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Urteil

15 Sa 2195/11

LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2012:0321.15SA2195.11.0A
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Leitsätze
Der Abbau und die Demontage von technischen Anlagen unterfallen dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).(Rn.33)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.09.2011 - 65 Ca 60226/11 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.233,-- € (neunzehntausendzweihundertdreiunddreißig) zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Abbau und die Demontage von technischen Anlagen unterfallen dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).(Rn.33) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.09.2011 - 65 Ca 60226/11 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.233,-- € (neunzehntausendzweihundertdreiunddreißig) zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig. Sie ist auch begründet. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts betreibt die Beklagte einen Betrieb des Baugewerbes. Daher ist sie verpflichtet, die Sozialkassenbeiträge für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 in Höhe von 19.233,-- € zu zahlen. 1. Anspruchsgrundlage ist § 18 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20.12.1999 (VTV) in der jeweils geltenden Fassung. 2. Die Beklagte unterhielt einen Betrieb, der dem VTV unterfiel. 2.1 Der VTV lautet - soweit hier von Relevanz -: „§ 1 Geltungsbereich 1. … 2. Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter der nachfolgenden Abschnitte I - IV fallen. Abschnitt I Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerbliche Bauten aller Art erstellen. Abschnitt V Zu den in den Abschnitten I - III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: 9. Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen; 29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; Abschnitt VII Nicht erfasst werden Betriebe 12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaus, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden.“ 2.2 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Betrieb der Beklagten zu fast 100 % Haustechnik abbaut oder demontiert, so dass der Hauptauftraggeber die jeweiligen technischen Anlagen neu errichten kann. a) Soweit die Beklagte technische Anlagen komplett abbaut, liegen Abbrucharbeiten gem. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV vor. Abbrucharbeiten im Sinne des VTV liegen vor, wenn die entsprechenden Arbeiten zum Substanz- oder Funktionsverlust, d. h. zur vollständigen oder wenigstens teilweisen Beseitigung eines Bauwerkes bzw. Bauwerkteils führen (BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 242/08 - juris Rn. 30). Technische Anlagen sind Bauwerke, da es sich um mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihn ruhende aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät gestellte Anlagen handelt (a. a. O., Rn. 24). Die technischen Anlagen, die die Beklagte abbaut, sind ebenfalls Bauwerke. Entweder sind diese Anlagen fest mit dem jeweiligen Gebäude verbunden, dann sind sie Teil des Bauwerks, oder sie ruhen aufgrund der eigenen Schwere, so dass sie separate Bauwerke oder Bauteile sind. Wenn die Beklagte eine gesamte Heizungs- oder Lüftungsanlage ausbaut, handelt es sich somit um die Beseitigung eines Bauwerks bzw. Bauwerkteils. b) Soweit die technischen Anlagen an sich bestehen bleiben, aber nur geringe Eingriffe erfolgen (z. B. Beseitigung der Isolierung), handelt es sich um Abisolierarbeiten. Nach der Rechtsprechung des BAG sind Abisolierarbeiten notwendige Vorarbeiten für die Herstellung einer Neuisolierung. Es handelt sich somit um Dämm- und Isolierarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV (BAG, a. a. O., Rn. 20 ff.). Im Gegensatz zur Ansicht des Arbeitsgerichts sind „Vorarbeiten“ Tätigkeiten, die an sich dem VTV unterfallen. Es handelt sich auch nicht um reine Nebentätigkeiten (vgl. BAG, a. a. O.). 2.3 Der Betrieb der Beklagten wird auch nicht von der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Ziff. 12 VTV erfasst. Es mag sein, dass der Betrieb der Beklagten ein solcher des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes oder des Lüftungsbauergewerbes etc. ist. Solche Betriebe fallen nach dieser Norm jedoch nur dann nicht unter den VTV, soweit nicht Arbeiten der in den Abschnitten IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden. Gerade solche Arbeiten (Dämm-, Isolier- und Abbrucharbeiten) werden jedoch nach der obigen Wertung im Betrieb der Beklagten ausgeführt. Insofern greift die Rückausnahme, was zur Folge hat, dass die Beklagte weiterhin dem VTV unterfällt. 3. Die Berechnung der Beiträge für einen Arbeitnehmer ist zwischen den Parteien an sich nicht streitig. Insofern wird auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 20. Januar 2012 und auf Seite 2 f. des Schriftsatzes vom 3. Mai 2011 verwiesen. Daraus ergibt sich der hier geltend gemachte Gesamtbetrag von 19.233,-- €. 4. Unerheblich ist, dass die Beklagte ihren Betrieb ab dem 30.1.2012 in Form einer GmbH betreibt. Das ändert an ihrer persönlichen Haftung für die Vergangenheit nichts. 5. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 ArbGG). Die Parteien streiten über die Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum Mai 2006 bis September 2010 gemäß den Bestimmungen des Verfahrenstarifvertrages für die Sozialkassen des Baugewerbes (VTV) in der seinerzeit geltenden und für allgemeinverbindlich erklärten Fassung. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das Abbauarbeiten und Demontageleistungen bzgl. der Haustechnik (z. B. Heizungssysteme, Lüftungsanlagen) durchführt. Sie arbeitet insofern zumeist für Elektro- und Installations- oder Heizungs- und Sanitärfirmen und baut für diese die technischen Anlagen ab, bevor diese dann von den entsprechenden Auftraggebern neu installiert werden. In den Jahren 2006 bis 2008 hat die Beklagte zu 100 % Haus- und Industrietechnikanlagen rückgebaut. Im Jahre 2009 betrug dieser Anteil zwischen 95 und 98 %, davon entfielen etwa 3 bis 5 % auf Asbestsanierungsarbeiten. Die Beklagte hat in dem hier strittigen Zeitraum mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte einen Abbruchbetrieb unterhalte. Sie hat ihren Anspruch auf der Basis von Mindestbeiträgen für einen Arbeitnehmer berechnet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.233,-- € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass sie keine Beiträge zu leisten habe. Das Installations- und Klempnergewerbe unterfalle nicht dem VTV. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 22. September 2011 die Klage abgewiesen. Die Beklagte verrichte nur Vorarbeiten, die üblicherweise dem Klempnerhandwerk oder dem Gas-Wasser-Installtionsgewerbe zuzurechnen seien. Abbrucharbeiten lägen nicht vor. Dieses Urteil ist dem Kläger am 21. Oktober 2011 zugestellt worden. Die Berufung ging am 1. November 2011 beim Landesarbeitsgericht ein. Nach Verlängerung bis zum 21. Januar 2012 erfolgte die Berufungsbegründung am 20. Januar 2012. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass das Unternehmen der Beklagten dem VTV unterfalle. Er beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.09.2011 - 65 Ca 60226/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.233,-- € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass sie seit dem 30. Januar 2012 als GmbH firmiere. Der Anspruch scheitere schon daran, dass keine Arbeiten an Bauwerken durchgeführt würden.