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Urteil

10 Sa 2700/09

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2010:0201.10SA2700.09.0A
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Leitsätze
Der Gläubiger trägt die Beweislast dafür, dass der Schuldner eine Pflichtverletzung begangen hat, die für den Schaden kausal ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn dargelegt wird, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners stammen kann. (Rn.22)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. November 2009 - 58 Ca 17291/09 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.388,98 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gläubiger trägt die Beweislast dafür, dass der Schuldner eine Pflichtverletzung begangen hat, die für den Schaden kausal ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn dargelegt wird, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners stammen kann. (Rn.22) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. November 2009 - 58 Ca 17291/09 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.388,98 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. 1. Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz zu. Die Klägerin hat nicht den Nachweis geführt, dass die behaupteten Schäden durch den Beklagten bei der Schneeräumung unter Zuhilfenahme des motorisierten Einachsschleppers vom Typ Agria 3400 verursacht worden sind. Die Klägerin hat zwar dies behauptet und hierfür die Zeugen des Zuschippens ihres Fahrzeugs durch den Beklagten ebenso angeboten wie den Beweis durch Sachverständigen, dass die Räummaschine theoretisch in der Lage wäre, die Schäden zu verursachen und die am Fahrzeug am 27. Februar 2009 festgestellten Schäden auch nach Form und Größe der Einschläge dadurch verursacht worden wären.. Jedoch genügt dies nicht für die der Klägerin obliegenden Darlegungspflicht. Grundsätzlich trägt der Gläubiger die Beweislast dafür, dass der Schuldner eine Pflichtverletzung begangen hat. Abweichend von dieser Beweislastverteilung erkennt die Rechtsprechung an, dass ausnahmsweise unmittelbar von dem Eintritt eines Schadensfalls auf eine Pflichtverletzung des Handelnden geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (vgl. Urteil des LG Paderborn vom 17. September 2009 - 5 S 3/09, zit. nach Juris). Dieses ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin jedoch nicht. Die Frage, ob der Lack- und Glasschaden überhaupt bei der Schneeräumung durch den Beklagten entstanden ist, betrifft die haftungsbegründende Kausalität. Das Arbeitsgericht hat, ohne § 286 ZPO in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erwähnen, erkennbar den Regelungsgehalt dieser Vorschrift berücksichtigt, wonach der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen Anforderungen des Vollbeweises unterliegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Entsprechend beurteilt auch das Berufungsgericht den Sachverhalt. Bei Unterstellung des klägerischen Vortrags hat der Beklagte den Schnee vom Parkplatz in Richtung des PKW der Klägerin geräumt und dabei den Schnee einschließlich des darin befindlichen Streuguts teilweise auf den PKW der Klägerin geworfen. Auf den von der Klägerin mit ihrem Handy gemachten Fotos sind sodann auch verschiedene - gesprenkelte - Anhaftungen an ihrem PKW zu erkennen. diese befinden sich, wie die Klägerin in der Berufungsverhandlung angegeben hat, zumindest teilweise auf der Motorhaube. An der linken Fahrzeugseite sieht man ein paar dunklere Punkte in dem dort befindlichen Schnee. Sodann hat der Gutachter 10 Tage später an der linken Fahrzeugseite, nicht aber auf der Motorhaube, Lackschäden festgestellt. Mindestens ein Splittsteinchen haftete noch an der linken Fahrzeugseite (Bild 8 des Gutachtens). Die Klägerin kann damit nicht beweisen, dass die Schäden an ihrem Kraftfahrzeug auf die Schneeräumung durch den Beklagten zurückgehen. Hier ist es zwar durchaus denkbar, dass der Schaden am PKW der Klägerin darauf zurückgeführt werden kann. Genauso sind jedoch