OffeneUrteileSuche
Urteil

26 Sa 2327/11

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2012:0322.26SA2327.11.0A
1mal zitiert
7Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 102 Abs 2 S 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung nur dann als erteilt, wenn sich der Betriebsrat innerhalb der Wochenfrist des § 102 Abs 2 S 1 BetrVG nicht geäußert hat (vgl. BAG 8. April 2003 - 2 AZR 515/02 - AP Nr. 133 zu § 102 BetrVG 1972 = NZA 2003, 961 = EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 3, Rn. 20).(Rn.48) 2. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs 2 S 1 BetrVG aus, so ist dies ausnahmsweise dann unschädlich, wenn der Betriebsrat mit einer Erklärung oder einer entsprechenden Verhaltensweise zum Ausdruck gebracht hat, er wünsche keine weitere Erörterung der Angelegenheit mehr.(Rn.48) Ein solcher Ausnahmefall war hier gegeben. Durch die Formulierung "Die Anhörung ... hat stattgefunden" kam dies vor dem konkreten Hintergrund der Erklärung ausreichend zum Ausdruck.(Rn.49) 3. Die Klage gegen die zum selben Beendigungszeitpunkt ausgesprochene Beendigungskündigung ist schon deshalb unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls aufgrund der wirksamen Änderungskündigung aufgelöst wird und das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum vorgesehenen Beendigungszeitpunkt Voraussetzung der Begründetheit des Kündigungsschutzantrages gewesen wäre (vgl. dazu BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - AP Nr. 47 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung = NZA 2009, 1136 = EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8, Rn. 47).(Rn.53)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.09.2011 – 39 Ca 19290/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 102 Abs 2 S 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung nur dann als erteilt, wenn sich der Betriebsrat innerhalb der Wochenfrist des § 102 Abs 2 S 1 BetrVG nicht geäußert hat (vgl. BAG 8. April 2003 - 2 AZR 515/02 - AP Nr. 133 zu § 102 BetrVG 1972 = NZA 2003, 961 = EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 3, Rn. 20).(Rn.48) 2. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs 2 S 1 BetrVG aus, so ist dies ausnahmsweise dann unschädlich, wenn der Betriebsrat mit einer Erklärung oder einer entsprechenden Verhaltensweise zum Ausdruck gebracht hat, er wünsche keine weitere Erörterung der Angelegenheit mehr.(Rn.48) Ein solcher Ausnahmefall war hier gegeben. Durch die Formulierung "Die Anhörung ... hat stattgefunden" kam dies vor dem konkreten Hintergrund der Erklärung ausreichend zum Ausdruck.(Rn.49) 3. Die Klage gegen die zum selben Beendigungszeitpunkt ausgesprochene Beendigungskündigung ist schon deshalb unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls aufgrund der wirksamen Änderungskündigung aufgelöst wird und das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum vorgesehenen Beendigungszeitpunkt Voraussetzung der Begründetheit des Kündigungsschutzantrages gewesen wäre (vgl. dazu BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - AP Nr. 47 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung = NZA 2009, 1136 = EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8, Rn. 47).(Rn.53) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.09.2011 – 39 Ca 19290/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da die Klage unbegründet ist. Insoweit konnte die Kammer zugunsten der Klägerin unterstellen, dass die Beendigungskündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hätte. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird jedenfalls durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 31. Mai 2011 zum Ablauf des 31. Dezember 2012 aufgelöst werden. 1) Die Änderung des vertraglich vereinbarten Arbeitsorts ist nicht sozial ungerechtfertigt iSd. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 KSchG. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, eine Weiterbeschäftigung der Klägerin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz in Berlin sei aufgrund von dringenden betrieblichen Erfordernissen nicht möglich. Weiterhin hat es zutreffend entschieden, dass sich die Beklagte darauf beschränkt hat, der Klägerin nur solche Vertragsänderungen anzubieten, die sie billigerweise hinnehmen musste. a) Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist das Änderungsangebot des Arbeitsgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG es bedingen und ob der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Eine Änderungskündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschlossen hat, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin im fraglichen Betrieb entweder ganz oder jedenfalls zu den bisherigen Arbeitsbedingen entfällt (vgl. BAG 12. August 2010 - 2 AZR 558/09 - AP Nr. 146 zu § 2 KSchG 1969 = NJW 2011, 251 = EzA § 2 KSchG Nr. 78, Rn. 14 f.). b) Das Angebot der Beklagten in Bezug auf eine Tätigkeit in Langenhagen ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Die Beklagte hat sich auch darauf beschränkt, eine Änderung vorzuschlagen, die die Klägerin billigerweise hinnehmen muss. aa) Angesichts der für Ende Dezember 2012 geplanten und in den Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat hinsichtlich der Folgen abgestimmten Stilllegung des Berliner Betriebs ist ein betriebliches Erfordernis gegeben. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Änderungskündigung war die Verlagerung bereits teilweise umgesetzt. Das betriebliche Erfordernis war angesichts der fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in Berlin auch „dringend“ iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. bb) Die Änderungskündigung ist nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig. Die Klägerin musste die ihr vorgeschlagene Vertragsänderung billigerweise hinnehmen. (1) In Betracht kamen nur Mittel, die gleich wirksam sind, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Das ist nur der Fall, wenn sie für die betroffene Arbeitnehmerin weniger belastend sind und dennoch die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und deren Umsetzung im Kern nicht ändern (vgl. BAG 12. August 2010 - 2 AZR 558/09 - AP Nr. 146 zu § 2 KSchG 1969 = NJW 2011, 251 = EzA § 2 KSchG Nr. 78, Rn. 25). (2) Das Änderungsangebot der Beklagten in der Änderungskündigung vom 31. Mai 2011 entfernt sich nicht weiter vom Inhalt der bisherigen Arbeitsbedingungen der Klägerin, als dies zum Erreichen des angestrebten Ziels notwendig ist. Die angebotene Änderung ist geeignet und erforderlich, um die neue Struktur umzusetzen. Die Produktion soll in Langenhagen fortgeführt werden. Dazu müssen die bisher in Berlin angesiedelten Arbeitsplätze an diesen Standort verlegt und die in Berlin beschäftigten Arbeitnehmer am neuen Standort eingesetzt werden können. Letzteres ist der Beklagten anders als durch den Ausspruch von Änderungskündigungen nicht möglich. Es gab keine milderen Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Der Klägerin ist in Langenhagen eine Tätigkeit angeboten worden, die der in Berlin entspricht. 2) Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat den bei ihr gebildeten Betriebsrat mit Schreiben vom 27. Mai 2011 ordnungsgemäß angehört. Sie durfte bei Ausspruch der Kündigung am 31. Mai 2011 auch davon ausgehen, dass der Betriebsrat am 30. Mai 2011 eine abschießende Stellungnahme abgegeben hatte. a) Die Beklagte hat den Betriebsrat mit einem ihm am 27. Mai 2011 zugegangen Schreiben, welches in Kopie als Anlage B 9 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 19. August 2011 zur Akte gelangt ist, ordnungsgemäß angehört. aa) Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Eine Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt anzuhören, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, insbesondere er seiner Unterrichtungspflicht nicht ausführlich genug nachgekommen ist. Dabei dient die Beteiligung des Betriebsrats in erster Linie dem Zweck, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers vorzubringen (vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 511/03 - AP Nr. 142 zu § 102 BetrVG 1972 = EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 10, Rn. 17). Dementsprechend muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilen (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), dh. er muss über alle Gesichtspunkte informieren, die ihn zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst haben. Dabei ist die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei der Betriebsratsanhörung zur Kündigung subjektiv determiniert. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat (vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 511/03 - AP Nr. 142 zu § 102 BetrVG 1972 = EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 10, Rn. 18). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Anhörung des Betriebsrats vorliegend nicht als fehlerhaft. Soweit die Klägerin sich auf fehlenden Angaben zu ihren Sozialdaten – worauf es hier angesichts der Stilllegung des Betriebes insgesamt allerdings im Ergebnis nicht ankommt - und der Kündigungsfrist beruft, widerspricht das bereits dem Inhalt des vorgelegten Anhörungsschreibens. Diese sind dort ausdrücklich aufgeführt. Davon, dass dem Betriebsrat gerade das zur Akte gelangte Schreiben vom 27. Mai 2011 vorgelegt worden ist, geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus. Der Zeuge hat bekundet, dass bei dem Betriebsrat am 27. Mai 2011 gerade dieses Schreiben eingegangen sei, welches er seiner Stellungnahme in Kopie beigefügt hat. In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin insoweit zuletzt auch keine Einwände mehr erhoben. Im Übrigen ist auf der letzten Seite dieses Anhörungsschreibens gerade auch der Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden angebracht, was unter den Parteien zu keinem Zeitpunkt streitig gewesen ist. b) Die Betriebsratsanhörung ist schließlich auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte die Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) ausgesprochen hat. Mit der der Beklagten am 30. Mai 2011 übermittelten Stellungnahme, nach der „die Anhörung der Änderungskündigung … stattgefunden“ hat, durfte die Beklagte das Beteiligungsverfahren nach § 102 BetrVG als abgeschlossen ansehen. Sie musste nicht mehr den Ablauf der Wochenfrist abwarten. Es wäre ein überflüssiger Formalismus, nach dieser Stellungnahme des Betriebsrats hier noch von ihr den Ablauf der Anhörungsfrist zu verlangen (vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 511/03 - AP Nr. 142 zu § 102 BetrVG 1972 = EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 10, Rn. 25). aa) Nach § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung nur dann als erteilt, wenn sich der Betriebsrat innerhalb der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht geäußert hat (vgl. BAG 8. April 2003 - 2 AZR 515/02 - AP Nr. 133 zu § 102 BetrVG 1972 = NZA 2003, 961 = EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 3, Rn. 20). Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aus, so ist dies ausnahmsweise dann unschädlich, wenn der Betriebsrat mit einer Erklärung oder einer entsprechenden Verhaltensweise zum Ausdruck bringt, er wünsche keine weitere Erörterung der Angelegenheit mehr. Die Beantwortung der Frage, wie die Erklärung des Betriebsrats zu verstehen ist, richtet sich nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Bringt der Betriebsrat es üblicherweise in einer bestimmten Form zum Ausdruck, dass er die Anhörung als abgeschlossen ansieht, so kann der Arbeitgeber auch im konkreten Fall von einer abschließenden Stellungnahme ausgehen (vgl. BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - AP Nr. 129 zu § 102 BetrVG 1972 = NZA 2003, 927 = NJW 2003, 3076 = EzA § 102 BetrVG 2001 Nr. 2, Rn. 29). bb) Danach durfte die Beklagte bei Ausspruch der Änderungskündigung vom 31. Mai 2011 hier davon ausgehen, dass der Betriebsrat das Anhörungsverfahren als abgeschlossen ansah. Das legt bereits der Wortlaut der Stellungnahme nahe. Durch die Formulierung „Die Anhörung … hat stattgefunden“ kommt zunächst zum Ausdruck, dass es überhaupt eine Anhörung gegeben hat. Aus der Verwendung des Perfekts ergibt sich darüber hinaus, dass es sich aus Sicht des Verfassers um einen abgeschlossen Vorgang gehandelt hat. Das Perfekt wird in der deutschen Sprache für Sachverhalte verwandt, die (relativ zum Sprechzeitpunkt) in der Vergangenheit abgeschlossen wurden. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Änderungskündigungen wäre es lebensfremd anzunehmen, dass der Betriebsratsvorsitzende damit lediglich zum Ausdruck bringen wollte, die Unterlagen seien eingegangen. Dafür gab es am 30. Mai 2011 keinen Anlass. Vielmehr hat er offenbar den Anhörungsvorgang insgesamt gemeint. An diesem Tag hatte eine Betriebsratssitzung stattgefunden. Die Beklagte durfte danach davon ausgehen, dass der Betriebsrat ihr deren Ergebnis mitteilen wollte. Die Formulierung entsprach allerdings nicht derjenigen auf die Anhörung zur Beendigungskündigung. Dort hatte der Betriebsratsvorsitzende am 17. November 2010 vermerkt: „Die Anhörung des Betriebsrats hat stattgefunden. Der Betriebsrat widerspricht den Kündigungen nicht.“ Insoweit ist unter den Parteien allerdings unstreitig, dass der Betriebsrat damit zum Ausdruck bringen wollte, dass eine weitere Stellungnahme nicht mehr erfolgen solle und das Verfahren als abgeschlossen angesehen werde. Der Unterschied in den Formulierungen steht der entsprechenden Auslegung des Vermerks vom 30. Mai 2011 aber nicht entgegen. Es ist richtig, dass durch den Inhalt des Vermerks vom 17. November 2010 die Intention noch deutlicher zum Ausdruck gebracht worden ist. Nachdem sich der Sachverhalt im Hinblick auf die beabsichtigte Betriebsschließung und deren Zeitpunkt aber nicht geändert und der Betriebsrat schon der Beendigungskündigung nicht widersprochen hatte, durfte die Beklagte auch nach der nun etwas knapperen Formulierung davon ausgehen, dass das Anhörungsverfahren seitens des Betriebsrats als abgeschlossen angesehen werden sollte. Das gilt gerade auch vor dem seitens der Klägerin hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass der Betriebratsvorsitzende die Formulierung nicht nur auf einem, sondern auf einer Vielzahl von Anhörungsschreiben angebracht hat. Zu diesem Ergebnis konnte die Kammer auch ohne die Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden unter b) allein aufgrund der Auslegung der Erklärung vom 30. Mai 2011 vor dem unstreitigen Hintergrund des bisherigen Verfahrens gelangen. Die Beklagte musste entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht davon ausgehen, dass der Betriebsratsvorsitzende hier eigenmächtig gehandelt hatte. Grundsätzlich fallen Fehler, die dem Betriebsrat in dem Anhörungsverfahren unterlaufen, in den Verantwortungsbereich des Betriebsrats und nicht in den des Arbeitgebers. Abweichendes gilt nur, wenn solche Fehler dem Arbeitgeber bekannt waren oder sie sich ihm hätten aufdrängen müssen. Für die Beklagte gab es zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Änderungskündigung keine Hinweise auf eine fehlerhafte Durchführung des Beteiligungsverfahrens seitens des Betriebsrats. Für eine solche spricht insbesondere nicht der Umstand, dass der Betriebsratsvorsitzende eine Vielzahl gleich lautender Stellungnahmen abgegeben hat. Hierfür war er nach § 26 Abs. 2 BetrVG zuständig. Auch hatte der Betriebrat nach Eingang des Anhörungsschreibens am 27. Mai 2011 bis zur Stellungnahme am 30. Mai 2011 genügend Zeit, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Dieser Fall liegt daher anders als die Fälle, in denen der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden eines beschlussfähigen Betriebsrats eine beabsichtigte Kündigung mitteilt und spontan die Zustimmung des Betriebsratsvorsitzenden erhält. Schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs fehlten konkrete Anhaltspunkte für einen Alleingang des Betriebratsvorsitzenden. In der Berufungsverhandlung war zuletzt im Übrigen nicht streitig, dass am 30. Mai 2011 überhaupt eine Betriebsratssitzung stattgefunden hat, in deren Rahmen die Kündigung der Klägerin erörtert worden ist. Streitig blieb nur, ob dort eine abschließende Erklärung beschlossen worden ist. Darauf kam es im Ergebnis aber aus den dargelegten Gründen nicht mehr an. Die Beklagte durfte davon jedenfalls ausgehen. 