Beschluss
17 Ta 2114/11
LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2011:1109.17TA2114.11.0A
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Leitsätze
Ein Erwerbstätigenfreibetrag (§ 115 Abs 1 Satz 3 Nr 1 Buchst b ZPO) ist zu berücksichtigen, solange der Antragsteller im Erwerbsleben steht. Eine bezahlte Freistellung von der Arbeit steht der Berücksichtigung daher nicht entgegen.(Rn.3)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 28. September 2011 – 5 Ca 1014/11 – teilweise geändert und monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
III. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird auf die Hälfte ermäßigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Erwerbstätigenfreibetrag (§ 115 Abs 1 Satz 3 Nr 1 Buchst b ZPO) ist zu berücksichtigen, solange der Antragsteller im Erwerbsleben steht. Eine bezahlte Freistellung von der Arbeit steht der Berücksichtigung daher nicht entgegen.(Rn.3) I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 28. September 2011 – 5 Ca 1014/11 – teilweise geändert und monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR festgesetzt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. III. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird auf die Hälfte ermäßigt. Die Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Zusammenhang mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht Raten festgesetzt; eine Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung kam nicht in Betracht. Die monatliche Rate beträgt jedoch nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO lediglich 75,00 EUR. Die Klägerin erzielt – was von ihr mit der Beschwerde nicht angegriffen wird – derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von 1.293,58 EUR. Hiervon sind die von dem Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss genannten Beträge in Höhe von insgesamt 900,07 EUR abzusetzen. Der Klägerin steht jedoch darüber hinaus ein weiterer Abzugsbetrag in Höhe von 182,00 EUR gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b) ZPO zu, weil sie derzeit ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist. Mit dem Erwerbstätigenfreibetrag sollen nicht näher zu spezifizierende und damit zu pauschalierende Aufwendungen Berücksichtigung finden, wobei das Gesetz davon ausgeht, dass diese solange entstehen können, wie der Prozesskosten-hilfeantragsteller im Erwerbsleben steht (BAG, Beschluss vom 22. April 2009 – 3 AZB 90/08 – DB 2009, 1828). Andere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben sind demgegenüber nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII von dem Einkommen abzusetzen. Für den Erwerbstätigenfreibetrag ist es hingegen ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang dem Antragssteller wegen einer Erwerbstätigkeit tatsächliche Aufwendungen entstehen. Das zu berücksichtigende monatliche Einkommen der Klägerin beträgt daher 211,51 EUR, was zu einer Ratenzahlungsverpflichtung von 75,00 EUR führt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG wurde auf die Hälfte ermäßigt, weil die Beschwerde teilweise erfolgreich war. Die Entscheidung ist unanfechtbar.