Der angefochtene Beschluss wird geändert. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 26. September 2005 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet. Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er sich als behandelnder Arzt der am 23. November 1919 geborenen Frau B. N. aus U. von dieser folgende Geldbeträge schenken ließ: am 30. Januar 2000 einen Betrag von 51.129,19 EUR, am 2. oder 3. Dezember 2001 einen Betrag von 131.363,63 EUR, am 29. Januar 2003 einen Betrag von 50.000,00 EUR und am 21. März 2003 einen Betrag von 130.000,00 EUR; Berufspflichtverletzung nach § 29 Abs. 1 HeilBerG vom 9. Mai 2000 (GVBl.NW 2000, S. 403 ff.), § 32 Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 21. März 1998/27. April 1999 (SMBl.NRW 21220). Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Gründe: I. Der am geborene Beschuldigte erhielt am 13. Dezember 1985 die Approbation als Arzt und wurde am 30. Januar 1986 zum Dr. med. promoviert. Seit dem 8. September 1990 ist er als Facharzt für Anästhesiologie und seit dem 9. September 1995 als Facharzt für Innere Medizin anerkannt. Er darf seit dem 26. Juli 1995 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" und seit dem 3. Juni 1996 die Zusatzbezeichnung "Naturheilverfahren" führen. Seit dem 1. Dezember 1995 ist er als Facharzt für Innere Medizin in N. niedergelassen. Er ist zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen und nimmt am Ersatzkassenvertrag teil. Nach eigenen Angaben lernte er vor 1996 die am 23. November 1919 geborene B. N. kennen, die er damals während ihres stationären Aufenthaltes in der T.-Klinik in Münster als Stationsarzt betreute. Frau N. hat keine Kinder. Ihr nächster Angehöriger ist ihr Neffe N. N. aus P. in Rheinland-Pfalz. Anfang 1998 wählte Frau N., die damals allein in einer ihr gehörenden Eigentumswohnung in U. lebte, den Beschuldigten zu ihrem Hausarzt. Zunächst reiste sie zu den notwendigen Arztbesuchen nach Münster. Später betreute der Beschuldigte sie im Rahmen von Hausbesuchen, die er regelmäßig einmal in der Woche am Mittwoch durchführte. Darüber hinaus besuchte er Frau N. auch unregelmäßig an Freitagen, Samstagen oder Sonntagen. In der Zeit vom 29. November 2001 bis zum 30. Juni 2003 verordnete der Beschuldigte Frau N. häusliche Krankenpflege zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung zum Zwecke der Medikamentengabe. Zunächst sollte die Krankenpflege einmal täglich und ab dem 20. Januar 2003 zweimal täglich stattfinden. Ab dem 1. Juli 2002 gab er als verordnungsrelevante Diagnose unter anderem Realitätsverlust sowie cerebro-vaskuläre Insuffizienz an. Der jeweilige Verordnungszeitraum erstreckte sich regelmäßig auf drei Monate. Im März 2002 erstellte Dr. med. S. für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit der Frau N.. Unter Nr. 3.4 Nervensystem/Psyche" führte er aus, Frau N. sei zeitlich desorientiert. Sie könne den Tagesablauf nicht immer selbst strukturieren. Ein einfach strukturiertes Gespräch könne mit ihr geführt werden. Sie habe deutliche Störungen im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses. Zuvor, nämlich am 30. Januar 2000, trafen sich Frau N., der Beschuldigte und Herr T. in der Wohnung der Frau N.. Herr T. ist als Bankkaufmann bei der Volksbank U. beschäftigt, bei der Frau N. ihre L. führte sowie mehrere Sparbücher angelegt und ein Schließfach angemietet hatte. Er hatte Frau N. in Vermögensangelegenheiten seit etwa 30 Jahren betreut und zur Abwicklung verschiedener Bankgeschäfte gelegentlich auch in ihrer Wohnung aufgesucht. Nach Angaben des Beschuldigten unterzeichnete Frau N. in seinem Beisein und im Beisein des Herrn T. einen von diesem vorbereiteten Auszahlungsbeleg über 100.000,00 DM. Der Beschuldigte unterzeichnete einen Einzahlungsbeleg über dieselbe Summe. Anschließend übergab Frau N. dem Beschuldigten den Schlüssel für das Schließfach bei der Volksbank U., in dem sie ihre Sparbücher verwahrte. Der