Beschluss
13 E 485/01.T
Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LBGHNRW:2002:0527.13E485.01T.00
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Tenor
Das berufsgerichtliche Verfahren wird, soweit Beschwerde gegen die Nichteröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens im Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster vom 6. Juni 2001 - 16 K 4198/97.T - eingelegt worden ist, eingestellt.
Der Beschuldigte trägt die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen selbst, die sonstigen Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Das berufsgerichtliche Verfahren wird, soweit Beschwerde gegen die Nichteröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens im Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster vom 6. Juni 2001 - 16 K 4198/97.T - eingelegt worden ist, eingestellt. Der Beschuldigte trägt die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen selbst, die sonstigen Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. G r ü n d e : I. Mit Anträgen vom 30. Dezember 1997 bzw. 4. Juli 2000 beantragte die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten. Ihm wurde zur Last gelegt, als Leiter der I. -Apotheke in C. seit Januar 1993 wiederholt auf Grund einer mit zwei Ärzten in Q. getroffenen Absprache auf entsprechende Sammelbestellungen Medikamente und Hilfsmittel zur ambulanten Krebstherapie unter Umgehung der jeweiligen Patienten unmittelbar an die Arztpraxis geliefert und auf ähnliche Art und Weise die Medizinische Hochschule I1. (MH ) versorgt zu haben. Mit Beschluss vom 6. Juni 2001 hat das Berufsgericht hinsichtlich der Verfahrensweise des Beschuldigten mit den Ärzten in Q. das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet, bezüglich des Komplexes mit der MH den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens aber abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen. Soweit die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt worden ist, hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Beschuldigte mitgeteilt, er habe seine Apotheke in C. veräußert, sei nicht mehr als Apotheker tätig und er habe seinen Wohnsitz von C. nach C1. verlegt. Die Antragstellerin hat mitgeteilt, der Beschuldigte sei nicht mehr Mitglied bei ihr. II. Das berufsgerichtliche Verfahren ist, soweit es beim erkennenden Senat anhängig ist, gemäß § 112 Satz 1 des Heilberufsgesetzes - HeilBerG - in der Fassung vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. S. 402) iVm § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Nach der letztgenannten Vorschrift kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss einstellen, wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis herausstellt. Diese Vorschrift hält der Senat auch angesichts des Wortlauts, dass sich "nach Eröffnung des Hauptverfahrens" ein Verfahrenshindernis herausstellt, auch im vorliegenden Fall, wo die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens (teilweise) abgelehnt und dagegen Beschwerde eingelegt wurde, insoweit ein Verfahrensstadium "nach Eröffnung des Hauptverfahrens" also noch nicht gegeben ist, für einschlägig. Hier hat sich ein Verfahrenshindernis in der Weise ergeben, dass der Beschuldigte nicht (mehr) der Berufsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen unterliegt und demgemäss die Fortsezung des Verfahrenes unzulässig ist. Gemäß § 59 Abs. 1 HeilBerG unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit (nur) Kammerangehörige. Den (Apotheker-)Kammern gehören gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG alle Personen an, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kammerangehörige). An dieser Voraussetzung fehlt es nunmehr bei dem Beschuldigten, weil dieser seine Apothekertätigkeit in Nordrhein-Westfalen aufgegeben und seinen Wohnsitz nach C1. verlegt hat. Er unterfällt somit nicht mehr der landesrechtlichen Berufsgerichtsbarkeit. Vgl. auch Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2002 - 6t A 271/99.T -, m.w.N. § 75 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG, wonach die Zuständigkeit des Heilberufsgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt wird, ist nicht einschlägig, weil diese Bestimmung lediglich die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit betrifft, nicht aber die vorrangige Frage, ob jemand überhaupt (noch) der Berufgerichtsbarkeit unterfällt. Auch wenn es sich bei einem Verfahrenshindernis um einen Umstand handelt, von dessen Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des ganzen Verfahrens abhängig gemacht werden muss, vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 501/89 -, BGHSt 36, 294, 295, beschränkt der Senat die Einstellung des Verfahrens auf den bei ihm anhängigen Teil. In Anwendung des Rechtsgedankens, dass bei Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens ein angefochtenes Urteil seine Wirkung verliert, ohne dass es aufgehoben werden muss, vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2002, a.a.O., hält der Senat insoweit auch den Beschluss des Berufsgerichts vom 6. Juni 2001 für wirkungslos. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 112 Satz 1 HeilBerG iVm § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 StPO. Weil der Eintritt des Verfahrenshindernisses der Sphäre des Beschuldigten zuzuschreiben ist, besteht keine Veranlassung, etwaige ihm entstandene notwendige Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.