3) Weder gegen die Wirksamkeit der Kündigung noch gegen den Beendigungstermin spricht auch der Umstand, dass letzterer im Interessenausgleich um sechs Monate hinausgeschoben worden war. Die Kündigung wird das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Ablauf des 31. Dezember 2012 auflösen. Die Beklagte hat die für die ordentliche Änderungskündigung maßgebliche tarifliche Kündigungsfrist eingehalten. Für eine Verlängerung dieser Frist, insbesondere eine mit individualrechtlichen Auswirkungen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Solche ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass in der Änderungsvereinbarung vom 27. Oktober 2010 zum Interessenausgleich vom 27. Februar 2009 für die Beendigungskündigungen eine „Verlängerung“ der Kündigungsfrist geregelt ist. Das hatte keine Auswirkungen auf die Kündigungsfristen der Belegschaftsmitglieder, insbesondere nicht die für die Kündigung der Klägerin im Mai 2011. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass dem Interessenausgleich keine normative Wirkung zukommt. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Zusammenhang, dass es bei der Regelung vom 27. Oktober 2010 nicht um eine „Verlängerung“ der Kündigungsfristen, sondern – wegen der eingetretenen Verzögerungen – um ein Hinausschieben der Beendigungstermine ging. Die Regelung vom 25. Mai 2011 sollte erkennbar auch nur verhindern, dass sich jemand auf ein Abweichen der Beklagten vom Inhalt des Interessenausgleichs berufen kann. 4) Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin mit ihr die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Beendigungskündigung vom 1. Dezember 2010 nicht aufgelöst worden ist. Nachdem das Arbeitsverhältnis bereits durch die Änderungskündigung vom 31. Mai 2011 zum Ablauf des 31. Dezember 2012 beendet wird, kann nicht mehr festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt anderweitig nicht aufgelöst wird. Das hätte nach dem mit der Kündigungsschutzklage verbundenen Streitgegenstand vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, das heißt mit Ablauf des 31. Dezember 2012, noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestünde (vgl. dazu BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - AP Nr. 47 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung = NZA 2009, 1136 = EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8, Rn. 47). Gerade dies wird aber aufgrund der Wirksamkeit der Änderungskündigung und des Umstandes, dass die Klägerin das Änderungsangebot der Beklagten nicht angenommen hat, nicht der Fall sein. III. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung vom 1. Dezember 2010 und einer betriebsbedingten Änderungskündigung vom 31. Mai 2011, beide ausgesprochen zum 31. Dezember 2012. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1984 in Berlin beschäftigt, zuletzt als Maschinenführerin. Die Beklagte hat ihren Hauptsitz in Hamburg und Werke ua. in Berlin und Langenhagen. Die Geschäftsführung der Beklagten beschloss am 18. Juni 2008 entsprechend einer Weisung ihrer Muttergesellschaft vom 16. Juni 2008 die schrittweise Verlagerung des Berliner Betriebs mit dem Ziel der Stilllegung der Betriebsstätte in Berlin. Einen Tag später unterrichtete die Personalleiterin, Frau B., den Betriebsrat hierüber. Am 27. Februar 2009 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste. Danach war zunächst die vollständige Stilllegung des Berliner Betriebes zum 30. Juni 2012 vorgesehen. Ebenfalls am 27. Februar 2009 schlossen die Beklagte, ihre alleinige Gesellschafterin, die I.-T.-H. International B.V., der Betriebsrat des Berliner Betriebs, die Betriebsräte der Betriebsstätten in Langenhagen und Hamburg sowie des Außendienstes und der Gesamtbetriebsrat eine “Betriebsvereinbarung Stellenbesetzung“. Diese Betriebsvereinbarung regelt das Verfahren zum Angebot freier Arbeitsplätze an den Standorten Langenhagen und Hamburg und im Außendienst. Im Jahr 2010 begann die Beklagte damit, Produktionsanlagen in Berlin umzubauen, um diese sukzessive nach Langenhagen und Tarnowo (Polen) zu verbringen. Außerdem wurden Produktionsvolumina nach Langenhagen und auf Standorte in Polen, Nantes und Logrono verlagert. Den