Urteil
6t A 4560/00.T
Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LBGHNRW:2003:0129.6T.A4560.00T.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.
Die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Rechtsmittelverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Rechtsmittelverfahren werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e I. Der Antragsteller ist Arzt für Allgemeinmedizin und betreibt in Rees eine Gemeinschaftspraxis mit seinen Kollegen Dr. med. I.-N. C. und Dr. med. Q. L. . Der Antragsteller nimmt nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein durch deren Bescheid vom 00.00.0000 an dem Strukturvertrag zur Intensivierung der interdisziplinären Kooperation von Vertragsärzten in der ambulanten Versorgung von Diabetikern mit den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen als diabetologische Schwerpunktpraxis teil. Diese Genehmigung beinhaltet die Erlaubnis, bestimmte Leistungsziffern im Zusammenhang mit der Behandlung von Diabetes-Patienten abzurechnen. Der Antragsteller ist hiernach u.a. verpflichtet, mit den diabetologisch geschulten Hausärzten mindestens zweimal im Jahr an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen und dies gegenüber der KV Nordrhein nachzuweisen. Der Antragsteller besitzt die ärztliche Qualifikation "Diabetologe DDG" der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (DDG), die nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erteilt wird (Urkunde vom 13. November 1997). Der Antragsteller kündigt diese Qualifikation und Schwerpunkttätigkeit wie folgt auf dem Briefkopf der Gemeinschaftspraxis an: Dr. med. V. P. Arzt für Allgemeinmedizin - Naturheilverfahren Diabetologe DDG - Schwerpunktpraxis Diabetes Wegen des Zusatzes "Diabetologe DDG - Schwerpunktpraxis Diabetes" erteilte die Ärztekammer Nordrhein dem Antragsteller die Rüge vom 00.00.0000. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin darauf, dass diese Bezeichnung berufsrechtlich nicht ankündigungsfähig sei. Nach § 27 Abs. 1 der Berufsordnung für die Nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) vom 14. November 1998, MBl.NRW 1999, 350, dürfe der Arzt für seine berufliche Tätigkeit oder für die berufliche Tätigkeit anderer Ärzte nicht werben. Sachliche Informationen seien in Form, Inhalt und Umfang nach den Grundsätzen des Abschnittes D. I. Nr. 1-6 BO zulässig. Spezielle Regelungen zu Inhalt und Ausführung der Praxisschilder eines Arztes enthalte Abschnitt D. I. Nr. 2 BO. Diese Bestimmungen seien nach Abschnitt D. I. Nr. 4 BO auch für sonstige Ankündigungen in Schriftform, darunter Ankündigungen auf Briefbögen gültig. Diese berufsrechtliche Regelung über die Werbung bzw. Außendarstellung der Angehörigen des ärztlichen Berufes finde ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 32 Nr. 10 HeilBerG. Welche Bezeichnungen oder Zusätze ein Arzt aus Gründen der Information und der zulässigen Werbung führen dürfe, ergebe sich abschließend aus § 27 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abschnitt D. BO. Danach beschränke sich die Möglichkeit zur Führung von Arztbezeichnungen und Ankündigung von Behandlungsmethoden auf die nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein eingeführten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen und auf die in Abschnitt D. I. Nr. 2 Abs. 1-11 BO geregelten weiteren Angaben. Zu diesen Bezeichnungen oder Angaben gehöre die Bezeichnung "Diabetologe DDG - Schwerpunktpraxis Diabetes" nicht. Die Bezeichnung gehöre auch nicht zu den weiteren führungsfähigen Zusatzinformationen in Abschnitt D. I. Nr. 2 BO. Damit unterliege die Führung der Bezeichnung "Diabetologe DDG - Schwerpunktpraxis Diabetes" dem Verbot nach Abschnitt D. I. Nr. 2 Abs. 12 BO. Der Antragsteller habe deshalb gegen seine Berufspflichten aus Abschnitt D. I. Nr. 4 und Nr. 2 BO i.V.m. § 29 Abs. 1 Heilberufsgesetz (HeilBerG) verstoßen. Gemäß § 56 Abs. 1 