Urteil
6t A 2803/08.T
Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LBGHNRW:2011:0505.6T.A2803.08T.00
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Leitsätze
Zur Maßnahmebemessung bei der Verletzung der tierärztlichen Berufspflicht, auch ohne Aufforderung Erste Hilfe zu leisten.
Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Geldbuße auf 2.000 Euro herabgesetzt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf 200,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Maßnahmebemessung bei der Verletzung der tierärztlichen Berufspflicht, auch ohne Aufforderung Erste Hilfe zu leisten. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Geldbuße auf 2.000 Euro herabgesetzt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird auf 200,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der 1957 geborene Beschuldigte betreibt seit 1991 eine Tierarztpraxis in M. . Er hat sich nach eigenen Angaben auf die Bestandsbetreuung von Großtieren, insbesondere von Rindern und Schweinen, spezialisiert und betreut vornehmlich im Wege der Beratung Tierhalter in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Er erzielt einen jährlichen Umsatz von etwa 1,2 Millionen Euro. Der vor Steuern verbleibende Gewinn liegt zwischen 200.000 und 300.000 Euro (2009: 240.000 Euro). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat vier Kinder im Alter zwischen 17 und 24 Jahren, die sich in Ausbildung befinden. Nach Anhörung des Beschuldigten beschloss der Vorstand der Antragstellerin am 28. Februar 2007, gegenüber dem Beschuldigten ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 8. Oktober 2007 hat das Berufsgericht durch Beschluss vom 23. April 2008 gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Dem Beschuldigten wird als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen seine Pflichten verstoßen zu haben, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, sowie in Notfällen ohne Aufforderung erste Hilfe zu leisten, indem er sich am 26. August 2006 weigerte, den verletzten Rauhaardackel der Eheleute L. in Augenschein zu nehmen und über eine notfallmäßige Versorgung zu entscheiden. Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes und gegen § 2 Abs. 1 bis 3 der Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe. Der Beschuldigte hat vorgetragen, er verfüge nur über Vorrichtungen für die Behandlung von Großtieren, nicht aber von Kleintieren wie Hunden. Seine Vorrichtungen seien auch nur auf die Bestandsbetreuung ausgerichtet, nicht auf eine notfallmäßige Versorgung. Die entsprechenden Geräte befänden sich überwiegend nicht in seinem Wohnhaus, sondern in seinem Fahrzeug als Außenpraxis. Er sei auch zu müde und erschöpft gewesen, sich um den Hund der Eheleute L. zu kümmern, denn er sei gerade von einer längeren Reise zur Betreuung der Tiere seiner Kunden nach Hause gekommen und habe sich ausruhen müssen. Das Berufsgericht hat mit Urteil vom 24. September 2008 wegen Berufsvergehens einen Verweis verhängt und dem Beschuldigten eine Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro auferlegt. Es hat hierbei folgenden Sachverhalt festgestellt: "Der Beschuldigte ist Eigentümer eines Hundes der Rasse Rhodesian Ridgeback. Am Nachmittag des 26. August 2006, einem Samstag, befanden sich die Ehefrau und der Sohn des Beschuldigten auf einem Spaziergang. Die Ehefrau des Beschuldigten führte einen Langhaardackel, der Sohn des Beschuldigten den Rhodesian Ridgeback an der Leine. In Höhe des Grundstückes T.