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Urteil

6t A 1014/05.T

Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LBGHNRW:2007:0425.6T.A1014.05T.00
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Tenor

Das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln vom 28. Januar 2005 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln vom 28. Januar 2005 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e: I. Der im Jahre 1953 geborene Beschuldigte ist Facharzt für Chirurgie. Er ist als niedergelassener Arzt in E. - nach eigenen Angaben insbesondere im Bereich der ästhetischen Chirurgie (Haartransplantationen, Fettabsaugungen) -tätig. Am 7. März 2001 zeigte der Sender RTL in der Sendung "Explosiv" einen Beitrag zum Thema "Fettabsaugung auf Mallorca". Der Beitrag wurde mit folgender Anmoderation eingeleitet: "Noch ist es ein Geheimtipp unter deutschen Männern. Doch es könnte der Mallorca- Trend dieses Sommers werden, nämlich: Zum Fettabsaugen nach El Arenal. Das geht dann so: Erst abfeiern, dann absaugen und dann wieder abfeiern. Motto: Ein bisschen Spaß muss sein, schau doch mal wieder beim Chirurgen rein." In dem etwa 5 ½ Minuten langen Beitrag wird über den Kurzurlauber "Christian aus N." berichtet, der sich auf Mallorca eine Fettabsaugung am Bauch "in der Privatklinik K. in Palma" durchführen ließ. Der Preis für derartige Operationen wird mit 8.000,- DM angegeben. Die Kamera zeigt den im Mittelpunkt des Beitrags stehenden D. am Abend vor der Operation in der Kneipenszene in Palma beim Alkoholkonsum sowie tagsüber am Strand. In verschiedenen Einstellungen erläutert er seine Motivation für die Fettabsaugung (keine ausreichende Zeit für Sport, keine Bereitschaft, auf Bier zu verzichten). Außerdem werden Diskothekenbesucherinnen nach ihrem Idealbild eines Männerbauchs befragt. Ausweislich des TV-Berichts ging D. erst um 4.30 Uhr morgens ins Bett. Wörtlich heißt es hierzu: "Dr. N. W. hat mit Rücksicht auf den Patienten die OP aber erst auf 15.00 Uhr angesetzt". In dem Beitrag wird der Beschuldigte sodann in einer kurzen Einstellung vor der Operation (während der Markierung der abzusaugenden Stellen) sowie in einer längeren Einstellung unter zeitweiser Einblendung des Schriftzuges "Dr. N. W. - Schönheitschirurg" bei der Operation des narkotisierten Patienten gezeigt. In beiden Einstellungen trägt der Beschuldigte OP-Kittel und -haube, während der OP zusätzlich Mundschutz. Während der Szene zur OP-Vorbereitung erläutert der Beschuldigte: "Hier bei Christian ist es so: Er hat das Fett auf der Muskulatur und (...) das kann man absaugen. Aber so die klassischen Bierbäuche (...), da ist das Fett im Bauch, d.h. unter der Muskulatur und da kommt man nicht dran. Denen kann man gar nicht helfen. Die müssen schon mal auf das Bier verzichten, oder so Diät leben, vielleicht auch ein bisschen Sport, das kann auch nicht schaden." Während der OP-Szene ergänzt er: Fettzellen seien nur einmal angelegt, so dass die entfernten "Bierröllchen" nicht wiederkämen; allerdings könne der Patient an anderen Stellen dick werden (Gesicht, Brust etc.). Nach der OP-Szene zeigt die Kamera, wie ein halber Liter abgesaugtes Fett weggeschüttet wird sowie den - sichtlich müden - Patienten im Aufwachraum. In den Schlussszenen des Beitrags gibt Christian. - zurück im Hotel - zunächst an, er wolle sich nun etwas ausruhen; später wird er dann beim erneuten Bierkonsum am selben Abend in der Hotelbar gefilmt. Dass der Beschuldigte eine Praxis in E. betreibt, wird in dem Bericht nicht erwähnt. Von den 5 ½ Minuten entfallen knapp 2 Minuten auf Einstellungen in der Klinik; der Beschuldigte ist insgesamt etwa 80 Sekunden zu sehen. Unter dem 7. Dezember 2001 beantragte die Antragstellerin