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Beschluss

LVerfG 1/23

Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom

ECLI:DE:LVGSH:2023:0713.LVERFG1.23.00
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Leitsätze
1. Die Frist des § 49 Abs 2 S 1 Halbs 1 LVerfGG (RIS: VerfGG SH), wonach eine Wahlprüfungsbeschwerde binnen zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses des Landtags zu erheben ist, regelt keinen Fristbeginn mit einer Ausschlusswirkung in der Weise, dass ein Wahleinspruchsführer vor der Zustellung des Beschlusses keine zulässige Wahlprüfungsbeschwerde erheben könnte. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb ein Beschwerdeführer, der sich vor Zustellung des Beschlusses Kenntnis von der Beschlussfassung verschafft, nicht unmittelbar Wahlprüfungsbeschwerde erheben können sollte. (Rn.22) (Rn.24) 2. Das Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft (res iudicata) gilt auch im Verfassungsprozessrecht. Das VerfG kann nur dann in Abweichung von einer früheren Entscheidung befinden, wenn ausgehend von dessen Begründung neue Tatsachen, eine neue Rechtslage oder neue Rechtsauffassungen geeignet sind, eine abweichende Entscheidung zu ermöglichen (vgl VerfG Schleswig, 17.02.2023, LVerfG 5/21 ; VerfG Schleswig, 26.02.2010, LVerfG 1/09 mwN). (Rn.27) 3a. Ablehnungsgesuche, die keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, sind unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch bei der Entscheidung über die offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuche nicht ausgeschlossen (vgl BVerfG, 19.06.2012, 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239 <252f = RIS Rn 43>). (Rn.15) 3b. Zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist etwa solcher Vortrag, der – wie hier – im Ergebnis die Revision einer früheren Entscheidung mit den Mitteln der Richterablehnung bezweckt. (Rn.15) 3c. Unzulässig sind zudem pauschale Ablehnungsgesuche, solange keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (vgl VerfG Schleswig, 26.04.2023, LVerfG 1/23 ; BVerfG, 05.05.2021, 1 BvR 526/19 ). (Rn.16) 4. Rechtsbehelfe gegen einen Beschluss des VerfG sind gesetzlich nicht vorgesehen und daher unstatthaft. (Rn.17) 5. Hier: 5a. Unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Landtagswahl 2022. Ihr steht die Rechtskraft des Beschlusses vom 29.10.2018, LVerfG 7/17(LVerfGE 29, 239)  über eine gleichgelagerte Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gültigkeit der Landtagswahl 2017 entgegen. Das VerfG hat damit bereits entschieden, dass die in § 3 Abs 1 S 1 Alt 2 LWahlG (RIS: WahlG SH) normierte 5-Prozent-Sperrklausel nicht den Effekt des negativen Stimmgewichts auslösen könne (wird ausgeführt). Im Hinblick auf die früheren Feststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen, eine neue Rechtslage oder neue Rechtsauffassungen vorgetragen, die an deren Bestand zweifeln ließen.  (Rn.26) (Rn.29) (Rn.30) 5b. Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche gegen vier Richterinnen und Richter des VerfG; Verwerfung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des VerfG vom 26.04.2023 über vorangegangene Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers. (Rn.14) (Rn.17)
Tenor
1. Die Ablehnungsgesuche gegen Vizepräsidentin Fuchsloch, Richter Rose, Richterin Schneider und Richterin Wudtke sowie die sofortige Beschwerde und die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26. April 2023 werden als unzulässig verworfen. 2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frist des § 49 Abs 2 S 1 Halbs 1 LVerfGG (RIS: VerfGG SH), wonach eine Wahlprüfungsbeschwerde binnen zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses des Landtags zu erheben ist, regelt keinen Fristbeginn mit einer Ausschlusswirkung in der Weise, dass ein Wahleinspruchsführer vor der Zustellung des Beschlusses keine zulässige Wahlprüfungsbeschwerde erheben könnte. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb ein Beschwerdeführer, der sich vor Zustellung des Beschlusses Kenntnis von der Beschlussfassung verschafft, nicht unmittelbar Wahlprüfungsbeschwerde erheben können sollte. (Rn.22) (Rn.24) 2. Das Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft (res iudicata) gilt auch im Verfassungsprozessrecht. Das VerfG kann nur dann in Abweichung von einer früheren Entscheidung befinden, wenn ausgehend von dessen Begründung neue Tatsachen, eine neue Rechtslage oder neue Rechtsauffassungen geeignet sind, eine abweichende Entscheidung zu ermöglichen (vgl VerfG Schleswig, 17.02.2023, LVerfG 5/21 ; VerfG Schleswig, 26.02.2010, LVerfG 1/09 mwN). (Rn.27) 3a. Ablehnungsgesuche, die keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, sind unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch bei der Entscheidung über die offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuche nicht ausgeschlossen (vgl BVerfG, 19.06.2012, 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239 ). (Rn.15) 3b. Zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist etwa solcher Vortrag, der – wie hier – im Ergebnis die Revision einer früheren Entscheidung mit den Mitteln der Richterablehnung bezweckt. (Rn.15) 3c. Unzulässig sind zudem pauschale Ablehnungsgesuche, solange keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (vgl VerfG Schleswig, 26.04.2023, LVerfG 1/23 ; BVerfG, 05.05.2021, 1 BvR 526/19 ). (Rn.16) 4. Rechtsbehelfe gegen einen Beschluss des VerfG sind gesetzlich nicht vorgesehen und daher unstatthaft. (Rn.17) 5. Hier: 5a. Unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Landtagswahl 2022. Ihr steht die Rechtskraft des Beschlusses vom 29.10.2018, LVerfG 7/17(LVerfGE 29, 239) über eine gleichgelagerte Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gültigkeit der Landtagswahl 2017 entgegen. Das VerfG hat damit bereits entschieden, dass die in § 3 Abs 1 S 1 Alt 2 LWahlG (RIS: WahlG SH) normierte 5-Prozent-Sperrklausel nicht den Effekt des negativen Stimmgewichts auslösen könne (wird ausgeführt). Im Hinblick auf die früheren Feststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen, eine neue Rechtslage oder neue Rechtsauffassungen vorgetragen, die an deren Bestand zweifeln ließen. (Rn.26) (Rn.29) (Rn.30) 5b. Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche gegen vier Richterinnen und Richter des VerfG; Verwerfung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des VerfG vom 26.04.2023 über vorangegangene Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers. (Rn.14) (Rn.17) 1. Die Ablehnungsgesuche gegen Vizepräsidentin Fuchsloch, Richter Rose, Richterin Schneider und Richterin Wudtke sowie die sofortige Beschwerde und die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26. April 2023 werden als unzulässig verworfen. 2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. A. Gegenstand der Wahlprüfung ist die Beschwerde eines Wahlberechtigten gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landtags vom 24. Februar 2023 über die Gültigkeit der Wahl zum 20. Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 8. Mai 2022. I. Die maßgeblichen Vorschriften der Landesverfassung (LV) lauteten zum Zeitpunkt der Landtagswahl: Artikel 4 Wahlen und Abstimmungen (1) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und die Abstimmungen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. (2) - (3) […] (4) Das Nähere regelt ein Gesetz. Das Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz – LWahlG) in der Fassung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl S. 442, 637), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (GVOBl S. 430), enthielt zum Zeitpunkt der Landtagswahl folgende Regelung: § 3 Wahl der Abgeordneten aus den Landeslisten (1) An dem Verhältnisausgleich nimmt jede Partei teil, für die eine Landesliste aufgestellt und zugelassen worden ist, sofern für sie in mindestens einem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt worden ist oder sofern sie insgesamt fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erzielt hat. Diese Einschränkungen gelten nicht für Parteien der dänischen Minderheit. (2) Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1 Satz 1) werden die Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen oder die nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen ist, sowie die Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen parteilosen Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber (§ 24 Abs. 1) abgezogen. (3) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste einer am Verhältnisausgleich teilnehmenden Partei abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Anhand der Gesamtstimmenzahl wird für jede ausgleichsberechtigte Partei nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergibt (Höchstzahlverfahren), festgestellt, wie viele der nach Absatz 2 verbleibenden Sitze auf sie entfallen (verhältnismäßiger Sitzanteil). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los. (4) – (6) […] (7) Aus der Landesliste scheiden aus: 1. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Wahlkreis unmittelbar gewählt sind, 2. Bewerberinnen und Bewerber, die nach der Aufstellung der Landesliste einer Partei aus dieser ausgeschieden oder einer anderen Partei beigetreten sind. Das Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG) regelt in seinem Dritten Teil, Fünfter Abschnitt über die Wahlprüfung unter anderem: § 49 Zulässigkeit des Antrags (1) Gegen die Entscheidung des Landtages können Beschwerde erheben 1. die oder der Abgeordnete, deren oder dessen Mitgliedschaft bestritten ist, 2. eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, deren oder dessen Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, 3. eine Fraktion des Landtages, 4. Abgeordnete, denen die Rechte einer Fraktion zustehen, 5. eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst, oder 6. die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. (2) Die Beschwerde ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses des Landtages und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Beschlussfassung des Landtages beim Landesverfassungsgericht zu erheben; die Beschwerde ist innerhalb der genannten Frist zu begründen. II. Der Beschwerdeführer war Wahlberechtigter bei der Wahl zum 20. Schleswig-Holsteinischen Landtag, die am 8. Mai 2022 stattfand. Er wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landtags vom 24. Februar 2023 über seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl (PlPr 20/21 S. 1559 i. V. mit Anlage 1 der LT-Drucks. Nr. 20/740). Gegen den Beschluss des Landtags, der ihm am 7. März 2023 zugestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer mit einer am 25. Februar 2023 beim Landesverfassungsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift vom selben Tag Wahlprüfungsbeschwerde erhoben. Er ist der Ansicht, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. des Landeswahlgesetzes verankerte 5-Prozent-Sperrklausel den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl und den Grundsatz der Freiheit der Wahl verletze. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Urteilen vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 -, BVerfGE 121, 266 ff., und vom 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11 -, BVerfGE 131, 316 ff., Regelungen des Bundeswahlrechts, auf deren Grundlage es zu dem Effekt des negativen Stimmgewichts gekommen sei, für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Der Beschwerdeführer meint unter Bezugnahme auf Ausführungen dieser Urteile, dass es auch bei Anwendung der im Schleswig-Holsteinischen Wahlrecht verankerten 5-Prozent-Sperrklausel zu dem Effekt des negativen Stimmgewichts komme. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn die Abgabe einer Zweitstimme an eine „kleine“ Partei – also eine solche, die deutlich weniger als 5 % der Wählerstimmen auf sich vereinige – dazu führe, dass eine weitere Partei, die knapp 5 % der Zweitstimmen erreichen könnte, aufgrund dieser zusätzlichen Stimmabgabe an der 5-Prozent-Sperrklausel scheitere. Letztere könne somit nicht an der Sitzzuteilung teilhaben, so dass die im Landtag vertretenen Parteien mehr Mandate zugewiesen bekämen als ohne diese Stimmabgabe. Es komme folglich zu dem Effekt, dass eine Partei mehr Mandate erhalte, wenn eine konkurrierende Partei mehr Stimmen erziele. Die Wählerinnen und Wähler einer an der Sperrklausel scheiternden Partei würden in einem solchen Fall „erwartungswidrig“ zum Wahlerfolg einer anderen Partei durch Erhöhung der Anzahl der errungenen Sitze beitragen. Umgekehrt könne das Fernbleiben der Wählerinnen und Wähler einer Partei von der Wahl durch die damit einhergehende Verringerung der Gesamtzahl der Zweitstimmen dazu führen, dass eine andere Partei nicht an der Sperrklausel scheitere. Daher sei es für die Wählerinnen und Wähler nicht absehbar, wie sich ihr Stimmverhalten auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber auswirken werde. Er, der Beschwerdeführer, habe die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LWahlG (5-Prozent-Sperrklausel) bereits erfolglos gegen die Landtagswahl 2017 eingelegt. In dem Beschluss vom 29. Oktober 2018 - LVerfG 7/17 -, mit dem das Landesverfassungsgericht seine damalige Wahlprüfungsbeschwerde verworfen habe, sei sein zentrales Argument aber nicht gewürdigt worden. Seinerzeit weiter erhobene Einwendungen gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 LWahlG normierte Grundmandatsklausel wiederhole er nicht. Der Beschwerdeführer beantragt, 1. die Entscheidung des Landtags aufzuheben, 2. festzustellen, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LWahlG (5-Prozent-Sperrklausel) bisher nicht erkannte widersinnige Wahleffekte ermöglicht und so die Grundsätze der Unmittelbarkeit der Wahl und der Freiheit der Wahl verletzt, die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 4 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (LV) und Art. 3 des Ersten Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, 3. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LWahlG für nichtig zu erklären und 4. die Landtagswahl 2022 für ungültig zu erklären und gemäß § 46 LWahlG eine Wiederholungswahl anzuordnen. Darüber hinaus lehnt der Beschwerdeführer Vizepräsidentin Fuchsloch, Richter Rose, Richterin Schneider und Richterin Wudtke wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Befangenheit folge aus der Mitwirkung an dem Beschluss vom 26. April 2023, mit dem die abgelehnten Richterinnen und der abgelehnte Richter die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers gegen Präsident Brüning, Richterin Matz-Lück und Richter Theis zurückwiesen. Während die zuvor abgelehnte Richterin und die zuvor abgelehnten Richter durch ihre Mitwirkung an dem Beschluss vom 29. Oktober 2018 - LVerfG 7/17 - gezeigt hätten, dass sie den Kern seiner damaligen Wahlprüfungsbeschwerde nicht erfasst hätten, verschleierten die nun abgelehnten Richterinnen und der nun abgelehnte Richter in ihrem Beschluss vom 26. April 2023 diesen Umstand, indem sie ausführten, dass das Gericht in der Entscheidung über die frühere Wahlprüfungsbeschwerde den Vortrag des Beschwerdeführers ausreichend zur Kenntnis genommen habe. Gegen den Beschluss vom 26. April 2023 hat der Beschwerdeführer „sofortige Beschwerde bzw. Anhörungsrüge“ gegen die Zurückweisung seiner Ablehnungsgesuche eingelegt. III. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hält die Wahlprüfungsbeschwerde für unzulässig. Sie sei noch vor der Zustellung des Beschlusses des Landtags an den Beschwerdeführer und damit verfrüht erhoben worden. Zudem genügten die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen an eine Begründung der Wahlprüfungsbeschwerde. Die Ausführungen, die das Landesverfassungsgericht hierzu in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2018 - LVerfG 7/17 - gemacht habe, seien auf die nahezu gleich begründete Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers in diesem Verfahren zu übertragen. Die Wahlprüfungsbeschwerde sei aber auch unbegründet, wie das Landesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung ungeachtet ihrer Unzulässigkeit ebenfalls ausgeführt habe. Der von dem Beschwerdeführer hervorgehobene Effekt sei eine Nebenfolge des geltenden Wahlrechts, die hinzunehmen sei, solange die Sperrklausel verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Der Landeswahlleiter hat unter Verweis auf seine in dem Verfahren LVerfG 7/17 erläuterte Auffassung von einer weiteren Stellungnahme abgesehen. B. Die Ablehnungsgesuche gegen Vizepräsidentin Fuchsloch, Richter Rose, Richterin Schneider