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Beschluss

6s E 1120/09.S

Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LBGANRW:2011:0524.6S.E1120.09S.00
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Leitsätze

Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen geregelte Fortbildungspflicht stellt sich angesichts der mit der Fortbildung verfolgten Ziele nicht von vornherein als geringfügig im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW dar (wie Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 6s E 1632/08.S -.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 5. Dezember 2008 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet.

Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, in dem er sich in den Jahren 2006 und 2007 nicht entsprechend den Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin fortgebildet hat, - Verstoß gegen §§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 3, und 5 der am 1. April 2005 bzw. der am 1 Januar 2007 in Kraft getretenen Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen -.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen geregelte Fortbildungspflicht stellt sich angesichts der mit der Fortbildung verfolgten Ziele nicht von vornherein als geringfügig im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW dar (wie Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 6s E 1632/08.S -. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 5. Dezember 2008 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet. Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, in dem er sich in den Jahren 2006 und 2007 nicht entsprechend den Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der Antragstellerin fortgebildet hat, - Verstoß gegen §§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 3, und 5 der am 1. April 2005 bzw. der am 1 Januar 2007 in Kraft getretenen Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen -. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. G r ü n d e : I. Der am 20. März 1960 geborene Beschuldige ist seit 1992 Mitglied der Antragstellerin. Diese forderte ihn im Rahmen der Überprüfung der Fortbildungspflicht unter dem 20. April 2007 auf, ihr die Fortbildung für das Jahr 2006 nachzuweisen. Er sei durch einen Zufallsgenerator für eine Stichprobe ausgewählt worden. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 und 11. September 2007 erinnerte die Antragstellerin den Beschuldigten an die Vorlage des Fortbildungsnachweises. Nachdem der Beschuldigte telefonisch die Übersendung der Nachweise angekündigt hatte, diese jedoch unterblieb, forderte die Antragstellerin ihn unter dem 3. Januar 2008 nochmals zur Vorlage der Fortbildungsnachweise für das Jahr 2006 sowie zusätzlich zur Vorlage von Nachweisen für das Jahr 2007 auf. Ein weiteres Erinnerungsschreiben datiert vom 18. Februar 2008. Erst am 15. April 2008 übersandte der Beschuldigte eine Teilnahmebestätigung der Y. GmbH über seine Teilnahme an einer fünfstündigen Fortbildungsveranstaltung am 19. September 2007 im Rahmen des 4. Forums "Massiver Wohnbau - Zukunft des Bauens". Anschließend telefonisch zugesagte weitere Nachweise wurden nicht übersandt. Am 5. Dezember 2008 beantragte die Antragstellerin auf Beschluss ihres Vorstandes die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten: Es bestehe der Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW, da er für die Jahre 2006 und 2007 keine anerkannte Fortbildung nachgewiesen habe. Der Beschuldigte verwies in seiner Stellungnahme darauf, er habe in den Jahren 2006 und 2007 – neben der fünfstündigen bereits nachgewiesenen Veranstaltung im Jahre 2007 – zwei mehrtägige Fortbildungsmaßnahmen bei der W. - Akademie absolviert, im Jahr 2006 sei es ein dreitägiges und im Jahre 2007 ein zweitägiges Seminar gewesen. Beide Veranstaltungen hätten sich "durch hochkarätige Dozenten und sehr praxisnahe Themen" ausgezeichnet. Er habe hierdurch " mehr als genug" für seine Fortbildungspflicht getan. Mit Beschluss vom 29. Juni 2009 lehnte das Berufsgericht den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs fehlender Fortbildung in den Jahren 2006 und 2007 nach den §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 93 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 203, 204 StPO ab, da eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gegeben sei. Der Beschuldigte habe seine Fortbildungsverpflichtung für die Jahre 2006 und 2007 inhaltlich erfüllt. Die für diese Jahre nachgewiesenen Veranstaltungen, die den vorgeschriebenen Umfang weit überstiegen hätten, seien thematisch zur Fortbildung geeignet gewesen. Es habe sich auch um qualitativ hochwertige Veranstaltungen gehandelt. Sie seien von der Antragstellerin offensichtlich nur deshalb nicht anerkannt worden, weil die Veranstalter die Anerkennung nach § 3 Abs. 4 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 nicht beantragt hätten. Hinsichtlich der Qualifikation der Veranstalter bestünden keine Bedenken. Der Beschuldigte habe das hohe Niveau geschildert; die Antragstellerin sei dem nicht entgegengetreten. Dem Beschuldigten werde jedenfalls die subjektive Seite der ihm vorgeworfenen Berufspflichtverletzung, nämlich die Kenntnis oder das Kennenmüssen der fehlenden Anerkennung der besuchten Fortbildungsveranstaltungen, nicht nachzuweisen sein. Die Annahme, genug getan zu haben, werde ihm nicht zu widerlegen sein. Im Übrigen werde der Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens auch nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW abgelehnt, weil die Durchführung eines solchen Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheine. Der Beschuldigte habe tatsächlich an umfangreichen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen. Sofern ein Verschulden anzunehmen sei, sei es daher als geringfügig zu bewerten. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 3. August 2009 zugestellten Beschluss des Berufsgerichts am 6. August 2009 Beschwerde eingelegt und diese am 26. Oktober 2009 begründet. Die von dem Beschuldigten besuchten Fortbildungsveranstaltungen seien nicht von ihr anerkannt gewesen. Nach § 3 Abs. 3 FuWO erkenne sie Fortbildungsveranstaltungen von Berufsverbänden, Hochschulen und weiteren Trägern auf Antrag an. Der Antrag auf Anerkennung sei durch den Fortbildungsträger so rechtzeitig zu stellen, dass die Anerkennung vor der Durchführung der Veranstaltung erfolgen könne. Diese Regelung sei zu Gunsten der Kammermitglieder eingeführt worden, die so im Vorhinein erkennen könnten, ob die jeweilige Veranstaltung zur beruflichen Fortbildung eines Architekten geeignet sei. Über diese Erfordernisse seien die in § 3 Abs. 3 FuWO genannten Veranstalter und die Kammermitglieder ausführlich informiert worden; der Beschuldigte habe daher von ihnen Kenntnis haben müssen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das berufsgerichtliche Verfahren ist zu eröffnen, weil der Beschuldigte durch das ihm zur Last gelegte Verhalten einer Berufspflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der am 1. April 2005 bzw. der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (FuWO) hinreichend verdächtig ist. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Nach derzeitigem Kenntnisstand muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2006 und 2007 nicht in einer den Anforderungen der FuWO entsprechenden Weise fortgebildet hat. Diese sieht – in den beiden Fassungen übereinstimmend – die Teilnahme an von der Antragstellerin anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens acht Unterrichtsstunden vor (§§ 1 Abs. 1, 3, 5 FuWO). Nach § 6 FuWO haben die Kammermitglieder der Antragstellerin auf deren Aufforderung hin die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch Bescheinigungen nachzuweisen, aus denen Trägerschaft, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahme ersichtlich sind. Der Beschuldigte hat trotz wiederholter Aufforderung durch die Antragstellerin für die Jahre 2006 und 2007 entsprechende Bescheinigungen nicht vorgelegt; er hat lediglich für das Jahr 2007 den Besuch einer fünfstündigen (anerkannten) Veranstaltung nachgewiesen. Die weiteren vorgelegten Fortbildungsnachweise genügen nicht den Anforderungen der FuWO, da den besuchten Fortbildungsveranstaltungen die notwendige Anerkennung nach § 3 Abs. 3 und 4 FuWO fehlt. Die vorgeschriebene vorherige Anerkennung soll sicherstellen, dass die jeweilige Veranstaltung dem Ziel der Fortbildungspflicht dienlich ist, das Fachwissen der Kammermitglieder, deren Ausbildung oft lange zurückliegt, stets auf dem neuesten Stand zu halten. Bei der Vielzahl denkbarer Fortbildungsmöglichkeiten würde es einen unangemessenen Verwaltungsaufwand bedeuten, die von den Kammermitgliedern besuchten Veranstaltungen im Nachhinein von Fall zu Fall zu bewerten und ihre Fortbildungstauglichkeit zu bescheinigen. Im Übrigen liegt es im wohlverstandenen Interesse der Kammermitglieder, sich anhand des fachkundigen Urteils der Antragstellerin im Voraus der Geeignetheit einer Fortbildungsveranstaltung vergewissern zu können, um unnötigen Aufwand an Zeit und Kosten zu sparen. Auf eine Ausnahme von der Fortbildungspflicht nach § 1 Abs. 2 FuWO kann sich der Beschuldigte nicht berufen. Eine solche besteht nur für diejenigen Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr berufstätig sind, sowie für berufsunfähige Mitglieder. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschuldigte nicht. Umstände, die den Beschuldigten entlasten würden, sind nach Lage der Akten derzeit nicht festzustellen. Dass ihm die Regelungen der FuWO zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nicht bekannt waren und er die von ihm besuchten Veranstaltungen irrtümlich für fortbildungsgeeignet gehalten hat, vermag ihn nicht zu entschuldigen, denn diese Fehlvorstellungen waren vermeidbar. Nach § 22 Abs. 1 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Zu einer gewissenhaften Berufsausübung in diesem Sinne gehört es auch, sich laufend über seine beruflichen Pflichten zu informieren (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 BauKaG NRW). Dass es dem Beschuldigten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, sich zeitnah zum Inkrafttreten der FuWO über deren Inhalt zu informieren, ist nicht ersichtlich. § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW steht einer Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen. Die erhobene Beschuldigung stellt sich nicht als geringfügig dar. Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hängt entscheidend von der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen sind dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Die Fortbildungspflicht dient nicht nur dazu, das Ansehen des Architektenberufs in der Öffentlichkeit zu wahren, sondern soll auch dem einzelnen Architekten Sicherheit geben und ihm helfen, fachliche Fehler bei seiner Tätigkeit zu vermeiden. Damit bezweckt sie zugleich den Schutz seines Auftraggebers vor finanziellen und gesundheitlichen Schäden. Diese Ziele sind nicht gering zu schätzen, sodass deren - jedenfalls abstrakte - Verfehlung durch das Versäumen der Fortbildung nicht als Bagatelle abgetan werden kann. Diese grundsätzliche Betrachtung ist hier auch nicht wegen sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebender entlastender Momente zu relativieren. Die Einlassungen des Beschuldigten lassen nicht erkennen, dass den mit der Fortbildungspflicht verfolgten Zielen in seinem Fall weniger Gewicht beizumessen wäre.