Belegschaftsmitgliedern wurden kontinuierlich - den Absprachen mit den Betriebsräten entsprechend - auf verschiedenen Wegen freie Stellen in Hamburg und Langenhagen mitgeteilt. Am 8. Oktober 2010 wurde dieser Prozess beendet. Die eingegangenen Interessenbekundungen wurden gesichtet. Nachdem sich der Umstrukturierungsprozess verzögert hatte, schlossen die Parteien des Interessenausgleichs am 27. Oktober 2010 eine Änderungsvereinbarung, die eine vollständige Stilllegung des Werkes in Berlin nun erst zum 31. Dezember 2012 vorsah. Die Kündigungsfristen wurden für alle Belegschaftsmitglieder um sechs Monate verlängert. Diesem Interessenausgleich war ebenfalls eine Namensliste beigefügt, in der die Klägerin genannt ist. Auch zu der „Betriebsvereinbarung Stellenbesetzung“ wurde am 27. Oktober 2010 eine Änderungsvereinbarung getroffen. Die vorhandenen Stellen sind nach Maßgabe dieser geänderten Vereinbarung vergeben worden. Die Klägerin hatte kein Interesse bekundet. Im Rahmen der Konsultation gab der Betriebsrat mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 folgende Stellungnahme ab: „Der Betriebsrat sieht keine Möglichkeit, die nach dem Konsultationsschreiben vom 27. Oktober 2010 aufgrund der Betriebsstilllegung geplanten Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken. Der zugrunde liegende Sachverhalt einschließlich etwaiger Möglichkeiten zur Vermeidung oder Einschränkungen der geplanten Entlassungen wurde zwischen den Betriebspartnern in abgeschlossenen Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen bereits eingehend erörtert. Ein entsprechender Interessenausgleich vom 27. Februar 2009 in der aktualisierten Fassung vom 27. Oktober 2010, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich benannt sind, wurde abgeschlossen. Der Antrag wird daher seitens des Betriebsrates unterstützt. Es wird gem. § 18 KSchG beantragt, die Zustimmung zur Massenentlassung rückwirkend zum Tage der Antragstellung zu erteilen." Mit Schreiben vom 15. November 2010 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu den geplanten Beendigungskündigungen an. Am 17. November 2010 vermerkte der Betriebsratsvorsitzende auf dem zurückgereichten Anhörungsschreiben: „Die Anhörung des Betriebsrats hat stattgefunden. Der Betriebsrat widerspricht den Kündigungen nicht." Im Dezember 2010 kündigte die Beklagte sämtlichen Mitarbeitern des Werkes Berlin nach Maßgabe ihrer um sechs Monate verlängerten Kündigungsfristen, der Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 zum 31. Dezember 2012. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 wies die Klägerin diese durch die Personalleiterin unterschriebene Kündigung wegen unterbliebener Vollmachtsurkundenvorlage zurück. Nachdem zahlreiche Kammern des Arbeitsgerichts Berlin Bedenken gegen die Wirksamkeit der Beendigungskündigungen erhoben hatten, entschied sich die Beklagte, Änderungskündigungen möglichst zum selben Beendigungstermin auszusprechen. Unter dem Datum des 25. Mai 2011 schlossen die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat in diesem Zusammenhang eine weitere Ergänzungsvereinbarung zum Interessenausgleich. Danach sollten für die Änderungskündigungen die normalen tariflichen Kündigungsfristen eingehalten werden, angesichts der fortgeschrittenen Zeit also nicht mehr um sechs Monate „verlängerte“ Fristen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 hörte die Beklagte den Betriebsrat in Berlin zur beabsichtigten hilfsweisen Änderungskündigung der Klägerin zum 31. Dezember 2012, verbunden mit dem Angebot einer freien Stelle als Produktionsfachkraft in Langenhagen - zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen - an. Der Betriebsrat trat daraufhin bereits am 30. Mai 2011 zusammen. Er reichte der Geschäftsleitung der Beklagten noch am selben Tag das Anhörungsschreiben mit folgendem Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden zurück: „Die Anhörung der Änderungskündigung hat stattgefunden.“ Daraufhin kündigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2011 betriebsbedingt erneut zum 31. Dezember 2012, verbunden mit dem Angebot einer Weiterbeschäftigung ab dem 1. Januar 2013 in Langenhagen. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot nicht an, auch nicht unter Vorbehalt. Produktionsvolumen und Anzahl der Maschinen waren in Berlin Mitte 2011 bereits deutlich gesunken. Dem trug die Beklagte durch Betriebsruhetage und eine Umstellung der Produktion auf die Vier-Tage-Woche Rechnung. Die Klägerin hat hinsichtlich beider Kündigungen die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratsanhörung gerügt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Kündigung vom 1. Dezember 2010 scheitere bereits an der nicht vorgelegten Vollmacht. Die Beendigungskündigung sei unwirksam, da eine Änderungskündigung hätte ausgesprochen werden müssen. Die Klägerin hatte sich zunächst gegen beide Kündigungen in unterschiedlichen Verfahren zur Wehr gesetzt. Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen die Kündigung vom 1. Dezember 2011 am 6. Juli 2011 auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil abgewiesen, nachdem die Klägerin im Termin keinen Antrag gestellt hatte. Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 11. Juli 2011 zugestellte Versäumnisurteil mit beim Arbeitsgericht am 13. Juli 2011 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Mit Beschluss vom 21. September 2011 hat das Arbeitsgericht die Verfahren 39 Ca 19290/10 und 39 Ca 9280/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. 39 Ca 19290/10 verbunden. Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Juli 2011 in dem Verfahren 39 Ca 19290/10 aufzuheben sowie 1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch die Kündigung vom 1. Dezember 2010 nicht beendet worden ist und die Kündigung unwirksam ist, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten durch die Kündigung vom 31. Mai 2011 nicht beendet worden ist und die Kündigung unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, 1. das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Juli 2011 in dem Verfahren 39 Ca 10290/10 aufrechtzuerhalten, 2. die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der dargelegte Stilllegungsbeschluss und die anschließende Entwicklung sowie die Beteiligung der Gremien und die Massenentlassungsanzeige rechtfertigten nach dem vorausgegangenen Interessenbekundungsverfahren bereits die Beendigungskündigung zum 31. Dezember 2012 angesichts vollständiger Stilllegung des Betriebs. Sie hat behauptet, zum Zeitpunkt des Zugangs der ersten Kündigung seien keine Arbeitsplätze in Langenhagen mehr frei gewesen, da diese alle zuvor besetzt worden seien. Sie hat die Ansicht vertreten, die Namensliste in einem Interessenausgleich vom 27. Februar 2009 in der Fassung vom 27. Oktober 2010 sei auch für die Änderungskündigungen im Mai 2011 maßgeblich. Dies ergebe sich aus der Ergänzungsvereinbarung vom 25. Mai 2011, da darin nur die Kündigungsfristen neu geregelt worden seien. Eine Sozialauswahl sei entbehrlich. Das der Klägerin mit der Kündigung vom 31. Mai 2011 unterbreitete Änderungsangebot sei das mildeste Mittel, um eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2012 hinaus zu ermöglichen. Letzteres ist unter den Parteien nicht streitig. Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil mit Urteil vom 21. September 2011 aufrechterhalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis sei jedenfalls durch die Änderungskündigung vom 31. Mai 2011 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 beendet worden. Die Beklagte habe bei Zugang der Kündigung davon ausgehen dürfen, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin mit Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr bestehen werde. Auch habe sie der Klägerin keinen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz als den in Langenhagen anbieten können. Die Kündigung sei auch nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung mit dem Schreiben vom 27. Mai 2011 ordnungsgemäß nachgekommen. Sie habe die Kündigung auch vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG mit Schreiben vom 31. Mai 2011 aussprechen dürfen. Sie habe nach der Mitteilung des Betriebsrats vom 30. Mai 2011 davon ausgehen können, dass dieser