Urteil
6 Sa 58/16
Thüringer Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Protokollerklärung Nr. 2.1 zu § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD (VKA) in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des § 4 Nr. 7 Buchst. c des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 31.03.2008 ist unbedingte Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer Vollstreckungsdienstzulage.(Rn.61)
Einer zusätzlichen Dienstvereinbarung hierzu bedurfte es nicht.(Rn.65)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 08.01.2016 - 8 Ca 1723/15 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Erfolgsprämie für den Zeitraum Oktober 2012 bis Juli 2014 in Höhe von 706,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Protokollerklärung Nr. 2.1 zu § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD (VKA) in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des § 4 Nr. 7 Buchst. c des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 31.03.2008 ist unbedingte Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer Vollstreckungsdienstzulage.(Rn.61) Einer zusätzlichen Dienstvereinbarung hierzu bedurfte es nicht.(Rn.65) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 08.01.2016 - 8 Ca 1723/15 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Erfolgsprämie für den Zeitraum Oktober 2012 bis Juli 2014 in Höhe von 706,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung einer Vollstreckungsdienstzulage als Erfolgsprämie für den Zeitraum August 2012 bis Juli 2014 i.H.v. 706,62 € brutto. Anspruchsgrundlage ist § 611 BGB i.V.m. Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 S. 3 TVöD VKA i.V.m. §§ 7, 8 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) (fortan kurz: Vollstreckungsvergütungsverordnung). Der TVöD ist aufgrund der Mitgliedschaft der Parteien in den Tarifvertrag schließenden Vereinigungen auf das Arbeitsverhältnis anwendbar (§ 3 Abs. 1 TVG). Mit der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 S. 3 TVöD (fortan kurz: Protokollerklärung Nr. 2) erhalten Beschäftigte im Vollstreckungsdienst eine Zulage, die sich nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung richtet unmittelbarer, ohne dass hierzu eine Dienstvereinbarung als weitere Anspruchsvoraussetzungen abgeschlossen werden müsste. Die Protokollerklärung hat normative Wirkung, sie ist materieller Bestandteil des Tarifvertrages und kann deshalb grundsätzlich eine Anspruchsgrundlage darstellen (dazu zuletzt BAGE 16. Mai 2012,10 AZR 202/11). So ist es hier, die Protokollerklärung stellt eine unmittelbare Anspruchsgrundlage auf Zahlung der Zulage dar, die sich im Übrigen in der Höhe nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung richtet. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages richtet sich nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Bleiben gleichwohl Zweifel, können die Gerichte weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages und die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt (ständige Rechtsprechung vgl. nur BAGE 19. November 2008,10 AZR 658/07). Danach ergibt sich hier: Der Wortlaut der Protokollnotiz Nr. 2 legt fest, dass bestimmte Beschäftigte, welche die im ersten Halbsatz aufgezählten Voraussetzungen erfüllen, bestimmte Leistungen erhalten. Mit der Verwendung des Wortes "erhalten" im Indikativ Präsenz ohne die Verwendung von Zusätzen wie "können" o.ä. wird im Gesetzessprachgebrauch normalerweise eine unbedingte Pflicht definiert (Beispiel § 1 S. 1 BetrVG "In Betrieben … werden gewählt"). Schon das deutet darauf hin, dass die in der zweiten Satzhälfte beschriebenen Leistungen zu zahlen und die Anspruchsvoraussetzungen abschließend in der Protokollnotiz geregelt sind, weil jedweder Verweis auf außerhalb der Protokollnotiz liegende weitere Voraussetzungen fehlt. Schließlich definiert die Protokollnotiz diese Leistungen auch abschließend, indem das Wort "diejenigen" in Bezug auf die Leistungen verwendet wird. Dabei handelt es sich um ein Demonstrativpronomen. Mit einem Demonstrativpronomen wird auf etwas Bestimmtes hingewiesen. Schon damit ist deutlich, dass die Protokollnotiz Anspruch auf ganz bestimmte Leistungen geben soll. Diese Leistungen werden sodann in einem Relativsatz