beim Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten, weil er mit dem Interview in der Fernsehsendung gegen das Werbeverbot der Berufsordnung der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) vom 18. März 2000 verstoßen habe. Die Fernsehsendung habe darauf abgezielt, für eine von dem Beschuldigten auf Mallorca durchgeführten Fettabsaugung zu werben. Das Berufsgericht hat das berufsgerichtliche Verfahren antragsgemäß mit Beschluss vom 9. August 2004 eröffnet und dem Beschuldigten zur Last gelegt, "die ihm obliegende Berufspflicht, verbotene Werbung durch andere weder zu veranlassen noch zu dulden, dadurch verletzt zu haben, dass er am 07. März 2001 in der auf dem Sender "RTL" ausgestrahlten Sendung "Explosiv" ein Interview zum Thema "Fettabsaugung auf Mallorca" gab. Verstoß gegen § 27 Abs. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 18. März 2000 i.V.m. § 29 Abs. 1 HeilBerG NW i.d.F. vom 09. Mai 2000. Beweismittel: Einlassung des Beschuldigten Verwaltungsvorgang der Antragstellerin Videobandaufzeichnung der Sendung "Explosiv" auf dem Sender RTL vom 07. März 2001." Die Hauptverhandlung hat am 28. Januar 2005 in Abwesenheit des Beschuldigten stattgefunden, der durch seinen Beistand vertreten war. Ausweislich des Protokolls hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass alle Mitglieder des verhandelnden Heilberufsgerichts sich das Videoband mit dem strittigen TV-Beitrag angeschaut hätten. Mit Urteil vom 28. Januar 2005 hat das Berufsgericht wegen Verletzung von Berufspflichten auf eine Geldbuße in Höhe von 6.000,- Euro erkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beschuldigte habe sich einer Berufspflichtverletzung nach § 27 Abs. 2 BO vom 18. März 2000 schuldig gemacht, als er die Ausstrahlung des fraglichen Fernsehberichts geduldet habe. Es erscheine "grob irreführend und sogar gefährlich, dem Zuschauer zu suggerieren, es sei üblich und bedenkenlos, nach einem "durchzechten" Abend/Nacht (erheblicher Alkoholgenuss) am nächsten Tag eine Operation mit Fettabsaugung durchführen zu lassen." Möge auch Teilen der Bevölkerung durchaus bewusst sein, dass Schönheitsoperationen generell nicht risikofrei seien, würden hier jedoch zusätzliche Risiken verharmlost. Zwar vermittele der Beschuldigte den Zuschauern im Rahmen des Interviews durchaus sachliche Informationen. Dieses Interview könne aber nicht losgelöst von der reißerischen Aufmachung des Fernsehbeitrages und dem Gesamtgehalt betrachtet werden. Die einleitenden Ausführungen sowie der im Beitrag enthaltene Text "zwischen Partyspaß und Sonnenschein ist eine OP doch nur halb so schlimm" stammten zwar von dem Moderator bzw. von einer Sprecherin. Im Gesamtkontext des Beitrags werde die zu einem späteren Zeitpunkt eingeblendete Operation durch den Beschuldigten letztlich aber doch als ein "vom Operateur abgesegnetes" harmloses Urlaubsvergnügen dargestellt. Wenn auch die Arztpraxis des Beschuldigten in E. nicht erwähnt werde, so könne der interessierte Zuschauer doch über eine Kontaktaufnahme mit der Privatklinik in Palma eine Verbindung zu dem mit Vor- und Nachnamen genannten Beschuldigten herstellen. Die dargestellten, mit der fraglichen Werbung verbundenen Gefahren für die Gesundheit der Patienten würden auch nicht dadurch gemindert, dass der in dem Fernsehbeitrag operierte Kurzurlauber nach der Operation als geschwächt gezeigt werde. Die festgesetzte Geldbuße sei angemessen, um dem Beschuldigten die Bedeutung seiner Berufspflichten klar vor Augen zu führen und weitere verbotswidrig werbende Bildberichte zu unterbinden. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Er macht geltend, das Berufsgericht habe die nach der Strafprozessordnung geltenden Grundsätze des "Strengbeweises" verletzt. Von einer Anpreisung könne in dem Fernsehbeitrag im Übrigen keine Rede sein; der Beschuldigte werde lediglich unter Namensnennung in dem Bericht eingeblendet. Er sei in Folge der Mundmaske kaum erkennbar. Auch seien die "Grundsätze der Klinikwerbung" anwendbar. Aus dem zu der Gerichtsakte überreichten Internetausdruck ergebe sich, dass der Beschuldigte in dem Ärzteverzeichnis der "Clinica K." nicht aufgeführt sei. Der Zuschauer der Sendung könne daher mit dem Beschuldigten gar keinen Kontakt aufnehmen. Eine derartige Kontaktaufnahme eines Zuschauers sei auch tatsächlich nicht erfolgt. Das Berufsgericht habe zudem wegen der "geschützten Berufsausübung der Klinik K. gegen Wertungen der europäischen Menschenrechtskonvention" verstoßen. Auf der Grundlage der Stambuk-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müsse davon ausgegangen werden, dass eine berufsgerichtliche Verurteilung wegen eines Zeitungsartikels (hier wegen einer Fernsehberichterstattung), der über eine neue Operationstechnik (hier: Fettabsaugung) sachlich informiere, gegen Art. 10 EMRK verstoße, auch wenn der Arztname genannt sei und sein Foto beigefügt werde. Schließlich müsse zwischen dem eigentlich medizinischen Teil der Sendung und dem journalistisch aufgemachten Teil deutlich unterschieden werden. Das Interview zeige, dass der Beschuldigte der Haltung des Patienten durchaus kritisch gegenüberstehe. Die medizinische Bewertung sei sachlich, es werde z.B. gesunde Ernährung und sportliche Betätigung nahegelegt. Die ironische, sarkastische Gestaltung durch den Sender RTL sei Ausdruck der Meinungsfreiheit und einer gerichtlichen Bewertung entzogen. Der Beschuldigte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt. Die Antragstellerin beantragt, zu erkennen wie rechtens. Sie hält an ihrer Auffassung fest, der Beschuldigte habe eine Berufspflichtverletzung begangen. Er habe zumindest geduldet, dass in irreführender Form für die von ihm in der Klinik K. durchgeführte Liposuction (Fettabsaugung) geworben worden sei. Die Stambuk- Entscheidung des EGMR sei hier nicht übertragbar, da es dort um eine sachgerechte, berufsbezogene Information der Bevölkerung über eine neue OP-Methode gegangen sei. Hier ziele der Fernsehbeitrag eindeutig darauf ab, die Fettabsaugungen durch den Beschuldigten in der Klinik anzupreisen. Es werde in Form von Sensationsjournalismus für die ärztliche Tätigkeit des Beschuldigten geworben. Von einer sachlichen, berufsbezogenen Information der Bevölkerung über die Liposuction könne nicht die Rede sein. Die irreführende und anpreisende Werbung stehe im Vordergrund der Berichterstattung. Das von der Gegenseite überreichte Ärzteverzeichnis auf der Homepage der Klinik datiere vom 7. April 2005. Es könne damit nicht nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung eine Kontaktaufnahme interessierter Zuschauer nicht möglich gewesen sei. Ein wirksamer Schutz der Volksgesundheit, den das Werbeverbot gewährleisten solle, sei nur dann möglich, wenn Ärzte nicht an Fernsehsendungen mitwirken dürften, die unseriöse und irreführende Darstellungen über medizinische Themen enthielten. Ein gewissenhafter Arzt habe sich von solchen Beiträgen zu distanzieren, denn für den Zuschauer entstehe der Eindruck, dass der Arzt mit seinem Wissen und Können hinter dem gesamten Bericht stehe. Es sei schließlich lebensfremd, das von dem Beschuldigten gegebene Interview isoliert von dem übrigen Fernsehbeitrag zu bewerten. Der Beschuldigte habe an dem Beitrag mitgewirkt und müsse sich daher den Gesamteindruck, der beim Fernsehzuschauer entstehe, zurechnen lassen. Die Vertreterin der Aufsichtsbehörde hat von einer Stellungnahme abgesehen und stellt keinen Antrag. In der Berufungshauptverhandlung ist die Videoaufnahme der Sendung "RTL-Explosiv" vom 7. März 2001 