Urteil
6 SaGa 5/14
Thüringer Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2015:0318.6SAGA5.14.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an einen Verfügungsgrund bei Sicherungs-, Regelungs- und Leistungsverfügung.(Rn.17)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 02.07.2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.07.2014 - 2 Ga 1/14 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 02.07.2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24-07.2014 - 2 Ga 1/14 - abgeändert.
Die Klage wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Rechtszug) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner und die Klägerin je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an einen Verfügungsgrund bei Sicherungs-, Regelungs- und Leistungsverfügung.(Rn.17) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 02.07.2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.07.2014 - 2 Ga 1/14 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 02.07.2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24-07.2014 - 2 Ga 1/14 - abgeändert. Die Klage wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Rechtszug) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner und die Klägerin je zur Hälfte. Beide Berufungen sind zulässig. Es kann offen bleiben, ob aufgrund des bisherigen besonderen Verfahrensgangs im Berufungsrechtszug ausnahmsweise die Rechtswegfrage zu überprüfen ist, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Umstritten war allein, ob die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien Arbeitsverhältnisse sind. Die Klägerin stand Überzeugung der Kammer in einem Arbeitsverhältnis sowohl mit der Beklagten zu 1 als auch mit dem Beklagten zu 2. Unstreitig war sie bei der Beklagten zu 1 zunächst als Arbeitnehmerin tätig und wurde sodann zur Organgeschäftsführerin berufen. Unstreitig wurde sie vor Beginn des Rechtsstreits als Organgeschäftsführerin im November 2013 abberufen und war seither, wenn man dem Beklagtenvortrag folgt, kaum noch tätig. Ist jemand kaum noch tätig, ist er jedenfalls tätig, wenngleich auch nur im geringen Umfang. Ob die Klägerin dabei umfangreiche oder weniger umfangreiche Handlungsvollmachten hatte, ist für die Frage des Rechtsweges unerheblich, weil sie nicht mehr unter den Ausschluss des § 5 Absatz 1 S. 3 ArbGG fiel. Sie war nicht mehr aufgrund von Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Beklagten zu 1 berechtigt. Möglicherweise hatte sie einen einem leitenden Angestellten ähnlichen Status. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass sie in einem freien Dienstverhältnis für die Beklagte zu 1 tätig war, wenngleich sie möglicherweise viele Freiheiten eingeräumt bekam, so waren dies nach Überzeugung der Kammer Freiheiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, denn sie war fremdnützig im Rahmen der vorgegebenen Organisation der Beklagten zu1 für diese tätig. Die Klägerin stand auch in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten zu 2. Unstreitig liegt ein Arbeits-vertrag über eine geringfügige Beschäftigung vor. Der Beklagte zu 2 führt lediglich aus, dieses sei nicht mit Leben gefüllt gewesen. Auf Nachfrage der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.03.2015, was darunter zu verstehen sei, wollte oder konnte die Beklagtenseite keine Auskunft geben. Damit hat die Kammer vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen ergäbe sich unter Berücksichtigung der vorstehenden auch im Hinblick auf die Streitigkeit der Beklagten zu 1 aus § 2 Abs. 3 ArbGG, denn die Streitigkeit mit dem Beklagten zu 2, welche ohne jeden Zweifel in den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gehört, war gleichzeitig anhängig gemacht und der entsprechende rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit der Streitigkeit gegen die Beklagte zu 1 ergibt sich daraus, dass es um einen einheitlichen Streitgegenstand geht. Die Berufungen beider Beklagten sind statthaft, denn sie sind beide beschwert. Die Verurteilung zur Herausgabe des Laptops trifft die Beklagte zu 1 in ihrer Eigentümerstellung, denn dieser steht in ihrem Eigentum. Der Beklagte zu 2 ist in seinen sonstigen Rechten als rechtmäßiger Besitzer betroffen. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Anträge auf Verurteilung zu einer strafbewehrten Unterlassung, sich ohne Einwilligung der Klägerin Zugang zu den unten genannten E-Mail-Accounts zu verschaffen und ohne Einwilligung der Klägerin E-Mails und Dokumente aus diesen oder anderen auf die Klägerin personalisierten E-Mail-Accounts zur Kenntnis zu nehmen, zu öffnen, zu lesen, auf Datenträger zu speichern, auszudrucken zu kopieren und/ oder weiterzuleiten war nicht mehr Streitgegenstand, denn insoweit haben die Parteien nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in diesem Sinne durch die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.3.2015 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Zu entscheiden war deshalb nur noch über den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Gera abzuändern und die Beklagten einzeln zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die bisherige Nutzung bzw. Verarbeitung der kopierten bzw. gespeicherten E-Mail-Korrespondenz aus den E-Mail-Accounts mit den E-Mail-Adressen …@..., …@..., „…@...“, …@... zu erteilen. Der Auskunftsantrag der Klägerin ist nunmehr zulässig. Die noch in der Berufungsbegründungsschrift angekündigte Fassung des Auskunftsantrags, wie sie oben zitiert worden ist, war aus sich heraus nicht konkret genug und nicht verständlich und damit nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Rahmen einer Vollziehung der Verfügung wäre nicht klar genug gewesen, ob eine etwa bereits erteilte Auskunft als Erfüllung angesehen werden könnte oder nicht; im Erkenntnisverfahren zu lösende Probleme wären damit ins der Zwangsvollstreckung entsprechende Vollziehungsverfahren verlagert worden. Anträge unterliegen jedoch der Auslegung. Dazu kann der gesamte Streitstoff herangezogen werden; der Anspruchsbegründung und Erklärungen der Partei hierzu etwa auf Nachfrage und/oder Hinweis des Gerichts gem. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO spielen dabei eine besondere Rolle. Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klägerseite ausdrücklich zum Verständnis hierzu befragt. Insoweit wird auf die Erklärung des Klägervertreters zu Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen (Bl. 845 der Akte). Danach bezweckte die Klägerin zu erfahren, ob die Beklagten zeitlich nach der ihrer Behauptung nach stattgefundenen Datenlöschung Anfang März 2014 noch auf diese Daten zugegriffen haben, ob sie diese kopiert haben und gegebenenfalls an dritte Personen weitergeleitet haben sowie auch, ob sie sich selbst Hardcopies hiervon beschafft haben oder solche an Dritte weitergeleitet haben. In diesem Sinne lässt sich der offene Wortlaut der Antragstellung auslegen, wodurch der Antrag hinreichend bestimmt wird, denn nun wäre im Rahmen einer Vollziehung durchaus überprüfbar, ob etwa gegebene Auskünfte eine Erfüllung darstellen oder nicht. Da dieses Verständnis des Antrages das Ergebnis einer Auslegung anhand der präzisierenden Erklärungen der Klägerseite darstellt, liegt hierin keine teilweise Antragsrücknahme. Das Auslegungsergebnis ist weder aliud noch minus gegenüber dem ursprünglichen Antrag. Der so verstandene zulässige Auskunftsantrag ist unbegründet. Es kann offen bleiben, ob der Klägerin ein Verfügungsanspruch diesbezüglich zusteht. Es fehlt an einem Verfügungsgrund. Zutreffend geht auch die Klägerin selbst davon aus, dass es sich bei der insoweit begehrten einstweiligen Verfügung um eine Leistungsverfügung, welche die Hauptsache vorwegnimmt, handelt. Ein Verfügungsgrund hierfür setzt voraus, dass der Verfügungsgläubiger (hier die Klägerin) auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, wobei ein besonders strenger Maßstab gilt (Zöller/Vollkommer § 940 ZPO Rn. 6). Dabei kommt es auch darauf an, dass in Abwägung der Interessen der Parteien der Erlass der einstweiligen Verfügung dringend geboten erscheint (Hessisches LAG 14.1.2010 -9 TaBvGa 228/09). Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls im entscheidenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung am 18.3.2015 nicht (mehr) vor. Die Beklagten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die sehr umfassend jeglichen Zugriff und jegliche Sichtung, Nutzung und/oder Weiterleitung der Daten untersagt. Damit ist die Klägerin insoweit umfassend geschützt, als dass alle von der Auskunft betroffenen Umstände erfasst sind, mit Ausnahme etwa schon an Dritte weiter geleiteter Daten. Denn soweit die Daten, ob genutzt, verarbeitet oder unverarbeitet bei den Beklagten verblieben sind, ist ihnen jegliche Nutzung untersagt. Sie haben sich dem Ansinnen der Klägerin voll unterworfen und eine entsprechende Unterlassungserklärung mit Strafbewehrung abgegeben. Die von der Auskunft insoweit umfassten Fragestellungen kann die Klägerin daher in Ruhe im Hauptsacheverfahren klären. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie hier auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung dringend angewiesen ist und deshalb im Verfügungsverfahren mit anderem Maßstab für die Überzeugungsbildung des Gerichts die Hauptsache endgültig im Wege einer Leistungs- und Befriedigungsverfügung vorab geklärt werden sollte. Bei der Prüfung dieser Frage sind die Interessen der Beklagten einzubeziehen und angemessen zu berücksichtigen. Diese sind im einstweiligen Verfügungsverfahren in ihren Verteidigungsmitteln gegenüber dem Hauptsacheverfahren eingeschränkt. So hat die Klägerin die anspruchsbegründenden Tatsachen nur glaubhaft zu machen, was erreicht ist, wenn das Gericht sie für überwiegend wahrscheinlich hält, wohingegen im Hauptsacheverfahren der Maßstab des § 286 ZPO die Überzeugungsbildung des Gerichts erfordert. Möglichkeiten des § 145 ZPO stehen im Eilverfahren auch nicht zur Verfügung und auch die Beklagten sind auf Mittel der Glaubhaftmachung oder Beweisführung, die sofort stattfinden kann, beschränkt. Diese Verkürzung von deren Rechten muss durch den Verfügungsgrund gerechtfertigt sein. Das kann die Kammer in Abwägung aller Umstände hier nicht feststellen. Soweit die Klägerin aus der Heimlichkeit der Datensicherung Anfang März 2014 auf die Gefahr (weiterer) unrechtmäßiger Datenverwendung schließt, , teilt die Kammer diese Bewertung erstens nicht und zweitens bezieht sich der Auskunftsanspruch auf bereits eingetretene Datenverwendung, so dass damit die befürchtete zukünftige Datenverwendung nicht betroffen ist. Soweit die Klägerin den Auskunftsanspruch als Vorbereitung benötigt, um konkrete Schritte gegen die sich aus der Auskunftserteilung ergebenden Rechtsverletzungen vorzunehmen, erschließt sich der Kammer angesichts der abgegebenen Unterlassungserklärung das Eilbedürfnis hierfür nicht. Davon abgesehen hat die Klägerin aus der spätestens im Laufe des Verfahrens erworbenen Kenntnis, dass die Daten außer auf dem Laptop des Beklagten zu 2 sich noch auf einem externen Datenträger von März 2014 befunden haben und auf dem einem Gerichtsvollzieher übergebenen weiteren externen Datenträger befinden bisher keine erkennbaren konkreten Handlungen abgeleitet, was auch keine Eilbedürftigkeit erkennen lässt. Auch soweit sich der Auskunftsanspruch darauf bezieht, wie weit durch die Beklagten schon Dritte Kenntnis vom Inhalt der Daten entweder als Weiterleitung einzelner E-Mails oder der gesamten E-Mails, oder Weiterleitung eines gesamten Datensatzes, oder diese Daten auf einem externen Speichermedium oder als Hardcopy bekommen haben, fehlt es an einem Verfügungsgrund. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Klägerin ein erhebliches Interesse daran hat, dies zu erfahren, um gegebenenfalls geeignete Schritte in die Wege zu leiten, diesen Dritten den Zugriff auf diese Daten abzuschneiden. Schließlich betrifft sowohl die Speicherung, die bloße Aufbewahrung und erst recht der Zugriff, die Kenntnisnahme oder anderweitige Verwendung dieser Daten ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit grundrechtlich geschützte Belange (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG). Gleichwohl sind auch hier die grundrechtsgleichen Justizgewährleistungsrechte wie das Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren der Beklagten zu beachten, die – wie bereits erwähnt – im einstweiligen Verfügungsverfahren in ihren Verteidigungsmitteln gegenüber dem Hauptsacheverfahren beschränkt sind. Aus dem leitet die Kammer die Überzeugung ab, dass der Erlass einer Leistungsverfügung nur dann dringend geboten sein kann, wenn erkennbar ist, dass eine entsprechende Gefährdung auch tatsächlich stattfindet und in Betracht zu ziehen ist. Die Klägerin hat allerdings keinen konkreten Anhaltspunkt dafür dargelegt, dass die Beklagten die auf ihren E-Mail-Konten befindlichen Daten auch nur in irgend einer Weise Dritten zugänglich gemacht haben könnte, mit Ausnahme der Speicherung auf einem externen Datenträger, welche einem Gerichtsvollzieher übergeben worden ist. Insoweit besteht kein Bedarf an einer Verurteilung zu einer Auskunft, weil dieses Wissen bereits im Berufungsrechtszuge von den Beklagten offenbart wurde und von der Klägerin hätte zur Kenntnis genommen werden können. Im Übrigen trägt die Klägerin lediglich vor, es sei davon auszugehen, dass die Beklagten die Daten schon an Dritte weitergeleitet hätten oder es stehe zu befürchten, dass diese derart handeln könnten. Einen konkreten Anlass oder konkrete Tatsachen, die auf derartige Handlungsweise hindeuten, sind nicht vorgetragen. Hinsichtlich einer solchen Erstbegehungsgefahr beruft sich die Klägerin allein darauf, dass