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Urteil

8 Sa 2677/09

LArbG Berlin-Brandenburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2010:0416.8SA2677.09.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an ein Unterrichtungsschreiben über einen Betriebsübergang gemäß § 613a Abs 5 BGB.(Rn.44) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 309/10)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2009 – 52 Ca 10003/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an ein Unterrichtungsschreiben über einen Betriebsübergang gemäß § 613a Abs 5 BGB.(Rn.44) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 309/10) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2009 – 52 Ca 10003/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und den Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang als verspätet angesehen, da es zu der Feststellung gekommen ist, dass die Unterrichtung des Klägers in dem Schreiben vom 25. Oktober 2008 den Anforderungen gem. § 613 a Abs. 5 BGB genügt hat. Dabei hat das Arbeitsgericht seiner Prüfung die vom Bundesarbeitsgericht hierzu aufgestellten Grundsätze (vgl. nur BAG, Urteile vom 13.07.2006 - 8 AZR 303/05 - NZA 2006, 1273; vom 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06 - NZA 2008, 1354; vom 23.07.2009 - 8 AZR 538/08 - DB 2010, 58), denen sich auch das Berufungsgericht anschließt, herangezogen und den ihm von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt vollständig gewürdigt. Das Berufungsgericht schließt sich deshalb den Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil an und sieht von einer Wiederholung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen. 1. Soweit die Beklagte die Fassung des Klageantrages zu 1. beanstandet, versteht das Berufungsgericht den Antrag als einen auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses der Parteien über den 1. Dezember 2008 hinaus gerichteten, mithin im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zulässigen Klageantrag. 2. Die Ausführungen der Parteien zur Verwirkung des Widerspruchsrechts des Klägers übersehen - worüber in der mündlichen Verhandlung über die Berufung Einigkeit erzielt werden konnte - dass der Kläger seinen Widerspruch gegen den Betriebsübergang bereits mit dem Schreiben vom 5. Mai 2009 erklärt hat und erst danach einen Aufhebungsvertrag mit der T. geschlossen hat, so dass das Vorliegen des sog. Umstandsmoments einer Verwirkung nicht festgestellt werden kann (vgl. dazu nur BAG, Urteil vom 24.07.2008 - 8 AZR 175/07 - AP Nr. 347 zu § 613 a BGB). 3. Wie das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil hält auch das Berufungsgericht die vom Kläger gegen das Unterrichtungsschreiben vom 25. Oktober 2008 erhobenen Einwände (vgl. dazu BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268, Rz. 19) für unberechtigt. 3.1. Soweit der Kläger die Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für nicht korrekt hält und geltend macht, es sei im Hinblick auf den Abschluss aller Arbeitsverträge erst nach dem 1. Januar 2002 über die Fortgeltung vertraglich in Bezug genommener Tarifverträge nicht präzise und nicht verständlich sowie über die Geltung von Tarifverträgen für die Call-Center-Branche fehlerhaft nicht unterrichtet worden, so folgt das Berufungsgericht dem nicht. Soweit das Schreiben auf die rechtlichen Konsequenzen der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln hinweist, ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass die Unterrichtung für einen juristischen Laien schwer verständlich ist, dies ist jedoch der komplexen Materie geschuldet und führt nicht zur Mangelhaftigkeit der Unterrichtung. Soweit der Kläger einen Hinweis auf die Anwendbarkeit von Tarifverträgen der „Call-Center-Branche“ für erforderlich hält, so übersieht er, dass derzeit über Haustarifverträge hinaus weder tarifliche Regelungen für derartige Betriebe noch ein Arbeitgeberverband der „Call-Center-Branche“ besteht, so dass es eines solchen Hinweises im Unterrichtungsschreiben nicht bedurfte. 