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Beistandes und der Vertreterin der Antragstellerin gezeigt worden. Im Anschluss daran hat der Beschuldigte die näheren Umstände seiner Mitwirkung erläutert: Er sei vom Sender RTL gefragt worden, ob er für einen entsprechenden Beitrag eine Fettabsaugung auf Mallorca durchführen könne. Er habe zugesagt, weil es für ihn wichtig sei, "in den Medien präsent zu sein". Er habe in der Vergangenheit wiederholt an Sendungen mitgewirkt, um auf diese Weise die Schönheitschirurgie in Deutschland (weiter) bekannt zu machen. In der Regel habe es sich um Beiträge seriöser Sender gehandelt. Im Nachhinein bedauere er seine Mitwirkung; dass der Schwerpunkt dieser Sendung bei den Themen "Bierkonsum und Ballermann" liegen würde, habe er vorher nicht gewusst. Es sei nicht abgesprochen worden, dass sein Name genannt oder eingeblendet werde; im Gegenteil sei ihm bei früheren Gelegenheiten durch verschiedene Sender erklärt worden, dass eine Einblendung insbesondere im Abspann eines Films unzulässig sei. Auch sei ihm bekannt, dass die Sender auf Nachfrage von Zuschauern keine Namen von in der Sendung auftretenden Ärzten weitergeben würden. Der Film sei schon wenige Tage nach dem Dreh ausgestrahlt worden, eine vorherige Autorisierung sei völlig unüblich; dies wisse er aus Erfahrung. Um die Klinik habe er sich selbst - durch Nachfrage bei Kollegen - gekümmert; sie sei ihm vorher nicht bekannt gewesen. Operationen durch Gastärzte seien auf Mallorca nicht unüblich. Für die Mitwirkung habe er vom Sender kein Geld erhalten; auch die Kosten der Reise (Flug, Übernachtung) habe er selbst getragen. Den Patienten habe er nicht gekannt; er habe ihn - wie im Beitrag gezeigt - am Vortag kennen gelernt, beraten und aufgeklärt. Die Operation sei dann am Folgetag nachmittags durchgeführt worden. Der vom Sender ausgewählte Patient sei für eine Fettabsaugung "gut geeignet" gewesen; dies habe er auch in dem Beitrag erläutert. Andernfalls hätte er die Operation abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren nebst Verwaltungsvorgang (Beiakte 1), auf das Videoband von der streitgegenständlichen Fernsehsendung (Beiakte 2) sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren des VG Köln 32 K 2006/00.T nebst dem damaligen Verwaltungsvorgang (Beiakten 3 und 4) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Beschuldigte hat durch die Teilnahme an der fraglichen Sendung nicht gegen das in der Berufsordnung geregelte Verbot berufswidriger Werbung verstoßen (§ 27 Abs. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte/Ärztinnen vom 14. November 1998 i.d.F. vom 18. März 2000 - BO a.F. - bzw. § 27 Abs. 3 BO in der Fassung vom 20. November 2004 - BO n.F. -). Der Senat kann offen lassen, ob das Berufsgericht gegen die Grundsätze des "Strengbeweises" verstoßen hat (hierzu 1.) und ob wegen des Tatzeitpunktes (7. März 2001) von der alten Berufsordnung oder wegen des Rechtsgedankens der Meistbegünstigung (vgl. § 2 Abs. 3 StGB) von der erst im Mai 2005 in Kraft getretenen neuen Berufsordnung auszugehen ist, durch die das Werberecht der Ärzte grundlegend neu gestaltet wurde (hierzu 2.). Denn bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise führt die frühere Berufsordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu einer strengeren Beurteilung; vielmehr verbieten beide Fassungen eine berufswidrige Werbung (3.). Gegen dieses Verbot hat der Beschuldigte nicht verstoßen (4.). 1. Es kann offen bleiben, ob das Berufsgericht dadurch einen Verfahrensfehler begangen hat, dass die Videokassette nicht gemäß § 112 HeilBerG i.V.m. § 245 Abs.1 StPO in der Hauptverhandlung vorgeführt wurde. Denn im Interesse der Beteiligten würde der Senat zur Verfahrensbeschleunigung von der Möglichkeit der Zurückverweisung an das Berufsgericht gem. § 104 Abs. 1 a) HeilBerG keinen Gebrauch machen. 