------straße 23 trafen sie auf die Eheleute L. . Frau L. führte einen Rauhaardackel an der Leine. Der Rhodesian Ridgeback des Beschuldigten riss sich von der Leine des Sohnes des Beschuldigten los, stürzte sich auf den Rauhaardackel der Eheleute L. und biss ihn. Frau L. wurde bei dem Versuch, ihren Dackel von dem Hund des Beschuldigten fern zu halten, ebenfalls am linken Unterarm und Ellenbogen gebissen. Auch Herr L. wurde bei dem Versuch, die Hunde zu trennen, von diesem in einen Finger der rechten Hand gebissen. Nachdem die Hunde voneinander getrennt worden waren, stellte sich heraus, dass der Rauhaardackel der Eheleute L. heftig blutete. Die Ehefrau des Beschuldigten teilte den Eheleuten L. mit, ihr Mann sei Tierarzt, und bat die Eheleute L. , zu dem in der Nähe gelegenen Haus des Beschuldigten zu kommen. Der Sohn des Beschuldigten war inzwischen schon nach Hause gelaufen und hatte seinen Vater informiert. Beim Eintreffen der Eheleute L. teilte der Sohn des Beschuldigten ihnen mit, sein Vater wolle nicht aus dem Haus kommen. Daraufhin versuchte die Ehefrau des Beschuldigten, ihn herbei zu rufen. Der Beschuldigte antwortete aus dem Haus, er denke nicht daran zu erscheinen. Die Eheleute L. begaben sich daraufhin unverzüglich zu einer notfallmäßigen Behandlung in eine Tierarztpraxis. Dort wurde der Hund behandelt." Das Berufsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Beschuldigte habe gegen seine Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, verstoßen (§ 29 Abs. 1 Heilberufsgesetz). Diese Verpflichtung finde sich auch in § 2 Abs. 1 und 2 der Berufsordnung der Antragstellerin. Zur gewissenhaften Ausübung des Berufes eines Tierarztes gehöre, dass der Tierarzt in Notfällen auch ohne Aufforderung zur Leistung der ersten Hilfe verpflichtet sei. Zur ersten Hilfe in Notfällen gehöre zumindest, dass sich der Tierarzt das Tier ansehe und dann entscheide, welche Behandlung notwendig sei. Gegen diese Pflicht habe der Beschuldigte verstoßen, denn er habe sich geweigert, den Hund der Eheleute L. auch nur anzusehen und anschließend zu entscheiden, welche Behandlung und durch wen sie erfolgen müsse. Diese Verpflichtung entfalle nicht schon deshalb, weil der Beschuldigte nicht als Notarzt eingeteilt gewesen sei. Vielmehr sei jeder Tierarzt im Rahmen der vorgenannten Vorschriften verpflichtet, die Notfallbehandlung sicherzustellen, sobald ein Tier, aus welchem Anlass auch immer, ihm als Notfall vorgestellt werde. Hier komme hinzu, dass die Ehefrau des Beschuldigten nach dem Vorfall die Eheleute L. gebeten habe, sich zum Haus des Beschuldigten zu begeben mit dem Hinweis darauf, dass ihr Mann Tierarzt sei und sich um den verletzten Hund kümmern könne. Über diesen Zusammenhang sei der Beschuldigte vorab durch seinen Sohn informiert und zusätzlich von seiner Ehefrau gebeten worden, aus dem Haus zu kommen und zu helfen. Dies sei nicht geschehen. Der Einwand des Beschuldigten, er habe in seiner beruflichen Tätigkeit nur mit Großtieren zu tun und sei nicht in der Lage, Kleintiere zu behandeln, habe ihn nicht davon entbunden, sich um den verletzten Hund zu kümmern. Der Beschuldigte sei zumindest verpflichtet gewesen, sich das Tier anzusehen und dann zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie er selbst tätig werden könne oder ob die Hilfe Dritter notwendig sei. Zu den letztgenannten Maßnahmen hätte es gegebenenfalls gehören können, selbst den zum Notdienst eingeteilten Tierarzt anzurufen, ihm den Zustand des Hundes zu schildern und dafür zu sorgen, dass der verletzte Hund unverzüglich behandelt werde. Je nach Lage des Falles hätte es sich für den Beschuldigten auch angeboten, einen ihm bekannten nicht zum Notdienst eingeteilten Tierarzt anzurufen und ihn um Hilfe zu bitten. Darüber hinaus sehe es das Gericht aus eigener Sachkunde der beisitzenden Richter als möglich und zumutbar an, dass auch ein in der Regel nur mit der Behandlung von Großtieren befasster Tierarzt die Notfallversorgung eines Kleintieres einleiten und gegebenenfalls durchführen könne. Letztlich könne der Beschuldigte nicht damit gehört werden, dass er nach einem langen Arbeitstag zu müde und erschöpft gewesen sei, um aus dem Haus zu kommen, den Hund der Eheleute L. in Augenschein zu nehmen und sodann zu entscheiden, was geschehen solle, um dem verletzten Hund zu helfen. Auch insoweit habe für den Beschuldigten eine erhöhte Verpflichtung