HeilBerG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. April 1994, GVBl. 204) sei der Kammervorstand auch berechtigt, einen Kammerangehörigen zu rügen, wenn dieser gegen die ihm obliegenden Berufspflichten verstoße. Der Antragsteller hat hiergegen mit Schriftsatz vom 00.00.0000 den Antrag auf gerichtliche Nachprüfung gestellt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die Rüge unbegründet sei. Die Ärztekammer Nordrhein gehe zu Unrecht davon aus, dass auf Briefköpfen ausschließlich die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abschnitt D. BO genannten Bezeichnungen oder Zusätze genannt werden dürften. Bei den in §§ 27 u. 28 BO normierten Einschränkungen der ärztlichen Werbung handele es sich um Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit gem. Artikel 12 Abs. 1 GG, die aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sein müssten. Zwar sei das Werbeverbot für Ärzte damit begründet worden, es wolle eine Verfälschung des Berufsbildes durch Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich seien. Da sich Kranke leicht beeinflussen und verunsichern ließen, diene das ärztliche Werbeverbot dem Schutz der Bevölkerung. Es wolle das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornehme, Behandlungen vorsehe oder Medikamente verordne. So habe das Bundesverfassungsgericht im Falle der Verwendung des Wortes "Nuklearmedizin" im Briefkopf eines niedergelassenen Arztes entschieden, dass es keine vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls dafür gebe, alle Angaben und Zusätze, die nicht als zulässige Berufsqualifikation oder als Titel auf einem Praxisschild erscheinen dürften, ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck sowie ihren Informationswert für Dritte generell zu verbieten. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregten, müsse im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. Im Lichte dieser Rechtsprechung erweise sich der ihm gemachte Vorwurf als nicht tragfähig, da allein und schematisch auf die Ankündigungsfähigkeit der streitigen Zusätze nach der Weiterbildungsordnung abgestellt werde. Die Antragsgegnerin verkenne, dass er mit der streitgegenständlichen Angabe einem generellen Informationsbedürfnis der Patienten und der ärztlichen Kollegen nachkomme. Die Angabe von speziellen Behandlungsmethoden bzw. einer Schwerpunkttätigkeit auf einem Briefkopf könne als solche - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - nicht als aufdringliche Werbung oder ein sensationelles oder reklamehaftes Sich- Herausstellen qualifiziert werden. Die von ihm geführten Zusätze gäben auch nicht zu Missdeutungen oder Irrtümern Anlass. Er besitze die Qualifikation der DDG als "Diabetologe" und nehme am Strukturvertrag als diabetologische Schwerpunktpraxis teil. Damit werde dokumentiert, dass er über besondere Qualifikationen in der Versorgung von Diabetes-Patienten verfüge. Entsprechendes gelte auch für die personelle Ausstattung seiner Praxis. Zur Teilnahme am Strukturvertrag würden nur Ärzte zugelassen, die über speziell ausgebildetes Personal (z.B. Diabetesassistentinnen) verfügten. Eine Fehlinformation von Patienten oder ärztlichen Kollegen scheide deshalb aus. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass er den beanstandeten Zusatz nur auf dem Briefkopf führe. Im Hinblick auf die ärztlichen Kollegen könne schon deshalb keine Rede von einer unzulässigen Werbung sein. Denn der Briefkopf werde insoweit üblicherweise nur zur Information von überweisenden Kollegen durch Übersendung von Befundberichten verwendet. Im übrigen sei auch eine Information innerhalb der Ärzteschaft gem. Abschnitt D. I. Nr. 1 BO zulässig. Der Antragsteller hat beantragt, die Rüge der Ärztekammer Nordrhein vom 00.00.0000 aufzuheben, Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Begründung der Rüge wiederholt und weiter ausgeführt: Welche Bezeichnungen oder Zusätze ein Arzt aus Gründen