichen Altersversorgung ausbezahlt bekommt. Stirbt er vor Erreichen der Altersgrenze oder vor Ablauf der durch seine Beiträge abgesicherten Rentenzeit, wird sein Anspruch auf Altersversorgung hinfällig. Ist der Arbeitgeber aber im Rahmen der Entgeltumwandlung zunächst frei, darüber zu entscheiden, ob er überhaupt eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, ohne das Prinzip der Wertgleichheit zu verletzen, kann er – wenn er eine solche Hinterbliebenenversorgung zusagt - deren Anspruchsvoraussetzungen festlegen. Damit kann er auch als Anspruchsvoraussetzung der Hinterbliebenenversorgung eine Wartezeit von 5 Jahren vorsehen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegt werden muss. Eine solche Wartezeit ist nicht etwa unangemessen lang. Bei einem Zeitraum von 5 Jahren können bei Abschluss der Versicherung angelegte Krankheitsrisiken abgefangen werden und die Kostenrisiken mit dem durch Beiträge erworbenen Versorgungsanspruch in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden. Damit dient die Wartezeitregelung auch im vorliegenden Fall dazu, die Kostenrisiken der betrieblichen Altersversorgung auf ein kalkulierbares Maß zu begrenzen. 2.2.3 Verstößt die Regelung im Leistungsplan zur Wartezeit aber nicht gegen gesetzliche Grundgedanken, erweist sie sich auch nicht nach § 307 BGB als rechtsunwirksam. 2.3 Da die Klägerin die Wartezeit nicht erfüllt hat, steht ihr der geltend gemachte Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nicht zu. Der Feststellungsantrag erweist sich mithin als ebenso unbegründet, wie der Antrag der Klägerin auf Abrechnung der entsprechenden Hinterbliebenenversorgung und Auszahlung des Nettobetrages. Soweit die Klägerin in der Berufungsverhandlung Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener oder fehlerhafter Auskünfte der Beklagten angesprochen hat, fehlte es an der Darlegung eines entsprechenden Sachverhaltes, der einen solchen Anspruch hätte begründen können. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auszahlung der von ihrem Ehemann eingezahlten Beiträge. Das Arbeitsgericht hat diesen Anspruch zu Recht wegen fehlender Anspruchsgrundlage verneint. Vertragliche Ansprüche bestehen nicht. Der Versorgungsplan sieht eine entsprechende Auszahlung nicht vor. Ein solcher Anspruch ist auch nicht etwa in den Grundsätzen der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Entgeltumwandlung enthalten. Wie oben bereits ausgeführt, gewährt die Entgeltumwandlung nicht stets und uneingeschränkt einen Anspruch darauf, dass stets alle Beiträge an den Versicherungsnehmer ungeachtet des Versicherungsfalls und seiner Voraussetzungen auszubezahlen sind. Einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung steht entgegen, dass der Versicherungsnehmer die Beiträge stets mit Rechtsgrund, nämlich auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen mit seinem Arbeitgeber gezahlt hat. Einer Kondiktion wegen Nichterreichung des mit der Leistung bezweckten Erfolges (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) steht entgegen, dass die Versicherungsbeiträge nach dem Vertragsinhalt auch für die Hinterbliebenenversorgung mit ihren Voraussetzungen gezahlt wurden und damit insgesamt Vertragsgegenstand waren. Schadensersatzansprüche scheiden ebenso aus, da die Klägerin einen solche Ansprüche begründenden Sachverhalt nicht dargetan hat. 4. Aus diesen Gründen scheiden die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus. Die Klage erweist sich als insgesamt unbegründet. Die Berufung war insgesamt zurückzuweisen, mit der Folge, dass die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat. 5. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine Hinterbliebenenrente aus der ihrem Ehemann zugesagten betrieblichen Altersversorgung zusteht. Der am 02.03.2011 verstorbenen Ehemann der Klägerin war auf der Grundlage einer von seinem Arbeitgeber mit Arbeitsvertrag vom 03.03.2006 (Bl. 8 ff. d. A.) gewährten betrieblichen Altersversorgung Mitglied der Beklagten, einer überbetrieblichen Versorgungskasse der privaten Banken- und Finanzdienstleistungsbranche. Die Beiträge wurden zur Hälfte von ihm im Rahmen einer Entgeltumwandlung entrichtet, zur anderen Hälfte von seiner Arbeitgeberin. Der dem Ehemann unter dem Datum des 05.08.2006 erteilte Mitgliedsschein (Bl. 14 d. A.) mit Vertragsbeginn 01.05.2006 verweist für die Versorgungsleistungen auf den Leistungsplan N 2005. Dieser sieht als Versorgungsleistungen die Altersrente, die Erwerbsminderungsrente sowie die Hinterbliebenenrente vor. Dazu heißt es unter § 2 u. a.: „Versorgungsleistungen werden nur gezahlt, wenn der Versorgungsfall nach Ablauf der Wartezeit eintritt. Altersrente wird unabhängig von der Erfüllung der Wartezeit gezahlt.