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Urteil

9 Sa 2699/09

LArbG Berlin-Brandenburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2010:0604.9SA2699.09.0A
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Leitsätze
1. Nehmen Arbeitsvertragsparteien auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Bezug, so ist der Umfang der Bezugnahme nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung zu bestimmen. Die im Arbeitsvertrag getroffene Abrede der Geltung der jeweiligen Tarifverträge ist bei Tarifbindung des Arbeitgebers - wie im vorliegenden Fall - im Zweifel als Gleichstellungsabrede auszulegen. Damit verfolgt der Arbeitgeber wegen seiner Tarifgebundenheit typischerweise den Zweck, Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf deren Tarifgebundenheit so zu stellen, als wären sie tarifgebunden.(Rn.41) 2. Die Bezugnahmeklausel auf das Tarifwerk einer bestimmten Branche kann über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung, verstanden als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag, ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt, denn die Arbeitsvertragsparteien können die Rechtsfolgen eines Tarifwechsels ausdrücklich vereinbaren.(Rn.43) 3. Kommt es zu keinem Branchenwechsel - die Arbeitgeberin bewegt sich in derselben Branche wie die Deutsche Telekom AG und die ursprüngliche Arbeitgeberin des Arbeitnehmers - ist die streitgegenständliche Bezugnahmeklausel so auszulegen, dass sie auch solche Tarifverträge erfasst, die den TVArb innerhalb des Konzerns funktionsgleich ersetzen, denn es kann nicht unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer bei Tarifentwicklungen, die derartige strukturelle Veränderungen nachvollziehen, "abgekoppelt" werden sollte. Über die Bezugnahmeklausel sollte er in dem Tarifgefüge des TVArb und etwaiger funktionsgleich an seine Stelle tretender Tarifverträge bleiben.(Rn.44) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 527/10)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 18.09.2009 – 9 Ca 466/09 – abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen III. Die Revision wird zugelassen hinsichtlich der Frage, ob der Tarifvertrag der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel Anwendung findet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nehmen Arbeitsvertragsparteien auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Bezug, so ist der Umfang der Bezugnahme nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung zu bestimmen. Die im Arbeitsvertrag getroffene Abrede der Geltung der jeweiligen Tarifverträge ist bei Tarifbindung des Arbeitgebers - wie im vorliegenden Fall - im Zweifel als Gleichstellungsabrede auszulegen. Damit verfolgt der Arbeitgeber wegen seiner Tarifgebundenheit typischerweise den Zweck, Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf deren Tarifgebundenheit so zu stellen, als wären sie tarifgebunden.(Rn.41) 2. Die Bezugnahmeklausel auf das Tarifwerk einer bestimmten Branche kann über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung, verstanden als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag, ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt, denn die Arbeitsvertragsparteien können die Rechtsfolgen eines Tarifwechsels ausdrücklich vereinbaren.(Rn.43) 3. Kommt es zu keinem Branchenwechsel - die Arbeitgeberin bewegt sich in derselben Branche wie die Deutsche Telekom AG und die ursprüngliche Arbeitgeberin des Arbeitnehmers - ist die streitgegenständliche Bezugnahmeklausel so auszulegen, dass sie auch solche Tarifverträge erfasst, die den TVArb innerhalb des Konzerns funktionsgleich ersetzen, denn es kann nicht unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer bei Tarifentwicklungen, die derartige strukturelle Veränderungen nachvollziehen, "abgekoppelt" werden sollte. Über die Bezugnahmeklausel sollte er in dem Tarifgefüge des TVArb und etwaiger funktionsgleich an seine Stelle tretender Tarifverträge bleiben.