die Beklagten sich zunächst Anfang März heimlich Zugang zu den Daten verschafft hätten, um diese auf einen externen Datenträger zwischenzuspeichern und sodann auf einen weiteren Datenträger, den auch noch streitbefangenen Laptop des Beklagten zu 2, transferiert haben. Das reicht der Kammer alles nicht aus, um es auch nur für überwiegend wahrscheinlich zu halten, dass die Beklagten die Daten bereits an Dritte weitergegeben haben. Da konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung in diesem Sinne fehlen, hält die Kammer die Klägerin nicht auf den Erlass dieser einstweiligen Verfügung dringend angewiesen. Schließlich kommt auch hier zum Tragen, dass die Klägerin aus der Kenntnis, dass die Daten auf einem externen Datenträger mindestens zeitweilig vorhanden waren (März 2014) und auf einem noch sind (Gerichtsvollzieher), keine Konsequenzen zieht. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Berufung richtet sich allein gegen die Verurteilung zur Herausgabe des vom Beklagten zu 2 genutzten Laptops der Beklagten zu 1 an einen Gerichtsvollzieher als Sequester. Auch diesbezüglich kann offen bleiben, ob die Klägerin einen entsprechenden Verfügungsanspruch hat, denn es fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Tatsachenverhandlung am 18.3.2015 ein Verfügungsgrund. Die von der Klägerin begehrte Herausgabe des vom Beklagten zu 2 genutzten Laptops der Beklagten zu 1 an einen Gerichtsvollzieher als Sequester ist sowohl als Sicherungsverfügung als auch als Regelungsverfügung denkbar. Gemäß § 935 ZPO ist eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Zweck der einstweiligen Verfügung besteht insoweit darin, die Verwirklichung des Anspruchs dadurch zu sichern, dass der bestehende Zustand in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand erhalten bleibt. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die Sicherung zur Abwendung einer Gefährdung der Gläubigerinteressen im Eilverfahren objektiv notwendig ist. Insoweit wird zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst, dass die Beklagten weder auf die in den E-Mails-Accounts enthaltenen privaten, noch auf die geschäftlichen Daten zugreifen dürfen. Gegen die Gefahr des unbefugten Zugriffs auf diese Daten und der unbefugten Verwendung dieser Daten im weitesten Sinne ist sie nunmehr gesichert durch die von den Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche die Klägerin auch von Anfang an erstrebt hatte. Die Wegnahme des vom Beklagten zu 2 genutzten Laptops der Beklagten zu 1 ist der Unterstützung dieser Absicherung dienlich, sie ist aber nicht notwendig. Notwendig ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Hiermit sind die Rechte der Klägerin zunächst gesichert. Mit der Wegnahme des Laptop hätte die Klägerin lediglich den weiteren Vorteil, dass eine Zugriffsmöglichkeit auf die Daten, mithin eine Möglichkeit gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verstoßen, faktisch unterbunden würde. Angesichts des Umstandes, dass noch mindestens ein Datenträger vorhanden war, auf den alle diese Daten waren und welcher nicht bei einem Gerichtsvollzieher liegt und angesichts der Möglichkeit, wenn die Beklagten die Unterlassungserklärung unterlaufen wollten, jegliche Möglichkeit hätten die Daten in beliebiger Anzahl zu reproduzieren und auf weitere externe Datenspeicher zu kopieren, ist der Zusatznutzen der Wegnahme des Laptops gering. Der darin liegende Eingriff in die Rechte der Beklagten zu 1 ist dagegen gravierend. Denn ihr würde das Eigentum entzogen, was einen gravierenden Eingriff in ihr durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsanspruch, der ihr in der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des § 903 BGB gestattet ihr Eigentum zu nutzen wie sie will und andere von jeglicher Einwirkung auszuschließen, darstellt. Ähnlich gravierend ist der Eingriff in die Besitzrechte des Beklagten zu 2. Es kann offen bleiben, ob dieses Besitzrecht wie das gesetzlich ausgestaltete Besitzrecht des Mieters als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG angesehen werden könnte (dazu BVerfG, Beschluss vom 26.5.1993 - 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035). Die mit dem berechtigten Besitz verbundenen Nutzungsrechte privater wie beruflicher Art berühren die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit des Beklagten zu 2. Auch für einen Eingriff in diese Rechte ist der Kammer der für die Klägerin entstehende Nutzen als Rechtfertigung zu gering. Das gilt unabhängig von der Frage, ob über den Herausgabeanspruch gegen die Beklagten unterschiedlich