andere Schadensursachen nicht auszuschließen (vgl. dazu auch Beschluss des OLG München vom 9. Oktober 2007 - 1 U 4380/07, zit. nach Juris). Denn die Klägerin hat schon zu etwaigen Vorschäden bzw. dazu, dass solche nicht bereits am 17. Februar 2009 vorgelegen haben, nicht weiter vorgetragen. Der Beklagte hatte hierauf schon im Schriftsatz vom 13. August 2009 hingewiesen. Zwar ist im Gutachten vom 5. März 2009 ausgeführt, dass es keine Vorschäden am Fahrzeug der Klägerin gebe, doch beruht diese Bemerkung offensichtlich auf den Angaben der Klägerin und nicht auf eigenen Untersuchungen des Sachverständigen. Weiter kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schäden zwischen dem 17. Februar 2009 und dem 27. Februar 2009 entstanden sind, da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben das Fahrzeug in dieser (Winter-)Zeit weiter benutzt und im Straßenverkehr bewegt hat. Da also selbst bei Unterstellung des gesamten Sachvortrags der Klägerin dennoch für das Berufungsgericht keine Gewissheit darüber besteht, dass der Schaden am PKW der Klägerin bei der Schneeräumung durch den Beklagten entstanden ist, bedurfte es keiner Beweiserhebung. Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten der Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs.2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Die Parteien sind beide bei der Agentur für A. am Sitz H. .., 1…. Berlin beschäftigt und streiten um Schadenersatz für Lackschäden und einen Glasschaden am PKW der Klägerin. Die Klägerin ist Halterin eines PKW Mazda II Comfort mit dem amtlichen Kennzeichen PM-LL … (Erstzulassung 20. Juli 2005). Am Dienstag, dem 17. Februar 2009 parkte die Klägerin gegen 6:30 Uhr ihren PKW auf dem zum Dienstgebäude ihrer Arbeitgeberin gehörenden Parkplatz. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt mit der Schneeräumung unter Zuhilfenahme eines motorisierten Einachsschleppers vom Typ Agria 3400 (Bl. 31 d.A.) auf diesem Parkplatz befasst und hatte bereits einige Stellplätze geräumt. Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug auf einem noch nicht geräumten Stellplatz. Trotz Aufforderung durch den Beklagten nutzte die Klägerin keinen geräumten Stellplatz. Das Fahrzeug der Klägerin war zu einem späteren Zeitpunkt am 17. Februar 2009 zumindest teilweise schneebedeckt (Bl. 6-7 d.A.). Zwischen dem 17. Februar 2009 und dem 27. Februar 2009 hat die Klägerin ihren PKW weiter im Fahrbetrieb genutzt, aber nicht gewaschen. Am Freitag, dem 27. Februar 2009 stellte die TÜ-Service Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH Lackbeschädigungen an der linken Fahrzeugseite fest, die nach Form und Größe durch Splitt im Schnee beim Schneefräsen verursacht sein könnten. Auch in der Frontscheibe gebe es Einschläge, die von unten links nach oben rechts erfolgt seien und deshalb nicht beim Fahrbetrieb entstanden sein könnten, weil sie dann direkt von vorn eingeschlagen wären. Bei durchschnittlichen Verrechnungspreisen entstünden Reparaturkosten einschließlich Lackierung von 2.291,-- EUR netto bzw. 2.726,29 EUR brutto. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Erstattung dieser Kosten, dazu geht sie von einer Wertminderung des Fahrzeugs in Höhe von 150,-- EUR aus, die sie ebenso vom Beklagten verlangt wie die Gutachterkosten in Höhe von 427,98 EUR, einen Nutzungsausfall für 2 Tage im Umfang von 58,-- EUR und eine Aufwandspauschale für die Klägerin von 20,-- EUR. Die Klägerin behauptet, dass der Kläger vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig den Schnee mit der von ihm genutzten Kehrmaschine gezielt in Richtung des PKW der Klägerin gekehrt habe. Das hätten die Zeuginnen E. Sch. und P. L. vom Fenster des Dienstgebäudes aus gesehen. Das Fahrzeug sei regelrecht zugeschippt gewesen. Aufgrund des maschinell aufgewirbelten und in Richtung des Fahrzeugs der Klägerin gekehrten Schnees mit den darin befindlichen Splittsteinen sei es zu den Beschädigungen gekommen. Der Kläger hat die Beschädigung des Fahrzeugs im Rahmen der Schneeräumung bestritten. Die