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Beschluss

LBG-H E 10372/14, LBGH E 10372/14

Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Frage des Vorliegens eines berufsrechtlichen Überhangs, der neben der Verhängung einer Kriminalstrafe eine berufsgerichtliche Ahndung erfordert. 2. Die strafgerichtliche Entscheidung ist regelmäßig ausreichend für die Wahrung (auch) der berufsrechtlichen Belange, wenn der Gesichtspunkt der Verletzung von Berufspflichten innerhalb des Strafzwecks der Kriminalstrafe liegt und daher ausreichend berücksichtigt werden kann. Zusätzliche berufsgerichtliche Maßnahmen sind in diesem Fall allerdings dann geboten, wenn der besondere Grund und Zweck der Berufsgerichtsbarkeit im Einzelfall durch die strafgerichtliche Verurteilung allein nicht erfüllt wird (hier verneint).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz vom 19. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Kammermitglieds und der eigenen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage des Vorliegens eines berufsrechtlichen Überhangs, der neben der Verhängung einer Kriminalstrafe eine berufsgerichtliche Ahndung erfordert. 2. Die strafgerichtliche Entscheidung ist regelmäßig ausreichend für die Wahrung (auch) der berufsrechtlichen Belange, wenn der Gesichtspunkt der Verletzung von Berufspflichten innerhalb des Strafzwecks der Kriminalstrafe liegt und daher ausreichend berücksichtigt werden kann. Zusätzliche berufsgerichtliche Maßnahmen sind in diesem Fall allerdings dann geboten, wenn der besondere Grund und Zweck der Berufsgerichtsbarkeit im Einzelfall durch die strafgerichtliche Verurteilung allein nicht erfüllt wird (hier verneint). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz vom 19. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Kammermitglieds und der eigenen Auslagen zu tragen. Die gemäß § 72 Abs. 1 Satz 3 Heilberufsgesetz (HeilBG) zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz hat das berufsgerichtliche Verfahren zu Recht eingestellt. Zwar ist das Kammermitglied ausweislich des Eröffnungsbeschlusses vom 9. Januar 2013 hinreichend verdächtig, die Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen (vgl. § 20 Abs. 1 HeilBG, § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz), verletzt zu haben, indem es eine sexuelle Beziehung mit einer Patientin eingegangen ist. Der Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens steht aber ein Verfahrenshindernis nach § 72 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HeilBG entgegen. Hat nämlich ein Gericht wegen der einer Berufspflichtverletzung zugrunde liegenden Tat eine Strafe verhängt, ist nach § 46 HeilBG eine berufsgerichtliche Ahndung wegen desselben Sachverhalts unzulässig, soweit nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Kammermitglied zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufs zu wahren. Hiervon ausgehend hat das Berufsgericht für Heilberufe nach Erlass des – rechtskräftigen – Strafbefehls vom 20. Dezember 2013, mit dem gegen das Kammermitglied wegen eines Vergehens nach § 174c Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) eine Bewährungsstrafe von 11 Monaten festgesetzt wurde, eine zusätzliche berufsgerichtliche Ahndung nicht für geboten erachtet. Das Landesberufsgericht für Heilberufe folgt den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Wie sich dem Wortlaut des § 46 HeilBG entnehmen lässt, schließt die strafgerichtliche Ahndung einer Tat regelmäßig die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme aus. Ein berufsrechtlicher Überhang, der neben einer Kriminalstrafe eine berufsgerichtliche Ahndung erfordert, ist nur bei Vorliegen der (eng begrenzten) Ausnahmetatbestände des § 46 HeilBG anzunehmen, nämlich dann, wenn die Verhängung der Strafe nicht ausreichend ist, um die genannten berufsrechtlichen Belange zu wahren und die „Berufsunwürdigkeit“ der Tat zum Ausdruck zu bringen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss v. 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 -, juris). Hieran anknüpfend hat das Berufsgericht für Heilberufe zu Recht die Notwendigkeit einer besonderen berufsrechtlichen Pflichtenmahnung verneint, weil die mit der berufsrechtlichen Ahndung zu verfolgenden Ziele durch den Erlass des Strafbefehls bereits hinreichend erreicht worden sind. Dem gegen das Kammermitglied wegen eines Vergehens nach § 174c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB erlassenen Strafbefehl liegt der Vorwurf zugrunde, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut war, vorgenommen zu haben. Taten nach § 174c StGB ziehen zwar ihren strafrechtlichen Unrechtsgehalt in erster Linie aus dem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die aus psychischen oder körperlichen Gründen in Abhängigkeit zu sie behandelnden, beratenden oder betreuenden Personen geraten können, und daher besonders schutzbedürftig sind. Darüber hinaus schützt § 174c StGB aber bereits aus strafrechtlicher Sicht auch die Integrität und Lauterkeit des betreffenden Behandlungsverhältnisses sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in dieses, das Berufsethos