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Beschluss

6s E 71/08.S

Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LBGANRW:2009:1104.6S.E71.08S.00
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Leitsätze

Einzelfall einer möglicherweise berufswidrigen Werbung, die wegen der Geringfügigkeit des eventuellen Pflichtverstoßes keine Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer möglicherweise berufswidrigen Werbung, die wegen der Geringfügigkeit des eventuellen Pflichtverstoßes keine Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e: I. Der am 1. Januar 1945 geborene Beschuldigte ist seit 1979 Mitglied der Architektenkammer. Die Antragstellerin wurde auf eine Anzeige der Firma W. in einer Fachzeitschrift des Jahres 2006 aufmerksam gemacht. Diese lautete "Tageslicht-Impulse mit W. . Eine Idee von G. , T. , C. . Atmosphären, die durch Tageslicht entstehen, werden von den Architekten G. , T. , C. häufig thematisiert. In der Visualisierung zum "Projekt C1.---straße " zeigen sie, wie wirkungsvoll der Einsatz von hochwertigen W. Lösungen das Wechselspiel von Licht und Schatten beeinflusst. Wir unterstützen auch Sie bei der Entwicklung besonderer Ideen und Projekte – und bieten Systeme, mit denen vielseitige Ansätze für Tageslichtkonzepte realisiert werden können." Über diesem Text befindet sich ein kleines Portrait-Foto des Beschuldigten mit dem daneben stehenden Text: "Die immaterielle Energie des Lichts ist der vielleicht wichtigste Baustoff der Architektur. Um diese Energie optimal zu nutzen, beziehen wir hochwertige Lösungen von W. in unsere Planungen mit ein." Prof. O. G. Die Antragstellerin wies den Beschuldigten unter dem 31. Mai 2006 darauf hin, dass das Zitat als Empfehlung für Produkte der Firma W. verstanden werden könne, was als berufswidrige Werbung anzusehen sei; sie forderte den Beschuldigten auf, zukünftig derartige Werbung zu unterlassen, und bat um schriftliche Bestätigung. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2006 verwies der Beschuldigte darauf, der erste Satz des Zitats sei von ihm formuliert, der folgende aber durch die Werbeagentur beigefügt worden. In seinem Büro habe es an einer Endkontrolle der Anzeige gefehlt. Er habe das Schreiben der Antragstellerin an die Firma W. weitergeleitet, um sicherzustellen, dass der Text künftig nicht weiter verwendet werde. Nach längerer Diskussion in den Gremien der Architektenkammer beantragte die Antragstellerin unter dem 29. März 2007 die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten. Das Zitat sei als Empfehlung des Beschuldigten für Produkte der Firma W. zu verstehen; damit verlasse der Beschuldigte die Ebene der Unabhängigkeit, die er als freier Architekt zu wahren habe. Dies begründe den Verdacht eines Verstoßes gegen § 22 Abs. 2 Nr. 6 BauKaG NRW. Auch der isolierte erste Satz sei im Zusammenhang betrachtet als Empfehlung für Produkte der Firma W. zu verstehen. Diese Rechtsauffassung wurde in weiteren Schriftsätzen vertieft. Der Beschuldigte entgegnete in seinen Stellungnahmen, nur der erste Satz stamme von ihm, und dieser stelle keine Werbung dar, sondern fasse nur zusammen, dass in allen Stilepochen der Architektur ein Hauptanliegen architektonischen Schaffens die Inszenierung des Lichts gewesen sei. Er habe nie beabsichtigt, sich an einer werblichen Aussage der Firma W. zu beteiligen. Die Anzeige von W. stehe im Zusammenhang mit dem von ihr als Bauherr aufgelegten "Projekt C1.