weiter definiert, so dass mit der Protokollnotiz nicht nur die Voraussetzungen für die Zahlung sondern auch der Inhalt der zu zahlenden Leistungen abschließend und hinreichend bestimmt werden. Schließlich bezieht sich der Relativsatz auf die bis zur Einführung des TVöD geltende Regelung des §§ 33 Abs. 1 lit. b BAT Ost, welche ihrerseits auf die Vollstreckungsvergütungsverordnung verweist. In deren §§ 7 und 8 sind die erreichbaren Vollstreckungsdienstzulagen für kommunale Vollstreckungsbeamte eindeutig und abschließend festgelegt. Damit sprechen schon der Wortlaut und die grammatischen Zusammenhänge dafür, dass die Protokollnotiz Nr. 2 eine echte unbedingte Anspruchsgrundlage ist. Zweifel leitet die Beklagte daraus her, dass diese Leistung „als Erfolgsprämie" definiert wird und die Erfolgsprämien in § 18 Abs. 4 TVöD als Unterfall der Leistungsentgelte behandelt werden. Hieraus schlussfolgert sie, dass dann für die Zahlung der Vollstreckungsdienstzulage, wenn diese eine Erfolgsprämie und damit ein Leistungsentgelt sein soll, die weiteren Voraussetzungen für die Zahlung von Leistungsentgelten erfüllt sein müssten, mithin eine Dienstvereinbarung vorliegen müsste. Ein solches Verständnis bedeutete, dass die Protokollnotiz eine Rechtsgrundverweisung auf § 18 Abs. 4 TVöD darstellte. Dieser Auslegung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Der Wortlaut der Protokollnotiz Nr. 2 räumt nicht die Möglichkeit ein, Leistungsentgelte oder eine Erfolgsprämie zu zahlen, sondern bestimmt, dass die Beschäftigten, welche die in der Protokollnotiz aufgezählten Voraussetzungen erfüllen, diese Leistungen erhalten. Die Verwendung der Konjunktion "als" in Verbindung mit dem Wort "Erfolgsprämie" dient erkennbar der näheren Erläuterung des Bezugswortes, weil hier das Wort "als" nicht in komparativer Bedeutung verwendet wurde. Damit definiert diese Wortverbindung die vorher beschriebene Leistung. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass die unbedingt zu zahlende Leistung lediglich als Erfolgsprämie definiert wird. Dies dient nicht der Verweisung auf weitere Voraussetzungen, sondern macht Sinn im Hinblick darauf, dass die Vollstreckungsdienstzulage nicht in das Entgeltsystem des TVöD passt. Um es in die Systematik einzuordnen wird diese der Erfolgsprämie zugeordnet, so dass damit feststeht, dass es sich um ein Leistungsentgelt handelt. Diese systematische Einordnung ist nicht notwendig, um Leistungsvoraussetzungen festzulegen, denn diese finden sich abschließend und überschaubar in der Protokollnotiz. Diese Einordnung in das System der Entgelte des TVöD ist aber für die sonstige Behandlung hinsichtlich Fälligkeit (§ 24 TVöD) oder auch Inhalt (zusatzversorgungspflichtiges Entgelt - § 18 Abs. 8 TVöD) nötig. Diese vom Wortlaut ausgehende und den grammatischen Zusammenhang sowie die Systematik der Tarifnorm berücksichtigende Auslegung wird gestützt durch weitere tarifsystematische- und Praktikabilitätsüberlegungen. Schließlich verweist die Protokollnotiz Nr. 2 auf die Vollstreckungsvergütungsverordnung, welche Leistungsvoraussetzungen und Höhe der Leistungen abschließend festgelegt. Es macht deshalb keinen Sinn, hierüber noch eine Dienstvereinbarung abschließen zu müssen, deren Inhalt nahezu abschließend schon durch die Protokollnotiz determiniert wäre. Nimmt man § 18 Abs. 6 TVöD in den Blick, so ergibt sich daraus, welche Regelungen Inhalt der zu Leistungsentgelten sonst nötigen Dienstvereinbarungen haben können. Die dort aufgezählten möglichen Inhalte, sind durch die Vollstreckungsvergütungsverordnung determiniert. Mit Ausnahme von weiteren darüber hinausgehenden Leistungen, die auch ohne Protokollnotiz Nr. 2 zu vereinbaren möglich gewesen wäre, bliebe den Partnern der Dienstvereinbarung kein Entscheidungsspielraum. Das spricht dafür, dass der wahre Wille der Tarifvertragsparteien auch nicht hierauf gerichtet sein konnte. Die Kammer hat danach keine Zweifel, wie die Tarifnorm Protokollnotiz Nr. 2 zu verstehen ist. Die in der mündlichen Verhandlung von der Kammer aufgeworfene Frage, ob die Parteien weitere Erkenntnisse aus der Entstehungsgeschichte und aus den Verhandlungen hätten oder noch vortragen könnten, verneinten diese. Indiziell, aber nicht entscheidend, ist