Beschluss
6 Ta 61/16
Thüringer Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2016:0418.6TA61.16.0A
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Leitsätze
1. Der Einsatz des Vermögens zur Prozessfinanzierung (hier: Miteigentumsanteil an 5 Eigentumswohnungen) kann unzumutbar sein, wenn die Immobilienverwertung kurzfristig nicht möglich oder wirtschaftlich desaströs ist (OLG Hamm, 15.05.2012, II -2 WF 249/11, 2 WF 249/11).(Rn.7)
2. Auch die mögliche Beleihung von Immobilienvermögen zur Prozessfinanzierung ist vorrangig vor Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung wie der Prozesskostenhilfe.(Rn.10)
3. Der Antragsteller muss substantiiert unter Glaubhaftmachung vortragen, aus welchen Tatsachen sich die Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unvernunft oder fehlende Beleihungsmöglichkeit ergeben soll. Er hat zum Verkehrswert, den Verwertungskosten, Verwertungshindernissen und zum Marktgeschehen sowie zu den zu erwartenden Prozesskosten vorzutragen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 25.2.2016 – 1 Ca 1190/15 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.3.2016 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einsatz des Vermögens zur Prozessfinanzierung (hier: Miteigentumsanteil an 5 Eigentumswohnungen) kann unzumutbar sein, wenn die Immobilienverwertung kurzfristig nicht möglich oder wirtschaftlich desaströs ist (OLG Hamm, 15.05.2012, II -2 WF 249/11, 2 WF 249/11).(Rn.7) 2. Auch die mögliche Beleihung von Immobilienvermögen zur Prozessfinanzierung ist vorrangig vor Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung wie der Prozesskostenhilfe.(Rn.10) 3. Der Antragsteller muss substantiiert unter Glaubhaftmachung vortragen, aus welchen Tatsachen sich die Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unvernunft oder fehlende Beleihungsmöglichkeit ergeben soll. Er hat zum Verkehrswert, den Verwertungskosten, Verwertungshindernissen und zum Marktgeschehen sowie zu den zu erwartenden Prozesskosten vorzutragen.(Rn.8) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 25.2.2016 – 1 Ca 1190/15 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.3.2016 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25.02.2016 zurückgewiesen, weil der Kläger, Miteigentümer mehrerer Eigentumswohnungen, zumutbarerweise zunächst auf sein Vermögen zurückgreifen, bevor er die Hilfe der Allgemeinheit in Anspruch nehmen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 25.02.2016 Bezug genommen (Bl. B 56 - 57 des PKH-Beiheftes). Gegen diesen ihm am 04.03.2016 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 09.03.2016 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Es sei ihm nicht zumutbar, sein Vermögen zur Finanzierung des Prozesses einzusetzen; die Verwertung der Immobilien sei, zumal unter Zeitdruck, schwierig und mit Verlusten versehen. Es könnte auch sein, dass die von ihm getrennt lebende Ehefrau und Miteigentümerin eventuell keine Zustimmung zur Verwertung gäbe. Eine Teilungsversteigerung wäre wirtschaftlich nicht tragbar. Mit Beschluss vom 10.03.2016 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt. Das Gericht hat schon mit Verfügung vom 23.03.2016 darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdevorbringen die Substanz fehle. Die Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Kläger nicht genutzt. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger beruft sich im Wesentlichen darauf, dass es ihm unzumutbar sei, eine oder mehrere seiner fünf Eigentumswohnungen zur Finanzierung seines Rechtsstreites zu verwerten. Er begründet dies damit, dass voraussichtlich bei der Verwertung seines Immobilienvermögens mehr Kosten als Erlös entstünden, dass die Verwertung ohnehin schwierig sei, da er nicht alleiniger Eigentümer der Eigentumswohnungen sei und möglicherweise/voraussichtlich seine von ihm getrennt lebende Ehefrau nicht mit der Verwertung einverstanden sein könnte, so dass eine Teilungsversteigerung notwendig würde und ferner eine kurzfristige Verwertung nicht möglich sei. Rein abstrakt gesehen ist zutreffend, dass sowohl der Umstand, dass kurzfristig eine Verwertung des Immobilienvermögens nicht möglich ist oder nur eine wirtschaftlich desaströse Verwertung der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes bei Immobilien entgegenstehen kann (vergleiche statt vieler zuletzt nur OLG Hamm, 15.05.2012, II-2 WF 249/11,2 WF 249/11, Rn. 28 ff mit weiteren Nachweisen in Rn. 31). Allerdings reichen die abstrakten Spekulationen des Klägers zur Begründung der Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes hier nicht aus. Der Kläger müsste schon sehr genau vortragen, aus welchen Tatsachen sich überhaupt ergeben soll, dass bei dem derzeitigen Immobilienmarkt eine Verwertung einer oder mehrerer der fünf Miteigentumsanteile an den Eigentumswohnungen nicht möglich sein sollte. Er spekuliert auch nur, dass seine von ihm getrennt lebende Ehefrau Probleme bereiten und die erforderlichen Erklärungen nicht abgeben und dass deshalb eine Teilungsversteigerung von Nöten sein könnte. Er hat nicht vorgetragen, dass er bereits ein oder mehrere ernsthafte im Ergebnis erfolglose Versuche in dieser Richtung unternommen hat. Der Kläger hat auch nicht genau genug vorgetragen, woraus sich ergibt, dass bei einer Verwertung auf welche Art auch immer die Prozesskosten nicht zu decken wären. Weder hat er zum Verkehrswert der Grundstücke, noch hat er zu den zu erwartenden Prozesskosten in diesem Verfahren, noch zu den erwartenden Verwertungskosten vorgetragen. Damit ist sein Vorbringen vollkommen unsubstantiiert und nicht überprüfungsfähig. Allein Befürchtungen und Spekulationen, die mehr oder weniger plausibel erscheinen, reichen zur Begründung der Unzumutbarkeit eines Vermögenseinsatzes nicht aus. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass Immobilien nicht nur durch Veräußerung verwertet werden können, sondern im Hinblick auf Prozesskosten auch die Beleihung möglich wäre. Dass dies hier konkret nicht möglich sei und aus welchen Tatsachen sich dies ergeben soll, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zu erwartenden Prozesskosten im ersten Rechtszug eine dermaßen hohe Summe ausmachen, die nicht noch durch Beleihung mehrerer Immobilienwerte aufzubringen sein sollte. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Holthaus