Urteil
7a Sa 109/15
Thüringer Landesarbeitsgericht 7a. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2015:0423.7ASA109.15.0A
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Leitsätze
1. Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen, wenn er mit dem Zugang derartiger Erklärungen rechnen musste und keine geeigneten Vorkehrungen getroffen hat, dass diese ihn erreichen.(Rn.21)
2. Ein Arbeitnehmer muss im bestehenden Arbeitsverhältnis und insbesondere während einer vereinbarten Probezeit immer mit dem Zugang einer Kündigung rechnen.(Rn.24)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nordhausen
vom 30.04.2014 - 2 Ca 1091/13 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.09.2013 nicht zum 23.09.2013, sondern erst mit Ablauf des 26.09.2013 beendet wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 92,11 v. H. und die Beklagte zu 7,89 v. H. zutragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen, wenn er mit dem Zugang derartiger Erklärungen rechnen musste und keine geeigneten Vorkehrungen getroffen hat, dass diese ihn erreichen.(Rn.21) 2. Ein Arbeitnehmer muss im bestehenden Arbeitsverhältnis und insbesondere während einer vereinbarten Probezeit immer mit dem Zugang einer Kündigung rechnen.(Rn.24) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 30.04.2014 - 2 Ca 1091/13 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.09.2013 nicht zum 23.09.2013, sondern erst mit Ablauf des 26.09.2013 beendet wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 92,11 v. H. und die Beklagte zu 7,89 v. H. zutragen. 4. Die Revision wird zugelassen. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht erst zum 31. Oktober 2013, sondern innerhalb der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 26. September 2013 beendet. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts ist insofern abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen, soweit die Beklagte meint, das Arbeitsverhältnis sei bereits zum 23. September 2013 beendet worden. I. Das Arbeitsverhältnis wurde mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen beendet. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeits-vertrages. 1. Nach § 2 des Arbeitsvertrages kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit von sechs Wochen beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. 2. Diese Regelung ist wirksam. Eine Probezeitvereinbarung ist auch im befristeten Arbeitsverhältnis zulässig. Die Kündigungsfrist von zwei Wochen entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 622 Abs. 3 BGB. 3. Die Voraussetzungen einer Kündigung innerhalb der Probezeit sind erfüllt. Die sechswöchige Probezeit endete am 16. September 2013. Die Kündigung vom 09. September 2013 ging dem Kläger zwar erst am 20. September 2013 zu. Der Kläger muss sich jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als sei ihm das Kündigungsschreiben am 12. September 2013 und damit noch innerhalb der sechswöchigen Probezeit zugegangen. a) Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Erklärende die entsprechenden Fristen gewahrt. Wer aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen. Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die, durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluss eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen. Auch bei schweren Sorgfaltsverstößen kann der Adressat nach Treu und Glauben regelmäßig aber nur dann so behandelt werden, als habe ihn die Willenserklärung erreicht, wenn der Erklärende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte (BAG 22. September 2005 – 2 AZR 366/04 – NZA 2006, 204-206 mwN). b) Nach diesen Grundsätzen ist es dem Kläger verwehrt, sich nach Treu und Glauben auf den verspäteten Zugang der Kündigung zu berufen. aa) Der Kläger musste mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen rechnen. Dies folgt bereits aus dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis und gilt insbesondere während einer vereinbarten Probezeit. Der Kläger musste gerade in der Probezeit davon ausgehen, die Beklagte mache von der „erleichterten“ Kündigungsmöglichkeit Gebrauch. bb) Der Kläger verletzte seine ihm gegenüber der Beklagten obliegende Sorgfaltspflicht, indem er es unterließ, geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit ihn eine etwaige Kündigung erreichen konnte. Er war ab 01. September 2013 unter der der Beklagten bekannten Anschrift nicht mehr erreichbar. Er stellte weder einen Nachsendeauftrag bei der Post, noch teilte er der Beklagten seine neue Anschrift mit. Dieses Verhalten hat der Kläger auch zu vertreten. Er hat keinerlei plausible Erklärung für diese Säumnisse abgegeben. cc) Die Beklagte unternahm alles Erforderliche und Zumutbare, damit die Kündigung den Kläger erreichen konnte. Die Beklagte wählte mit dem hier verwendeten Einwurfeinschreiben eine übliche und sichere Form der Zustellung der Kündigungserklärung. Sie konnte aufgrund des gerade einmal seit gut fünf Wochen bestehenden Arbeitsverhältnisses davon ausgehen, die im Arbeitsvertrag angegebene Anschrift des Klägers sei zutreffend, zumal ein Wohnungs-wechsel in der Regel nicht überraschend erfolgt. Die Beklagte war daher nicht gehalten, sich beim Kläger zu erkundigen, ob die im Arbeitsvertrag genannte Anschrift noch zutrifft. Hinzukommt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 9.9.2013 die alte Adresse des Klägers in der Z.-straße ausweist. Die Beklagte konnte und durfte daher davon ausgehen, der Kläger sei unter dieser Adresse gemeldet. Schließlich unternahm die Beklagte alles Zumutbare, damit die Kündigung den Kläger erreichen konnte. Nachdem sie Kenntnis von der Unzustellbarkeit des Kündigungsschreibens erlangt hatte, rief sie beim Kläger an und brachte dessen neue Anschrift in Erfahrung, unter der die Kündigung zeitnah zugestellt werden konnte. II. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Ablauf des 26. September 2013 beendet. Da sich der Kläger so behandeln lassen muss, als sei ihm das Kündigungsschreiben am 12. September 2013 zugegangen, endete die zweiwöchige Kündigungsfrist am 26. September 2013. Die Beklagte geht hier zu Unrecht vom 23. September 2013 aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist für den Kläger zuzulassen. Die Zulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Gründe, die Revision auch für die Beklagte zuzulassen, sind nicht ersichtlich. gez. König gez. Walter gez. Schmidt Die Parteien streiten über den Zugang der Kündigung. Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 02. August 2013 (Bl. 12 d. A.) als Monteur befristet für die Zeit vom 05. August 2013 bis 30. November 2013 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Stundenlohn von 8,00 EUR brutto bei der Beklagten eingestellt. Die Parteien vereinbarten in § 2 eine Probezeit von sechs Wochen mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist während der Probezeit von zwei Wochen. Nach Ablauf der Probezeit sollte die Kündigungsfrist gemäß § 11 des Arbeitsvertrages zwei Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats betragen. Der Kläger wohnte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages in M., Z.-straße. Diese Anschrift war im Arbeitsvertrag angegeben. Der Kläger zog zum 01. September 2013 in die J.-straße um. Dies teilte er der Beklagten nicht mit. Der Kläger erkrankte ab 09. September 2013. Die am 09. September 2013 erstellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 09. September 2013 bis 16. September 2013 lautet auf die vom Kläger im Arbeitsvertrag angegebene Adresse in der Z.-straße. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob der Beklagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 09. September 2013 – wie vom Kläger behauptet – oder am 11. September 2013 – wie von der Beklagten behauptet – zuging. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09. September 2013 fristgemäß zum 23. September 2013, hilfsweise zum nächst möglichen Termin (Bl. 21 d. A.). Das Kündigungsschreiben war an die Adresse des Klägers in der Z.-straße gerichtet. Die Beklagte gab die Kündigung am 10. September 2013 mittels Einwurfeinschreiben zur Post. Das Einwurfeinschreiben kam mit dem Poststempel 11. September 2013 und dem Vermerk vom 12. September 2013 „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ (Bl. 22 d. A.) zurück. Die Beklagte setzte sich daraufhin telefonisch mit dem Kläger in Verbindung. Sie sandte, nachdem ihr der Kläger die neue Anschrift mitgeteilt hatte, die Kündigung vom 09. September 2013 mit Begleitschreiben vom 19. September 2013 (Bl. 14 d. A.) an die neue Anschrift J.-straße, wo sie dem Kläger am 20. September 2013 zuging. Der Kläger hat mit der am 09. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 31. Oktober 2013 geltend gemacht. Er ist dabei von einem Zugang der Kündigung erst am 20. September 2013 ausgegangen, wogegen sich die Beklagte darauf berufen hat, der Kläger habe es unterlassen, über seine aktuelle Wohnanschrift zu informieren und auch keinen Nachsendeauftrag erteilt, so dass ihm bei pflichtgemäßem Verhalten die Kündigung am 11. September 2013 zugegangen wäre. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, das Arbeitsverhältnis sei nicht zum 23. September 2013 beendet worden, sondern habe bis zum 31. Oktober 2013 fortbestanden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger müsse sich nicht so behandeln lassen, als sei ihm das Kündigungsschreiben bereits am 11. September 2013 zugegangen. Es sei weder ersichtlich, dass der Kläger mit einer Kündigung habe rechnen müssen, noch bestünden Anhaltspunkte für eine bewusste Täuschung. Bloße Saumseligkeit sei noch kein treuwidriges Vereiteln. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 74 f. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 03. September 2014 zugestellte Teilurteil mit dem am 30. September 2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung am 29. Oktober 2014 begründet. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe den Zugang der Kündigung durch pflichtwidriges Verhalten treuwidrig vereitelt. Er müsse sich so behandeln lassen, als wäre die Kündigung während der Probezeit ausgesprochen worden. Er habe seine Nebenpflicht verletzt, indem er der Beklagten die neue Anschrift nicht mitgeteilt habe. Das Arbeitsverhältnis habe zum Zeitpunkt des Zugangs 4,5 Wochen bestanden. Bei einem derart jungen Arbeitsverhältnis habe der Arbeitergeber nicht davon ausgehen müssen und können, die im Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer angegebene Adresse habe sich durch Umzug geändert. Darüber hinaus habe der Kläger innerhalb der Probezeit sehr wohl damit rechnen müssen, das Arbeitsverhältnis werde beendet. Die Beklagte beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 30.04.2014 – 2 Ca 1091/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint, er habe zu keinem Zeitpunkt mit einer Kündigung rechnen müssen. Deshalb könne ihm insbesondere auch keine Arglist bezüglich der Nichtmitteilung seiner neuen Anschrift vorgeworfen werden. Zudem habe ihm die Beklagte offensichtlich wegen seiner Erkrankung kündigen wollen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die in der Verhandlung am 23.04.2015 zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.