und Richterin Wudtke sowie die sofortige Beschwerde und die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26. April 2023 sind unzulässig. Ablehnungsgesuche, die keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, sind unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch bei der Entscheidung über die offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuche nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, BVerfGE 131, 239 ff., juris Rn. 43 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer begründet seine Ablehnungsgesuche ausschließlich damit, dass die abgelehnten Richterinnen und der abgelehnte Richter im Beschluss vom 26. April 2023 die Auffassung vertreten hätten, das Landesverfassungsgericht habe sich im Beschluss vom 29. Oktober 2018 - LVerfG 7/17 - ausreichend mit seinem Vorbringen in jenem Verfahren auseinandergesetzt, obwohl dies nach den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht der Fall gewesen sei. Ein solcher Vortrag ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet. Er bezweckt im Ergebnis die Revision der damaligen Entscheidung mit den Mitteln der Richterablehnung. Zudem liefe das Vorgehen des Beschwerdeführers konsequenterweise auf eine fortlaufende abwechselnde Ablehnung zweier Gruppen von Richterinnen und Richtern des Gerichts wegen deren Mitwirkung an vorausgegangenen Gerichtsentscheidungen hinaus. Auch solche pauschalen Ablehnungsgesuche sind unzulässig, solange keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (Beschluss vom 26. April 2023, Rn. 6; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19 -, ZInsO 2019, 2179 f., juris Rn. 6; BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19 -, NJW-RR 2021, 1436 ff., juris Rn. 24). Entsprechende Anhaltspunkte hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Sie liegen insbesondere nicht in der Behauptung, die abgelehnten Richterinnen und der abgelehnte Richter hätten die Aussagen des Gerichts in dem Beschluss vom 29. Oktober 2018 - LVerfG 7/17 - fehlerhaft interpretiert. Die sofortige Beschwerde sowie die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Landesverfassungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch sind unstatthaft. Sie sind gesetzlich nicht vorgesehen. C. Die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist statthaft, aber im Übrigen unzulässig. I. Gegen die Entscheidung des Landtags vom 24. Februar 2023 über die Gültigkeit der Landtagswahl vom 8. Mai 2022 ist gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 und Art. 51 Abs. 2 Nr. 6 LV, § 3 Nr. 5 LVerfGG die Beschwerde zum Landesverfassungsgericht gegeben. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig. Sie ist zwar fristgemäß erhoben worden (hierzu 1.). Ihr steht jedoch die Rechtskraft des Beschlusses vom 29. Oktober 2018 - LVerfG 7/17 - entgegen (hierzu 2.). 1. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist fristgemäß, insbesondere nicht verfrüht, erhoben worden. a) Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LVerfGG ist die Beschwerde von Wahlberechtigten, deren Einspruch vom Landtag verworfen worden ist, binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Zustellung des Beschlusses des Landtags beim Landesverfassungsgericht zu erheben. Anders als der Landtag in seiner Stellungnahme hierzu vertritt, regelt diese Vorschrift jedoch keinen Fristbeginn mit einer Ausschlusswirkung in der Weise, dass ein Wahleinspruchsführer vor der Zustellung des Beschlusses keine zulässige Wahlprüfungsbeschwerde erheben könnte. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt eine Auslegung in Betracht, nach der die Regelung lediglich der Bestimmung des Fristendes, das zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eintritt, dient. Ein Fristbeginn ist durch die Vorschrift nicht zwingend festgelegt. Systematisch differenziert § 49 LVerfGG hinsichtlich des Fristenlaufs für die Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde danach, ob die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die im Wahlprüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen des Landtags den potenziellen Beschwerdeführern einzeln bekannt geben muss oder ob die Beschlussfassung im Landtag als Bekanntmachung genügt. Sie verlagert damit den Fristenlauf bei individueller Bekanntmachung nach hinten. Dies besagt aber nicht, dass Wahleinspruchsführer vor Zustellung des Beschlusses keine Wahlprüfungsbeschwerde erheben dürfen. Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen gegen einen Fristbeginn erst mit der Zustellung des Beschlusses des Landtags bei Wahlberechtigten, deren Einspruch vom Landtag verworfen worden ist. Gegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde ist gemäß § 49 Abs. 1 LVerfGG „die Entscheidung des Landtages“. Da mit der Beschlussfassung des Landtags der Beschwerdegegenstand feststeht, markiert diese den frühesten Zeitpunkt für die Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde. Die Regelung in § 49 Abs. 2 LVerfGG soll jenen Beschwerdeführern effektiven Rechtsschutz gewähren, die anders als die in § 49 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 LVerfGG genannten Beschwerdeberechtigten nicht schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausreichend über dessen Inhalt informiert sind. Zwar können auch Wahleinspruchsführer den grundsätzlich in öffentlicher Sitzung ergehenden Beschluss des Landtags unmittelbar zur Kenntnis nehmen. Eine vorherige Information des Wahleinspruchsführers über den Termin der Sitzung, in der der Landtag über den Einspruch entscheidet, ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann nicht erwartet werden, dass sich eine Einspruchsführerin bzw. ein Einspruchsführer durch regelmäßige eigene Erkundigungen selbst Kenntnis hierüber verschafft (vgl. zu letzterem: VerfG Brandenburg, Urteil vom 12. Oktober 2000 - 19/00 -, LVerfGE 11, 148 ff, juris Rn. 18). Beginnt der Lauf der Zwei-Wochen-Frist deshalb in diesen Fällen erst mit der Zustellung des Beschlusses, sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb ein Beschwerdeführer, der sich gleichwohl selbst frühere Kenntnis von der Beschlussfassung verschafft, nicht unmittelbar Wahlprüfungsbeschwerde erheben können sollte. b) Da dem Beschwerdeführer der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landtags vom 24. Februar 2023 über seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl am 7. März 2023 zugestellt worden ist, endete die Frist zur Erhebung der Wahlprüfungsbeschwerde am 21. März 2023. Die am 25. Februar 2023 eingegangene Beschwerdeschrift ist nach Beschlussfassung und vor Ablauf der Frist eingereicht worden. 2. Der Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers steht jedoch die Rechtskraft des Beschlusses vom 29. Oktober 2018 - LVerfG 7/17 - (LVerfGE 29, 239 ff. = SchlHA 2018, 461 ff. = NordÖR 2018, 525 ff. = NVwZ-RR 2019, 298) über seine gleichgelagerte Beschwerde gegen die Beschlussfassung des Landtags hinsichtlich der Gültigkeit der Landtagswahl vom 7. Mai 2017 entgegen. Das Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft (res iudicata) gilt auch im Verfassungsprozessrecht. Das Landesverfassungsgericht kann nur dann in Abweichung von einer früheren Entscheidung befinden, wenn ausgehend von dessen Begründung neue Tatsachen, eine neue Rechtslage oder neue Rechtsauffassungen geeignet sind, eine abweichende Entscheidung zu ermöglichen (Urteile vom 17. Februar 2023 - LVerfG 5/21 -, SchlHA 2023, 104 ff. = NordÖR 2023, 188 ff. = NVwZ 2023, 915 ff., Rn. 82, und vom 26. Februar 2010 - LVerfG 1/09 -, SchlHA 2010, 131 = Nord​ÖR 2010, 155 ff. = VR 2011, 65 ff., Rn. 29 m. w. N.; vgl. Rozek, in: Schmidt-Bleibtreu/​Klein/​Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar 62. EL Januar 2022, § 76 BVerfGG Rn. 61a). In dem nach § 21 Satz 1 LVerfGG einstimmig ergangenen Beschluss vom 29. Oktober 2018 - LVerfG 7/17 - hat das Gericht bereits Stellung zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers bezogen und sich in Ausführungen zur offensichtlich fehlenden Begründetheit der Wahlprüfungsbeschwerde mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl auseinandergesetzt. Für diesen Grundsatz sei nicht entscheidend, dass die bei einer Wahl abgegebene Stimme tatsächlich die von der Wählerin oder dem Wähler beabsichtigte Wirkung entfalte; ausreichend sei die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Wahlergebnisses (a. a. O. Rn. 46). Der Effekt, dass die auf eine an der 5-Prozent-Sperrklausel gescheiterten Partei entfallenden Sitze unter den in den Landtag einziehenden Parteien verteilt werden, sei eine Nebenfolge des Wahlrechts, die hinzunehmen sei, solange die Sperrklausel verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei (a. a. O. Rn. 49 f.). Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung der 5-Prozent-Sperrklausel könne dann geboten sein, wenn der durch die Sperrklausel bedingte Ausfall von Stimmen einen Umfang erreichte, der zu einer Beeinträchtigung der Integrationsfunktion der Wahl führen könnte, was weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei (a. a. O. Rn. 52 ff.). Das Gericht hat daher bereits entschieden, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LWahlG normierte 5-Prozent-Sperrklausel nicht den Effekt des negativen Stimmgewichts auslösen könne. Die Regelung kann zwar den Effekt haben, dass Zweitstimmen für Parteien, die an der 5-Prozent-Sperrklausel scheitern, die für die Überschreitung der Hürde erforderliche absolute Stimmenzahl so erhöhen, dass eine andere Partei dieser Hürde ebenfalls nicht genügt und nicht am Sitzzuteilungsverfahren teilnimmt, weshalb diese Stimmen mittelbar Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments haben. Allerdings führt dabei nicht die für eine an der Sperrklausel scheiternde Partei abgegebene Stimme dazu, dass die Stimme eine negative Wirkung für gerade diese Partei hätte. Vielmehr wirkt sich die Stimmabgabe potenziell nachteilig für eine andere Partei aus, wenn diese in der Folge gleichfalls an der Sperrklausel scheitern sollte und potenziell vorteilhaft für eine andere Partei, wenn diese bei der Verteilung der Mandate von der geringeren Anzahl an Parteien, die die 5-Prozent-Hürde erfolgreich überwunden haben, profitiert. Welche Partei das ist, ist dabei nicht vorhersehbar. Verfassungsrechtlich geschützt ist aber nur die mit der Stimmabgabe verbundene positive Erwartung, dass sich die Stimmabgabe zu Gunsten bzw. nicht zu Lasten der eigenen Partei auswirkt. Nicht geschützt ist eine mögliche Erwartung, dass andere Parteien aufgrund eines von der eigenen Stimme unabhängigen Misserfolgs der eigenen Partei nicht mittelbar mehr Sitze im Verteilungsverfahren erhalten bzw. eine andere Partei aufgrund der Wahlteilnahme des Wählers an der Sperrklausel scheitert. Der von der Verfassung geschützte Stimmerfolg kann allein der Erfolg der eigenen Partei und nicht der Misserfolg oder Erfolg anderer Parteien sein. Im Hinblick auf die früheren Feststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen, eine neue Rechtslage oder neue Rechtsauffassungen vorgetragen, die an deren Bestand zweifeln ließen. Soweit der Beschwerdeführer unter wörtlicher Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11 - Randnummer 85 ausführt, dass der Effekt des negativen Stimmgewichts auch dann vorliege, wenn „für den Wahlvorschlag einer Partei insgesamt mehr Mandate erzielt werden, wenn […] auf einen konkurrierenden Vorschlag mehr Stimmen entfallen“ (Hervorhebung hinzugefügt), handelt es sich nicht um neuen, bislang übersehenen Vortrag. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auf Situationen beziehen, in denen beide betrachtete Parteien an der Sitzverteilung im Parlament teilnehmen, also – auf das Schleswig-Holsteinische Wahlrecht übertragen – bereits die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 LWahlG erfüllen. Auf Effekte, die darauf beruhen, dass einzelne Parteien an der 5-Prozent-Sperrklausel scheitern, sind die vom Beschwerdeführer herangezogenen Urteilspassagen nicht übertragbar (vgl. hierzu auch die Abgrenzung des Bundesverfassungsgerichts von Situationen, in denen es zu einem negativen Stimmgewicht kommt, gegenüber den Auswirkungen der 5-Prozent-Sperrklausel im Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 -, BVerfGE 121, 266 ff., Rn. 126 f.). II. Das Verfahren des Landesverfassungsgerichts ist gemäß § 33 Abs. 1 LVerfGG kostenfrei. Ein Antrag auf Auslagenerstattung (§ 33 Abs. 4 LVerfGG) ist nicht gestellt worden.