2. Nach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert wird. Der in dieser Vorschrift angelegte Gedanke der Meistbegünstigung könnte auch im Heilberufsrecht anzuwenden und die angeschuldigten Taten allein an der BO n.F. zu messen sein. Vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - 6t A 53/03.T -, NJW 2006, 857 f. 3. Wendet man den Grundsatz der Meistbegünstigung an, so ist das mildeste Gesetz nach dem "Grundsatz der strikten Alternativität" dasjenige, das bei einem Gesamtvergleich im konkreten Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die dem Täter günstigste Beurteilung zulässt. BGH, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 28. Oktober 1999 - 4 StR 460/99 -, NStZ 2000, 136. Vor diesem Hintergrund kann die aufgeworfene Frage, welche Fassung der Berufsordnung zu Grunde zu legen ist, letztlich offen bleiben, denn die frühere - in Bezug auf Werbevorschriften deutlich restriktivere - Fassung der Berufsordnung hat aus verfassungsrechtlichen Gründen insoweit teilweise keinen Bestand. Eine Gesamtnichtigkeit, die einer berufsgerichtlichen Ahndung die Rechtsgrundlage entziehen würde, folgt daraus allerdings nicht. Vielmehr ist sie einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, die dazu führt, dass auch nach altem Recht eine berufswidrige, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung verboten war. Damit muss im Ergebnis nicht entschieden werden, welche der beiden Fassungen zur Anwendung kommt. Zugleich steht damit fest, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz "Nulla poena sine lege" vorliegt. Vgl. näher Senatsurteil vom 5. April 2006 - 6 t A 3527/04.T - zur (noch restriktiveren) Fassung der BO vom 23. Oktober 1993. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Werbeverbote für Ärzte grundsätzlich gerechtfertigt, sie dürfen aber nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen. Das Verbot berufswidriger Werbung (vgl. nun § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BO n.F.) ist demgegenüber verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor, die einträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Dem Arzt ist allerdings nicht jede, sondern lediglich solche Werbung verboten, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Dem Arzt ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel führen, seine Tätigkeit z.B. durch ein Praxisschild nach außen kundtun und auch durch Zeitungsanzeigen werben, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken. BVerfG, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 - Tierarztwerbung -, NJW 2002, 3091; Beschluss vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 - Zahnarztwerbung im Internet und in den Gelben Seiten -, NJW 2003, 3470; Beschluss vom 29. April 2004 - 1 BvR 649/04 - Zahnarztwerbung in Tageszeitung -, NJW 2004, 2659; ebenso BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - I ZR 167/01 - Internetwerbung eines Zahnarztes -, NJW 2004, 440. In Bezug auf Veröffentlichungen in der Presse ist die wesentliche Rolle zu beachten, welche die Presse in einer demokratischen Gesellschaft erfüllt; es ist ihre Aufgabe, Informationen und Ideen über alle Fragen öffentlichen Interesses mitzuteilen. Standesregeln zum Werbeverbot dürfen im Übrigen nicht so ausgelegt werden, dass Ärzten die unverhältnismäßige Last einer inhaltlichen Kontrolle von Presseveröffentlichungen auferlegt wird. EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 37928/97 - (Stambuk/Deutschland), NJW 2003, 497 (499). Vorschriften, die - wie hier z.B. § 27 Abs. 1 und 2 BO a.F. - die Arztwerbung derart restriktiv einschränken, dass sie nur anlassbezogene Werbung (bei Niederlassung, Praxisaufgabe usw.) erlauben und zudem bestimmte Medien vollkommen ausschließen (z.B. persönliche Schreiben oder den Rundfunk) sind - ihre wörtliche Anwendung als zwingend unterstellt - verfassungswidrig. Berufliche Werbung bedarf keiner besonderen Anlässe. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2002, a.a.O., S. 3092 f., zur vergleichbaren Regelung in § 14 BO der Tierärztekammer Nordrhein. Den Fachgerichten obliegt es, die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen Handlungsformen - unter Abwägung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit mit der Sicherung des Werbeverbots - im Einzelfall zu ziehen. BVerfG, std. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 26. September 2003 - 1 BvR 1608/02 - Werbung für eine zahnärztliche Klinik -, NJW 2003, 3472. 4. In Anwendung dieser Maßgaben hält der Senat die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen zulässiger Werbung bei dem in Rede stehenden Interview - selbst wenn man dessen Einbettung in die Sendung insgesamt bewertet - nicht für überschritten. a) Wegen der - neben der Aufsichtsbehörde - allein der Kammer zustehenden Antragsberechtigung (vgl. § 71 Abs. 1 HeilBerG) und der damit verbundenen Dispositionsbefugnis (Rücknahmemöglichkeit besteht nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses, vgl. § 71 Abs. 3 HeilBerG) ist bei der nachfolgenden Prüfung ausschließlich von der Anschuldigungsschrift in der Gestalt, die sie durch den Eröffnungsbeschluss erhalten hat, auszugehen. In dem Eröffnungsbeschluss sind die "den Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen anzuführen" (§ 75 Abs. 1 HeilBerG); dies bedeutet, dass Zeit und Ort der Tatbegehung und die gesetzlichen Merkmale der Tat sowie die anzuwendenden (Straf-)Vorschriften zu bezeichnen sind (sog. Anklagesatz, vgl. § 112 HeilBerG i.V.m. § 200 Abs. 1 StPO). Für die weitere Prüfung maßgeblich kann deshalb nur der im Eröffnungsbeschluss genannte Vorwurf sein, der Beschuldigte habe durch dass in der am 7. März 2001 ausgestrahlten Sendung gegebene Interview zum Thema "Fettabsaugung auf Mallorca" gegen das in § 27 Abs. 2 BO a.F. normierte Verbot berufswidriger Werbung verstoßen. Nicht maßgeblich ist hingegen, ob der Beschuldigte die Ausstrahlung der Sendung "geduldet hat" oder ob er in unzulässiger Weise an einer inhaltlich fragwürdigen Sendung mitgewirkt hat, worauf das Berufsgericht entscheidend abstellt. Denn beide Vorwürfe sind in der Anschuldigungsschrift nicht enthalten. Dies ergibt sich aus dem auf aktives Tun - und nicht auf Duldung - abstellenden Anschuldigungssatz sowie daraus, dass die die Mitwirkung an einer Veröffentlichung speziell regelnde Vorschrift der alten Berufsordnung (§ 28 Satz 1 BO a.F.: "Veröffentlichungen medizinischen Inhalts oder die Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten an aufklärenden Veröffentlichungen in den Medien sind zulässig, soweit sie auf sachliche Information begrenzt sind und die Person sowie das ärztliche Handeln nicht werbend herausgestellt werden.") nicht im Anklagesatz aufgeführt ist. Es kommt hinzu, dass die genannte Regelung des § 28 BO a.F. in der aktuellen Berufsordnung nicht mehr enthalten ist, so dass sie nach dem Vorstehenden (vgl. 3.) ohnehin wohl nicht zulasten des Beschuldigten hätte zur Anwendung kommen können. Letztlich muss auch hier keine Festlegung erfolgen. Weder ist in dem Interview selbst eine berufswidrige Werbung zu sehen noch hat der Beschuldigte - unterstellt dies wäre von der Anschuldigung mitumfasst - in berufswidriger Weise an der Sendung mitgewirkt. b) Das im Vordergrund der Anschuldigung stehende Interview bzw. die Sendung insgesamt kann nicht als Werbung für den Beschuldigten qualifiziert