(Rn.44) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 527/10) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 18.09.2009 – 9 Ca 466/09 – abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen III. Die Revision wird zugelassen hinsichtlich der Frage, ob der Tarifvertrag der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel Anwendung findet. I . Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist frist- und formgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden und erweist sich damit als zulässig. II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen/Verpflichtungen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Beklagten allenfalls mit den in der Tarifeinigung vom 25.11.2008 festgelegten Einschränkungen Anwendung, die keine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Rechte – auch in ihrer ursprünglichen Fassung – enthalten. Die Tarifverträge der DTAG sind durch die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge abgelöst worden. Die erkennende Kammer schließt sich damit der von mehreren Landesarbeitsgerichten vertretenen Ansicht an, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel als „große dynamische Verweisungsklausel“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzusehen ist und deshalb schon aus diesem Grund die Tarifverträge der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nach dem Betriebsübergang Anwendung fanden. Die Rechtsqualität und Relevanz der „Tarifeinigung“ vom 25.11.2008 war demnach nicht entscheidungserheblich, weshalb auch nicht mehr der Frage nachzugehen war, ob sie von den zuständigen Gremien gebilligt worden war. 1. Maßgeblich für diese Rechtsauffassung ist die Auslegung der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel. Hierbei wird unterschieden zwischen einer sog. kleinen dynamischen Bezugnahme, die einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung in Bezug nimmt, und einer „großen dynamischen Bezugnahme“, die die jeweilige Fassung der jeweils geltenden Branchentarifverträge in Bezug nimmt. Ferner ist von Bedeutung, dass für die vor dem 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge gilt, dass die Bezugnahmeklausel stets die Gleichstellung mit Tarifgebundenen bezweckte und daher als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen war. Zur Auslegung einer ähnlich lautenden Bezugnahmeklausel wie der vorliegenden hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 13.05.2009 (6 Sa 390/98) anlässlich der Übertragung von Technischen Infrastrukturbetrieben der DTAG auf die hiesige Beklagte folgendes ausgeführt: 1. Die im Arbeitsvertrag des Klägers vom 29.07.1977 enthaltene Bezugnahmeklausel (…) ist nach übereinstimmender Auffassung der Parteien eine dynamische Verweisung auf den TVArb. Die Parteien werten diese Klausel zutreffend als sogenannte Gleichstellungsabrede im Sinne der „alten“ Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts. Danach bezweckt eine in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf einen Tarifvertrag, an den der Arbeitgeber selbst gebunden ist, regelmäßig die Gleichstellung seiner nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer mit seinen tarifgebundenen Arbeitnehmern (vgl. dazu BAG 14.12.2005 – 4 AZR 536/04 – BAGE 116, 326, 329). Folglich fand der TVArb in seiner jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der D.B. Anwendung. Daneben waren aber auch alle anderen bei der D.B. geltenden Tarifverträge anwendbar. Zwar nimmt die Klausel nur die „Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeiter der D.B. … in ihrer jeweiligen Fassung“ in Bezug. Bei Vertragsschluss Mitte der 1970er Jahre war die D.B. ein öffentliches, dem Bund gehörendes Unternehmen. Jeder Arbeitnehmer, der zu dieser Zeit dort eingestellt wurde, hegte die berechtigte Erwartung, dass die D.B. alle für sie geltenden Tarifverträge unabhängig von seiner etwaigen Tarifbindung auf ihn anwenden würde, sofern sie vom persönlichen Geltungsbereich her für ihn einschlägig waren (zu dieser Erwartung vgl. BAG 03.04.2007 – 9 AZR 283/06 – AP BAT SR 2 L § 2 Nr. 21; 24.09.2008 – 6 AZR 76/07 –). Folglich war die streitgegenständliche Bezugnahmeklausel so zu verstehen, dass sie alle für Arbeiter einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung in den Vertrag einbeziehen sollte. Zudem haben die D.B. und die DTAG unabhängig davon, dass im Arbeitsvertrag lediglich auf den TVArb und nicht auf die sonstigen für Arbeiter geltenden Tarifverträge der D.B. Bezug genommen war, unterschiedslos alle für Arbeiter einschlägigen Tarifverträge auf diese zur Anwendung gebracht. Das gilt auch im Verhältnis zum Kläger. 2. Vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte galten die im Antrag zu 1 genannten Tarifverträge der DTAG zwischen dem Kläger und der DTAG aufgrund der Bezugnahmeklausel in dem zwischen dem Kläger und der D.B. geschlossenen Arbeitsvertrag vom 29.07.1977 als Vertragsrecht. Ihre Maßgeblichkeit beruhte im Verhältnis zwischen der DTAG und dem Kläger allein auf dieser konstitutiven vertraglichen Vereinbarung. Der Kläger war im Gegensatz zur DTAG unstreitig nicht tarifgebunden. Die Bezugnahmeklausel erfasst zwar ihrem Wortlaut nach nur die „Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der D.B. … in ihrer jeweiligen Fassung“. Als bloße Verweisung auf den TVArb spricht sie einen Tarifwechsel nicht an. Dennoch erfasste sie nach insoweit übereinstimmender Auffassung der Parteien auch die Tarifverträge der DTAG. Dem ist zuzustimmen. Die DTAG ist gemäß § 2 des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der D.B. in die Rechtsform der AG – Postumwandlungsgesetz – vom 14.09.1994 (BGBl. I 2325) Rechtsnachfolgerin des Bundes für das Teilsondervermögen D.B.T. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren D.B. – Postpersonalrechtsgesetz – vom 14.09.1994 (BGBl. I 2325) galten die Tarifverträge der B. ungeachtet dieser Umwandlung fort. Infolge der gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge ging auch der TVArb als Firmentarifvertrag auf den neu gegründeten Rechtsträger DTAG über. Die DTAG ist auf diese Weise anstelle der D.B. Partei der geltenden Firmentarifverträge geworden. Später ist zwar das Verweisungsziel der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel entfallen; an seine Stelle sind aber die Tarifverträge der DTAG getreten, die den TVArb funktionsgleich ersetzt haben. Diese Tarifverträge haben die Privatisierung und Umstrukturierung der früheren Behörde D.B. tarifpolitisch nachvollzogen und sind auf diese Weise zum Bezugnahmeziel der ursprünglichen Bezugnahmeklausel geworden. Das lässt die ergänzende Auslegung der Bezugnahmeklausel zu. Als der Kläger Mitte der 70er Jahre in die Dienste der D.B. trat, war diese ein öffentliches, dem Bund gehörendes Unternehmen. Jeder Arbeitnehmer, der zu dieser Zeit dort eingestellt wurde, auch der Kläger, durfte die berechtigte Erwartung hegen, dass die Bezugnahmeklausel im Falle einer gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge nicht leer laufen würde. Die Klausel muss dazu nicht als Tarifwechselklausel ausgelegt werden. Es handelt sich um keinen Fall des Tarifwechsels, sondern um einen der Tarifsukzession. Ein Branchenwechsel hat im Zuge der Privatisierung der DTAG nicht stattgefunden. Der TVArb und die ihn ergänzenden Tarifverträge sind durch funktionsgleiche Tarifverträge der DTAG ersetzt worden. Dafür spricht zum einen der Anwendungsbereich des ausdrücklich in Bezug genommenen TVArb. Aufgrund der einheitlichen Behördenstruktur der D.B.. erfasste dieser Tarifvertrag sämtliche Geschäftsbereiche und hatte damit einen äußerst weiten Anwendungsbereich. An seine Stelle sind infolge der organisatorischen Zergliederungen der Geschäftsbereiche – zunächst bei der D.B. und sodann bei der DTAG – die Firmentarifverträge der verschiedenen Konzerngesellschaften getreten. Hinzu kommt, dass die an die Stelle des TVArb im Konzern der DTAG getretenen Tarifverträge letztlich von denselben Tarifvertragsparteien geschlossen worden sind wie der TV Arb. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Tarifwerke der DTAG und somit auch die vom Kläger im Antrag zu 1 genannten, funktionsgleich an die Stelle des TV Arb und der ihn ergänzenden Tarifverträge getreten sind. 3. Mit Wirkung zum 25.06.2007 sind die technischen Infrastrukturniederlassungen, auch die in H., in der der Kläger zuletzt beschäftigt war, im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Infolgedessen ist die Beklagte gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten der DTAG eingetreten. Daran ändert der Umstand nichts, dass bei der Beklagten zahlreiche am 24.06.2007 mit der Gewerkschaft ver.di geschlossene Firmentarifverträge gelten. Normative Regelungen von Rechten und Pflichten bei dem neuen Inhaber verdrängen nur vor dem Betriebsübergang normativ begründete Rechte und Pflichten, nicht aber solche auf vertraglicher Grundlage, § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB. Für Letztere gilt uneingeschränkt, dass der neue Inhaber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in diese eintritt. Wegen der fehlenden Tarifgebundenheit des Klägers gelten die von der tarifgebundenen Beklagten mit der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifverträge ohnehin nicht normativ nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG. 4. Im vorliegenden Fall ergibt aber die Auslegung der Bezugnahmeklausel, dass nunmehr die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge in Bezug genommen sind. Die Auslegung richtet sich nach den §§ 133, 157 BGB. a) Nehmen Arbeitsvertragsparteien auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Bezug, so ist der Umfang der Bezugnahme nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung zu bestimmen. Der wirkliche Wille der Vertragsparteien ist zu erforschen. Dabei ist ein Vertrag so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Die im Arbeitsvertrag getroffene Abrede der Geltung der jeweiligen Tarifverträge ist bei Tarifbindung des Arbeitgebers – wie im vorliegenden Fall – im Zweifel als Gleichstellungsabrede auszulegen. Damit verfolgt der Arbeitgeber wegen seiner Tarifgebundenheit typischerweise den Zweck, Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf deren Tarifgebundenheit so zu stellen, als wären sie tarifgebunden (BAG, 01.12.2004 – 4 AZR 50/04 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 34). b) Auch die Parteien des streitgegenständlichen Arbeitsvertrags bezweckten eine solche Gleichstellung. Die Gleichstellungsabrede erstreckte sich – wie ausgeführt – auf alle für den Arbeitgeber fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge der D. B. und nicht nur auf den ausdrücklich genannten TVArb. Allerdings haben die Parteien keine sogenannte Tarifwechselklausel vereinbart. Allein der Gleichstellungszweck, den die Bezugnahme im Arbeitsvertrag verfolgt, lässt eine solche Auslegung nicht zu. c) Die Bezugnahmeklausel auf das Tarifwerk einer bestimmten Branche kann über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung, verstanden als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag, ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt (BAG 29.08.2007 – 4 AZR 767/06 – AP Nr. 61 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; 22.10.2008 – 4 AZR 784/07 – NZA 2009, 151, jeweils m. w. N.). Dem ist zuzustimmen, denn die Arbeitsvertragsparteien können die Rechtsfolgen eines Tarifwechsels ausdrücklich vereinbaren. Durch die vertragliche Gestaltung der Bezugnahmeklausel können sie deren Umfang und Reichweite festlegen. Es steht ihnen frei, auch für den Fall eines durch einen Betriebsübergang herbeigeführten Branchenwechsels des Arbeitgebers die Gleichstellung des Arbeitnehmers auf der Grundlage des dann einschlägigen Tarifrechts vorzusehen. Ohne weitere Anhaltspunkte lässt sich in diesem Fall der Wille zum Tarifwechsel nicht unterstellen. Zutreffend hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass sich der Arbeitnehmer gezielt um eine Anstellung bei einem Arbeitgeber bemüht haben kann, der die Vorschriften des öffentlichen Dienstes anwendet, um gerade diese tariflichen Arbeitsbedingungen zu erhalten (BAG 04.06.2008 – 4 AZR 308/07; 22.10.2008 – 4 AZR 784/07 – a.a.O.; 29.08.2007 – 4 AZR 767/06 a. a. O.). Entscheidend ist danach, welche tariflichen Veränderungen die Arbeitsvertragsparteien bei Vertragsschluss mit der Bezugnahmeklausel nachvollziehen wollten. d) Folglich