Urteil
4 Sa 331/11
LArbG Berlin-Brandenburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2011:0427.4SA331.11.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Arbeitszeitausgleich im Rahmen eines Gleitzeitkontos wird bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung nicht hinfällig.(Rn.38)
2. Der AZTV-Schiene enthält keine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung.(Rn.47)
(Rn.48)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Januar 2011 - 38 Ca 17179/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Arbeitszeitausgleich im Rahmen eines Gleitzeitkontos wird bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung nicht hinfällig.(Rn.38) 2. Der AZTV-Schiene enthält keine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung.(Rn.47) (Rn.48) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Januar 2011 - 38 Ca 17179/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. a. auf Grund der Zulassung des Arbeitsgerichts statthafte Berufung des Klägers ist von ihm fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender und überzeugender Begründung abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Gutschrift von 33,18 Stunden auf seinem Gleitzeitkonto. 1. Ein Arbeitszeitkonto drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann, bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Da das Arbeitszeitkonto nach der zugrunde liegenden Abrede der Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung. Geleistete Arbeit ist gem. § 611 Abs. 1 BGB in das Konto aufzunehmen („gutzuschreiben“). Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer eine Gutschrift für solche Zeiten der Nichtarbeit verlangen, die aufgrund von normativen oder einzelvertraglichen Regelungen ohne Verpflichtung zur Nachleistung zu vergüten sind; denn die Arbeitspflicht gilt in diesen Fällen als erfüllt. Aus der Gegenüberstellung der gutgeschriebenen Arbeitszeit und der vereinbarten Arbeitszeit („Arbeitszeitsoll“) ergibt sich der für den Vergütungsanspruch und/oder den Umfang der weiteren Arbeitspflicht maßgebliche Arbeitszeitsaldo (BAG 11. Februar 2009 – 5 AZR 341/08 - AP Nr. 44 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa = EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 17 mwN). 2. Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger sieben Gleitzeittage unter Verrechnung mit seinem Gleitzeitkonto gewährt und damit seinen Zeitausgleichsanspruch erfüllt. Die nach Zugang der Freistellungserklärung eingetretene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers hat die Erfüllung des Zeitausgleichsanspruchs durch bezahlte Freistellung nicht rückwirkend beseitigt. a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Falle nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig (BAG 11. September 2003 - 6 AZR 374/02 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB = EzBAT § 15 BAT Herabsetzung der Wochenarbeitszeit; BAG 4. September 1985 - 7 AZR 531/82 - BAGE 49, 273 = AP BAT § 17 Nr. 13; BAG 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP LohnFG § 1 Nr. 76 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 37; BAG 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/90 - BAGE 66, 338 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 98 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 79; BAG 30. Januar 1991 - 5 AZR 78/90 - EEK I/1039; BAG 21. August 1991 - 5 AZR 91/91 - BAGE 68, 218 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 4 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 1). Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können. b. Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist der Zeitausgleichsanspruch des Klägers bereits durch die Gewährung von Arbeitsbefreiung unter Verrechnung mit seinem Gleitzeitkonto erfüllt worden. aa. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Rechtsprechung des BAG, insbesondere die Entscheidung vom 11. September 2003 (- 6 AZR 374/02 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB = EzBAT § 15 BAT Herabsetzung der Wochenarbeitszeit) sei vorliegend nicht anwendbar, überzeugt dies nicht. Zwar erfolgte in dem der Entscheidung des BAG vom 11. September 2003 zugrunde liegenden Sachverhalt die Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für die auch hier entscheidende Frage, ob der Zeitausgleichsanspruch bereits mit Zugang der Freistellungserklärung erfüllt ist, ergeben sich jedoch keine rechtlichen Bewertungsunterschiede. Im Übrigen hat das BAG, worauf auch die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, die obigen Grundsätze auch im laufenden Arbeitsverhältnis angewendet (vgl. BAG 21. August 1991 - 5 AZR 91/91 - BAGE 68, 218 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 4 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 1). bb. Etwas anderes gilt auch nicht insoweit, als der Kläger entsprechend der Vereinbarung mit der Beklagten zwei Gleitzeittage einbrachte, die nicht durch sein Guthaben gedeckt waren und damit ein Negativ-Saldo zu Lasten des Klägers begründeten. Insoweit wird entsprechend der tariflichen Gleitzeitregelung zwar ein entsprechender Anspruch der Beklagten auf Nachleistung durch den Kläger begründet. Dieser Anspruch ist aber bereits durch die Freistellungserklärung der Beklagten entstanden, ohne dass durch die spätere Arbeitsunfähigkeit der bereits entstandene Anspruch noch berührt werde würde. Der Kläger übersieht insoweit, dass bereits durch die Freistellungserklärung selbst der Anspruch des Arbeitnehmers hinsichtlich des noch bestehenden Gleitzeitguthabens in Höhe von 5 Tagen erfüllt wurde und der Nachleistungsanspruch des Arbeitgebers in Höhe des Negativ-Saldos bereits begründet wurde. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit berührt diese bereits entstandene Rechtslage nicht mehr. cc. Diese Rechtsprechung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz. Vielmehr ist, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, ein Anspruch des Klägers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gar nicht entstanden. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist (BAG 28. Januar 2004 – 5 AZR 58/03 – AP Nr. 21 zu § 3 EntgeltFG; BAG 19. Januar 2000 - 5 AZR 637/98 - BAGE 93, 212; BAG 22. August 2001 - 5 AZR 699/99 - BAGE 98, 375). Ist die Arbeitspflicht bereits aus einem anderen Grund aufgehoben, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Da eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum die bereits gewährte Freistellung nicht hinfällig macht (BAG 28. Januar 2004 – 5 AZR 58/03 – AP Nr. 21 zu § 3 EntgeltFG), ist die Arbeitspflicht bereits auf Grund der Freistellung aufgehoben. Für den Arbeitsausfall war die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht die alleinige Ursache; vielmehr beruhte der Arbeitsausfall auf der bereits zuvor auf Wunsch des Klägers ergangenen Freistellungserklärung. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht daher nicht. Diese Betrachtungsweise verstößt auch nicht gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz, sondern ergibt sich zwingend aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Durch sie werden arbeitsfähige und arbeitsunfähige Arbeitnehmer gleichgestellt. Demgegenüber führt die Rechtsansicht des Klägers zu einer Besserstellung des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers gegenüber dem arbeitsfähigen Arbeitnehmer. Wäre der Kläger nicht arbeitsunfähig erkrankt, wäre das Gleitzeitkonto unstreitig mit 7 Tagen belastet worden. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Nunmehr versucht der Kläger unter Verweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz auf Grund seiner Arbeitsunfähigkeit einer Rechtsposition zu erlangen, die er als nicht arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer nicht gehabt hätte. Er möchte als besser gestellt werden, als ein nicht erkrankter Arbeitnehmer. Das ist mit §§ 3, 4 EFZG nicht vereinbar (vgl. bereits auch BAG 28. Januar 2004 – 5 AZR 58/03 – AP Nr. 21 zu § 3 EntgeltFG). Unter Anwendung der allgemeinen Regelungen des Schuldrechts ist der Anspruch des Klägers dementsprechend nicht gegeben. 