Leitsatz: Der Anwendungsbereich des § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW umfasst auch berufsgerichtliche Verfahren, deren Gegenstand ein Antrag auf Nachprüfung einer Rüge ist. Ein hinlängliches Bedürfnis für die Fortführung eines solchen berufsgerichtlichen Verfahrens besteht regelmäßig nicht, wenn der Antragsteller auf Dauer die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat und aus gesundheitlichen und/oder Altersgründen nicht mehr in der Lage ist, als Arzt tätig sein. Das Verfahren wird eingestellt. Die dem Antragsteller erteilte Rüge mit Ordnungsgeld vom 10. August 2011 und das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln vom 8. Mai 2015 sind wirkungslos. Der Antragsteller trägt die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen selbst. Die sonstigen Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. G r ü n d e : I. Der am 25. Oktober 1935 im J. geborene Antragsteller war bis Mitte 2016 als Facharzt für Innere Medizin in I. tätig. Mit Bescheid vom 10. August 2011 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Rüge wegen Verletzung seiner Berufspflichten und verhängte zugleich ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro. Zur Begründung führte sie an, der Antragsteller habe die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt. Nach § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG NRW) i.V.m. §§ 2, 11 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) sei er mit der Übernahme der Behandlung gegenüber seinem Patienten zur gewissenhaften medizinischen Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden verpflichtet gewesen. Der Abschnitt C Verhaltensregeln Nr. 2 BO regele die Behandlungsgrundsätze. Danach erforderten die Übernahme und die Durchführung der Behandlung die gewissenhafte Ausführung der gebotenen medizinischen Maßnahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Der Antragsteller habe diese Regeln missachtet, als er Arzneimittel unmittelbar in die Fußgelenke des Patienten K. U. eingespritzt habe, ohne dabei - nach vorangegangener Benutzung der Nadel für die Injektion in dessen Rücken - eine ordnungsgemäße Desinfektion sicherzustellen. Es liege ein berufsrechtlicher Überhang vor. Durch die verhängte Rüge mit Ordnungsgeld solle dem Antragsteller ins Bewusstsein gebracht werden, dass die Tat auch nach dem Verständnis seiner Berufsgenossen berufsunwürdig sei. Allerdings sei eine geringe Schuld gegeben, so dass ein Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens noch nicht erforderlich gewesen sei. Der Antragsteller hat am 24. August 2011 einen Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung gestellt. Das Berufsgericht hat den Antrag durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt. Er hat sie im Weiteren begründet. Im November 2016 hat er mitgeteilt, er habe Mitte 2016 seine Praxis in I. aufgeben und sei mit seiner Familie in sein Heimatland, den J., zurückgekehrt. Ergänzend hat er vorgetragen, er habe nicht die Absicht, in der Bundesrepublik Deutschland wieder als Arzt zu praktizieren. Aufgrund seines Alters und seines gesundheitlichen Zustandes sei er hierzu auch nicht mehr in der Lage. Der Antragsteller beantragt, das Verfahren einzustellen und die Rüge der Antragsgegnerin sowie das erstinstanzliche Urteil des Berufsgerichts für wirkungslos zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Strafakte der StA Aachen (401 Js 154/09) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Das berufsgerichtliche Verfahren ist analog § 95 Abs. 1 HeilBerG NRW durch Beschluss einzustellen, weil der Antragsteller nicht mehr der Berufsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen unterliegt. Nach § 95 Abs. 1 HeilBerG NRW ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen, wenn der Beschuldigte verstorben oder in unheilbare Geisteskrankheit verfallen ist oder wenn die Einleitung des Verfahrens unzulässig war. Diese nicht abschließende Vorschrift ist über die dort genannten Fälle hinaus (entsprechend) anzuwenden, wenn - wie hier - ein sonstiges Verfahrenshindernis der ursprünglich angestrebten Sachentscheidung entgegensteht. Vgl. Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2008, Rn. 461 ff. Gemäß § 59 Abs. 1 HeilBerG NRW unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen (nur) Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen. Den beiden nordrhein-westfälischen Ärztekammern - der Ärztekammer Westfalen-Lippe bzw. der Antragsgegnerin - gehören gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 HeilBerG NRW alle Ärztinnen und Ärzte an, die in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend unstreitig nicht erfüllt. Der Antragsteller übt seinen Beruf nicht mehr in Nordrhein-Westfalen aus. Er hält sich gewöhnlich im J. auf. Das Verfahren ist auch nicht gemäß § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW fortzusetzen. Endet die Kammerangehörigkeit nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren nach dieser Vorschrift fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiterbesteht. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll mit der Regelung vermieden werden, dass Kammerangehörige sich einem anhängigen Berufsgerichtsverfahren durch Beendigung der Kammerangehörigkeit entziehen können. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung (Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes), Landtagsdrucksache 13/5739, S. 37 zu Nr. 21 (§ 59). Die Rechtsfolge des § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW besteht darin, dass das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden "kann". Die Vorschrift räumt den Berufsgerichten Ermessen ein. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut sowie aus der genannten Begründung des Gesetzentwurfs, wonach die Vorschrift die Fortsetzung und den Abschluss eines berufsgerichtlichen Verfahrens durch das bislang zuständige Gericht auch dann "ermöglicht", wenn das betroffene Kammermitglied nach Eröffnung des Berufsgerichtsverfahrens den Kammerbezirk verlässt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. August 2014 - 6t E 285/12.T -, GesR 2014, 632, und vom 23. November 2005 - 6t A 3309/03.T -, juris. Maßstab der Ermessensausübung ist der Zweck des berufsgerichtlichen Verfahrens, der Kammer ein Mittel zur Durchsetzung ihrer Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber den Kammerangehörigen an die Hand zu geben. Zu den Aufgaben der Kammern i.S.v. § 1 HeilBerG NRW gehört es, für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 HeilBerG NRW). Das berufsgerichtliche Verfahren gibt der jeweiligen Kammer die Möglichkeit, diesen Aufgaben mit größtmöglicher Effizienz nachzukommen. Die mit ihm bezweckte Disziplinierung soll vor allem künftiges Wohlverhalten der Kammerangehörigen erzwingen. Vgl. Willems, a.a.O., Rn. 111, 119 ff. Der Anwendungsbereich des § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW umfasst auch berufsgerichtliche Verfahren, deren Gegenstand die Nachprüfung einer Rüge mit Ordnungsgeld ist. Auch dieses Instrument dient den Kammern zur effektiven Verfolgung ihrer ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 HeilBerG NRW obliegenden Aufgaben der Berufspflichtenüberwachung. Sie kann bei minderschweren Pflichtverstößen an die Stelle anderenfalls fälliger berufsgerichtlicher Maßnahmen (vgl. § 60 Abs. 1 HeilBerG NRW) treten, dadurch Anträge auf Einleitung entsprechender Verfahren entbehrlich machen und mittelbar auch der Entlastung der Heilberufsgerichte dienen. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung (Gesetz zur Regelung der Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger für den Bereich der nichtakademischen Heilberufe und zur Änderung anderer Gesetze und Verordnungen), Landtagsdrucksache 14/4324, S. 100 zu Art. 1 Nr. 22 (V. Abschnitt - §§ 58, 58a); Willems, Die Rüge durch die Heilberufskammer, MedR 2010, 770. Vor diesem Hintergrund sowie nicht zuletzt auch mit Blick auf § 58a Abs. 2 Satz 3 HeilBerG NRW ist es konsequent, § 59 Abs. 3 HeilBerG NRW auch im Fall eines berufsgerichtlichen Verfahrens anzuwenden, das die Nachprüfung einer Rüge mit Ordnungsgeld zum Gegenstand hat. Nach den vorstehenden Maßgaben besteht vorliegend kein Bedürfnis für die Fortführung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Sie ist nicht aus spezialpräventiven Gründen geboten. Der Antragsteller hat seine Praxis in I. aufgegeben und ist mit seiner Familie in sein Heimatland zurückgekehrt. Es ist ihm aus gesundheitlichen und Altersgründen nicht mehr möglich, als Arzt in der Bundesrepublik Deutschland tätig zu sein. Es liegen auch keine gewichtigen generalpräventiven Gründe vor. Die dem Antragsteller vorgeworfene Berufspflichtverletzung ist für die Kammerangehörigen nicht von solcher Bedeutung, dass eine Ahndung im Interesse einer Generalprävention unabweisbar erscheint. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. August 2014 - 6t E 285/12.T -, a.a.O, mit weiteren Nachweisen. Insoweit fügt sich, dass die Antragsgegnerin von einer Rüge mit Ordnungsgeld i.S.v. § 58a Abs. 1 und 3 HeilBerG NRW und damit von einem Instrument Gebrauch gemacht hat, das, wie bereits dargestellt, der Verfolgung minderschwerer Pflichtverstöße dient. Mit der Einstellung des Verfahrens verliert das angefochtene Urteil seine Wirkung, ohne dass es aufgehoben zu werden braucht. Der diesbezügliche Ausspruch in der Beschlussformel dient allein der Klarstellung. Vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2000 - 6t A 3307/99.T -. Gleiches gilt für die dem Antragsteller erteilte Rüge mit Ordnungsgeld. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 107, 112 Satz 1 HeilBerG NRW i.V.m. § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Der Senat hat davon abgesehen, auch die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, weil bei Fortführung des berufsgerichtlichen Verfahrens - ohne Eintritt des Verfahrenshindernisses - mit der Zurückweisung seiner Berufung zu rechnen gewesen wäre. Der Beschluss ist unanfechtbar.