Beschuldigte und Herr T. begaben sich sodann zur Volksbank U., wo sie eines der Sparbücher aus dem Schließfach holten. Nachdem an der Kasse der Betrag von 100.000,00 DM von dem Sparbuch abgebucht und auf ein Konto des Beschuldigten eingezahlt worden war, legten sie das Sparbuch in das Schließfach zurück. Der Beschuldigte und Herr T. suchten anschließend Frau N. in ihrer Wohnung auf, wo der Beschuldigte ihr den Schlüssel für das Schließfach zurückgab. Am 3. Oktober 2001 unterschrieb Frau N. eine Vorsorgevollmacht zu Gunsten des Herrn N. N. sowie eine Patientenverfügung, in der sie Herrn N. N. sowie den Beschuldigten als diejenigen Personen ihres Vertrauens benannte, mit denen die behandelnden Ärzte im Falle des unwiederbringlichen Verlustes der eigenen Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zwecks Entscheidung über das weitere medizinische Vorgehen Kontakt aufnehmen sollten. Am 2. oder 3. Dezember 2001 unterzeichnete Frau N. - so der Beschuldigte - in seiner Anwesenheit und in Anwesenheit des Herrn T. erneut einen von diesem vorbereiteten Auszahlungsbeleg über 256.924,92 DM. Anschließend verfuhren der Beschuldigte und Herr T. in der oben beschriebenen Weise. Am selben Tag erfolgte eine weitere Barauszahlung in Höhe von 50.000 DM von einem Konto der Frau N., die auf ein Konto des Beschuldigten eingezahlt wurde. Nach den Einlassungen des Beschuldigten wiederholten er, Frau N. und Herr T. am 29. Januar 2003 das bereits zweimal praktizierte Verfahren zur Abwicklung einer weiteren Schenkung bezüglich eines Betrages von 50.000,00 EUR. Zudem unterzeichnete Frau N. eine von Herrn T. vorbereitete Vollmacht, die dem Beschuldigten den Zugang zu dem von ihr angemieteten Schließfach gewährte. Am 21. März 2003 führten Frau N., der Beschuldigte und Herr T. nochmals eine Transaktion in Höhe von 130.000,00 EUR in der bekannten Form durch. Nach der Auszahlung vom 21. März 2003 wies das Sparbuch der Frau N., von dem die beiden letztgenannten Beträge an den Beschuldigten ausgezahlt worden waren, noch ein Guthaben von 253.714,89 EUR auf. Am 2. Mai 2003 suchte Frau N. in Begleitung des Herrn N. N. die Geschäftsräume der Volksbank U. auf und widerrief die dem Beschuldigten erteilte Vollmacht für ihr Schließfach. Unter dem 6. Mai 2003 erstattete Herr N. N. wegen der am 29. Januar 2003 und 21. März 2003 erfolgten Abhebungen von dem Sparbuch der Frau N. in Höhe von 50.000 EUR beziehungsweise 130.000 EUR bei der Kreispolizeibehörde X. Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Im Rahmen einer polizeilichen Zeugenvernehmung am 19. Mai 2003 bestätigte Herr T. den vorstehend dargestellten Ablauf der Transaktionen vom 29. Januar und 21. März 2003. Den Beschuldigten habe er ebenfalls schon seit längerer Zeit gekannt. Frau N. habe sich mit der ärztlichen Betreuung durch den Beschuldigten sehr zufrieden gezeigt. Er - Herr T. - habe den Eindruck gehabt, dass Frau N. ein sehr gutes Verhältnis zu dem Beschuldigten gehabt habe und hinsichtlich beider Schenkungen "geistig auf der Höhe gewesen sei". Sie habe genau gewusst, was sie tue. Wenn er davon hätte ausgehen müssen, dass etwas nicht mit rechten Dingen zugehe, hätte er die Transaktionen verhindert. Er habe den Eindruck gehabt, dass Frau N. dem Beschuldigten, der sich besonders um sie gekümmert habe, das Geld aus Dankbarkeit geschenkt habe. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Schenkung habe Frau N. am 29. Januar 2003 geäußert, dass sie "nichts mitnehmen könne". Am 22. Mai 2003 suchte Kriminalhauptkommissar H. Frau N. in ihrer Wohnung auf. Frau N. sei über den Grund des Besuches aufgeklärt worden. Sie habe sich schwach daran erinnern können, dass ihr Neffe habe zur Polizei gehen wollen. Der Hintergrund sei ihr offensichtlich nicht mehr bekannt gewesen. Sie habe sich weiter daran erinnern können, dass es um Geldbeträge in Höhe von 50.000 EUR und 130.000 EUR gehe. Was es mit dem Geld auf sich habe, habe sie nicht mehr gewusst. Die Frage, ob sie dem Beschuldigten eine Vollmacht für ihr Schließfach erteilt habe, habe sie verneint. Auf eine Vernehmung sei wegen des altersbedingten Allgemeinzustandes der Frau N. verzichtet worden. Sie leide offensichtlich an Gedächtnisschwund. Auf Veranlassung des Amtsgerichts X. erstellte der Neurologe und Psychiater Dr. T. aus U., der Frau N. seit Jahren sporadisch behandelt hatte, am 30. Juni 2003 in dem inzwischen eingeleiteten Betreuungsverfahren für Frau N. ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Der Gutachter führte zusammenfassend unter anderem aus, Frau N. leide an einer erheblichen cerebro-vaskulären Insuffizienz mit hirnorganischer Wesensveränderung im Sinne eines Morbus Alzheimer, der nicht mehr im Anfangsstadium stehe. Sie sei deshalb nicht in der Lage, die Sorge für ihre Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung sowie ihre Vermögensangelegenheiten interessengerecht selbst zu besorgen. Sie vermöge insoweit die Bedeutung des eigenen Handelns zumindest in Teilbereichen nicht mehr zu überblicken. Am 28. Juli 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Münster das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein Verdacht wegen Untreue sei mangels Vermögensbetreuungspflicht des Beschuldigten nicht gegeben. Eine Unterschlagung komme rechtlich nicht in Betracht, da der Beschuldigte von Frau N. zu keinem Zeitpunkt Bargeld erhalten habe. Für die Annahme eines Betruges fehle es an einer Täuschungshandlung. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte Frau N. durch falsche Angaben zu den Schenkungen veranlasst habe, lägen nicht vor. Die am 22. August 2003 von Herrn N. N. gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erhobene Beschwerde wies der Generalstaatsanwalt in Hamm am 14. November 2003 als unbegründet zurück. Unabhängig von der Höhe und der Anzahl der getätigten Zuwendungen sei dem Beschuldigten in keinem Fall nachzuweisen, dass er Frau N. durch eine Täuschung dazu veranlasst habe. Frau N. könne sich altersbedingt an ihr eigenes Handeln nicht erinnern, sodass nicht konkret festgestellt werden könne, dass der Beschuldigte einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt und Frau N. durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu den getätigten Transaktionen veranlasst habe. Am 6. November 2003 begab sich die Richterin H. im Rahmen des Betreuungsverfahrens in die Wohnung der Frau N.. Frau N. äußerte der Richterin gegenüber, dass der Beschuldigte immer sehr nett zu ihr sei. Sie freue sich immer, wenn er komme. Sie habe ihm gelegentlich Geld gegeben, weil er doch bezahlt werden müsse. Es sei schon etwas mehr Geld gewesen, denn man könne einen Arzt ja schließlich nicht mit 50 Pfennig abspeisen. Wie viel Geld sie ihm gegeben habe, wisse sie aber nicht mehr. Am 2. Dezember 2003 bestellte das Amtsgericht X. Herrn N. N. zu ihrem Betreuer. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst gemäß der Bestellung auch die Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten. Willenserklärungen der betreuten Person - unter anderem in Vermögensangelegenheiten - bedürfen der Einwilligung des Betreuers. Eine Rückzahlung der ihm zugewandten Geldbeträge an Frau N. lehnte der Beschuldigte ab. Unter dem 28. Januar 2004 wandte sich Herr N. N. mit einer Beschwerde an die Antragstellerin, mit der er dem Beschuldigten hinsichtlich der Annahme der ihm von Frau N. zugewandten Geldgeschenke einen Verstoß gegen § 32 der Berufsordnung vorwarf. Mit Schreiben vom 6. Februar 2004 forderte die Antragstellerin den Beschuldigten auf, zu der Beschwerde des Herrn N. N. vom 28. Januar 2004 Stellung zu nehmen und wies auf § 32 Berufsordnung hin. Seit Ende April 2004 lebt Frau N. ausweislich einer an die Antragstellerin gerichteten Mitteilung des Herrn N. N. in einem Alten- und Pflegeheim. Die für ihre Unterbringung im Rahmen ihres Selbstbehalts anfallenden Kosten könne sie nicht in vollem Umfang aus der von ihr bezogenen