der Information und der zulässigen Werbung führe dürfe, ergebe sich abschließend aus § 27 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abschnitt D. BO. Danach beschränke sich die Möglichkeit zur Führung von Arztbezeichnungen und Ankündigung von Behandlungsmethoden auf die nach der Weiterbildungsordnung vom 30. April 1999 - WBO - eingeführten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen und auf die in Abschnitt D. I. Nr. 2 Abs.. 2-9 BO geregelten weiteren Angaben. Zu diesen Bezeichnungen oder Angaben gehöre die Bezeichnung "Diabetologe DDG - Schwerpunktpraxis Diabetes" nicht. Nach wie vor sei die Diabetologie nicht Gegenstand einer in der Weiterbildungsordnung geregelten Fachmaterie. Die Diabetologie gehöre auch nicht zu den weiteren führungsfähigen Zusatzinformationen in Abschnitt D. I. Nr. 2. Damit unterliege die Führung der Bezeichnung dem Verbot nach Abschnitt D. I. Nr. 2 Abs. 12 BO. Die streitbefangene Ankündigung führe zu den vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Irritationen beim Heilung suchenden Publikum. Denn die Bezeichnung "Diabetologe DDG - Schwerpunktpraxis Diabetes" könne beim Laien einen Irrtum darüber hervorrufen, dass der Arzt eine förmliche Weiterbildung mit einer Abschlussprüfung bei der zuständigen Ärztekammer abgelegt habe. Sinn und Zweck der ärztlichen Weiterbildung seien der geregelte und durch eine Prüfung nachgewiesene Erwerb eingehender Erkenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nach Abschluss der Berufsausbildung und zugleich die Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausbildung (§ 1 Abs. 1 WBO). Aus diesem Grund gestatte § 33 Heilberufsgesetz die Führung bestimmter Zusatzbezeichnungen nur den Ärzten, die für diese Zusatzbezeichnung eine Anerkennung durch die Ärztekammer aufgrund vorangegangener Prüfung erhalten hätten. Die Weiterbildungsordnung verfüge bereits über ein sehr stark differenziertes System von 41 Gebietsbezeichnungen, die durch Teilgebietsbezeichnungen weiter unterteilt werden. Hinzu kämen 22 Zusatzbezeichnungen sowie fakultative Weiterbildungs- und Fachkundenachweise. Da bereits dieses System für den Patienten nur sehr schwer zu durchschauen sei, wäre die Orientierung des Patienten über die besonderen Qualifikationen der Ärzte erheblich erschwert, wenn es zusätzlich jedem Arzt zugebilligt würde, von ihm selbst abgegrenzte Bereiche, die sich weitgehend mit den anerkannten Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen überschnitten, zu bestimmen und selbst darüber zu befinden, ob er hinreichend qualifiziert sei, auf diese Bereiche hinzuweisen. Mangels Reglementierung könnte der einzelne Arzt dann zudem noch darüber entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er solche Bereichsbezeichnungen anstelle oder neben den anerkannten Bezeichnungen führe. Das Berufsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Rüge vom 00.00.0000 aufgehoben. Eine zu rügende Berufspflichtverletzung des Antragstellers im Hinblick auf die von ihm im Briefkopf geführten Bezeichnungen "Diabetologe DDG - Schwerpunktpraxis Diabetes" liege im vorliegenden Fall nicht vor. Nach §§ 33 HeilBerG könnten Kammerzugehörige neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf Bereiche (Zusatzbezeichnung) hinwiesen. Nach § 34 Abs. 1 HeilBerG bestimmten die Kammern die Bezeichnungen nach § 33, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung erforderlich sei. Eine Bezeichnung dürfe führen, wer eine entsprechende Anerkennung von der Antragsgegnerin erhalten habe (§ 35 Abs. 1 HeilBerG). Weder die Bezeichnung "Diabetologe DDG" noch die Bezeichnung "Schwerpunktpraxis Diabetes" sei bisher von der Antragsgegnerin zum Gegenstand der Weiterbildungsordnung gemacht worden. Das Führen dieser Bezeichnungen sei daher nach den Vorschriften des Heilberufsgesetzes und der Weiterbildungsordnung nicht zulässig. Das Gleiche gelte für die in § 27 enthaltene Vorschrift der