bestanden, sich zumindest das Tier anzusehen, weil seine Ehefrau die Eheleute L. unter Hinweis auf den Beruf des Beschuldigten gebeten hatte, sich zu seinem Haus zu begeben, um dort den verletzten Hund behandeln zu lassen. Bei der Auswahl und Bemessung der zu verhängenden Maßnahme sei das Gericht davon ausgegangen, dass das Berufsvergehen des Beschuldigten schwer wiege. Mit seinem Verhalten habe er gegen eine Pflicht verstoßen, die zum Kernbereich der tierärztlichen Berufsausübung gehöre. Es verstehe sich von selbst, dass es zu den Hauptpflichten eines Tierarztes gehöre, im Notfall erste Hilfe zu leisten. Das Vertrauen eines Tierhalters darauf, dass jeder Tierarzt im Rahmen seiner Möglichkeiten in einem Notfall tätig werde, müsse hoch gewichtet werden. Zu Gunsten des Beschuldigten habe das Gericht berücksichtigt, dass er bisher berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Das Gericht habe es allerdings für angemessen angesehen, sowohl einen Verweis als auch eine Geldbuße zu verhängen. Beide Maßnahmen seien nebeneinander zur Ahndung des Berufsvergehens des Beschuldigten notwendig, weil der von ihm begangene Verstoß so schwerwiegend anzusehen sei, dass er nicht nur mit einer Maßnahme zu ahnden sei, vielmehr der Verweis und die Geldbuße geeignet seien, den Beschuldigten davon abzuhalten, künftig weitere Verstöße gegen seine Berufspflichten zu begehen. Bei der Höhe der Geldbuße habe sich das Gericht am Maßstab des § 83 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes leiten lassen. Eine fühlbare Geldbuße sei angezeigt gewesen. Der Beschuldigte hat gegen das ihm am 22. Oktober 2008 und seinem Beistand am 23. Oktober 2008 zugestellte Urteil am 27. Oktober 2008 Berufung eingelegt. Er trägt vor, der Vorfall habe sich nicht am Nachmittag des 26. August 2006 ereignet, sondern am Abend gegen 22.00 Uhr und zudem an einem Samstag, also an einem Wochenende. Er habe sich die gesamte Woche über dienstlich in Süddeutschland befunden und sei erst am Wochenende gegen 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr wieder zu Hause bei seiner Familie eingetroffen. Er sei übermüdet gewesen und habe noch nicht einmal das Abendessen zu sich genommen, das seine Ehefrau für ihn vorbereitet habe. Er habe zwei Gläser Wein getrunken, sich dann zu Bett gelegt und sei sofort in einen Tiefschlaf gefallen. Es sei etwa gegen 22.00 Uhr gewesen, als er Rufe gehört habe, denen er entnommen habe, dass ein Hund gebissen worden sei. Er habe dann seiner Frau zugerufen, sie möge doch mit den Eheleuten L. zur Notfallpraxis gehen. Notdienst habe die Tierarztpraxis G. . Seine Ehefrau habe den Eheleuten L. noch angeboten, sie sofort zu Dr. G. zu bringen. Diese hätten jedoch darauf geantwortet, das würden sie schon selber hinbekommen. In der Zwischenzeit habe er sich angekleidet und nach draußen begeben. Zu dieser Zeit seien allerdings die Eheleute L. bereits auf dem Weg zur Notfallpraxis gewesen. Am nächsten Tag habe er dann die Eheleute L. angerufen, sich nach dem Befinden des Hundes erkundigt und sich bereit erklärt, auch die Kosten zu übernehmen. Diese hätten nur erklärt, das werde noch Folgen haben, und den Hörer aufgelegt. Daraufhin habe er sich noch bei der Kollegin Dr. G. nach dem Befinden des Hundes erkundigt. Ihm könne daher kein Vorwurf gemacht werden. Er habe an diesem Tag abends keinen Notdienst gehabt. Es müsse auch nicht damit gerechnet werden, dass abends um 22.00 Uhr am Wochenende noch ein notfallmäßiger Einsatz erfolgen könne. Er sei zu diesem Zeitpunkt übermüdet gewesen und, nachdem er darüber hinaus zwei Gläser Wein zu sich genommen habe, sei es sicherlich verantwortungsvoller gewesen, auf den Notfalldienst der Kollegin zu verweisen, zumal diese nur ca. zehn Minuten mit dem Fahrzeug entfernt sei. Es wäre unverantwortlich gewesen, wenn er in seiner damaligen Verfassung das Tier behandelt hätte. Der Beschuldigte hat sich in der Hauptverhandlung vor dem Senat zur Person und