Rente decken. Unter dem 4. Mai 2004 nahm der Beschuldigte gegenüber der Antragstellerin zu der Beschwerde des Herrn N. N. vom 28. Januar 2004 Stellung. Er habe seine auf Frau N. bezogenen ärztlichen Entscheidungen stets gewissenhaft getroffen, sodass nicht der Eindruck entstehen könne, seine Entscheidungen seien durch die Annahme der Geldgeschenke beeinflusst. Ein Verstoß gegen § 32 Berufsordnung liege somit nicht vor. Mit Schriftsatz vom 26. September 2005 beantragte die Antragstellerin beim Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten, weil dieser gegen die Berufspflicht verstoßen habe, von Patientinnen und Patienten oder von Dritten keine Geschenke oder andere Vorteile, welche das übliche Maß kleiner Anerkennungen überstiegen, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt werden könne, dass die ärztlichen Entscheidungen beeinflusst sein könnten, indem er sich als behandelnder Arzt der Frau B. N., U. (geboren am 23. November 1919), am 30. Januar 2000 EUR 51.129,19, am 2. Dezember 2001 EUR 131.363,63, am 29. Januar 2003 EUR 50.000,00 und am 21. März 2003 EUR 130.000,00 schenken ließ; Berufspflichtverletzung nach § 29 Abs. 1 HeilBerG vom 9. Mai 2000 (GVBl.NW 2000, S. 403 ff.), § 32 Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 21. März 1998/27. April 1999 (SMBl.NRW 21220). Die Annahme der ihm durch Frau N. zugewandten Geldgeschenke begründe den Verdacht einer Berufspflichtverletzung nach § 32 Berufsordnung. Angesichts der Höhe der Geldzuwendungen erwecke deren Annahme den Eindruck, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen des Beschuldigten beeinflusst sein könnte. Mit Beschluss vom 27. September 2006 hat das Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 112 HeilBerG in Verbindung mit den §§ 204 Abs. 1, 203 StPO aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, weil die vorliegenden Beweise keinen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründeten. Nach Aktenlage sei nicht ausreichend bewiesen, dass durch die Annahme der Geldgeschenke seitens des Beschuldigten der Eindruck erweckt werden könne, dass dessen ärztliche Entscheidungen beeinflusst sein könnten. Allein die Höhe der Geldzuwendungen indiziere das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals des § 32 Berufsordnung nicht. Das Bild einer möglichen Beeinflussung der ärztlichen Entscheidung werde in erster Linie bei Geschenken Dritter - etwa bei Geschenken aus dem Bereich der Industrie, die auf das Verordnungsverhalten des Arztes Einfluss nehmen könnten - zu sehen sein. Bei Geschenken von Patienten entstehe wohl eher seltener der Eindruck, der Arzt sei in seiner ärztlichen Entscheidung beeinflusst. In jedem Fall bedürfe es konkreter Umstände, die einen entsprechenden Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung nahe legten. Im vorliegenden Fall spreche vieles dafür, dass die Geldzuwendungen vor dem Hintergrund einer über das reine Arzt-Patienten-Verhältnis hinausgewachsenen persönlichen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und Frau N. zu sehen seien. Für die Annahme, der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit den Schenkungen seine ärztliche Autorität eingesetzt, gebe es keinen Hinweis. Bei dieser Sachlage bestehe kein weiterer Aufklärungsbedarf. Weitere Sachverhaltsermittlungen seien zudem nicht erfolgversprechend, weil sich das Erinnerungsvermögen der Frau N. schon im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren als ganz erheblich eingeschränkt gezeigt habe. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 20. Oktober 2006 zugestellten Beschluss des Berufsgerichts am 27. Oktober 2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Entgegen der Annahme des Berufsgerichts sei eine Verurteilung des Beschuldigten bei vorläufiger Tatbewertung nach Maßgabe des Akteninhalts wahrscheinlich, denn es lägen genügende Beweise für eine Berufspflichtverletzung des Beschuldigten einschließlich Rechtswidrigkeit und Schuld vor. Es sei nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des Beschuldigten für die zeitlich aufwändige und dauerhafte Betreuung der Frau N. im Rahmen von Hausbesuchen durch die ihm gewährten Geldgeschenke beeinflusst gewesen sein könnte. Ebenso wenig sei auszuschließen, dass Frau N. mit den Geldgeschenken die ärztliche Betreuung durch den Beschuldigten habe beeinflussen wollen. Der Umstand, dass die Geldzuwendungen in regelmäßigen Zeitabständen während des gesamten Zeitraums der ärztlichen Betreuung durch den Beschuldigten erfolgt seien, begründe gerade ihren unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Betreuung, zumal die Höhe der Geldzuwendungen im Rahmen vergleichbarer Beziehungen als ungewöhnlich anzusehen seien. Geldgeschenke in der hier in Rede stehenden Höhe seien auch durch eine vertrauensvolle persönliche Beziehung nicht erklärbar. § 32 Berufsordnung erfasse ausdrücklich auch Geschenke von Patienten. Das Ausnutzen ärztlicher Autorität im Zusammenhang mit der Zuwendung von Geschenken sei keine Voraussetzung für die Annahme einer Berufspflichtverletzung nach § 32 Berufsordnung. Angesichts der divergierenden und medizinisch bisher nicht überprüften Aussagen zum Gesundheits- und Wahrnehmungszustand der Frau N. sei nicht auszuschließen, dass diese sich der Tatsache mehrfacher Geldzuwendungen an den Beschuldigten beziehungsweise der Höhe dieser Zuwendungen nicht in vollem Umfang bewusst gewesen sei. Dass die gegen den Beschuldigten eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien, sei für die Bewertung des Sachverhaltes im Rahmen des berufsgerichtlichen Verfahrens irrelevant, da die Tatbestandsvoraussetzungen des für die angeschuldigte Berufspflichtverletzung maßgeblichen § 32 Berufsordnung mit den Tatbestandsvoraussetzungen der dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Strafvorschriften nicht identisch seien. Der Beschuldigte verteidigt die Entscheidung des Berufsgerichts und macht darüber hinaus geltend, § 32 Berufsordnung sei unwirksam, da die Vorschrift gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Bestimmtheit (Art. 20 Abs. 3 GG) und "in dubio pro reo" (Art. 103 Abs. 2 GG) verstoße. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das berufsgerichtliche Verfahren ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu eröffnen, weil der Beschuldigte durch das ihm zur Last gelegte Verhalten einer Berufspflichtverletzung gemäß § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GVBl.NW.2000, S. 403) - HeilBerG - in Verbindung mit § 32 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung vom 21. März 1998/27. April 1999 (SMBl.NRW.21220) - BO 1998/1999 -, hinreichend verdächtig ist. Der im Zeitpunkt der Schenkungen geltende § 32 BO 1998/1999 war entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht unwirksam, sodass die Verhängung einer berufsrechtlichen Maßnahme gegen den Beschuldigten nicht etwa wegen des Grundsatzes "nulla poena sine lege" ausscheidet. Nach § 32 BO 1998/1999 war es unzulässig, sich von Patientinnen und Patienten oder von Dritten Geschenke oder andere Vorteile, welche das übliche Maß kleiner Anerkennungen übersteigen, versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt werden kann, dass die ärztliche Entscheidung beeinflusst sein könnte. Die Vorschrift war weder unbestimmt noch verstieß sie gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Auch berufsgerichtliche Sanktionen müssen den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01 -, NJW 2002, 3693. Das Gebot der Bestimmtheit des Gesetzes gemäß Art. 103 Abs. 2 GG muss vor dem Hintergrund der Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit einer Norm betrachtet werden. Gesetze können nicht alle zukünftigen Fälle im Detail voraussehen. Sie müssen den Wandel der Verhältnisse aufnehmen und der Besonderheit des Einzelfalles gerecht werden. Dies setzt in allen Rechtsgebieten regelmäßig die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe voraus. Im Strafrecht sind unbestimmte Rechtsbegriffe dann nicht zu beanstanden, wenn die fragliche Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet oder wenn sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2000 - 2 BvR 1881/99, 1 BvR 1892/99 -, NJW 2000, 3417. Dabei zieht Art. 103 Abs. 2 GG der Auslegung von Straf- und Bußgeldvorschriften eine verfassungsrechtliche Schranke. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als maßgebendes Kriterium. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Wenn Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Straf- und Bußgeldandrohung für den Normadressaten verlangt, so kann das nur bedeuten, dass dieser Wortsinn aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2002, a.a.O. Nach diesen Grundsätzen genügt § 32 BO 1998/1999 den Bestimmtheitsanforderungen. Dies gilt sowohl für das Tatbestandsmerkmal des "üblichen Maßes kleiner Anerkennungen" als auch für das Tatbestandsmerkmal des "Eindrucks, dass die ärztliche Entscheidung beeinflusst sein könnte". Es handelt sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung keine Schwierigkeiten verursacht und eine zuverlässige Grundlage für die Anwendung der Norm zu bieten vermag. Hinsichtlich des erstgenannten Tatbestandsmerkmals zeigt die Beschränkung zulässiger Zuwendungen auf "kleine Anerkennungen" einen für den Normadressaten unter dem Gesichtspunkt der Sozialüblichkeit erkennbaren Rahmen auf, innerhalb dessen die berufsrechtliche Unbedenklichkeit von Zuwendungen noch zu bejahen ist. Das Strafgesetzbuch enthält in § 248a mit dem Begriff der "geringwertigen Sache" einen vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Die Entscheidung des Normgebers, bereits den Eindruck einer Beeinflussung für die Annahme einer Berufspflichtverletzung ausreichen zu lassen, ist hinreichend klar und im Hinblick auf das Schutzgut der Norm - das auf die Ärzteschaft allgemein bezogene Vertrauen in die Freiheit und Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die am Schutzgut der Regelung orientierte Auslegung ergibt, dass nicht der Eindruck gemeint ist, der bei einer konkreten Person entsteht und abgefragt werden kann, sondern dass es auf den Eindruck eines objektiven Beobachters ankommt, der Kenntnis von allen Umständen des Falles hat. Ob der Eindruck einer Beeinflussung der ärztlichen Entscheidung bei einem objektiven Beobachter entsteht, hat das Gericht im Wege einer wertenden Betrachtung festzustellen, die an konkrete Tatsachen anknüpfen muss. Diese müssen einen Zusammenhang zwischen der Zuwendung und den ärztlichen Entscheidungen nahe legen. § 32 BO 1998/1999 verstößt nicht gegen den im Straf- und Strafverfahrensrecht geltenden und auf das berufsgerichtliche Verfahren zu übertragenden Grundsatz "in dubio pro reo". Dieser Grundsatz besagt, dass eine Verurteilung nur erfolgen darf, wenn das Gericht die Überzeugung erlangt hat, dass der Angeklagte alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat. Er ist erst bei der abschließenden Gewinnung der Überzeugung aufgrund der gesamten Beweissituation anzuwenden. Vgl. BGH , Urteil vom 25. November 1998 - 3 StR 334/98 -, NStZ 1999, 205. Dem vorgelagert ist die Frage, ob überhaupt ein strafbewehrter Tatbestand existiert, der durch die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung verwirklicht sein könnte. Dass nach § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden ist, wenn - wie hier - das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert wird, hindert eine Beurteilung des angeschuldigten Verhaltens des Beschuldigten auf der Grundlage des § 32 BO 1997/1998 nicht. Zwar dürfte der in § 2 Abs. 3 StGB zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke der Meistbegünstigung auch im Heilberufsrecht anzuwenden sein, vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - 6t A 53/03.T -, NJW 2006, 136, doch erweist sich § 32 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15. November 