entschieden werden könnte. Die Einbeziehung der Möglichkeit, die Daten auf beliebig viele andere Datenträger zu reproduzieren, in die Interessenabwägung ist kein Widerspruch zu den Abwägungen, die zum Auskunftsanspruch getroffen wurden. Zwar hat die Kammer keine tatsächlichen Anhaltspunkte für derartige beabsichtigte Rechtsverletzungen der Beklagten feststellen können, jedoch demonstriert diese abstrakte Möglichkeit den geringen Nutzen, den die Klägerin davon hätte, wenn eine von denkbar vielen Zugriffsmöglichkeiten der Beklagten auf diese Daten tatsächlich verhindert wird. Im Übrigen spielte in der obigen Abwägung auch nur eine Rolle, dass keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die Beklagten so gespeicherte Daten an Dritte weitergeben. Dass die Beklagten selber für sich Kopien dieser Daten auf externe Datenspeicher herstellen, ist so abwegig nicht, weil sie dies bereits zweimal getan haben. Allerdings ist die Einhaltung der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung für die Klägerin schwer überprüfbar, wenn die Beklagte zu 1 ihren Laptop behält und der Beklagte zu 2 ihn weiterhin nutzen kann. Daran ändert die Beschlagnahme dieses einen der mindestens zwei bis drei Datenträger nichts Entscheidendes. Deswegen ist die Beschlagnahme im Eilverfahren zur Abwendung einer Gefahr der grundrechtsgeschützten Interessen der Klägerin nicht notwendig. Auch als Regelungsverfügung fehlt es an einem Verfügungsgrund. Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Der Begriff des Rechtsverhältnisses soll dabei weit ausgelegt werden, so dass auch die hier in Streit stehenden Verhältnisse als solche betrachtet werden können. Jedenfalls muss dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden. Ein Verfügungsgrund setzt hier voraus, dass zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen es nötig erscheint, die Regelungsverfügung zu erlassen. Nötig in diesem Sinne ist eine Regelung nur dann, wenn sie nicht ihrerseits gewichtigere Interessen des Schuldners verletzt. Die insoweit notwendige Interessenabwägung folgt den obigen Erwägungen. Auch hier stehen sich die grundrechtlich geschützten Belange der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits wie sie bereits von der Kammer in Bezug auf § 935 ZPO abgewogen wurden gegenüber. Im Hinblick darauf, dass die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung im umfassenden Sinne abgegeben haben, welche die Klägerin vor unbefugten Zugriff und Nutzung ihrer Daten sichert, ist ihrem Interesse weit gehend Rechnung getragen und ist ihr Anspruch weit gehend gesichert. Die Beschlagnahme des Laptops bringt – wie bereits oben dargestellt – der Klägerin keinen weiteren gravierenden darüber hinaus gehenden Nutzen, dass der Eingriff in das Eigentumsrecht der Beklagten zu 1 und das Besitz- und Nutzungsrecht des Beklagten zu 2 gerechtfertigt wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen darf die Kammer auf die oben zu § 935 ZPO angestellte Interessenabwägung Bezug nehmen. Die Kostenentscheidung war im Urteil einheitlich zu treffen. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben waren nach § 91 a ZPO den Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des gesamten Rechtsstreits, sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz, aufzuerlegen. Gemäß § 91 a ZPO ist nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Die Beklagten haben (sinnvoller weise) freiwillig die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und damit auch zu erkennen gegeben, dass sie sich diesem Anspruch beugen. I.d.R. ist dann gerechtfertigt, ihnen auch die Kosten diesbezüglich insgesamt aufzuerlegen. Davon abgesehen war nach Auffassung der Kammer dieser Anspruch auch zulässig und begründet. Wie die Klägerin auch in der Berufungsbegründung mehrfach und deutlich herausgestellt hatte, war auch dieser Anspruch derjenige, der im Wesentlichen und in der Hauptsache zum Schutz ihrer Rechte der maßgebliche war. Insofern erscheint es der Kammer gerechtfertigt, diesen Anteil am Verfahrensgegenstand insoweit auf die Hälfte festzusetzen. Im Übrigen ist die Klägerin mit ihren Ansprüchen unterlegen und hat insofern für die andere Hälfte der Kosten aufzukommen. Diesbezüglich folgt die Entscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung ist weder in der Hauptsache noch hinsichtlich der auf § 91 a ZPO beruhenden Kostenentscheidung anfechtbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 69 Abs. 4 S. 2 ArbGG i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO – Maul-Sartori in Düwell/Lipke § 69 ArbGG Rn. 9).