zur Sache geäußert. Der Vorfall tue ihm leid, soweit dies zu einem Schaden für den Berufsstand der Tierärzte geführt habe. In der Sache halte er sich für unschuldig. Er habe an dem betreffenden Abend nach dem Genuss von zwei bis drei Gläsern schweren Rotweins – es möge auch die ganze Flasche gewesen sein – "komatös" geschlafen und zunächst nicht richtig aufgefasst, was geschehen sei. Er habe nur gehört, dass ein Hund gebissen worden sei. Kurz danach habe er sich angezogen und auf der Straße nachgesehen. Vielleicht habe er aus dem Schlafzimmer etwas gerufen; dies wisse er nicht mehr genau. Zu seiner Alkoholisierung habe er deswegen nicht schon früher etwas vorgetragen, weil er eine erneute nachteilige Berichterstattung durch die Presse befürchtet habe. Der Beschuldigte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass sich entgegen der Angabe des Beschuldigten der Vorfall am Abend des 26. August 2006 gegen 20.00 Uhr ereignet habe. Im Übrigen erfolge der Vortrag, der Vorfall habe sich um 22.00 Uhr ereignet und der Beschuldigte sei zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr nach Hause gekommen, zum ersten Mal. Zudem verschweige die Berufungsbegründung, dass nicht nur die Ehefrau des Beschuldigten ihn um erste Hilfe bei dem verletzten Tier gebeten habe, sondern dass vorab sein Sohn ihn ersucht habe, dem verletzten Tier erste Hilfe zu leisten, weil der Hund des Beschuldigten dieses Tier schwer verletzt habe. Das Urteil des Berufsgerichts gehe davon aus, dass ein Berufsvergehen darin liege, dass sich der Beschuldigte noch nicht einmal die Mühe gemacht habe, sich den Hund anzusehen und gegebenenfalls erste Hilfe zu leisten. Dazu sei der Beschuldigte aber verpflichtet gewesen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte nunmehr behaupte, er habe zwei Glas Wein getrunken und sei übermüdet gewesen. Er habe auf die wiederholten Rufe seiner Ehefrau erwidert, er denke gar nicht daran zu erscheinen. Darin liege die eindeutige Ablehnung, sich das schwer verletzte Tier anzusehen und erste Hilfe zu leisten. Der Vortrag des Beschuldigten, er sei später doch noch angezogen vor das Haus getreten, sei neu und widerspreche seinen früheren Angaben, er habe dem schwer verletzten Tier ohnehin keine Hilfeleistung bieten können, da er lediglich auf die Behandlung von Großtieren spezialisiert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Antragstellerin Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beschuldigten ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe unbegründet. Die vom Beschuldigten erklärte Rechtsfolgenbeschränkung gilt – als Unterfall der in der Strafprozessordnung geregelten Berufungsbeschränkung (vgl. § 318 Satz 1 StPO) – gemäß § 112 HeilBerG auch im Heilberufsrecht. Die Rechtsfolgenbeschränkung bewirkt, dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwächst. Zwar ist die Schuld der Hauptzumessungsgrund der Strafe. Die beschriebene Bindungswirkung hindert das Berufungsgericht im Strafprozess aber nicht daran, statt der im Straftatbestand typisierten Schuld den individuellen Grad des Verschuldens für die Strafzumessung zu bestimmen. Dies bedeutet, dass das Berufungsgericht Billigkeit und Gewicht der vom Ersturteil festgestellten Strafzumessungstatsachen nach eigenem Ermessen neu zu würdigen hat. Gegebenenfalls kann es auch im Rahmen der Strafzumessung neue Feststellungen treffen, etwa über das Verhalten des Angeklagten und anderer Personen vor und nach der Tat, sowie über die sonstigen, außerhalb der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung liegenden Umstände, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Diese Grundsätze sind aufgrund der Verweisungsnorm des § 112 HeilBerG auf das Berufungsverfahren im Heilberufsrecht übertragbar. Soweit die Rechtsfolgenbeschränkung wirksam ist, hat das Berufungsgericht nur noch über die nach § 60 HeilBerG zu verhängenden Maßnahmen zu entscheiden. Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 7. November 2007 – 6t A 3788/05.T –, GesR 2008, 318, m. w. N. Die Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen hat zur Voraussetzung, dass eine tragfähige Grundlage für die neu festzusetzenden Rechtsfolgen vorhanden ist. Der Schuldspruch und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen müssen eine isolierte Betrachtung der Rechtsfolgen ermöglichen. Eine Beschränkung ist daher ausgeschlossen, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Rechtsfolgen nicht treffen kann, ohne erneut die Schuldfrage zu prüfen. Eine Berufungsbeschränkung ist ferner unbeachtlich, wenn der Schuldspruch auf einem nicht oder nicht mehr gültigen Gesetz beruht, wenn die für die Strafbemessung festgestellten Tatsachen zugleich zur Verneinung der Schuld führen könnten oder wenn "offen zu Tage liegendes Unrecht" anderenfalls perpetuiert würde. Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 7. November 2007 – 6t A 3788/05.T –, a. a. O., m. w. N. Das angefochtene Urteil des Berufsgerichts weist einen Mangel der vorgenannten Art, der einer Rechtsfolgenbeschränkung entgegensteht, nicht auf. Für die Maßnahmenbestimmung ist daher zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte ein Berufsvergehen dadurch begangen hat, dass er sich am 26. August 2006 geweigert hat, den verletzten Rauhaardackel der Eheleute L. in Augenschein zu nehmen und über eine notfallmäßige Versorgung zu entscheiden. Dieser Vorwurf betrifft den Kernbereich der tierärztlichen Tätigkeit, wonach in Notfällen der Tierarzt auch ohne Aufforderung zur Leistung der ersten Hilfe verpflichtet ist (§ 2 Abs. 3 der Berufsordnung der Antragstellerin). Zugunsten des Beschuldigten ist der bereits vom Berufsgericht angeführte Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bislang berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Des Weiteren wertet der Senat dessen Einlassungen, er habe sich – nach seiner anfänglich ablehnenden Äußerung – am Abend des Vorfalls doch noch angekleidet und versucht, dem verletzten Tier Hilfe zu leisten, sich am Folgetag nach dem Wohlergehen des Hundes der Eheleute L. erkundigt und die Übernahme der Behandlungskosten erklärt zu haben, als mildernden Umstand. Ebenso stellt der Senat mildernd in die Maßnahmebemessung ein, dass dem Beschuldigten durch die Dauer insbesondere des zweitinstanzlichen Verfahrens, die von ihm in der Hauptverhandlung geschilderte Presseberichterstattung und den hierdurch ausgelösten psychischen Druck die Folgen seines berufspflichtwidrigen Handelns nachdrücklich vor Augen geführt worden sind. Gleichwohl hält der Senat ebenso wie das Berufsgericht einen Verweis neben einer Geldbuße für erforderlich, um den Beschuldigten künftig zu berufspflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Angesichts der dargelegten mildernden Umstände war die Geldbuße auf einen geringfügig niedrigeren, gleichwohl noch empfindlichen Betrag herabzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 108 Abs. 5, Abs. 7 Satz 2 HeilBerG. Der Senat hat trotz des teilweisen Erfolgs des Rechtsmittels davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zum Teil der Staatskasse aufzuerlegen, da es nicht unbillig ist, ihn damit zu belasten (§ 108 Abs. 5 HeilBerG). Hierfür spricht vor allem der in § 108 Abs. 7 Satz 2 HeilBerG zum Ausdruck kommende Gedanke, dass Beschuldigte dann nicht von ihren notwendigen Auslagen freigestellt werden sollen, wenn sie wesentliche entlastende Umstände verschwiegen haben, obwohl sie sich zu dem erhobenen Vorwurf geäußert haben. Der Beschuldigte hat über seine damaligen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 zum berufsrechtlichen Vorwurf Stellung genommen. Der Geschehensablauf, wie er vom Senat der Maßnahmebemessung zugrunde gelegt worden ist, beruht jedoch im Wesentlichen auf den Angaben, die der Beschuldigte in dieser Form erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Senat gemacht hat.