3. Ein Anspruch ergibt sich im Falle eines tarifvertraglich geregelten Arbeitszeitausgleichs in Abweichung von den allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen nur dann, wenn der Tarifvertrag mit dem Freizeitausgleich die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit sicherstellen und dazu dem Arbeitgeber bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit zuweist (BAG 11. September 2003 - 6 AZR 374/02 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB = EzBAT § 15 BAT Herabsetzung der Wochenarbeitszeit). Insoweit bedarf es nach der Rechtsprechung des BAG, der sich die Kammer anschließt, eines erkennbaren Willens der Tarifvertragsparteien, bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit dem Arbeitgeber zuzuweisen. Soweit sich eine Tarifvertragsregelung zu der Problematik gar nicht verhält, verbleibt es bei der sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts ergebenden Rechtslage. Aus dem AZTV-S ergibt sich indes nicht, dass bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit der Beklagten zugewiesen wird. Vielmehr hat das Arbeitsgericht bereits überzeugend ausgeführt, dass sich zumindest aus dem Zusammenhang von § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 7 AZTV-S ergibt, dass nur solche Tage zugunsten des Arbeitszeitkontos bewertet werden, an denen allein deswegen nicht gearbeitet wird, weil der Arbeitnehmer arbeitunfähig ist, wenn also der Arbeitnehmer iSd. § 8 Abs. 4 Satz 2 AZTV-S „zu arbeiten gehabt hätte“. Das Berufungsgericht schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 4 des Urteils = Bl. 87 d. A.) an und sieht von einer rein wiederholenden Darstellung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Aber selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass der AZTV-S den vorliegenden Sachverhalt gar nicht regele, weil die Inanspruchnahme eines Gleitzeittages bereits keine „Arbeitsbefreiung“ iSd. AZTV-S sei, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Auffassung des Klägers führte lediglich dazu, dass – wie der Kläger ausdrücklich konstatiert (S. 8 des Schriftsatzes vom 7. März 2011 = Bl. 105 d. A.) - die tariflichen Regelungen bei der Beklagten die Problematik des Zusammentreffens einer Arbeitsunfähigkeit mit einem Gleitzeittag nicht regeln. Fehlt es an einer tariflichen Regelung, verbleibt es indes bei den allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts. Aus diesen ergibt sich wie dargelegt (oben A. II 2.) kein Anspruch des Klägers. B. Der Kläger hatte die Kosten der erfolglosen Berufung nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. C. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Kammer hat bei der Entscheidung die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt. Der Kläger begehrt eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto. Der Kläger hatte am 21. Dezember 2009 ein Arbeitszeitguthaben von 48,78 Stunden. Der Kläger war auf seinen Wunsch hin für die Zeit vom 21. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2009 von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Er meldete in diesem Zusammenhang 7 Gleitzeittage an. 5 Gleitzeittage waren durch ein entsprechendes Gleitzeitguthaben gedeckt, für 2 Arbeitstage sollte eine entsprechende Arbeitsschuld entstehen. Seit dem 23. Dezember 2009 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Zeit vom 21. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2009 wurde im Arbeitszeitkonto zu Lasten des Klägers gebucht. Dem widersprach der Kläger mit E-Mail vom 12. Januar 2010. Grundlage für das Arbeitszeitkonto des Klägers war für den streitgegenständlichen Zeitraum der Arbeitszeittarifvertrag für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen des Agv MoVe (im Folgenden: AZTV-S). Der AZTV-S enthält ua. folgende Regelungen § 5 Arbeitszeitkonto (1) Für den Arbeitnehmer wird ein Arbeitzeitkonto geführt, in dem die geleisteten Zeiten und die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnenden bzw. anzurechnenden Zeiten fortlaufend erfasst werden. Das Arbeitszeitkonto dient auch als arbeitsrechtliche Grundlage für das Entgelt. § 8 Arbeitszeitbewertung … (4) Jeder Tag einer Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit wird mit der Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitszeit des Arbeitnehmers bewertet. Sofern für einen Tag, an dem ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer grundsätzlich zu arbeiten gehabt hätte, die geplante Arbeitzeit nicht bestimmt ist, sind die auf die Werktage Montag bis Freitag fallenden Tage der Arbeitsunfähigkeit im Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäßigen Arbeitszeit-Solls nach §§ 2 und 3 zu bewerten. … § 9 Arbeitszeitverteilung … (7) Dem Arbeitnehmer bereits zugesprochene Ruhezeiten oder Arbeitbefreiungen gelten als gewährt, wenn sie in der Zeit einer Erkrankung, eines Urlaubs oder einer Arbeitbefreiung aus persönlichen Anlässen fallen. Aus betrieblichen Gründen ausgefallene Ruhezeiten sind nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitsschutzvorschriften nachzugewähren. Hinsichtlich der weiteren Bestimmungen des AZTV-S wird auf Bl. 67 bis 77 d. A. verwiesen. Dieser Tarifvertrag wurde zum 1. Januar 2010 durch das neue Tarifwerk des DB Konzerns abgelöst. Die Regelungen zur Arbeitszeit und zum Arbeitszeitkonto finden sich seitdem in dem für den Kläger einschlägigen Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 – Allgemeine Aufgaben – verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV), hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 78 bis 83 d. A. verwiesen wird. Die Regelungen sind im Wesentlichen wortidentisch. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre gesetzlich geregelte Pflicht zur Entgeltfortzahlung durch Minderung des Gleitzeitkontos in eine allein durch den Arbeitnehmer finanzierte Zahlung umgewandelt. Der Anspruch aus dem Gleitzeitguthaben des Klägers sei ein Vermögensgegenstand, der den Schutz des Art. 14 GG unterliege, so dass die Verwendung dieses Vermögensgegenstands zur Finanzierung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einer entschädigungslosen Enteignung gleichkomme. Eine Zulässigkeit einer Minderung des Arbeitszeitkontos ergebe sich auch nicht aus dem AZTV-S Der Kläger hat beantragt, dem Gleitzeitkonto des Klägers 33,18 (dezimal) Stunden gutzuschreiben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BAG in den Fällen des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit während gewährter Gleitzeittage ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt sei. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, die Rechtsprechung des BAG sei vorliegend nicht anwendbar, sei dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf tarifvertragliche Vorschriften stützen. Eine Anspruchsgrundlage müsse sich auf Grund der vom BAG entwickelten Grundsätze ausdrücklich aus dem Tarifvertrag ergeben. Der AZTV-S enthalte aber keine entsprechende Anspruchsgrundlage. Das Arbeitgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Januar 2011 abgewiesen und die Berufung bei einem Rechtsmittelstreitwert von 400,00 EUR zugelassen. Zur Begründung hat es – kurz gefasst – ausgeführt, eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum mache die Freistellung im Hinblick auf das Arbeitszeitkonto nicht hinfällig. Der Arbeitnehmer trage grundsätzlich das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freiheit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können. Etwas anderes gelte im Falle eines tarifvertraglich geregelten Arbeitszeitkontos nur dann, wenn der Tarifvertrag mit der Nichteinteilung zur Arbeit die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit sicherstellen und dem Arbeitgeber bei einer zuvor erfolgten Festlegung der freien Arbeitstage das Risiko dieser Nutzungsmöglichkeit zuweise. Ein darauf gerichteter Wille der Tarifvertragsparteien lasse sich aber aus dem AZTV-S nicht entnehmen. Gegen das ihm am 18. Januar 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit beim Landesarbeitsgericht am 11. Februar 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 9. März 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er trägt vor, der AZTV-S regele die Problematik des Zusammentreffens einer Arbeitsunfähigkeit mit einem Gleitzeittag nicht. Dementsprechend sei die Rechtslage nach den allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts zu klären. Das Arbeitszeitguthaben sei der Sache nach die Bestimmung von Schulden des Arbeitgebers bei dem Arbeitnehmer. Eine schuldbefreiende Wirkung einer Naturalleistung sei nur durch Freizeitgewährung bei Arbeitsleistungspflicht möglich. Eine Arbeitleistungspflicht habe aber auf Grund der Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht bestanden. Da wegen der Erkrankung des Klägers keine Arbeitspflicht bestand, könne auch kein Negativ-Saldo zu Lasten des Klägers entstehen. Die gegenteilige Auffassung des Arbeitsgerichts verstoße erkennbar gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Kürzung des Arbeitszeitkontos des Klägers von 33,18 h rückgängig zu machen und sein Arbeitszeitkonto entsprechend zu korrigieren. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihres Rechtsvorbringens. Das Arbeitsgericht habe die ständige Rechtsprechung des BAG zutreffend angewandt. Der Kläger verkenne hingegen insbesondere das von der Rechtsprechung aufgestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.