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Beschluss

6s E 51/10.S

Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LBGANRW:2011:0524.6S.E51.10S.00
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Leitsätze

Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen geregelte Fortbildungspflicht stellt sich angesichts der mit der Fortbildung verfolgten Ziele nicht von vornherein als geringfügig im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW dar (wie Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 6s E 1632/08.S -.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 28. April 2009 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet.

Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er sich in den Jahren 2007 und 2008 nicht entsprechend den Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin fortgebildet hat, - Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 3, und 5 der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen -.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen geregelte Fortbildungspflicht stellt sich angesichts der mit der Fortbildung verfolgten Ziele nicht von vornherein als geringfügig im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW dar (wie Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 6s E 1632/08.S -. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 28. April 2009 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet. Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er sich in den Jahren 2007 und 2008 nicht entsprechend den Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin fortgebildet hat, - Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 3, und 5 der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen -. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Gründe: I. Der am 1. August 1958 geborene Beschuldigte ist als freischaffender Architekt seit 1990 Mitglied der Antragstellerin. Diese forderte ihn im Rahmen der Überprüfung der Fortbildungspflicht unter dem 3. März 2008 auf, ihr die ihm Jahre 2007 absolvierte Fortbildung nachzuweisen. Er sei durch einen Zufallsgenerator für eine Stichprobe ausgewählt worden. Der Beschuldigte führte in seiner Stellungnahme aus, in den letzten Jahren habe er den Schwerpunkt seiner Weiterbildung auf den Bereich Wertermittlung gelegt und eine Zertifizierungsausbildung zum Sachverständigen Stufe II im November 2007 abgeschlossen. Die Ausbildung sei von einer Vielzahl von Seminaren, Fachtagungen und -kongressen begleitet gewesen. Hierzu legte er ein Zertifikat der E. Consulting AG über den Nachweis der Qualifikation als zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung (Schwerpunkt Verkehrs-/Marktwertermittlung einschließlich Bewertungen für finanzwirtschaftliche Zwecke) vom 23. November 2007 vor. Er gab ferner an, er habe an Veranstaltungen der IHK zur EnEV oder anderen Themen teilgenommen und sei Teilnehmer eines Expertenforums im Rahmen der Bautec-Messe in C. gewesen. Die Antragstellerin wies unter dem 16. April 2008 darauf hin, dass die Prüfung zum zertifizierten Sachverständigen nicht als Fortbildung anerkannt werden könne, da nach § 2 ihrer Fort- und Weiterbildungsordnung Fortbildungsveranstaltungen nur Fachvorträge, Lehrgänge, Workshops, Kolloquien, Tagungen oder Exkursionen seien und die Veranstaltungen zudem von ihr anerkannt sein müssten. Sie bat um Nachholung der Fortbildung für das Jahr 2007 bis Ende Juni 2008. Der Beschuldigte übersandte unter dem 2. September 2008 Teilnahmebescheinigungen über Seminare aus der Ausbildung zum zertifizierten Sachverständigen, nämlich eine Bescheinigung der J. GmbH für Sachverständige vom 9. November 2007 über die Teilnahme am Seminar "Bodenseeforum 2007 - Renditen in der Immobilienbewertung" am 2. und 3. Oktober 2007 sowie eine Bescheinigung über die Teilnahme an den 14. Freiburger Immobilientagen am 22. und 23. November 2007, weiter Bescheinigungen über eine Teilnahme am 38. Immobilien-Fachseminar der Deutschen Immobilien-Akademie an der Universität G. GmbH am 22. und 23. März 2007 und am Seminar "Rechtsgrundlagen und Wertermittlung