“ In § 3 des Leistungsplanes ist die Wartezeit mit 5 Jahren festgelegt. Für die weiteren Einzelheiten des Leistungsplans wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 15 – 17 d. A.) Bezug genommen. In den Informationen zum Leistungsplan N (Bl. 18 d. A.) heißt es unter der Überschrift „Wartezeit“: „Leistungsvoraussetzung für die Erwerbsminderungs- bzw. Hinterbliebenenrente ist die Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit.“ Nach dem Tod ihres Mannes teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17.03.2011 mit, ihr stehe ein Anspruch auf Witwenrente nach der Versorgungsordnung nicht zu, weil die dort vorgesehene Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt sei. Die Klägerin hält diese Auslegung der Versorgungszusage im Hinblick auf die teilweise Finanzierung der Beiträge durch Entgeltumwandlung und die gesetzlichen Regelungen zur Unverfallbarkeit für rechtlich unzutreffend. Die in der Versorgungsordnung vorgesehene Wartezeit sei ausschließlich eine leistungsaufschiebende Voraussetzung. Die Wartezeit habe auch nach dem Tod ihres Mannes noch erfüllt werden können und sei mit Beginn des Monats Juni 2011 abgelaufen. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 04. November 2011, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, die Feststellungsanträge der Klägerin auf Zahlung bzw. Abrechnung einer Witwenrente in Höhe von 60% der von ihrem Ehemann bis zu seinem Tode erworbenen Anwartschaft ebenso abgewiesen, wie den Hilfsantrag auf Auszahlung der von ihrem Ehemann geleisteten Beiträge in Höhe von 7.120,25 EUR und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Feststellungsantrag der Klägerin sei zwar zulässig, in der Sache indes unbegründet, da sie die im Leistungsplan für die Hinterbliebenenversorgung vorgesehene Wartezeit von 5 Jahren nicht erfülle. Diese Regelung sei nicht zu beanstanden. Die Vereinbarung einer solchen Wartezeit sei üblich und begrenze in zulässiger Weise die Risiken des Kostenträgers. Auch die hier vorliegende Entgeltumwandlung stehe der Wirksamkeit nicht entgegen. Unverfallbare Anwartschaften und Wartezeiten seien strikt voneinander zu unterscheiden, so dass es auch an einer unangemessenen Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB fehle. Dass die Wartezeit kurz nach dem Tod ihres Mannes abgelaufen wäre, stelle eine Fristen und Stichtagsregelungen immanente Möglichkeit von Härtefällen dar. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr die von ihrem Ehemann gezahlten Beiträge erstatte. Es fehle dafür an einer Anspruchsgrundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses der Klägerin am 14. November 2011 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 08. Dezember 2011 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 31. Januar 2012 beim Landesarbeitsgericht am 31. Januar 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Klägerin wendet sich gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung mit Rechtsausführungen und vertritt in der Berufungsinstanz weiterhin die Auffassung, die Regelung der Wartezeit im Leistungsplan sei bei der Entgeltumwandlung nur als Anspruchsaufschiebende, nicht aber Anspruchsausschließende Voraussetzung auszulegen. Andernfalls verstieße sie gegen § 307 BGB, da sie zu einer Umgehung der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Unverfallbarkeit bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersversorgung führe. Diese unverfallbare Anwartschaft könne dem Versorgungsberechtigten nicht einseitig durch eine Wartezeitregelung entzogen werden, die inhaltsgleich wirke, wie eine unzulässige Verfallsklausel. Wartezeiten bei Entgeltumwandlung seien systemwidrig, da dort der erarbeitete und „erkaufte“ Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers im Vordergrund stehe. Die Kläger und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.11.2011 – 48 Ca11288/11 – abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin/Berufungsklägerin Witwenrente in Höhe von 60% des von Herrn R. L. bis zu seinem Tode am 02.03.2011 erworbenen Rentenanwartschaft ab dem Monat Juni 2011 zu bezahlen, sowie den Beklagten zu verurteilen, die Witwenrente der Klägerin in Höhe von 60% der von Herrn R. L. bis zum 02.03.2011 erworbenen Anwartschaft abzurechnen und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge ab dem Monat Juni 2011 an die Klägerin auszubezahlen. Hilfsweise unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.11.2011 – 28 Ca 11288/11 – den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.120,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.08.2011 zu zahlen. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit ergänzenden Rechtsausführungen zum Inhalt des Leistungsplans und den Voraussetzungen für die Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung, die bei der Klägerin nicht erfüllt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Klägerin und Berufungsklägerin vom 31. Januar 2012 (Bl. 149 – 162 d. A.) sowie vom 23.03.2012 (Bl. 192 – 198 d. A.) und auf denjenigen der Beklagten und Berufungsbeklagten vom 22.02.2012 (Bl. 179 – 191 d. A.) Bezug genommen.