2003 in der Fassung vom 24. März 2007 - BO 2003 - bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise gegenüber § 32 BO 1998/1999 nicht als die für den Beschuldigten mildere Vorschrift. Nach § 32 BO 2003 ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt dann nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteils geringfügig ist. Der Senat sieht die in Satz 1 des § 32 BO 2003 gewählte Formulierung "wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass ..." nicht als inhaltliche Änderung gegenüber der entsprechenden Formulierung des § 32 BO 1998/1999 an. Beiden Regelungen ist gemeinsam, dass es maßgeblich auf die angesichts der Zuwendung in der Vorstellung eines objektiven Beobachters entstandenen Zweifel im Hinblick auf die Wahrung der Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung ankommt. Ob der Fall so liegt, dass der Eindruck einer Beeinflussung der ärztlichen Unabhängigkeit erweckt "wird" (BO 2003), oder ob der Fall den Eindruck einer solchen Beeinflussung hervorrufen "kann" (BO 1998/1999), stellt im Ergebnis keinen fassbaren inhaltlichen Unterschied dar. Nichts anderes gilt für die sich anschließende Wendung "..., dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird" (BO 2003). Im Vergleich zu der Formulierung in der BO 1998/1999 ("..., dass die ärztliche Entscheidung beeinflusst sein könnte") ist damit nur eine Klarstellung erfolgt, die das Schutzgut, nämlich die ausschließlich an ärztlichen Maßstäben orientierte Entscheidungsfreiheit der Berufsangehörigen, deutlicher hervorhebt. Die Verbindung dieser in der BO 2003 gewählten Wendung mit der vorgehenden Wortfolge, wonach der bloße Eindruck einer Beeinträchtigung dieses Schutzgutes genügt, macht dabei die Weiterverwendung des Wortes "könnte" entbehrlich. Damit ist nichts anderes ausgedrückt, als dass schon dem bloßen Eindruck einer sachfremden Beeinflussung entgegengetreten werden soll. Bei vorläufiger Tatbewertung nach Maßgabe des Akteninhaltes ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegen § 32 BO 1998/1999 verstoßen hat. Es steht fest, dass der Beschuldigte von seiner Patientin B. N. in der Zeit vom 30. Januar 2000 bis zum 21. März 2003 mindestens vier Geldgeschenke in Höhe von insgesamt 362.492,82 EUR erhalten hat. Der Wert dieser Geschenke geht weit über das hinaus, was man als "kleine Anerkennungen" verstehen kann, sodass eine Beeinflussung der Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung nicht schon wegen der Geringfügigkeit der Zuwendungen ausscheidet. Nach Lage der Akten, auf deren Grundlage die Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu treffen ist, geht der Senat davon aus, dass durch die Annahme der besagten Geldgeschenke der Eindruck erweckt worden ist, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung des Beschuldigten beeinflusst war. Erreichen die Zuwendungen eine Größenordnung der hier in Rede stehenden Art, ist dies für den objektiven Beobachter ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der Zuwendungsempfänger in seinen aktuellen oder künftigen Entscheidungen - seien sie mit oder gegen den mutmaßlichen oder bekannten Willen des Zuwendenden zu treffen - nicht mehr frei ist. Der Zuwendungsempfänger ist dem Zuwendenden regelmäßig - bewusst oder unbewusst - zu Dank und Wohlverhalten verpflichtet. Zudem spricht alles dafür, dass Frau N. - jedenfalls im Zeitpunkt der letzten Schenkungen im Januar und März 2003 - nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war. Bereits im März 2002 führte Dr. med. S. im Rahmen eines Gutachtens aus, Frau N. sei zeitlich desorientiert. Ein einfach strukturiertes Gespräch könne mit ihr geführt werden. Sie habe deutliche Störungen im Bereich des Kurzzeitgedächtnisses. Im Mai 2003 verzichtete Kriminalhauptkommissar H. im Rahmen des gegen den Beschuldigten gerichteten polizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen ihres altersbedingten Allgemeinzustandes