am 27. Februar 1999 in Kraft getretenen Berufsordnung für die nordrheinische Ärzte und Ärztinnen vom 14. November 1998 und die dazu unter Abschnitt D. ergangenen ergänzenden Bestimmungen (MBl. 1999, 350 ff.). Dennoch verletze die Rüge den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Eine Auslegung der genannten Vorschriften dahin, dass sie den vom Antragsteller geführten Bezeichnungen entgegenstünden, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG nicht vereinbar. Danach sei dem Arzt trotz des Wortlautes der Berufsordnungen, die ihm eine Werbung untersagten, neben der auf seiner Leistung und seinem Beruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen. Er dürfe rechtmäßig erworbene Titel und Facharztbezeichnungen führen, seine Tätigkeit durch ein Praxisschild und durch bestimmte Presseanzeigen sowie durch Aufnahme in Adressbücher und sonstige Verzeichnisse nach außen kundtun. Diese schon in den Berufsordnungen enthaltenen Einschränkungen ließen die Auslegung zu, dass dem Arzt nur eine berufswidrige Werbung untersagt sei. Wo in diesem Interessenkonflikt der Normsetzungsbefugnis der Antragsgegnerin von Verfassungswegen eine Grenze gesetzt sei, brauche hier nicht im einzelnen entschieden zu werden. In einem Fall wie dem vorliegenden sei diese Grenze jedenfalls eindeutig überschritten. Die beanstandeten Angaben des Antragstellers stellten keine berufswidrige Werbung dar. Sie seien sachlich richtig, dienten der Befriedigung eines berechtigten Informationsbedürfnisses und erhielten weder durch das verwendete Medium noch durch ihre Aufmachung einen spezifisch werblichen Charakter. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die verwandte Bezeichnung nicht generell zur Außendarstellung gebraucht werde, sondern allein in dem Briefkopf und gegenüber einem begrenztem Adressatenkreis verwendet werde. Darüber hinaus müsse der sachliche Hinweis auf die sich hieraus ergebende Stellung des Antragstellers im System der ärztlichen Versorgung geradezu als gesundheitspolitisch erwünscht erscheinen. Die Genehmigung zur Tätigkeit in der diabetologischen Schwerpunktpraxis erfülle aufgrund der von der KV wahrzunehmenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe auch eine Funktion des Gemeinwohls. Daneben seien die Bezeichnungen auch nicht geeignet, die gesundheitssuchende Bevölkerung irrezuführen. Mit ihrer Berufung wiederholt die Antragsgegnerin im Wesentlichen ihr Vorbringen. Sie stellt heraus, dass die Bezeichnung "Diabetologe DDG - Schwerpunktpraxis Diabetes" zu Missverständnissen führen müsse, weil sie den Eindruck erwecke, der Antragsteller habe eine förmliche Qualifikation erlangt, insbesondere eine von der Ärztekammer vergebene Zusatzbezeichnung. Insofern sei die Angabe auch eine berufswidrige Werbung. Es verstoße auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Hinweis auf Spezialkenntnisse, die nicht in einem rechtsförmlichen Verfahren erworben worden seien, als unzulässige Werbung angesehen würden. Das Berufsgericht sei auch zu Unrecht von einer Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit dem dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2000 - 1 BvR 1662/97 - (DVBl. 2000, 976, "Facharzt für Sportmedizin") zugrunde liegenden Fall ausgegangen. Bei der Bezeichnung "Diabetologe DDG - Schwerpunktpraxis Diabetes" handele es sich nicht um eine Bezeichnung, die in einem rechtsförmlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren i.S. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erworben worden sei. Dementsprechend handele es sich nicht um eine Qualifikation, die als ankündigungsfähig angesehen werden könne. Die Antragsgegnerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung der dem Antragsteller erteilten Rüge zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Berufung zu verwerfen. Er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er betont, dem Berufsgericht sei darin beizupflichten, dass ein "rechtsförmliches Verfahren" i.S. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung sei, sondern auch andere Qualifikationswege, wenn sie - wie bei der kassenärztlichen Vereinigung - öffentlich-rechtlich legitimiert seien und besondere Voraussetzungen aufstellten. Der Antragsteller verweist weiter auf neuere höchstrichterliche Rechtsprechung und rechtliche Entwicklungen, die den von ihm vertretenen Standpunkt und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigten. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Berufsgericht hat durch das angefochtene Urteil zu Recht die Rüge der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 aufgehoben. Die Freiheit der Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG umfasst das Recht des Antragstellers, in seinem ärztlichen Briefkopf die Angaben "Diabetologe DDG - Schwerpunktpraxis Diabetes" aufzunehmen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, hat zu einer Klärung der rechtlichen Möglichkeiten im ärztlichen Ankündigungsrecht und der Grenzen der in Berufsordnungen enthaltenen Werbeverbote für Ärzte geführt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 2000 - 1 BvR 1662/97 -, DVBl. 2000, 976 ("Facharzt für Sportmedizin"), vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 - NJW 2001, 2788 ("Implantologie"), vom 8. Januar 2002 - 1 BvR 1147/01 - NJW 2002, 1331 ("Spezialisten"), vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 -, MedR 2002, 49 (Zeitungsanzeige eines Tierarztes), vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525/99 -, Hinweis in DVBl. 2003, A 5 ("Facharzt für Allgemeinmedizin"); BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 25.00 -, MedR 2002, 31 ("Akupunktur"); vgl. auch Ratzel/Lippert, Das Werberecht der Ärzte nach den Beschlüssen des 105. Deutschen Ärztetages in Rostock, MedR 2002, 697 ff. Nach dieser Rechtsprechung fällt in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste. Ebenfalls ist geklärt, welche Gemeinwohlbelange der Werbefreiheit der Ärzte Grenzen setzen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Einzelnen wie folgt erläutert: Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen, es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Werberechtliche Vorschriften in ärztlichen Berufsordnungen hat das Bundesverfassungsgericht daher mit der Maßgabe als verfassungsgemäß angesehen, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist. Als berufswidrig in diesem Sinne gilt unter anderem das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung des Kranken führen können, was das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkung auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001, a.a.O. (mit weiteren Nachweisen). Die angefochtene Rüge wird diesen Maßstäben nicht gerecht. Die Antragsgegnerin hält die Bezeichnung "Diabetologe DDG - Schwerpunktpraxis Diabetes" für unstatthaft, weil sie in den Vorschriften der Berufsordnung nicht ausdrücklich zugelassen worden sei. Darauf allein kann die Rüge jedoch nicht gestützt werden. Das Verbot, im Briefkopf auf ein besonderes Leistungsangebot hinzuweisen, lässt sich nur mit Gefährdungen für die zu schützenden Gemeinwohlbelange rechtfertigen. Insoweit vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, die Patienten würden dem Zusatz "Diabetologe DDG - Schwerpunktpraxis Diabetes" irrtümlich dieselbe Bedeutung zumessen, wie der in der Weiterbildungsordnung zugelassenen Gebietsbezeichnung. Diese Auslegung ist mit der Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren. Denn durch die Angabe "Diabetologe DDG - Schwerpunktpraxis Diabetes" wird schon sprachlich ausgedrückt, dass es sich nicht um eine von der Ärztekammer nach der Weiterbildungsordnung verliehene Gebietsbezeichnung, sondern um einen von einer anderen Organisation verantworteten Zusatz verbunden mit dem Hinweis auf einen Tätigkeitsschwerpunkt handelt. Die vom Rechtsverkehr hieraus gezogene Annahme, dass der Antragsteller auf dem Bereich der Behandlung von Diabeteserkrankungen über besondere Erfahrungen verfüge und auf diesem Gebiet nachhaltig tätig sei, ist durchaus im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG zulässig. Eine Irreführung käme nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller tatsächlich keine besonderen Kenntnisse der Diabetesbehandlung und keinen Tätigkeitsschwerpunkt auf diesem Gebiet hätte. Davon kann aber nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über die Voraussetzungen der Erlangung des Qualifikationsmerkmals "Diabetologe DDG" und die Bezeichnung als "Schwerpunktpraxis Diabetes" keine Rede sein. Dergleichen wird auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Der von der Antragsgegnerin weiter vorgebrachte Einwand, das Qualifikationsmerkmal sei nicht rechtsförmlich in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren erworben und deshalb nicht ankündigungsfähig, erweist sich - gerade auch im Hinblick auf die Grundsätze in dem o.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2001 - nicht als tragfähig. Wie im vorliegenden Fall wurde auch dort der Nachweis besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das schriftliche Zertifikat eines privaten Verbandes einschlägig tätiger Spezialisten geführt. Das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits erweist sich auch im Lichte der inzwischen eingetretenen Weiterentwicklung des Satzungsrechts der Antragsgegnerin als zutreffend: Die angefochtene Rüge ist gestützt auf die Berufsordnung vom 14. November 1998, MBl.NRW 1999, 350, die bei wortgetreuer Handhabung keinen Raum für die streitige Bezeichnung lässt. Inzwischen hat die Antragsgegnerin (nach der Änderung vom 18. März 2000) eine weitere Änderung der Berufsordnung am 27. Oktober 2001, MBl.NRW 2002, 308, verabschiedet, deren § 27 neu gefasst worden ist. Hiernach (§ 27 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Kapitel D.I. Nr. 6) gelten für Briefbögen und Rezeptvordrucke nicht mehr die Regeln über Praxisschilder, sondern die - weiterreichenden - Bestimmungen über die Patienteninformation in Praxisräumen (Kapitel D.I. Nr. 5). Danach sind "sachliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen stehen, ... zur Unterrichtung der ... Patienten zulässig, wenn eine berufswidrig werbende Herausstellung der ärztlichen Person und Leistung unterbleibt" (Abs. 1). Solche Angaben über "besondere Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen (Tätigkeiten)" dürfen "nicht mit solchen der Weiterbildungsordnung oder solchen Qualifikationen, die von den Ärztekammern verliehen werden, verwechselt werden können"; ihnen muss ein entsprechender "deutlicher Hinweis vorangestellt werden" (Abs. 1 Sätze 1 und 2). Gemessen hieran unterliegt es keinem durchgreifenden Zweifel, dass die vom Antragsteller geführte Bezeichnung jedenfalls jetzt auch den Maßgaben der Berufsordnung gerecht wird; denn daran strikte Beschränkung auf nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen besteht nicht mehr. Inzwischen zeichnet sich eine erneute Liberalisierung des ärztlichen Ankündigungsrechts ab. Nach den - im Bereich der Antragsgegnerin freilich noch nicht übernommen - Änderungen, die die Musterberufsordnung (MBOÄ) durch Beschluss des 105. Deutschen Ärztetages in Rostock erfahren soll, sind die rechtlichen Möglichkeiten zur Angabe sachlicher berufsbezogener Informationen deutlich erweitert worden. Vgl. Ratzel/Lippert, a.a.O. So soll der Arzt gemäß § 27 Abs. 4 MBOÄ neben nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Bezeichnungen und nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen nunmehr auch Tätigkeitsschwerpunkte ankündigen dürfen. Die im vorliegenden Verfahren streitigen Bezeichnungen unterlägen unter diesen Voraussetzungen erst recht keinen Bedenken mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 108 HeilBerG.