werden. aa) Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Werbung "das Werben, werbendes Bemühen",..."die Werbung neuer Mitglieder, Abonnenten" oder "die Gesamtheit von werbenden Maßnahmen, Reklame, Propaganda". Duden "Das große Wörterbuch der deutschen Sprache" in 6 Bänden, hrsg. vom Wissenschaftlichen Rat und Mitarbeitern der Dudenredaktion unter Leitung von Drosdowski, Köster und Müller, 1981. Im Zusammenhang mit der Werbung von Kunden wird der Begriff seit den zwanziger Jahren für "Reklame machen" gebraucht. Hermann Paul, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl. 1966. Mangels Normierung im nationalen Recht greift die zivilrechtliche Rechtsprechung regelmäßig auf die in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 enthaltene Definition zurück, die unter Werbung "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, ... zu fördern" versteht (ABl. L 250 vom 19. September 1984 <S. 17-20>). Vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.05 - I-20 U 64/05 -, Jurisdokument. Gemeinsam ist damit sämtlichen Begriffsumschreibungen die Finalität des fraglichen Verhaltens; Werbung ist darauf gerichtet, eine Ware oder Dienstleistung anzupreisen, um den Adressaten der Werbung zu veranlassen, von dem jeweiligen Angebot Gebrauch zu machen. Hieran fehlt es sowohl bei dem Interview als auch bei dem Beitrag insgesamt; beide sind nicht auf eine Inanspruchnahme der ärztlichen Leistungen des Beschuldigten gerichtet. Vielmehr dienen sie allein der Unterhaltung der Fernsehzuschauer, indem sie - wie es in der Anmoderation heißt - einen vermeintlich neuen Mallorca-Trend vorstellen, nämlich die Verbindung eines Kurzurlaubs mit einem schönheitschirurgischen Eingriff. Dies geschieht exemplarisch dadurch, dass ein Kurzurlauber während seines Mallorcaurlaubs am Strand und in der Diskothek, aber auch in der Klinik - hier gemeinsam mit dem Beschuldigten - und danach gezeigt wird. Auch die Nennung und Einblendung seines Namens sprechen nicht für eine Werbung für den Beschuldigten. Da der Beitrag als Tatsachenbericht gestaltet ist, liegt es nahe, dass nicht nur der Patient, sondern auch Klinik und Arzt namentlich genannt werden; ähnlich wie der Patient als "Christian aus N." werden auch die Namen des Beschuldigten und der Klinik nur kurz erwähnt, jedoch ohne nähere Angaben zu Anschrift, Telefonnummer oder ähnlichen Details, die ihrer Identifizierung dienen könnten. bb) Jedenfalls enthält das Interview keine berufswidrige Werbung. Das Berufsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beschuldigte den Zuschauern in dem Interview sachliche Informationen vermittele. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Mit welchen vernünftigen Gemeinwohlbelangen sich das Verbot dieser Schilderungen rechtfertigen ließe, ist nicht ersichtlich. Das Interview leistet weder einer unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes Vorschub noch beeinträchtigt es das Vertrauen der Bevölkerung in den ärztlichen Berufsstand. c) Schließlich ergäbe sich selbst dann keine andere Bewertung, wenn man - über den engeren Wortlaut des Anklagesatzes hinausgehend - auf die Sendung insgesamt abstellte. Ziel des Beitrags ist - wie dargelegt - nicht, Patienten/Kunden für den Beschuldigten zu aquirieren, sondern für den Zuschauer einen vermeintlich neuen Modetrend (hier: im Bereich der Schönheitschirurgie) in unterhaltsamer Form aufzubereiten. Dass die Vorschriften der Berufsordnung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht so ausgelegt werden dürfen, dass Ärzten die unverhältnismäßige Last einer inhaltlichen Kontrolle von Presseveröffentlichen auferlegt wird, wurde bereits oben erwähnt. Nichts anderes kann für das Medium der Fernsehberichterstattung gelten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilberG.