Urteil
17 Sa 782/11
LArbG Berlin-Brandenburg 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2011:0824.17SA782.11.0A
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Leitsätze
Maßgeblichkeit der nicht fortgeschriebenen Mindestnettobetragstabelle für die Berechnung des tariflichen Aufstockungsbetrages.(Rn.17)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.02.2011 - 16 Ca 15464/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblichkeit der nicht fortgeschriebenen Mindestnettobetragstabelle für die Berechnung des tariflichen Aufstockungsbetrages.(Rn.17) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.02.2011 - 16 Ca 15464/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Aufstockungsbeträge. Die Berufungskammer folgt dabei der sorgfältigen und überzeugenden Begründung des angefochtenen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und sieht insoweit von einer eigenen, lediglich wiederholenden Begründung ab. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen kein anderes Ergebnis, sondern geben lediglich Veranlassung zu den folgenden Ausführungen: 1. Die von der Beklagten geschuldete Aufstockung der Altersteilzeitbezüge des Klägers bestimmt sich nach § 5 TV-ATZ. Danach muss der Aufstockungsbetrag so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält, wobei sich die Höhe dieses Mindestnettobetrags nicht nach dem individuellen Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers vor dem Wechsel in die Altersteilzeit, sondern nach der Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG richtet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 14. Oktober 2010 – 9 AZR 466/07 – AP Nr. 214 zu § 1 TVG Auslegung, Rn. 16 ff.). 2. Der Kläger hat die Aufstockungsbeträge, die sich auf der Grundlage des durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestnettobetrags ergeben, erhalten; dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Für eine Fortschreibung der Mindestnettobetragstabelle im Sinne der Klage fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Der Kläger kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, die tarifliche Regelung zur Aufstockung der Altersteilzeitbezüge sei lückenhaft geworden, weil die Mindestnettobetragstabelle durch das zuständige Bundesministerium nicht mehr wie bisher jährlich angepasst wurde. Vielmehr ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG weiterhin in Kraft. Es ist daher nach wie vor möglich, den für den Kläger maßgeblichen Aufstockungsbetrag zu ermitteln. Auch kann nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien hätten eine bestimmte Erhöhung des Mindestnettobetrages bei ihrer Regelung vorausgesetzt, weshalb nunmehr eine unbewusste Tariflücke entstanden sei. Die tariflichen Bestimmungen enthalten keinen Hinweis darauf, die Berechnung des Aufstockungsbetrags nach einer durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestnettobetragstabelle hänge von einer regelmäßigen Anpassung dieser Tabelle durch den Verordnungsgeber ab. Die Tarifvertragsparteien wollten erkennbar eine pauschalierte, einfach zu handhabende Regelung schaffen, wobei die Höhe des Aufstockungsbetrags nicht nach den individuellen Einkommen der normunterworfenen Arbeitnehmer bemessen werden sollte. Der tariflich geschuldete Aufstockungsbetrag hatte mit anderen Worten keinen Bezug zu den individuellen Einkommensverhältnissen der normunterworfenen Arbeitnehmer; es wurde vielmehr hingenommen, dass tarifliche Aufstockung und sich aus einer individuellen Berechnung ergebende Aufstockung der Altersteilzeitbezüge voneinander abwichen. Dass nur eine bestimmte Abweichung zwischen pauschaler und individueller Berechnung von den Tarifvertragsparteien toleriert werden sollte, ist dabei nicht ersichtlich (so bereits LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Mai 2011 – 2 Sa 2596/10 – juris). Die nach Inkrafttreten des TV-ATZ erfolgte Anpassungspraxis des Verordnungsgebers lässt dabei keinen Rückschluss auf den Inhalt der tariflichen Regelungen zu und ist daher für die Frage, ob die tarifliche Reglung lückenhaft geworden ist, ohne Bedeutung (anders LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011 – 18 Sa 2719/10 – Ez TöD 700 TV ATZ Nr. 30). Zwar können nachträgliche Entwicklungen dazu führen, dass eine Tarifregelung lückenhaft wird. Hierzu muss aber feststehen, dass die Tarifvertragsparteien bei ihren Regelungen von bestimmten, nunmehr geänderten Verhältnissen ausgegangen sind. Hieran fehlt es in Bezug auf eine bestimmte Festlegung der Mindestnettobeträge durch den Verordnungsgeber. 3. Die Klage erwiese sich im Übrigen auch dann nicht als begründet, wenn man entgegen der obigen Ausführungen von einer unbewussten Tariflücke ausgehen wollte. Denn diese Lücke könnte nicht von den Gerichten für Arbeitssachen im Sinne des Klägers geschlossen werden. Zum einen obliegt es den Tarifvertragsparteien im Grundsatz selbst, eine nachträglich entstandene Regelungslücke in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zu schließen. Zum anderen müssen sich für eine Lückenschließung aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien beabsichtigt hätten (BAG, Urteil vom 24. September 2008 – 4 AZR 642/07 - AP Nr. 57 zu § 1 TVG). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Es ist nicht erkennbar, welcher Aufstockungsbetrag festgelegt worden wäre, wenn die Tarifvertragsparteien eine fehlende Fortschreibung der Mindestnettobetragstabelle durch den Verordnungsgeber berücksichtigt hätten. Bereits der Kläger hat seiner Klage zwei alternative Berechnungsmethoden zugrunde gelegt; auch sonst lässt sich nicht absehen, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien bei der – einmal angenommenen – Tariflücke vereinbart hätten. Bei dieser Sachlage ist für eine gerichtliche Lückenschließung kein Raum. Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision des Klägers wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zugelassen. Die Entscheidung weicht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2011 – 18 Sa 2719/10 – ab. Für die Beklagte ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Höhe des Aufstockungsbetrages, der von der Beklagten nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu zahlen ist. Die Beklagte beschäftigte den Kläger seit dem Jahr 1997 als Diplommathematiker. Sie schloss mit dem Kläger im September 2008 eine Vereinbarung über Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. April 2009 bis 31. Oktober 2010 und einer Freistellungsphase vom 1. November 2010 bis 31. Mai 2012 ab, wobei der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV-ATZ) gelten sollte. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 5 ff. d.A. verwiesen. Die Beklagte berechnete den nach § 5 TV-ATZ zu zahlenden Aufstockungsbetrag auf der Grundlage der sich aus der Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG ergebenden Mindestnettobetragstabelle; diese Tabelle wurde letztmalig im Jahr 2008 angepasst. Mit seiner Klage hat der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Oktober 2010 einen weiteren Aufstockungsbetrag geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, das zur Berechnung maßgebliche Mindestnettoentgelt müsse auf der Grundlage seines persönlichen Einkommens ermittelt werden, nachdem die Mindestnettobetragstabelle nicht durch Rechtsverordnung fortgeschrieben worden sei. Er könne daher für den genannten Zeitraum einen Betrag von 1.443,20 EUR, zumindest jedoch weitere 1.212,49 EUR fordern. Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, die Aufstockungsleistung berechne sich weiterhin nach der zuletzt festgelegten Mindestnettobetragstabelle. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 15. Februar 2011 verkündetes Urteil abgewiesen. Dem Kläger stehe auf der Grundlage des TV-ATZ ein weiterer Aufstockungsbetrag nicht zu. Die Höhe des Aufstockungsbetrages bestimme sich nach der eindeutigen tariflichen Regelung nach dem Mindestentgelt, dass durch Rechtsverordnung festgelegt worden sei. Die maßgebliche Rechtsverordnung sei weiterhin in Kraft; dass die Höhe des Mindestnettoentgelts nicht mehr angepasst wurde, begründe keine im Sinne des Klägers zu schließende Tariflücke. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses ihm am 3. März 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, den 4. April 2011 eingelegte Berufung des Klägers, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Juni 2011 mit einem am 1. Juni 2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger hält seine Klage unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin für begründet. Der TV-ATZ sei durch die fehlende Fortschreibung der Mindestnettobetragstabelle lückenhaft geworden; nach einer ergänzenden Vertragsauslegung könne er die geltend gemachten weiteren Aufstockungsbeträge fordern. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Februar 2011 – 16 Ca 15464/10 – zu verurteilen, an ihn 1.443,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2010 (Rechtshängigkeitszinsen) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.