von Grundstücken in Sanierungs- und Entwicklungsbereichen" des Instituts für Aus- und Fortbildung der Stadt E1. am 5. September 2007. Die Antragstellerin verwies unter dem 22. September 2008 darauf, dass alle diese Veranstaltungen von ihr nicht anerkannt seien. Sie bat erneut um Nachholung der Fortbildung für das Jahr 2007, nunmehr bis Ende November 2008. Unter dem 16. Dezember 2008 und 7. Januar 2009 erinnerte sie daran. Der Beschuldigte erklärte unter dem 11. Januar 2009, er habe seinen Schreiben nichts hinzuzufügen. Er habe keine anerkannten Fortbildungen besucht und das seit 18 Jahren nicht; ob er das zukünftig tun werde, hänge davon ab, ob ihm das Angebot interessant erscheine und er es zeitlich einrichten könne. Er prüfe seine Mitgliedschaft in der Architektenkammer. Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 forderte die Antragstellerin den Beschuldigten zur Vorlage des Fortbildungsnachweises für das Jahr 2008 auf. Sie sei andernfalls verpflichtet, ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Der Beschuldigte verwies unter dem 22. Januar 2009 erneut auf seine bisherigen Schreiben; ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Fortbildung nur über die Architektenkammer abgeleistet werden könne, was er auch für zweifelhaft halte. Auch für 2008 könne er keine bei der Architektenkammer abgeleisteten Nachweise vorlegen; die Fortbildungsnachweise habe er in T. absolviert und an Fachtagungen in C. , G. , N. und G1. teilgenommen. Er glaube, "keinen wirklichen Verstoß gegen gültige Normen gemacht" zu haben. Am 28. April 2009 beantragte die Antragstellerin auf Beschluss ihres Vorstands die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten. Es bestehe der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW, da er für die Jahre 2007 und 2008 keine anerkannte Fortbildung nachgewiesen habe. Der Beschuldigte verwies in seiner Stellungnahme auf sein bisheriges Vorbringen und legte Beispiele seiner Arbeit sowie eine mehrseitige Zusammenstellung der in den Jahren 2007 und 2008 besuchten Veranstaltungen vor. Er führt ferner aus, mit seinem Aufnahmeantrag im Jahre 1990 habe er keine Fort- und Weiterbildungsordnung anerkannt. Ihm fehle deshalb auch das Unrechtsbewusstsein. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 lehnte das Berufsgericht den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs fehlender Fortbildung in den Jahren 2007 und 2008 nach den §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 93 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 203, 204 StPO ab, da eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gegeben sei. Der Beschuldigte habe seine Fortbildungsverpflichtung für die Jahre 2007 und 2008 inhaltlich erfüllt. Die für diese Jahre nachgewiesenen Veranstaltungen, die den vorgeschriebenen Umfang weit überstiegen hätten, seien thematisch zur Fortbildung geeignet gewesen. Es habe sich auch um qualitativ hochwertige Veranstaltungen gehandelt. Sie seien von der Antragstellerin offensichtlich nur deshalb nicht anerkannt worden, weil die Veranstalter die Anerkennung nach § 3 Abs. 4 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 nicht beantragt hätten. Die Anerkennung der Veranstaltungen durch die Antragstellerin könne jedenfalls dann, wenn an der Qualität der Veranstaltung kein Zweifel bestehe, kein Selbstzweck sein. Dem Beschuldigten werde jedenfalls die subjektive Seite der ihm vorgeworfenen Berufspflichtverletzung, nämlich die Kenntnis oder das Kennenmüssen der fehlenden Anerkennung der besuchten Fortbildungsveranstaltungen, nicht nachzuweisen sein. Die Annahme, genug getan zu haben, werde ihm nicht zu widerlegen sein. Im Übrigen werde der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens auch nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW abgelehnt, weil die Durchführung eines solchen Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheine. Der Beschuldigte habe tatsächlich an umfangreichen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen. Sofern ein Verschulden anzunehmen sei, sei es daher als geringfügig zu bewerten. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 28. Dezember 2009 zugestellten Beschluss des Berufsgerichts am 4. Januar 2010 Beschwerde eingelegt und diese am 16. März 2010 begründet. Die von dem Beschuldigten besuchten Fortbildungsveranstaltungen seien nicht von ihr anerkannt gewesen. Nach § 3 Abs. 3 FuWO erkenne sie Fortbildungsveranstaltungen von Berufsverbänden, Hochschulen und weiteren Trägern auf Antrag an. Der Antrag auf Anerkennung sei durch den Fortbildungsträger so rechtzeitig zu stellen, dass die Anerkennung vor der Durchführung der Veranstaltung erfolgen könne. Diese Regelung sei zu Gunsten der Kammermitglieder eingeführt worden, die so im Vorhinein erkennen könnten, ob die jeweilige Veranstaltung zur beruflichen Fortbildung eines Architekten geeignet sei. Über diese Erfordernisse seien die in § 3 Abs. 3 FuWO genannten Veranstalter und die Kammermitglieder ausführlich informiert worden; der Beschuldigte habe daher von ihnen Kenntnis haben müssen. Die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 FuWO erfülle der Beschuldigte nicht. Die erhobene Beschuldigung stelle sich auch nicht als geringfügig dar. Sinn und Zweck der Fortbildungspflicht sei es, insbesondere für die Verbraucher eine hohe Fachkompetenz der Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten. Die Berufsbezeichnung Architekt sei für Verbraucher ein "Gütesiegel", das auf dem Markt der Planungsleistungen Orientierung und Sicherheit biete. Die Berufsbezeichnung "Architekt" weise damit auch das hohe Maß an Verantwortung für die Öffentlichkeit, die der Architektenschaft auferlegt werde, aus. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, gehöre es zu den Grundpflichten der Architekten, sich die ständigen technischen und fachlichen Veränderungen anzueignen, um die Kenntnisse auf dem aktuellsten Stand zu halten und an die Auftragsgeber weitergegeben zu können. Die Erfüllung dieser Anforderungen werde nur durch eine regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gewährleistet. Dazu gehöre ebenfalls, dass die Kammermitglieder sich an das von der Antragstellerin zur Überprüfung der Fortbildungspflicht vorgegebene Verfahren hielten und sich der Bedeutung dieser Überprüfung bewusst seien. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das berufsgerichtliche Verfahren ist zu eröffnen, weil der Beschuldigte durch das ihm zur Last gelegte Verhalten einer Berufspflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (FuWO) hinreichend verdächtig ist. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Nach derzeitigem Kenntnisstand muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2007 und 2008 nicht in einer den Anforderungen der FuWO entsprechenden Weise fortgebildet hat. Diese sieht die Teilnahme an von der Antragstellerin anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens acht Unterrichtsstunden vor (§§ 1 Abs. 1, 3, 5 FuWO). Nach § 6 FuWO haben die Kammermitglieder der Antragstellerin auf deren Aufforderung hin die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch Bescheinigungen nachzuweisen, aus denen Trägerschaft, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahme ersichtlich sind. Der Beschuldigte hat trotz wiederholter Aufforderung durch die Antragstellerin für die Jahre 2007 und 2008 entsprechende Bescheinigungen nicht vorgelegt; er hat vielmehr erklärt, er habe seit 18 Jahren keine von der Antragstellerin anerkannten Fortbildungsveranstaltungen besucht und beabsichtige auch nicht unbedingt, das zukünftig zu tun. Die für die Jahre 2007 und 2008 vorgelegten Fortbildungsnachweise genügen nicht den Anforderungen der FuWO, da den besuchten Fortbildungsveranstaltungen die notwendige Anerkennung nach § 3 Abs. 3 und 4 FuWO fehlt. Die vorgeschriebene vorherige Anerkennung soll sicherstellen, dass die jeweilige Veranstaltung dem Ziel der Fortbildungspflicht dienlich ist, das Fachwissen der Kammermitglieder, deren Ausbildung oft lange zurückliegt, stets auf dem neuesten Stand zu halten. Bei der Vielzahl denkbarer Fortbildungsmöglichkeiten würde es einen unangemessenen Verwaltungsaufwand bedeuten, die von den Kammermitgliedern