Kehrmaschine entwickle keineswegs eine große Wucht bei der Schneeräumung. Der Schnee werde mit dieser Maschine so beiseite geschoben, dass es nicht zu einer Beschädigung von Fahrzeugen kommen könne. Er habe handelsüblichen Streusand verwendet, bei der die einzelnen Körner nur eine Länge von 2-4 mm hätten. Dass die Lackbeschädigungen dazu passen würden, habe der Gutachter nicht festgestellt, weil ihm Form und Größe gar nicht bekannt gewesen seien. Da Schneeräumung an Straßen üblich sei und dabei auch Splitt aufgewirbelt würde, sei es für den Kläger ggf. auch nicht vorhersehbar gewesen, einen Schaden zu verursachen. Hilfsweise hat sich der Beklagte auf ein Mitverschulden der Klägerin durch die uneinsichtige Haltung bei der Auswahl des Stellplatzes berufen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. November 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin schon nicht nachgewiesen habe, dass die Lackschäden an ihrem PKW durch den Beklagten bei der Schneebeseitigung am 17. Februar 2009 entstanden seien. Das Gutachten habe nicht den Nachweis erbracht, dass der Beklagte mit der Kehrmaschine Steine, Streugut bzw. Splitt gegen den PKW der Klägerin geschleudert habe. Die Klägerin habe aber auch kein rechtswidriges Handeln des Beklagten am 17. Februar 2009 dargelegt. Denn es sei die Aufgabe des Beklagten gewesen, den Parkplatz vom Schnee zu räumen. Die Klägerin habe ihn dabei absichtlich unangemessen beeinträchtigt. Selbst wenn der Beklagte aber den Schaden schuldhaft verursacht hätte, treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden. Gegen dieses dem Klägerinvertreter am 8. Dezember 2009 zugestellte Urteil legte dieser am 11. Dezember 2009 Berufung ein und begründete diese sogleich. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass durch das erstinstanzlich vorgelegte Gutachten der Schadenumfang, sowie die Kausalität zwischen Schadenhergang und Schadenerfolg nachgewiesen worden sei. Das Arbeitsgericht habe auch den Vortrag der Klägerin nicht hinreichend beachtet, dass durch Zeugenbeweis belegt werde, dass der Beklagte das Fahrzeug der Klägerin gezielt zugekehrt habe. In der Lichtbilddokumentation als Anlage zur Klageschrift, die im Termin vor dem Berufungsgericht als Farbfotos übergeben wurden, seien sowohl der Schnee als auch Splittsteinchen etc. in dem am Auto aufgeworfenen Schnee sowie am Auto selbst ersichtlich. Im Zusammenhang mit den angebotenen Zeugenaussagen sei der Beweis der Kausalität angetreten. Sie habe sich noch am 17. Februar 2009 mit einem Rechtsanwalt und dem Gutachter in Verbindung gesetzt, aber erst am 27. Februar 2009 den Termin zur Begutachtung erhalten. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. November 2009, Az.: 58 Ca 17291/09 den Beklagten zu verurteilen, 1. an die Klägerin 2.888,98 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2009 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den aus dem Steinschlag am Fahrzeug der Klägerin, dem PKW Mazda II Comfort, mit dem amtlichen Kennzeichen PM-LL …., resultierenden, weitergehenden Schaden in Form von Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall bei Reparaturnachweis mit Umsatzsteuer ausgewiesener Rechnung zu ersetzen. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er bleibt bei seinem erstinstanzlichen Bestreiten. Erstaunlich sei, dass die Klägerin ihr Fahrzeug zwar auf dem Parkplatz sofort fotografiert, den Gutachter aber erst 10 Tage später aufgesucht habe. Der Beklagte bestreitet die Aussage des Gutachters zum Einschlagwinkel und das Nichtvorhandensein von Vorschäden. Im Übrigen bestreite der Beklagte die Schadenhöhe, da eine Spot-Repair-Methode deutlich kostengünstiger sei. Dass die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Tatsachen beobachtet hätten, werde bestritten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom 27. Oktober 2009, den Schriftsatz der Beklagten vom 23. November 2009 sowie auf die Berufungsbeantwortung des Klägers vom 18. Dezember 2009 und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.