erfasst die streitgegenständliche Bezugnahmeklausel zwar nicht den Fall eines durch einen Betriebsübergang herbeigeführten Branchenwechsels des Arbeitgebers. Zu einem Branchenwechsel ist es hier aber gar nicht gekommen. Die Beklagte bewegt sich in derselben Branche wie die DTAG und die ursprüngliche Arbeitgeberin des Klägers, die D.B. Versteht man die vertragliche Bezugnahmeklausel daher so, dass sie alle Tarifverträge in Bezug nimmt, die funktionsgleich an die Stelle des ausdrücklich angeführten TVArb getreten sind, so sind nunmehr die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge maßgeblich. Der TVArb war als Bezugsobjekt bereits mit der Aufgliederung der D.B. in drei eigenständige (Teil-)Gesellschaften entfallen und funktionsgleich durch auf die Geschäftsbereiche zugeschnittene Tarifverträge ersetzt worden. Dieser Prozess hat sich bei der DTAG fortgesetzt. Die Tarifverträge wurden vom jeweiligen Arbeitgeber des Klägers auf der einen Seite und der Gewerkschaft ver.di auf der anderen Seite geschlossen. Auf diese Weise haben die Tarifvertragsparteien den strukturellen Veränderungen im T.munikationskonzern – zunächst D.B., später DTAG – Rechnung getragen. Die streitgegenständliche Bezugnahmeklausel muss vor diesem Hintergrund so interpretiert werden, dass sie auch solche Tarifverträge erfasst, die den TVArb innerhalb des Konzerns funktionsgleich ersetzen, denn es kann nicht unterstellt werden, dass der Kläger bei Tarifentwicklungen, die derartige strukturelle Veränderungen nachvollziehen, „abgekoppelt“ werden sollte. Über die Bezugnahmeklausel sollte er in dem Tarifgefüge des TVArb und etwaiger funktionsgleich an seine Stelle tretender Tarifverträge bleiben. Es kann nicht unterstellt werden, dem Kläger sei es bei Eintritt in die Dienste der D.B. gerade um die tariflichen Arbeitsbedingungen des TVArb gegangen. Näher liegt es, dass er mit der Anstellung bei der D. B. die Erwartung verbunden hat, dass er an den tariflichen Entwicklungen innerhalb der Behörde bzw. eines an ihre Stelle tretenden Konzerns teilnimmt. Das gilt jedenfalls in dem Umfang und so lange, wie es sich um Tarifverträge handelt, die einen Konzernbezug aufweisen und sich als Fortentwicklung des ursprünglich bei der D.B. geschaffenen Tarifgefüges darstellen. Um eine solche Fortentwicklung handelt es sich auch bei den nunmehr in Rede stehenden Tarifverträgen der DTNP. Bei ihr handelt es sich um eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der DTAG. Folglich bleibt der Kläger innerhalb des Tarifgefüges des T. DTAG. Auf ihn finden nach wie vor die Tarifverträge der Branche „T.“ Anwendung, wenn auch nunmehr in speziellerer Form als zuvor. Nach wie vor ist auf Arbeitgeberseite eine Konzerngesellschaft Tarifvertragspartei. Tarifpartner ist weiterhin die Gewerkschaft ver.di.“ (zitiert nach juris) Diesen Erwägungen schließt sich die erkennende Kammer an. 2. Soweit das Landesarbeitsgericht Köln in der Entscheidung vom 25.03.2009 (9 Sa 972/08 – juris) zum gegenteiligen Ergebnis hinsichtlich der Auslegung der Bezugnahmeklausel gekommen ist und der Kläger die dort angestellten Erwägungen zum Teil aufgreift, indem er auf den Unterschied zwischen einer schlichten Rechtsformänderung bei der Umwandlung der D. B. T. in die DTAG und der nachfolgenden Ausgründung von Unternehmen hinweist, sei er darauf hingewiesen, dass die Umwandlung gerade nicht unmittelbar die Geltung neuer Tarifverträge bewirkt hat. Diese wurden vielmehr erst deutlich später vereinbart und wie selbstverständlich akzeptiert. Auf das Argument, dass die Ablösung des Tarifwerks der DTAG durch bei der Beklagten geltenden Tarifverträge nicht einhergeht mit dem Wegfall des Tarifwerks der DTAG, sei entgegnet, dass die jeweiligen Tarifverträge im Zuge der Aufgliederung des Konzerns jedenfalls funktionsgleich an dessen Stelle getreten sind. Ein Branchenwechsel ist nicht eingetreten, was die vorliegende Fallkonstellation von der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2008 (4 Sa 784/07 – AP Nr. 67 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) unterscheidet (so auch LAG Niedersachsen