---straße ". Er sei gebeten worden, als Architekt des Bauvorhabens benannt werden zu dürfen; dem habe er zugestimmt, und dies sei auch zulässig. Der zweite Satz "Einbeziehung von Lösungen von W. in unsere Planungen" stelle unabhängig davon, dass er nicht von ihm stamme, ebenfalls keine Werbung dar; ein bloßes Einbeziehen in die Planung bedeute nicht automatisch und auch nicht mittelbar eine Entscheidung zugunsten eines Produkts. Im Übrigen sei Werbung heutzutage weit verbreitet, wozu Werbeaussagen anderer Architekten in Veröffentlichungen der Firma Schüco sowie Werbeaussagen von Rechtsanwälten in juristischen Fachzeitschriften für bestimmte Kommentare vorgelegt wurden. Das Berufsgericht hat mit Beschluss vom 30. November 2007 die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW i.V.m. §§ 203, 204 StPO abgelehnt, da kein hinreichender Verdacht einer Berufspflichtverletzung gegeben sei. Eine berufswidrige Werbung nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 BauKaG NRW liege nicht vor. Die Antragstellerin bezweifle nicht, dass der zweite Satz des in Rede stehenden Zitats in der Anzeige der Firma W. nicht von dem Beschuldigten stamme, auch wenn dies im Verwaltungsverfahren im Laufe der Gremiensitzungen aus dem Blick geraten sei. Auch das Berufsgericht habe keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassung; das Vorbringen des Beschuldigten, eine Endkontrolle des Anzeigentextes sei in der üblichen Hektik übersehen worden, sei durchaus plausibel. Das Unterlassen einer Kontrolle dessen, was unter seinem Namen veröffentlicht werde, stelle keine Berufspflichtverletzung dar. Im Übrigen habe die Antragstellerin einen derartigen Vorwurf auch nicht erhoben. Es könne deshalb dahinstehen, ob der zweite Satz des Zitates eine Werbeaussage darstelle. Das Gericht neige allerdings dazu, der schriftsätzlich näher dargelegten Auffassung des Beschuldigten zu folgen, wonach unter "Einbeziehung in unsere Planungen" keine Entscheidung für ein bestimmtes Produkt zu verstehen sei. Der damit dem Beschuldigten allein zuzurechnende erste Satz des Zitats ("Die immaterielle Energie des Lichts ist der vielleicht wichtigste Baustoff der Architektur") stelle ebenfalls keine Werbeaussage dar. Ein Werbebezug ergebe sich auch nicht daraus, dass der Satz in einer Anzeige der Firma W. stehe, in der diese ein von dem Beschuldigten mit seinen Partnern realisiertes konkretes Bauprojekt unter Nennung der Namen der beteiligten Architekten darstelle. Einen irgendwie gearteten werblichen Bezug dieses isoliert stehenden Satzes, auch in Verbindung mit dem Foto des Beschuldigten, zu Produkten der Firma W. vermöge das Berufsgericht nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 8. Januar 2008 zugestellten Beschluss am 10. Januar 2008 Beschwerde eingelegt und diese unter dem 10. April 2008 begründet. Der beanstandete Satz und das Foto seien unzulässige Fremdwerbung, denn es solle absichtlich auf bestimmte Zielgruppen Einfluss genommen werden, um deren Kaufentscheidung zu beeinflussen. Durch das Foto in Verbindung mit dem Professorentitel des Beschuldigten werde die Aufmerksamkeit des Lesers erregt und die Glaubwürdigkeit der W. -Lösungen erhöht. Auch die äußere Gestaltung der Anzeige (Farb und Schriftwahl etc.) sowie der Text verstärke diesen Eindruck. Eine derartige Werbung wecke Zweifel an der Unabhängigkeit freischaffender Architekten. Darüber hinaus handele es sich um eine berufswidrige Eigenwerbung. Zwar sei sogenannte Sympathiewerbung mit einem Foto nicht per se berufswidrig. Hier finde aber eine "Außendarstellung ohne Bezug zur Berufstätigkeit statt", wie sie in der Entscheidung des OVG NRW vom 4. September 2007 (14 A 4267/05) für unzulässig erklärt worden sei. Der Beschuldigte stützt sich demgegenüber auf die angegriffene Entscheidung des Berufsgerichts. Der von ihm stammende, baulich–ästhetische Satz zur architektonischen Lichtwirkung habe keinen Werbecharakter. Hieran ändere sich auch nichts durch Hinzufügung von Bild, akademischem Grad und Namen. Die Argumentation der Antragstellerin, wonach eine Außendarstellung ohne Bezug zur Berufstätigkeit vorliege, die aber zugleich das Ansehen des Berufsstandes schädigen solle, sei widersprüchlich. Die von der Gegenseite zitierte Entscheidung des OVG NRW habe keinen freiberuflich Tätigen, sondern einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur betroffen. Im Übrigen sei die Darstellung im vorliegenden Fall – anders als in dem des Vermessungsingenieurs – unauffällig und zurückhaltend, und das sehr kleinformatige Bild sei weder grell, übertrieben noch effekthaschend. Für den Vorwurf berufswidriger Fremdwerbung fehle es auch an jeder Förderungsabsicht. Er habe für die Veröffentlichung weder ein Honorar noch sonstige Vorteile verlangt oder erhalten. Es habe sich um eine auf das "Villenprojekt C1.