keine weitere Erklärung mehr abgeben werde. Die Klägerin hat gegen das ihr am 24. Oktober 2011 zugestellte Urteil am 21. November 2011 Berufung eingelegt und diese mit einem am 30. November 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schreiben begründet. Sie begründete die Berufung im Wesentlichen damit, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei bzw. die Kündigung nicht vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG hätte ausgesprochen werden dürfen. Zwar wolle sie nicht bestreiten, dass der Betriebsrat überhaupt angehört worden ist. Mehr ergebe sich aus der Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden aber nicht. Ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf eine Äußerung seitens des Betriebsrats lassen sich dem nicht entnehmen, zumal der Betriebsratsvorsitzende in mindestens 30 Fällen diesen Satz aufgeschrieben habe. Aus dem Umstand, dass die Anhörung stattgefunden habe, lasse sich nicht schließen, dass sie auch beendet gewesen sei. Die Klägerin bestreitet nun auch, dass der Betriebsrat in einer Sitzung am 30. Mai 2011 abschließend beraten und beschlossen habe. Angesichts der Vielzahl der abgegebenen Erklärungen habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass der Betriebsratsvorsitzende seine Kompetenzen überschritten habe. Ersichtlich stelle – so die Klägerin - sowohl die Änderung des Interessenausgleichs vom 26. (gemeint wohl 25.) Mai 2011 als auch die Anhörung des Betriebsrats eine „Hochgeschwindigkeitsreaktion“ dar, um vorangegangene Rechtsfehler zu heilen. Die Klägerin hatte in der Berufungsinstanz zunächst auch bestritten, dass sämtliche Angaben zu ihren Sozialdaten und auch zur Verkürzung der Kündigungsfrist dem Betriebsrat zugänglich gemacht worden seien, was sie nach Einholung der schriftlichen Aussage des Betriebratsvorsitzenden allerdings so nicht mehr aufrecht erhalten hat. Das seitens der Beklagten vorgelegte Anhörungsschreiben beinhaltete diese Angaben. Im Übrigen seien die Betriebspartner nicht berechtigt gewesen, die Kündigungsfrist entgegen der vorherigen Regelung im geänderten Interessenausgleich zu verkürzen. Die Verlängerung der Kündigungsfrist sei Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. September 2011 – 39 Ca 19290/10 - abzuändern, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06. Juli 2011 zum Aktenzeichen 39 Ca 19290/10 aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 01. Dezember 2010 noch durch die vom 31. Mai 2011 aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrages im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie behauptet, sie habe dem Betriebsrat das als Anlage B 9 zu ihrem Schriftsatz vom 19. August 2011 überreichte Anhörungsschreiben am 27. Mai 2011 übergeben. Der Betriebsrat habe über die Änderungskündigung in seiner Sitzung am 30. Mai 2011 abschließend beraten und beschlossen, dieser nicht zu widersprechen oder eine Stellungnahme abzugeben. Der Ansicht der Klägerin bezüglich der individualrechtlichen Verlängerung der Kündigungsfristen stehe schon die fehlende normative Wirkung des Interessenausgleichs entgegen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vortrag der Parteien in den Schriftsätzen vom 28. November 2011, vom 6. Januar 2012, vom 12. Januar 2012, vom 23. Januar 2012, vom 7. März 2012 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2012. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Betriebsratsvorsitzenden. Wegen des Ergebnisses der schriftlichen Zeugenbefragung wird Bezug genommen auf die Bekundungen in dessen Stellungnahme vom 20. März 2012 nebst anliegendem Anhörungsschreiben. Der Betriebsratsvorsitzende hat darin Folgendes vermerkt: „a) Hiermit bestätige ich, dass das Anhörungsschreiben gem. § 102 BetrVG zur Änderungskündigung von Frau J. K. dem Betriebsrat am 27.05.2011 übergeben wurde. Weitere Unterlagen wurden dem Betriebsrat nicht übergeben. Die Anlagen waren dem Betriebsrat bekannt. b) Die Anhörung der Änderungskündigung hat in der Betriebsratssitzung am 30.05.2011 abschließend stattgefunden. Der Arbeitgeber wurde nach Abschluss der Anhörung darüber in Kenntnis gesetzt.“