vom 06.08.2009 – 7 Sa 1673/08 – juris). Zudem wäre dasselbe Ergebnis zu verzeichnen, wenn die DTAG für den Bereich, in dem der Kläger tätig war, Spartentarifverträge abgeschlossen hätte, wie sie es mit der Tarifeinigung vom 25.11.2008 möglicherweise auch getan hat. Denn dabei handelt es sich aus Sicht der Kammer ihrem Inhalt nach unzweifelhaft um einen tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendung nur deshalb nicht ohne weiteres bejaht werden konnte, weil die Zustimmung der Gremien, unter deren Vorbehalt die Einigung stand, nicht abschließend geklärt war. 3. Da die geltend gemachten Ansprüche des Klägers sämtlich ihre Grundlage in den Tarifverträgen der DTAG finden, deren Anwendung auch nicht für den nunmehr eingeschränkten Zeitraum festgestellt werden konnte, war die Klage, soweit sie nicht erledigt war, unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung, die auch den erledigten Teil des Rechtsstreits umfasst, beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. Die Parteien streiten über den Umfang der tarifvertraglich geschuldeten Arbeitszeit und die Pflicht zur Durchführung eines Reklamationsverfahrens zur Eingruppierung des Klägers, und in diesem Zusammenhang über die Frage, welche Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Der nicht tarifgebundene Kläger wurde zum 01.10.1993 von der Deutschen B. T. als Arbeiter eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis sollten kraft vertraglicher Bezugnahmeklausel der Tarifvertrag für die Arbeiter der D.B. (TVArb-O) und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der D. B. im Beitrittsgebiet in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung finden. Zum 01.01.1995 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund des Postumwandlungsgesetzes vom 14.09.1994 auf die D. T. AG (DTAG) als Rechtsnachfolgerin der D. B. T. über, für die der Kläger seit dem 22.06.2007 in einem Technikzentrum in St. als Sachbearbeiter Abnahme tätig wurde. Seit dem 01.07.2001 lösten neue, zwischen der DTAG und ver.di angeschlossene Tarifverträge diejenigen der Deutschen B. ab. Gemäß dem zuletzt gültigen Manteltarifvertrag der DTAG (MTV DTAG) betrug die Arbeitszeit des Klägers 34 Wochenstunden. Zum 01.12.2008 wurden die Technikzentren der DTAG auf die Beklagte überführt. Wenige Tage zuvor, am 25.11.2008, hatten die DTAG und die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di eine Tarifeinigung für die von der DTAG auf die Beklagte übergehenden Arbeitnehmer erzielt, die für diese zwar im Wesentlichen die Geltung der für die Beklagte bestehenden Tarifverträge vorsah, aber einige Sonderregelungen enthielt. Danach sollte unter anderem die Wochenarbeitszeit nunmehr 38 Stunden betragen, wie sie gemäß dem gültigen Manteltarifvertrag der Beklagten (MTV DTNP) für die vormaligen Mitarbeiter der Beklagten ohnehin schon galt. Hinsichtlich der Eingruppierungsmodalitäten sollten Regelungen aus dem im Jahr 2007 abgeschlossenen Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen bei der Beklagten (TVSR DTNP) mit Modifikationen übernommen werden. Die Tarifeinigung stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gremien, deren Vorliegen zwischen den Parteien streitig ist. Als Mitarbeiter des Technikzentrums in St. hatte der Kläger mit Schreiben vom 06.11.2007 die Mitteilung erhalten, dass er aufgrund einer Vorbewertung der Entgeltgruppe T 5 zugeordnet worden sei. Mit Schreiben vom 21.11.2008, der Beklagten am 27.11.2008 zugegangen, sowie per E-Mail vom 26.11.2008 widersprach er dieser vorläufigen Eingruppierung. Die Beklagte wies diesen Widerspruch als verspätet zurück. Mit Schreiben vom 30.03.2009 beanstandete auch der Betriebsrat die vorgenommene Eingruppierung unter Bezugnahme auf die Tarifeinigung vom 25.11.2008. Am 21.01.2010 kam eine dezentrale paritätische Kommission zu dem Ergebnis, dass der Personalposten des Klägers als Sachbearbeiter Abnahme zutreffend mit der Entgeltgruppe T 5 bewertet worden sei. Mit Wirkung zum 01.03.2010 vereinbarten die Parteien die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 7 sowie die Anwendung der jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis. Hieraus ergab sich für den Zeitraum Dezember 2008 bis Februar 2010 eine Überschreitung der nach dem MTV DTAG vorgesehenen Arbeitszeit von insgesamt 181 Stunden. Mit seiner am 04.03.2009 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass seine wöchentliche Arbeitszeit weiterhin 34 Stunden betrage und darüber hinaus geleistete Zeiten seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben seien. Ferner hat er für die Bewertung seiner Tätigkeit die Anrufung der dezentralen Bewertungskommission verlangt, wie sie im Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) der DTAG vorgesehen ist. Dazu hat er die Ansicht vertreten, auf sein Arbeitsverhältnis fänden weiterhin die Tarifverträge der DTAG Anwendung. Der Kläger hat zuletzt folgende Anträge gestellt: 1. die Beklagte zu verpflichten, die 6,8 Stunden täglich überschreitende Arbeitszeit des Klägers dessen Arbeitszeitkonto seit dem 01.12.2008 gutzuschreiben, 2. festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der D. T. Arbeitgeber, Tarifstand 30.11.2008, Anwendung finden, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Beschwerde des Klägers zur Eingruppierung von 21.11.2008 einer dezentralen paritätischen Kommission nach § 5 ERTV DTAG, Stand 30.11.2008, vorzulegen und den Betriebsrat zu einer Eingruppierung entsprechend der Entscheidung der dezentralen paritätischen Bewertungskommission nach § 99 BetrVG zu beteiligen, 4. hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung zu 3., die Beklagte zu verurteilen, die Beschwerde des Klägers zur Eingruppierung vom 21.11.2008 einer dezentralen paritätischen Kommission nach § 6 ERTV DTAG, Stand 30.11.2008, vorzulegen und den Betriebsrat zu einer Eingruppierung entsprechend der Entscheidung der dezentralen paritätischen Bewertungskommission nach § 99 BetrVG zu beteiligen, 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus einer Eingruppierungsentscheidung der dezentralen paritätischen Kommission ergebende monatliche Bruttoentgeltdifferenz zu der Entgeltgruppe T 5 des ERTV DTAG seit dem 01.06.2008 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jeweils seit dem 16. eines Monats beginnend mit dem 16.6.2008 zu zahlen. Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fänden nunmehr gemäß der noch vor dem Betriebsübergang unter Beteiligung der vormaligen Arbeitgeberin stattgefundenen und somit unter die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel fallenden Tarifeinigung die Tarifverträge der Beklagten mit den in der Tarifeinigung festgelegten Sonderbestimmungen Anwendung. Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Mit Urteil vom 18.09.2009 hat das Arbeitsgericht der Klage ganz überwiegend stattgegeben und sie nur hinsichtlich des Teilanliegens zur Beteiligung des Betriebsrats gem. § 99 BetrVG abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünden die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche im wesentlichen zu, da die Tarifverträge der DTAG auch nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte weiterhin Anwendung fänden. Dies ergebe sich aus der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, die so zu verstehen sei, dass alle für die Arbeiter bei der D. B. einschlägigen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung in den Arbeitsvertrag einbezogen werden sollten. Da die DTAG Rechtsnachfolgerin der D. B. T. geworden sei, seien deren Tarifverträge Ziel der Verweisungsklausel geworden. Die Tarifeinigung vom 25.11.2008 habe diese Arbeitsbedingungen nicht zu ändern vermocht. Denn selbst wenn man der Rechtsauffassung der Beklagten folgte, stelle sich die in den Arbeitsvertrag einbezogene Regelung als Umgehungsgeschäft zu § 613a BGB dar mit der Folge, dass sie unwirksam sei. Außerdem hätten die in der Tarifeinigung getroffenen Sonderregelungen noch nicht die Qualität von Rechtsnormen, da eine verbindliche Festlegung noch erfolgen sollte. Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag könne ebenfalls nicht zur Anwendbarkeit der Tarifverträge der Beklagte führen, da das benannte Bezugsobjekt die Arbeitgeberin und nicht ein einzelner Tarifvertrag sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 25.11.2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.12.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.02.2010 – mit einem am 05.02.2010 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte hält alle Anträge des Klägers für unbegründet, den Feststellungsantrag zu 2. schon für unzulässig. Auch hinsichtlich der Anträge zu 3. bis 5. rügt sie – insbesondere im Hinblick auf die ab 02.03.2010 vereinbarten Vertragsänderungen – das fehlende Rechtsschutzbedürfnis. Sie hält auch die Annahme des Arbeitsgerichts für falsch, dass die Tarifverträge der DTAG auch nach dem Betriebsübergang auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden und tritt der Auffassung entgegen, es handele sich bei der Tarifeinigung vom 25.11.2008 um eine Umgehung des § 613a BGB. Sie sieht die Tarifeinigung als zulässigen Spartentarifvertrag an, der durch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis des Klägers einwirke. Sie legt die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag angesichts der schon einmal mit Zustimmung des Klägers gewechselten Tarifverträge von denen der D. B. auf diejenigen der DTAG im Sinne einer Tarifwechselklausel aus und verweist zur Bekräftigung auf das einheitliche Tarifgefüge im T.-Konzern und die funktions- und branchengleiche Ersetzung der Tarifverträge der DTAG durch diejenigen der Beklagten. Da es sich bei der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der Tarifverträge um eine Gleichstellungsklausel handele, gelte das umso mehr. Schließlich stellt die Beklagte noch Rechtsfolgenbetrachtungen an, mit denen sie die klägerische und arbeitsgerichtliche Auffassung zur Rechtsnatur der Bezugnahmeklausel meint widerlegen zu können. Hinsichtlich des Eingruppierungsbegehrens des Klägers legt sie im Einzelnen ihre Ansicht dar, wonach dieses selbst nach den Regelungen des ERTV DTAG unbegründet sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Potsdam vom 18.09.2009 mit dem Aktenzeichen 9 Ca 466/09 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass nur noch folgende Anträge gestellt werden: 1. die Beklagte zu verpflichten, die 6,8 Stunden täglich überschreitende Arbeitszeit des Klägers dessen Arbeitszeitkonto für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 28.02.2010 mit insgesamt 181 Stunden gutzuschreiben, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Beschwerde des Klägers zur Eingruppierung von 21.11.2008 (Anlage A7) einer dezentralen paritätischen Kommission nach § 5 ERTV DTAG, Stand 30.11.2008, vorzulegen. 3. hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung zu 3., die Beklagte zu verurteilen, die Beschwerde des Kläger zur Eingruppierung vom 21.11.2008 einer dezentralen paritätischen Kommission nach § 6 ERTV DTAG, Stand 30.11.2008, vorzulegen, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus einer Eingruppierungsentscheidung der dezentralen paritätischen Kommission ergebende monatliche Bruttoentgeltdifferenz zu der Entgeltgruppe T 5 des ERTV DTAG seit dem 01.06.2008 bis zum 28.02.2010 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jeweils seit dem 16. eines Monats, beginnend mit dem 16.06.2008 zu zahlen. Im Übrigen erklärt er mit Zustimmung der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil insbesondere hinsichtlich der Feststellungen zur Zulässigkeit der Feststellungsklage, der Bewertung der Tarifeinigung als Umgehungsgeschäft sowie der Begründetheit der Anträge zu 3. und 5. Er bestreitet weiterhin die Einstufung der Tarifeinigung als Tarifvertrag auch hinsichtlich des Zustimmungsvorbehalts der Gremien. Er tritt auch der Auffassung entgegen, es könnte sich um einen Fall der Tarifsukzession handeln. Im Übrigen vertieft er seine Ausführungen zur Rechtsqualität der Bezugnahmeklausel als „kleine dynamische Verweisungsklausel“ und tritt der Ansicht der Beklagten entgegen, die Einordnung als Gleichstellungsabrede begünstige die Auslegung als Tarifwechselklausel. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.