besuchten Veranstaltungen im Nachhinein von Fall zu Fall zu bewerten und ihre Fortbildungstauglichkeit zu bescheinigen. Im Übrigen liegt es - wie die Antragstellerin zu Recht ausgeführt hat - im wohlverstandenen Interesse der Kammermitglieder, sich anhand des fachkundigen Urteils der Antragstellerin im Voraus der Geeignetheit einer Fortbildungsveranstaltung vergewissern zu können, um unnötigen Aufwand an Zeit und Kosten zu sparen. Auf eine Ausnahme von der Fortbildungspflicht nach § 1 Abs. 2 FuWO kann sich der Beschuldigte nicht berufen. Eine solche besteht nur für diejenigen Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr berufstätig sind, sowie für berufsunfähige Mitglieder. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschuldigte nicht. Umstände, die den Beschuldigten entlasten würden, sind nach Lage der Akten derzeit nicht festzustellen. Dass er - wie er vorbringt - glaubt, "keinen wirklichen Verstoß gegen gültige Normen gemacht" zu haben, ihm die Regelungen der FuWO zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nicht bekannt waren und er die von ihm in den Jahren 2007 und 2008 besuchten Veranstaltungen irrtümlich für fortbildungsgeeignet gehalten hat, vermag ihn nicht zu entschuldigen, denn diese Fehlvorstellungen waren vermeidbar. Nach § 22 Abs. 1 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Zu einer gewissenhaften Berufsausübung in diesem Sinne gehört es auch, sich laufend über seine beruflichen Pflichten zu informieren (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 BauKaG NRW). Dass es dem Beschuldigten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, sich zeitnah zum Inkrafttreten der FuWO, die zudem in ihren hier interessierenden Bestimmungen im Wesentlichen der Fort- und Weiterbildungsordnung vom 1. April 2005 entspricht, über deren Inhalt zu informieren, ist nicht ersichtlich. § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW steht einer Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen. Die erhobene Beschuldigung stellt sich nicht als geringfügig dar. Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hängt entscheidend von der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen sind dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Die Fortbildungspflicht dient nicht nur dazu, das Ansehen des Architektenberufs in der Öffentlichkeit zu wahren, sondern soll auch dem einzelnen Architekten Sicherheit geben und ihm helfen, fachliche Fehler bei seiner Tätigkeit zu vermeiden. Damit bezweckt sie zugleich den Schutz seines Auftraggebers vor finanziellen und gesundheitlichen Schäden. Diese Ziele sind nicht gering zu schätzen, sodass deren - jedenfalls abstrakte - Verfehlung durch das Versäumen der Fortbildung nicht als Bagatelle abgetan werden kann. Diese grundsätzliche Betrachtung ist hier auch nicht wegen sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebender entlastender Momente zu relativieren. Die Einlassungen des Beschuldigten lassen nicht erkennen, dass den mit der Fortbildungspflicht verfolgten Zielen in seinem Fall weniger Gewicht beizumessen wäre. Nicht außer acht bleiben darf, dass der Beschuldigte auf das Schreiben der Antragstellerin vom 22. September 2008, mit dem er unter anderem um Nachholung der Fortbildung für das 2007 und dessen Nachweis gebeten worden war, sowie ein weiteres Erinnerungsschreiben nicht mehr reagiert hat. Dadurch hat er zusätzlich die der Antragstellerin zugewiesene Aufgabe, über die Einhaltung der Fortbildungspflicht zu wachen, erschwert. Auch hat er die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Nachholung der versäumten Fortbildungsstunden nicht genutzt, sondern erklärt, er beabsichtige auch zukünftig der Fortbildungsverpflichtung nach der FuWO nur nachzukommen, wenn ihm das Angebot interessant erscheine und er es zeitlich einrichten könne; damit gibt er zu erkennen, dass er sich auch in Zukunft nach eigenem Gutdünken über die Fortbildungsverpflichtung hinwegsetzen will. Unter diesen Umständen kann jedenfalls nach der gegenwärtigen Erkenntnislage nicht von einem nur geringfügigen Pflichtverstoß ausgegangen werden.