3.2. Die Rüge des Klägers, die Unterrichtung über Konzernbetriebsvereinbarungen sei deshalb fehlerhaft, weil in dem Schreiben offen gelassen wurde, ob die T. in den Anwendungsbereich derartiger kollektiver Regelungen fallen wird, so sieht das Berufungsgericht darin keinen Mangel der Unterrichtung, da der Hinweis auf die Existenz von Konzernbetriebsvereinbarungen bei einem konzernangehörigen Unternehmen, das noch keinen Betrieb unterhält, dem Arbeitnehmer die ausreichende Informationsgrundlage zu weiteren Erkundigungen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 3 AZR 305/05 - a. a. O., Rz. 32) gibt. 3.3. Entgegen der Auffassung des Klägers war es auch nicht erforderlich, in dem Unterrichtungsschreiben (Ziffer II. Abs. 2. (3)) über die Mitteilung der zwischen der Beklagten und der T. getroffenen Vereinbarungen hinaus durch einen entsprechenden Hinweis und die Wiedergabe der entsprechenden Regelungen eine Prüfung der Qualität und der Durchsetzbarkeit einer solchen Vereinbarung sicherzustellen. Soweit der Kläger insoweit weitere Informationen der Beklagten wünschte, stand es ihm frei, sich selbst näher zu erkundigen, ohne dass Veräußerer und Erwerber gehalten waren, im Rahmen der Information nach § 613 a Abs. 5 BGB ihre Vereinbarungen rechtlich zu bewerten oder im Wortlaut mitzuteilen. 3.4. Soweit der Kläger schließlich rügt, über die Folgen des Widerspruchs nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden zu sein und beanstandet, dass die Beklagte ihm - trotz der von ihm geltend gemachten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an anderen Standorten - nach Prüfung der individuellen Voraussetzungen eine betriebsbedingte Beendigungskündigung in Aussicht gestellt hat, so hält das Berufungsgericht die Unterrichtung des Klägers für nicht fehlerhaft. Sowohl mit der Formulierung „nach Prüfung der individuellen Voraussetzungen“ als auch mit dem Hinweis, dass eine Kündigung „wegen der gegebenenfalls fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit“ erfolgen werde, hat die Beklagte ihre Aussage relativiert, sie war nicht gehalten, für den Kläger bzw. jeden der betroffenen Arbeitnehmer bereits mit dem Schreiben vom 25. Oktober 2008 konkrete Aussagen über die Wahrscheinlichkeit des Ausspruchs einer betriebsbedingten Kündigung, zumal gegenüber Arbeitnehmern, die wie der Kläger über keinen besonderen Kündigungsschutz verfügten, zu machen. Die Unterrichtungspflicht über die Sekundärfolgen des Widerspruchs ist vielmehr dann von Bedeutung, wenn dem Arbeitnehmer im Kündigungsfall Sozialplanansprüche zustehen (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 303/05 - a. a. O., Rz. 26). 4. Da der verspätete Widerspruch des Klägers die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 1. Dezember 2008 nicht verhindert hat, kann er seine vorläufige Weiterbeschäftigung nicht beanspruchen. Einem Anspruch des Klägers auf Beschäftigung am Standort Hennigsdorf der Beklagten stand darüber hinaus das Weisungsrecht der Beklagten gem. § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 6. Januar 2006 entgegen, so dass der Berufung des Klägers insgesamt der Erfolg zu versagen war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG, wobei die Kammer den Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Unterrichtung über die Folgen des Widerspruchs grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen dem 1966 geborenen Kläger, der seit dem 1. Juni 2004 zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6. Januar 2006, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Fotokopie (Anlage K1, Bl. 5 - 7 d. A.) verwiesen wird, als Callcenter-Agent zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.652,-- € beschäftigt war, und der Beklagten über den Betriebsübergang des Berliner Betriebs auf die T. service center Berlin GmbH (im Folgenden T.) am 1. Dezember 2008 wegen des in dem Schreiben des Klägers vom 5. Mai 2009 (Anlage K3, Bl. 15 - 17 d. A.) erklärten Widerspruchs ein Arbeitsverhältnis besteht. Mit dem Schreiben vom 25. Oktober 2008 unterrichteten die Beklagte und die T. den Kläger vom Übergang des Betriebes u. a. wie folgt: „II. Folgen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang ….. 2. Soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt, geht Ihr Arbeitsverhältnis mit allen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Rechten und Pflichten auf die T. über. (1) Die in Ihrem Arbeitsvertrag unmittelbar getroffenen Regelungen gehen inhaltlich unverändert über. (2) Bei der T. sind momentan keine Tarifverträge anwendbar. Die T. hat bisher weder Firmentarifverträge abgeschlossen noch sind auf die T. kraft Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband Tarifverträge anwendbar. Es ist auch nicht beabsichtigt, Firmentarifverträge abzuschließen oder einem Arbeitgeberverband beizutreten. Soweit auf Ihr Arbeitsverhältnis daher vor dem Übergang unmittelbar Tarifverträge anwendbar waren und Sie tarifgebundener Arbeitnehmer sind, werden die in diesen Tarifverträgen geregelten Arbeitsbedingungen nach dem Betriebsübergang grundsätzlich nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen Ihnen und der T. und wirken wie arbeitsvertragliche Regelungen fort; sie können innerhalb eines Jahres nach dem Übergang nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden. Diese Sperre gilt allerdings dann nicht, soweit bei der T. zum selben Regelungskomplex Tarifverträge mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen werden. In diesem Fall lösen die Regelungen bei der T. die bisher geltenden Regelungen der VCS ab. Dies gilt für tarifgebundene Arbeitnehmer aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB. Die tariflichen Regelungen gelten mit dem Inhalt, den sie zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges haben. Sofern tarifliche Regelungen für Ihr Arbeitsverhältnis bislang aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel gegolten haben, entscheidet die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Tarifverträge darüber, ob zukünftige etwaige Tarifverträge der T. Anwendung finden oder es bei einer Geltung der bisherigen tarifvertraglichen Regelung bleibt. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass nach der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sog. dynamische Verweisungen auf die einschlägigen Tarifverträge in Arbeitsverträgen, die vor dem 01. Januar 2002 abgeschlossen wurden, als sog. Gleichstellungsabrede zu bewerten sind, mit der folge, dass diese Regelung im Zeitpunkt des Betriebsüberganges ihre Dynamik verlieren und statisch fortgelten. In später abgeschlossenen Arbeitsverträgen (also seit dem 01. Januar 2002) behalten solche Regelungen nach der o. g. Rechtsprechung ihre Dynamik. (3) Die T. behält sich vor, die bisherigen Entgeltbedingungen und damit die Gesamtvergütung ab dem 1. Dezember 2009 abzusenken. Die Einzelheiten werden zu gegebener Zeit mit den Arbeitnehmern und ihren Interessenvertretern erörtert. Es ist vereinbart, dass jeder Arbeitnehmer bis zum 1. Dezember 2009 - berechnet auf der Grundlage der gleichen Dauer der Arbeitszeit und unveränderter Stellenbeschreibung - monatlich mindestens ein Brutto-Entgelt erhält, das seinem individuellen monatlichen Entgeltanspruch gegenüber der VCS zum 30. November 2008 (einschließlich sämtlicher - z. B. tariflicher oder individualvertraglicher - Entgeltbestandteile, Zuschläge und durchschnittlicher leistungsabhängiger Vergütung in den zwölf Monaten vor dem 1. Dezember 2008) entspricht. Es ist darüber hinaus vereinbart worden, dass bis zum Ablauf des 30. November 2013 das Brutto-Mindestentgelt für übergehende Agenten nicht unter 25.000 Euro brutto jährlich, für übergehende Teamleiter nicht unter 29.000 Euro brutto jährlich abgesenkt wird. … 3. Die T. beschäftigt derzeit noch keine Arbeitnehmer und verfügt derzeit noch über keinen Betrieb; es besteht somit auch kein Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat. Demzufolge sind derzeit bei der T. auch keine Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarungen in Kraft. Im D+S-europe-Konzern gelten Konzernbetriebsvereinbarungen, die auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden werden, sofern die T. in den Anwendungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarung fällt. … 4. Die in Ihrem Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen gelten auch nach dem Betriebsübergang als Betriebsvereinbarungen (kollektivrechtlich) für Sie weiter, soweit sie nicht durch Konzernbetriebsvereinbarungen des D+S-europe-Konzerns geändert oder ersetzt werden. Soweit Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen gelten, gelten diese als Betriebsvereinbarungen mit der nunmehrigen Zuständigkeit eines Betriebsrates fort, soweit sie nicht durch Konzernbetriebsvereinbarungen des D+S-europe-Konzerns geändert oder ersetzt werden. … III. Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die T. innerhalb eines Monats ab Zugang dieses Schreibens zu widersprechen. Ein Widerspruch hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber verbleibt. Wir weisen allerdings darauf hin, dass die Arbeitsplätze an Ihrem Standort unabhängig von Ihrem Widerspruch von der VCS auf die T. übergehen und demnach die entsprechenden Arbeitsplätze bei der VCS nicht mehr vorhanden sind. Im Falle eines Widerspruchs können Sie daher bei der VCS auf Ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr beschäftigt werden. Sollten Sie dem Übergang widersprechen, wird die VCS Ihnen gegenüber - nach Prüfung der individuellen Voraussetzungen - voraussichtlich eine betriebsbedingte Beendigungskündigung aussprechen müssen. Dem steht nicht die oben unter Ziffer 8 angesprochene Gesetzesregelung des § 613a Absatz 4 S. 1 BGB entgegen, da eine solche Kündigung nicht wegen des Betriebsüberganges, sondern wegen der gegebenenfalls fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erfolgen würde. Die Vorschrift des § 613a Absatz 4 Satz 2 BGB lässt die Kündigung aus einem anderen Grund als dem Betriebsübergang ausdrücklich zu. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass der arbeitgeberseitige Verzicht auf betriebsbedingte Beendigungskündigungen nach § 9 UTV VCS im Falle eines solchen Widerspruchs nicht eingreift, da keine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des UTV vorliegt. Eine solche würde den „Wegfall eines Arbeitsplatzes“ voraussetzen, was hier nicht der Fall ist. Ihr Arbeitsplatz fällt nicht weg, sondern geht in der jetzigen Form auf die T. über. Eine betriebsbedingte Beendigungskündigung kommt vorbehaltlich einer individuellen Prüfung sowohl für ordentlich kündbare Mitarbeiter als auch für ältere Mitarbeiter mit einem besonderen Kündigungsschutz (für diese jedoch ebenfalls nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist) in Betracht. Wir weisen unabhängig davon darauf hin, dass - wie Ihnen bekannt ist - demnächst beabsichtigt ist, weitere Standorte der VCS zu veräußern.“ Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 25. Oktober 2008 wird auf die Fotokopie (Anlage K2, Bl. 8 - 13 d. A.) verwiesen. Am 12./13. Mai 2009 unterschrieb der Kläger einen Aufhebungsvertrag mit der T. zum 30. Juni 2009. Mit der am 28. Mai 2009 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, den Betriebsübergang rechtzeitig widersprochen zu haben, da das Schreiben vom 25. Oktober 2008 nicht ordnungsgemäß sei und die Widerspruchsfrist gem. § 613 a Abs. 6 BGB nicht ausgelöst habe. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund Betriebsübergang zum 01.12.2008 beendet ist, sondern unbefristet über dem 01.12.2008 hinaus zu den bisherigen Vertragsbedingungen als Call Center Agent fortbesteht und 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Call Center Agent am Standort Hennigsdorf weiterzubeschäftigen Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Widerspruchsfrist im Hinblick auf die ordnungsgemäße Unterrichtung für abgelaufen, den geltend gemachten Anspruch jedenfalls für verwirkt gehalten. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen. Durch das Urteil vom 13. Oktober 2009 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das gemeinsame Unterrichtungsschreiben vom 25. Oktober 2008 erfülle die Voraussetzungen gem. § 613 a Abs. 5 BGB, indem ausreichend über die Person des Betriebserwerbers und den Grund für den Betriebsübergang informiert worden sei. Auch die Angaben zur Geltung von Firmentarifverträgen in Absatz II. Ziff. 2 Abs. 2 und der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. Gleichstellungsabrede seien hinreichend klar und nicht in sich widersprüchlich. Ausreichend und rechtlich zutreffend sei der Hinweis bezüglich etwaiger Konzernbetriebsvereinbarungen, die nicht detailliert zu bezeichnen seien. Auch der Hinweis zur Absenkung der Gesamtvergütung sei inhaltlich zutreffend und werde durch die weiteren Erklärungen nicht widersprüchlich. Schließlich sei es ausreichend, wenn auf eine etwaige betriebsbedingte Kündigung nach individueller Prüfung hingewiesen werde, ohne dass es eines Hinweises auf den Standort Hennigsdorf bedurft habe, da es weder konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass zum Zeitpunkt der Unterrichtung bereits eine konkrete Planung bestanden habe, noch erkennbar sei, welche Relevanz ein zum 1. April 2009 eröffneter neuer Standort auf einen Betriebsübergang zum 1. Dezember 2008 gehabt habe. Da der Widerspruch des Klägers erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB erfolgt sei, bestehe das Arbeitsverhältnis zur Beklagten nicht mehr und der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine vorläufige Weiterbeschäftigung. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 81 - 84 d. A.) verwiesen. Gegen das dem Kläger am 9. November 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. Dezember 2009 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die der Kläger mit einem am Montag, dem 11. Januar 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und hält seinen Widerspruch weiterhin für rechtzeitig, weil das Unterrichtungsschreiben, so trägt der Kläger vor, nicht den Anforderungen gem. § 613 a Abs. 5 BGB genüge. Dies folge u. a. daraus, dass mit allen bei der Beklagten als Arbeitnehmer angestellten Beschäftigten im Jahr 2004 Arbeitsverträge abgeschlossen worden seien, die in § 3 eine sog. Tarifwechselklausel enthielten und damit die Ausführungen im Informationsschreiben nicht nur nicht betriebsbezogen seien, sie seien auch weder präzise noch für einen juristischen Laien verständlich. Überdies sei nicht auf die Geltung der Tarifverträge für die Call-Center-Branche hingewiesen worden, die aufgrund der konstitutiven arbeitsvertraglichen Verweisung zur Anwendung kämen. Soweit in dem Schreiben auf Konzernbetriebsvereinbarungen hingewiesen worden sei, sei ausdrücklich offen gelassen worden, ob die T. in deren Anwendungsbereich falle, so dass darin eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht gesehen werden könne. Auch die Unterrichtung in Ziffer II. Abs. 3 Satz 3 genüge nicht den Anforderungen, denn die Ausführungen erweckten den Eindruck einer Entgeltzusicherung, ohne dass durch einen entsprechenden Hinweis und die Wiedergabe der entsprechenden Regelung zwischen Veräußerer und Erwerber eine Prüfung der Qualität und der Durchsetzbarkeit einer solchen Vereinbarung ermöglicht werde. Fehlerhaft sei auch über die Folgen des Widerspruchs unterrichtet worden, denn der Beklagten stehe ein vertraglich vereinbartes Versetzungsrecht (§ 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages) zu und an den anderen Standorten seien zum maßgeblichen Zeitpunkt in großem Umfang von mindestens jeweils 50 Arbeitnehmern konzerninterne wie externe Leiharbeitnehmer eingesetzt gewesen, so dass eine betriebsbedingte Kündigung rechtswidrig gewesen wäre. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund Betriebsübergang zum 01.12.2008 beendet ist, sondern unbefristet über den 01.12.2008 hinaus zu den bisherigen Vertragsbedingungen als Call-Center-Agent fortbesteht und 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Call-Center-Agent am Standort Hennigsdorf weiterzubeschäftigen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hält die Unterrichtung weiterhin für rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 11. Januar 2010 (Bl. 112 - 126 d. A.), der Berufungsbeantwortung vom 15. Februar 2010 (Bl. 131 - 146 d. A.) und der Replik vom 2. März 2010 (Bl. 143 - 146 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.