der Heilberufe und das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Gesundheitswesen (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Aufl. 2013, § 174c Rn. 2, Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, § 174c Rn. 1, BT-Drs. 13/2203 S. 5). Dadurch wird § 174c Abs. 2 StGB zwar noch nicht zu einem ärztlichen Sonderdelikt, weil der Begriff der „psychotherapeutischen Behandlung“ weit zu verstehen ist und nicht nur Behandlungen von Ärzten erfasst (Schönke/Schröder, a.a.O. Rn. 8). Dennoch kann aber die Verletzung der Pflicht der kammerangehörigen Ärzte, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, - da innerhalb des Strafzwecks liegend - schon bei der Bestrafung in Betracht gezogen werden und diesem Gesichtspunkt bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden (vgl. insoweit LBG-H Bayern, Beschluss v. 18. April 1995 LBG-Ä-3/95 - in: Sammlung von Entscheidungen der Berufsgerichte für die Heilberufe). Berücksichtigt werden kann dabei insbesondere auch, dass es sich bei der Pflicht des Therapeuten, die im Behandlungsverhältnis entstandene Vertrauensstellung nicht zu sexuellen Handlungen auszunutzen, um eine grundlegende berufliche Maxime handelt. Regelmäßig ist daher die strafgerichtliche Entscheidung (auch) ausreichend für die Wahrung berufsrechtlicher Belange. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der besondere Grund und Zweck der Berufsgerichtsbarkeit im Einzelfall durch die strafgerichtliche Verurteilung allein nicht erfüllt wird; für diesen Fall sind selbst bei typischen Arztdelikten zusätzliche berufsgerichtliche Maßnahmen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 29. Oktober 1969, a.a.O.). Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers begründet dabei nicht allein der Umstand, dass die Tat des Kammermitglieds unmittelbaren Bezug zu seiner ärztlichen Tätigkeit aufweist, weil das im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung aufgebaute Vertrauensverhältnis Ausgangspunkt der Aufnahme der sexuellen Beziehung war, die unbedingte Notwendigkeit berufsgerichtlicher Maßnahmen. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung (LBG-H Hessen, Urteil v. 15. November 1989 - LBG 2148/88 -; BG-H Frankfurt, Urteil v. 21. August 1996 - 21 BG 9/95 -), die bei Taten im Kernbereich des ärztlichen Berufs eine zusätzliche berufsgerichtliche Ahndung für geboten hält, ist nämlich nicht einschlägig. Sie betrifft, wie schon das Berufsgericht ausgeführt hat, die Verwirklichung von Straftatbeständen, die (anders als § 174c StBG) nicht durch die Verletzung von Berufspflichten mitgeprägt sind (z.B. unterlassene Hilfeleistung, fahrlässige Tötung). Von einem Einzelfall im vorbezeichneten Sinne, in dem es ausnahmsweise erforderlich ist, trotz der Einbeziehung der Berufspflichtverletzung in die Bestrafung die Missbilligung der Berufspflichtverletzung durch eine zusätzliche berufsgerichtliche Maßnahme zum Ausdruck zu bringen, ist nach den dem Landesberufsgericht vorliegenden Erkenntnissen nicht auszugehen. Hierzu kann zunächst auf die erstinstanzlichen Gründe verwiesen werden. Zum einen deckt sich nämlich der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt, auf dem auch der Antrag des Antragstellers auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beruht. Soweit der Antragsteller einen berufsrechtlichen Überhang unter Hinweis darauf annimmt, dass es weitere betroffene Patientinnen gebe, fehlt es außerdem an diesen Vortrag substantiierenden Angaben. Der Vortrag des Antragstellers bleibt trotz der namentlichen Bezeichnung einer Patientin zu vage, um insoweit einen hinreichenden Anhalt für die Notwendigkeit einer zusätzlichen berufsgerichtlichen Ahndung zu geben. Zum anderen hat das Kammermitglied im gerichtlichen Verfahren - wenn auch entgegen seiner früheren Einlassung - die Vorwürfe eingeräumt und erklärt, seine Handlungen aus tiefstem Inneren zu bereuen. Er hat die Stellungnahme eines Facharztes für Psychotherapie vorgelegt, welcher bei dem Kammermitglied „einen tief ausgeprägten schuldimplikativen Ansatz“ erlebt. Nunmehr hat das Kammermitglied zudem mit seiner früheren Patientin einen Vergleich zum Ausgleich aller materiellen und immateriellen Schäden geschlossen. Die Würdigung dieser dem Landesberufsgericht bekannten Umstände führt zu dem Schluss, dass der Antragsteller das Unrecht seiner Tat auch mit Blick auf die Verletzung von Berufspflichten einsieht. Sollte sich allerdings der im Raum stehende, aber nicht weiter greifbare Vorwurf sexueller Beziehungen zu weiteren Patientinnen erhärten, spricht vieles dafür, dass dann auch bei Verhängung einer Kriminalstrafe die Besonderheiten des Einzelfalles zu einem berufsrechtlichen Überhang führen. Die mehrfache Verletzung der zentralen therapeutische Pflicht, das Näheverhältnis zu den Patientinnen nicht zu sexuellen Handlungen auszunutzen, wird dann voraussichtlich ohne Weiteres eine zusätzliche berufsgerichtliche Ahndung geboten erscheinen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 94 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 2 HeilBG. Dieser Beschluss ist gemäß § 89 Abs. 3 HeilBG unanfechtbar.