---straße " bezogene Aktion gehandelt, bei der alle daran beteiligten Architekten bei entsprechenden Anzeigen von W. mitgewirkt hätten. Die Antragstellerin hat ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 4. November 2008 vertieft. Sie weist insbesondere darauf hin, dass der Beschuldigte ausweislich einer im Internet veröffentlichten Liste seiner Tätigkeit bereits seit 2003 mit der Firma W. in Vertragsbeziehungen stehe. So habe er für diese ein Planungs und Schulungszentrum geplant und ausgeführt. Die Erwartung eventueller neuer Bauvorhaben stelle damit durchaus einen Vorteil dar. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach den auch in der Beschwerdebegründung unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Berufsgerichts stammt allein der erste Satz des beanstandeten Zitats in der W1. von dem Beschuldigten. Hinsichtlich des zweiten Satzes hat er unwidersprochen eingeräumt, dass eine Endkontrolle der Anzeige in seinem Büro aufgrund der Hektik versehentlich unterblieben sei. Er habe aber umgehend dafür gesorgt, dass der Text künftig nicht mehr seitens der Firma W. verwendet werde. Hiervon ausgehend teilt der Senat die Auffassung des Berufsgerichts, dass das beanstandete Verhalten des Beschuldigten einen die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründenden Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nicht rechtfertigt. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 6 BauKG NRW sind Architekten verpflichtet, berufswidrige Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere anpreisende Werbung, zu unterlassen. Der dem Beschuldigten zuzurechnende erste Satz in der Anzeige stellt für sich genommen angesichts seiner abstrakten Aussage weder eine Eigen noch eine Fremdwerbung dar. Es kann offen bleiben, ob in dem zweiten Satz trotz der eher zurückhaltenden Formulierung ("Einbeziehen in unsere Planungen") wegen des engen Zusammenhangs zwischen dem Werbeobjekt und der Tätigkeit des Beschuldigten eine berufswidrige (Produkt-)Werbung gesehen werden kann. Ebenso kann offen bleiben, ob der Vorwurf, diesen Satz in der W1. geduldet zu haben, von dem Eröffnungsantrag erfasst wird - letzteres wäre Voraussetzung für eine berufsgerichtliche Sank- tion - , denn einer Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens stünde jedenfalls § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW entgegen. Angesichts der Umstände des Einzelfalles stellte sich eine solche Beschuldigung nämlich als geringfügig dar. Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hängt entscheidend von der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last gelegten Verstoßes ab. Besonders in den Blick zu nehmen sind dabei die Auswirkungen des Verstoßes und das Maß der Pflichtwidrigkeit. Zwar ist der in einer berufswidrigen Werbung liegende Berufspflichtverstoß bei genereller Betrachtung nicht schon von vornherein unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle anzusiedeln. Vorliegend muss das Maß einer etwaigen Pflichtwidrigkeit allerdings wegen aus den Umständen des Einzelfalles sich ergebender entlastender Momente als gering angesehen werden, denn dem Beschuldigten wurde offenbar erstmals der Vorwurf eines Werbeverstoßes gemacht. Zudem hat der Beschuldigte auf das erste Anschreiben der Antragstellerin hin sofort eingelenkt und sich unverzüglich an die Firma W. gewandt, um künftige Verstöße gegen das Verbot berufswidriger Werbung zu vermeiden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 88, 89 Abs. 3 Satz 1 BauKaG NRW.