auf eine Vernehmung der Frau N., da sie nach seiner Auffassung offensichtlich an Gedächtnisschwund litt. Der Neurologe und Psychiater Dr. T. stellte im Juni 2003 fest, dass Frau N. an einer erheblichen cerebro-vaskulären Insuffizienz mit hirnorganischer Wesensveränderung im Sinne eines Morbus Alzheimer leide, der nicht mehr im Anfangsstadium stehe. Sie sei deshalb nicht in der Lage, die Sorge für ihre Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung sowie ihre Vermögensangelegenheiten interessengerecht selbst zu besorgen. Sie vermöge insoweit die Bedeutung des eigenen Handelns zumindest in Teilbereichen nicht mehr zu überblicken. Im November 2003 konnte sich Frau N., die von der Richterin H. im Rahmen des Betreuungsverfahrens befragt wurde, nicht mehr daran erinnern, wie viel Geld sie dem Beschuldigten gegeben habe. Die detaillierten Schilderungen des Neffen der Frau N., N. N., stützen die aus den vorstehenden Feststellungen herzuleitende Annahme, dass die Urteilsfähigkeit der Frau N. spätestens Anfang 2003 stark herabgesetzt war. Auch der Beschuldigte selbst hat bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege ab dem 1. Juli 2002 als verordnungsrelevante Diagnose unter anderem Realitätsverlust angegeben. Nach allem hätte der Beschuldigte spätestens zu Anfang des Jahres 2003, als ihm weitere Schenkungen von erheblichem Wert angetragen wurden, aus seiner ärztlichen Verantwortung heraus und im wohlverstandenen Interesse der Frau N. Anlass gehabt, deren Angehörige in Kenntnis zu setzen und eine Betreuung anzuregen, zumal er in der Patientenverfügung der Frau N. als eine von zwei Vertrauenspersonen benannt war. Dass er dies unterlassen hat, stützt den Eindruck, dass er in Erwartung der Schenkungen in der Unabhängigkeit seiner ärztlichen Entscheidungen beeinflusst gewesen ist. Der Vortrag des Beschuldigten, er habe ein besonderes persönliches Verhältnis zu Frau N. gehabt, entlastet ihn nicht. Dieser Vortrag stellt sich nach Aktenlage als bloße Behauptung dar. Der bestätigenden Zeugenaussage des Herrn T. im polizeilichen Ermittlungsverfahren kommt allenfalls geringer Beweiswert zu. Herr T. ist nicht als neutraler Beobachter anzusehen, denn er war an den umstrittenen Transaktionen nicht unwesentlich beteiligt. Die Richtigkeit seiner Einschätzung, Frau N. sei hinsichtlich der beiden Schenkungen vom Januar und März 2003 "geistig auf der Höhe gewesen sei" und sie habe genau gewusst, was sie tue, ist zweifelhaft. Diese Einschätzung steht im Widerspruch zu den zeitnah erhobenen ärztlichen Befunden zum Geisteszustand der Frau N. und den im Mai 2003 gewonnenen Eindrücken des Kriminalhauptkommissars H.. Überdies ist das Motiv des Schenkers im Hinblick auf das Schutzgut des § 32 BO 2003, nämlich das Vertrauen in die Freiheit und Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen, nur von untergeordneter Bedeutung. Es genügt der äußere Eindruck, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung durch die Zuwendung beeinflusst wird. Dass der im Fall des Beschuldigten sich aus der Höhe der Zuwendungen und seinem Verhalten gegenüber Frau N. ergebende Eindruck der Beeinflussung durch die Annahme eines zwischen beiden bestehenden besonderen persönlichen Verhältnisses beseitigt wird, ist nach Lage der Akten nicht anzunehmen. Ein besonderes persönliches Verhältnis, bei dem der Beschuldigte - unbeeinflusst von früheren oder künftigen Zuwendungen - nur das Wohl der Frau N. im Auge hatte, lässt sich nicht feststellen. Im Gegenteil erscheint es überaus fragwürdig, dass er sich in Kenntnis des altersbedingt angegriffenen Gesundheitszustandes seiner Patientin große Vermögenswerte hat schenken lassen, auf die diese möglicherweise später angewiesen war, um ihre spätere Betreuung sicherzustellen. Auf einen Rechtfertigungsgrund kann sich der Beschuldigte nicht berufen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte nicht schuldhaft gehandelt hat, sind nicht ersichtlich.