allerdings die Fassung der Protokollnotiz ab 01.01.2017. Darin wurde das Demonstrativpronomen „diejenige" durch den unbestimmten Artikel „eine" vor dem Wort „Leistungen" ausgetauscht. Durch die Verwendung des unbestimmten Artikels statt eines Demonstrativpronomens wird die klare Anordnung, wie sie noch in der Vorgängerfassung der Protokollnotiz auftauchte, eben unbestimmter. Aus diesem Grunde ist in Satz 2 der Fassung ab 01.01.2017 eingefügt, dass dies auch gelte, wenn ein System der leistungsbezogenen Bezahlung betrieblich nicht vereinbart ist. Die Neufassung lautet insoweit: „Erhalten sie eine entsprechende Leistung als Erfolgsprämie, die neben dem im Übrigen nach § 18 zustehendes Leistungsentgelt zu zahlen ist. 2 Dies gilt auch, wenn ein System der leistungsbezogenen Bezahlung betrieblich nicht vereinbart ist." Satz 2 der Neufassung spräche nur dann dafür, dass in der streitgegenständlichen Vorgängerformulierung eine betriebliche Vereinbarung als Anspruchsvoraussetzung nötig gewesen sein sollte, wenn auch im Übrigen die Formulierung gleich gewesen wäre. Hier allerdings spricht mehr dafür, dass durch die größere Unbestimmtheit im vorhergehenden Satz durch den Austausch des Demonstrativpronomens durch einen unbestimmten Artikel die Klarstellung des Satzes 2 der Protokollnotiz Nr. 2 in der Fassung ab 01.01.2007 notwendig geworden ist. So verstanden, kann dies als Indiz dahingehend gewertet werden, dass auch schon vorher durch die Protokollnotiz Nr. 2 ein unbedingter Anspruch gewährt werden sollte, auch wenn ein System der leistungsbezogenen Bezahlung betrieblich nicht vereinbart war. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 2. Unstreitig ist er ein Beschäftigter i. S. v. § 38 Abs. 5 S. 1 TVöD und unstreitig war der Kläger im Vollstreckungsdienst i. S. des § 33 Abs. 1 b BAT-O tätig und einem entsprechenden Beamten hätte eine Entschädigung zugestanden. Die Berechnung seiner Ansprüche ist ebenfalls unstreitig und steht mit den Voraussetzungen von § 8 Vollstreckungsdienstordnung im Einklang. Dies ist deshalb die einschlägige Berechnungsnorm, weil der Kläger als kommunaler Vollstreckungsmitarbeiter i. S. des § 7 Vollstreckungsdienstordnung tätig war. Entgegen der irrtümlichen Auffassung der Kammer in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Forderungen rechtzeitig geltend gemacht; das gilt auch für den August 2012. Nach § 37 Abs. 1 TVöD sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Fällig sind Entgeltbestandteile, die wie hier die Vollstreckungsdienstzulage nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD am Zahltag des zweiten auf den Entstehungsmonat folgenden Monat; das ist hier für den ersten in Betracht zu ziehenden Monat August 2012 der 31.10.2012. Die Frist des § 37 Abs. 1 TVöD lief somit am 30.4.2013 ab. Den Eingang des Schreibens vom 19.4.2013, mit dem der Kläger die Ansprüche schriftlich geltend machte, bestätigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24.4.2012. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB und besteht ab Rechtshängigkeit, hier den 02.09.2015, denn die Klage ist am 01.09.2015 zugestellt worden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die unterlegene Beklagte (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Revision war aus Sicht der Kammer nicht zuzulassen. Die Entscheidungen des BAG vom 16.05.2012 (10 AZR 202/11 und 10 AZR 814/11) und 13.09.2010 (6 AZR 338/09) betreffen andere Rechtsfragen und andere Streitgegenstände. Eine grundsätzliche Bedeutung hat die Kammer auch nicht gesehen. Die hier streitentscheidende Norm, die Protokollnotiz Nr. 2 zu § 18 Abs. 4 S. 3 TVöD (VKA) ist mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert worden, so dass zukünftig keine weiteren Auswirkungen der Entscheidung zu erwarten sind. Auf Nachfrage konnte dem Gericht auch nur mitgeteilt werden, dass etwa zehn Arbeitnehmer der Beklagten noch betroffen sein könnten. Weitere darüber hinaus Betroffene sind nicht ersichtlich. Deshalb stellen sich die hier aufgeworfenen Rechtsfragen nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle und ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ist auch nicht erkennbar. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vollstreckungsdienstzulage für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.07.2014. Der Kläger war Mitglied von ver.di; die Beklagte Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband. Der Kläger war seit dem 01.09.2004 bei der Beklagten als Mitarbeiter Stadtverwaltung und seit dem 01.08.2012 als Angestellter im Vollstreckungsdienst beschäftigt. Bis zum Inkrafttreten des TVöD regelte § 33 Abs. 1 lit. b BAT-O die Zahlung einer Zulage für Mitarbeiter im Vollstreckungsdienst. Die Vorschrift lautet auszugsweise, soweit für die Entscheidung von Interesse, wie folgt: " § 33 Zulagen (1) Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Vergütung (§ 26) zusteht, eine Zulage, (…) b)[1] wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers im Vollstreckungsdienst eine Entschädigung zu gewähren ist, In den Fällen der Buchstaben a und b erhält der Angestellte die gleiche Zulage (Entschädigung) wie der entsprechende Beamte; bei der Berechnung der Krankenbezüge, der Urlaubsvergütung und der Zuwendung wird die Zulage (Entschädigung) nur berücksichtigt, wenn und soweit sie bei den entsprechenden Bezügen der Beamten berücksichtigt wird." In § 4 Nr. 7 Buchst. c des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 31.3.2008 vereinbarten die Tarifvertragsparteien des TVöD die Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD (VKA). Diese Vorschrift lautete im streitgegenständlichen Zeitraum auszugsweise wie folgt: "§ 18 Leistungsentgelt (VKA) (1) 1Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. 2Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. (2) 1Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. 2Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt. (3) (…) (4) 1 Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener Formen des Leistungsentgelts ist zulässig. 2 Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. 3 Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden. 4 Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung. 5 Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden. 6 Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein. 7 Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2 abgewichen werden. Protokollerklärungen zu Absatz 4: 1.1 Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits gewollt ist. 2Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, rechtzeitig vor dem 1. Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren. 3Kommt bis zum 30. September 2007 keine betriebliche Regelung zustande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 6 v.H. des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. 4Das Leistungsentgelt erhöht sich im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens. 5Solange auch in den Folgejahren keine Einigung entsprechend Satz 2 zustande kommt, gelten die Sätze 3 und 4 ebenfalls. 6Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 12 v.H. des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt, insgesamt jedoch nicht mehr als das Gesamtvolumen gemäß Absatz 3 Satz 1, wenn bis zum 31. Juli 2007 keine Einigung nach Satz 3 zustande gekommen ist. 2. Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur weiteren Stärkung der Leistungsorientierung im öffentlichen Dienst. Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3: [3] 1.1 Die wirtschaftlichen Unternehmensziele legt die Verwaltungs-/Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest. 2 Der wirtschaftliche Erfolg wird auf der Gesamtebene der Verwaltung/des Betriebes festgestellt. 2.1 Soweit Beschäftigte im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 eine Tätigkeit ausüben, bei der sie nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 Buchst. b BAT/BAT-O in Verbindung mit den Abschnitten IV und V der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) nach dem 30. September 2005 eine Vollstreckungsdienstzulage hätten beanspruchen können, erhalten sie diejenigen Leistungen, die sie bei Fortgeltung des bis zum 30. September 2005 geltenden Rechts beanspruchen könnten, als Erfolgsprämie, die neben dem im Übrigen nach § 18 zustehenden Leistungsentgelt zu zahlen ist. 2Darüber hinaus bleibt die Zahlung höherer Erfolgsprämien bei Überschreiten vereinbarter Ziele möglich. (5) (…) (6) 1 Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart. 2 Die individuellen Leistungsziele von Beschäftigten bzw. Beschäftigtengruppen müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein. 3 Die Ausgestaltung geschieht durch Betriebsvereinbarung oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden: – Verfahren der Einführung von leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelten, – zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen, – Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Effektivität und Effizienz, insbesondere für Mehrwertsteigerungen (z.B. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, – der Dienstleistungsqualität, – der Kunden-/Bürgerorientierung), – Auswahl der Formen von Leistungsentgelten, der Methoden sowie Kriterien der systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen Bewertung (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziert nach Arbeitsbereichen, u.U. Zielerreichungsgrade, – Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von Geschäftsgrundlagen, – Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen, – Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens, ggf. Begrenzung individueller Leistungsentgelte aus umgewidmetem Entgelt, – Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen. Protokollerklärung zu Absatz 6: Besteht in einer Dienststelle/in einem Unternehmen kein Personal- oder Betriebsrat, hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die jährliche Ausschüttung der Leistungsentgelte im Umfang des Vomhundertsatzes der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 4 sicherzustellen, solange eine Kommission im Sinne des Absatzes 7 nicht besteht. (7) (…) (8) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Protokollerklärungen zu § 18: (…) 3. Die Vorschriften des § 18 sind sowohl für die Parteien der betrieblichen Systeme als auch für die Arbeitgeber und Beschäftigten unmittelbar geltende Regelungen. (…)" Mit Schreiben vom 19.04.2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung einer Vollstreckungsdienstzulage geltend. Am 23.07.2014 schlossen die Beklagte und der bei ihr eingerichtete Personalrat eine Dienstvereinbarung Nr. 1/2014 über die Zahlung einer Vollstreckungsvergütung, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon Bezug genommen wird (Bl. 59 - 60 d. A.). Mit seiner der Beklagten am 01.09.2015 zugestellten Klage hat der Kläger Zahlungsansprüche für den Zeitraum 01.08.2012 bis ein 30.07.2014 in Höhe von insgesamt 706,62 € brutto geltend gemacht. Wegen der Berechnung seiner Ansprüche im Einzelnen wird auf Seite 4 seiner Klageschrift Bezug genommen (Bl. 10 d. A.). Wegen der im ersten Rechtszug geäußerten Rechtsansichten sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 3 - 5 der Entscheidung - Bl. 93 -95 d. A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 08. Januar 2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Zahlung der Vollstreckungsdienstzulage als Erfolgsprämie sei ein Leistungsentgelt im Tarifsinne. Ein Anspruch auf solche Leistungsentgelte setze eine hierzu bestehende Dienstvereinbarung voraus. Eine solche habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestanden. Gegen dieses ihm am 02.02.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 23.02.2016 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem das Gericht auf den am 15.03.2016 eingegangenen Schriftsatz hin mit Beschluss vom 16.03.2016 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.05.2016 verlängert hat, ist die Berufungsbegründung am 26.04.2016 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangen. Unter Vertiefung und Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens hält der Kläger daran fest, dass die Vollstreckungsdienstzulage direkt nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu Abs. 4 S. 3 des § 18 TVöD (VKA) zu zahlen sei, weil diese Protokollnotiz eine echte Anspruchsgrundlage darstelle. Wegen des Vorbringens im Berufungsrechtszug im Übrigen wird auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen (Bl. 116 - 120 d. A.). Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 08.01.2016 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 706,62 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.