Urteil
5 Sa 72/22
Thüringer Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2023:0711.5SA72.22.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung, bei welcher der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses nicht genügt wurde.(Rn.27)
2. Übernehmen mehrere Beteiligte die Pflege eines Patienten und führen hierzu erforderliche Absprachen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Pflege durch, begründet dies allein nicht eine Eingliederung in den Betrieb.(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 11.09.2020, Az.: 4 Ca 197/20, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung, bei welcher der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses nicht genügt wurde.(Rn.27) 2. Übernehmen mehrere Beteiligte die Pflege eines Patienten und führen hierzu erforderliche Absprachen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Pflege durch, begründet dies allein nicht eine Eingliederung in den Betrieb.(Rn.32) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 11.09.2020, Az.: 4 Ca 197/20, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Die nach § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und nach Maßgabe des § 520 Abs. 3 ZPO begründet. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zur Begründung folgt die Kammer den überzeugenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unter Ziffer I. (Bl. 71 bis 72 der Akte), nimmt auf diese Bezug und macht sich diese zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Berufungsvorbringen der Klägerin veranlasst lediglich zu folgenden Ergänzungen: 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf die geltend gemachte Vergütung für Januar 2020. Die Klägerin konnte weder darlegen noch beweisen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Unstreitig besteht kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass, wie von der Klägerin behauptet, am 06.01.2020 ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Die Anhörung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 11.09.2020 ergab eine völlig andere Darstellung des Gesprächsinhalts zwischen den Parteien. Darüber hinaus geht die erkennende Kammer davon aus, dass die Klägerin bereits nicht ausreichend dargelegt hat, welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis haben sollte. Der Vortrag der Klägerin hierzu ist widersprüchlich und unsubstantiiert. In der Berufungsbegründung trug die Klägerin sogar vor, es käme nicht auf den Inhalt der Vereinbarung zwischen den Parteien am 06.01.2020 an. Die Klägerin hat weder dargelegt, welche Aufgaben, Vergütung und Arbeitszeiten vereinbart wurden. Auch auf Nachfrage der Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 11.07.2023 konnte die Klägerin keine konkreten Angaben machen. Es sei ihr egal gewesen, ob ihr 165 € oder 400 € gezahlt würden. Sie habe nach der Erkrankung wieder in das Erwerbsleben gewollt und es habe noch nicht festgestanden, ob sie eine Rente wegen voller oder geminderter Erwerbsfähigkeit beziehen werde. Zwischen den Parteien ist auch nicht konkludent durch die unstreitig erbrachte Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Verhinderungspflege für Frau ... ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) abgegeben werden (BAG, Urteil vom 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 19; Urteil vom 9. April 2014 - 10 AZR 590/13 - Rn. 26). Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2017 – 7 AZR 223/15 –, Rn. 26) Vorliegend fehlt es bereits an der Darlegung eines annehmbaren Angebotes im Sinne einer Realofferte. Die Auffassung der Klägerin, dass bereits durch ihre bloße Tätigkeit im Rahmen der Verhinderungspflege der Frau ... ein Arbeitsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen sei, geht fehl. Die Klägerin hat weder in ersten Instanz noch mit der Berufungsbegründung die wesentlichen Vertragsbestandteile des Arbeitsvertrages darzustellen vermocht. Insoweit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Sie war sich selbst noch nicht im Klaren, in welchem Umfang sie arbeiten wollte. Die Klägerin hätte zudem bei Aufnahme der Tätigkeit zum Ausdruck bringen müssen, dass sie für die Beklagte tätig werden will. Die Beklagte hätte daraufhin nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte davon ausgehen müssen, dass dies ein Arbeitsangebot der Klägerin ohne schriftliche Vertragsgrundlage ist, welches sie durch Inanspruchnahme der Arbeitsleistung annimmt. Hierfür sind dem Vortrag der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen. Auf Grund der vorgetragenen Umstände wäre es nach Auffassung der Kammer durchaus plausibel, dass die Klägerin für Frau ... in deren Abwesenheit tätig werden wollte. So hatte die Beklagte nur für die Tagespflege einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen abgeschlossen und auch nur diese Leistungen gegenüber der Pflegekasse der Frau ... mit Rechnungen vom 30.01.2020 (Anl. K2-4) in Rechnung gestellt. Es musste daher auch nicht aufgeklärt werden, ob und wie die Einsätze der Klägerin abgesprochen wurden, die tägliche Übergabe bei Arbeitsantritt und -beendigung mit den Mitarbeitern der Beklagten oder die Eintragung in das Übergabebuch der Beklagten erfolgte. Dies erklärt nicht zwingend die behauptete arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Kammer geht davon, dass wenn mehrere Beteiligte die Pflege eines Patienten übernehmen, Absprachen zwischen ihnen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Pflege erforderlich sind. Dadurch wird nicht schon eine Eingliederung in den Betrieb der Beklagten begründet. Da kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien festgestellt werden kann, steht der Klägerin auch keine Vergütung für den Monat Januar 2020 gegenüber der Beklagten zu. 2. Der Antrag auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis als Pflegekraft bis auf Weiteres besteht, ist zulässig, jedoch unbegründet. Mit der Erstinstanz geht die Kammer davon aus, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Auf die Gründe unter Ziffer 1) wird Bezug genommen. 3. Die Berufungsanträge zu 3) und 4) auf Vergütung der Monate Februar bis August 2020 sind zurückzuweisen. Mangels arbeitsvertraglicher Grundlage besteht kein Anspruch auf Lohn aus Annahmeverzug. III. Die Klägerin trägt die Kosten der erfolglosen Berufung nach §§ 46 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Streitig ist, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis vereinbart wurde und hieraus Vergütungsansprüche für den Zeitraum vom 06.01.2020 bis einschließlich August 2020 bestehen. Frau ... betrieb eine Pflegeeinrichtung in ihrem eigenen Haus mit dem Angebot der Tages-, Dauer- und Verhinderungspflege, welche sie aus Altersgründen Ende 20219 abgeben wollte. Die Klägerin war vor ihrer Krebserkrankung 2018 bei Frau ... beschäftigt. Zunächst zeigte sich die Klägerin an der Übernahme deren Einrichtung interessiert. Bei einem Gespräch im Oktober 2019, an dem auch die Beklagte und Frau ... teilnahmen, nahm die Klägerin jedoch Abstand von diesem Ansinnen. Nunmehr wollte die Beklagte die Einrichtung weiterführen. Über den genauen Umfang und die Form der Übergabe besteht Streit. Bis auf einen vorläufigen Pachtvertrag vom 31.12.2019 (Anl. B1, Bl. 36 der Akte) existieren hierzu keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen Frau ... und der Beklagten. Unstreitig ist, dass Frau ... allen Arbeitnehmerinnen wegen der Geschäftsaufgabe gekündigt hat. Die Beklagte schloss nur mit zwei Arbeitnehmerinnen der Frau ... neue Arbeitsverträge und setzte im Übrigen andere Arbeitnehmerinnen ein. Sie führte nur die Tagespflege fort und schloss mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen einen Versorgungsvertrag gem. § 72 SGB XI ausschließlich für Leistungen der Tagespflege für elf Pflegeplätze mit Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 7:30 Uhr und 16:30 Uhr, der zum 01.02.2020 in Kraft trat (Anlage B2, Bl. 37 der Akte). Die Patientin ... wohnte noch bis zum Wechsel in ein Pflegeheim am 17.01.2020 im Haus der Frau ... Sie wurde bis dahin im Januar 2020 unstreitig im Rahmen der Tagespflege von der Beklagten versorgt, welche dies auch gegenüber der Pflegekasse unter der Abrechnungsnummer der Frau ... auf deren Konto in Rechnung stellte (Anl. K2-4, Bl. 101-103 der Akte). Die Versorgung in der Nacht ist von der Abrechnung nicht umfasst. Die Klägerin hat die Versorgung dieser Patientin in der Zeit vom 06.01. bis 16.01.2020 in den Abend- und Nachtstunden bis jeweils 7:30 Uhr übernommen, wobei die Versorgung am Wochenende 11./12.01.2020 unklar ist. Frau ... befand sich vom 07.01 bis 15.01.2020 im Urlaub. Sie stellte den Angehörigen der Patientin ... mit geänderter Rechnung vom 15.02.2020 die zusätzliche Betreuung im Sinne von § 45b SGB XI für den Zeitraum vom 01.01. bis 05.01.2020 und vom 11.01. bis 12.01.2020 in Rechnung. Die Körperpflege und Betreuung abends vom 06.-17.01.2020 wurde ausdrücklich nicht in Rechnung gestellt. Auf den Inhalt der Abrechnung wird Bezug genommen (Anl. B3, Bl. 39R der Akte). Die Klägerin hat mit der am 24.02.2020 beim Arbeitsgericht Nordhausen erhobenen Klage Vergütung für den Monat Januar 2020 in Höhe von 1.965,07 € (1.702,50 € für 150,00 Stunden in der Zeit vom 06.01.2020 bis 16.01.2020 á 11,35 € als Mindestlohn nebst Nachtzuschlag bei Dauernachtarbeit von 30 % für elf Tage in Höhe von 262,57 €) beansprucht. Zudem hat sie die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis auf Weiteres bestehe. Klageerweiternd hat sie von der Beklagten Vergütung für die Monate Februar bis August 2020 in Höhe von 1.965,07 € gefordert. Sie behauptet, dass am 06.01.2020 ein mündlicher Arbeitsvertrag mit der Beklagten geschlossen worden sei. In der Anhörung am 11.09.2020 im Rahmen des Kammertermins beim Arbeitsgericht behauptete die Klägerin, sich gegen 19:00 Uhr mit der Beklagten unterhalten und von dieser einen Personalfragebogen erhalten zu haben. Diesen habe sie ausgefüllt am nächsten Tag abgegeben. Es sei mit der Beklagten über eine geringfügige Beschäftigung gesprochen worden, durch die sie ins Berufsleben habe zurückfinden wollen. Man habe einen Vertrag machen wollen, wenn feststehe, welche Rente sie bekomme. Es sei um einen schriftlichen Vertrag gegangen. Dann habe sie ihre Tätigkeit aufgenommen. Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 11.09.2020 wird Bezug genommen (Bl. 63 der Akte). Die Klägerin behauptet weiter, sie sei bei der täglichen Aufnahme der Tätigkeit eingewiesen und bei Beendigung von Mitarbeitern der Beklagten abgelöst worden. Sie habe Vorkommnisse ins Übergabebuch der Beklagten eingetragen. Bei Beendigung der Tätigkeit sei ihr der neuerliche Einsatz von der Pflegedienstleiterin ... bekanntgegeben worden. Vor der Ableistung der Arbeitsleistung betreffend die Versorgung der Patientin ... sei vereinbart worden, dass keine weiteren Leistungen mehr im Monat Januar 2020 von der Klägerin abgefordert werden sollten. Auf Nachfrage der Klägerin am 29.01.2020, ob ein weiterer Einsatz der Klägerin ab Februar 2020 vorgesehen sei, wurde dies von der Beklagten verneint. Daraufhin habe sie mit Schreiben vom 30.01.2020 ihre weitere Arbeitsleistung angeboten und die ordnungsgemäße Abrechnung und Auszahlung der Vergütung für den Monat Januar 2020 verlangt. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin nicht angestellt zu haben. Sie habe von Frau ... nur die Tagespflege und nicht die Verhinderungspflege übernommen. Die Klägerin sei bei Frau ... beschäftigt gewesen und habe offensichtlich Frau ... im Auftrag der Frau ... in deren Abwesenheit gepflegt. Es sei nicht statthaft, dass Frau ... während der Abwesenheit von Frau ... weiterhin in der Einrichtung gewohnt habe. Die Beklagte habe sich daher um einen Pflegeheimplatz für Frau ... bemüht. Die Beklagte habe keine Leistungen nach § 77 SGB XI für Frau ... gegenüber der Pflegekasse abgerechnet. In der Anhörung am 11.09.2020 im Rahmen des Kammertermins beim Arbeitsgericht hat die Beklagte behauptet, dass es am 06.01.2020 eine kurze Übergabe gegeben habe. Im Gespräch mit der Klägerin sei es um die Vertretung der Frau ... gegangen. Ein Personalfragebogen sei der Klägerin nicht übergeben worden. Es sei auch nicht um die Einstellung der Klägerin gegangen, die Beklagte habe genug Personal. Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 11.09.2020 wird Bezug genommen (Bl. 63 der Akte). Mit Urteil vom 11.09.2020 hat das Arbeitsgericht Nordhausen die Klage abgewiesen. Für die geltend gemachten Zahlungsansprüche fehle es an einer Rechtsgrundlage. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Das Gespräch am 06.01.2020 sei ausschließlich zwischen den Parteien erfolgt, so dass kein Zeugenbeweis für die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen möglich gewesen sei. In der daher vorgenommenen Anhörung der Parteien am 11.09.2020 sei der von der Klägerin behauptete Inhalt und Verlauf des Gespräches von der Beklagten nicht bestätigt worden. Alle für die Annahme eines Vertragsschlusses wesentlichen Umstände seien von der Beklagten anders dargestellt worden. Der Sachverhalt habe daher nicht durch die Anhörung aufgeklärt werden können und es sei nach der Beweislast zu entscheiden gewesen, die der Klägerin obliege. Gegen das ihr am 17.02.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.02.2021 Berufung eingelegt und diese mit dem am 05.03.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Das Erstgericht habe über die Erbringung der Arbeitsleistung der Klägerin keinen Beweis durch Zeugeneinvernahme der angebotenen Zeugen erhoben. Ebenso sei nicht die Pflegedienstleiterin zur Anordnung und Kontrolle des Einsatzes der Klägerin gehört worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht das Übergabebuch der Beklagten durch das Gericht beigezogen worden sei. Es käme nach Auffassung der Klägerin nicht auf den Inhalt der Vereinbarung zwischen den Parteien am 06.01.2020 an. Durch die entsprechende Arbeitsausführung und Annahme der ihr zugewiesenen Arbeit sei ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Ohne die mündliche Absprache mit der Beklagten am 06.01.2020 hätte sie ihre Tätigkeit nicht aufgenommen. Diese Absprachen seien für die Klägerin Arbeitsgrundlage gewesen. Unerheblich sei, dass die Klägerin zunächst von einer geringfügigen Beschäftigung ausgegangen sei, zumal die Klägerin in Vollzeit gearbeitet habe. Zudem habe die Beklagte mit Schreiben vom 30.06.2020 gegenüber Frau ... für Januar 2020 von dieser die von den Krankenkassen vereinnahmten Pflegeleistungen geltend gemacht. Sie gehe davon aus, dass hierfür auch Leistungen für Frau ... umfasst seien (Anlage K1, Bl. 100 der Akte). Des Weiteren würden die vorgelegten Rechnungen der Beklagten vom 30.01.2020 (Anl. K2-4, Bl. 101-103 der Akte) widerlegen, dass keine Leistungen für Frau ... erbracht worden seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 11.09.2020 abzuändern und 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.965,07 € brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2020 zu zahlen, 2. es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis als Pflegekraft bis auf weiteres besteht, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.860,28 € brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.965,07 € seit 01.03.2020, auf 1.965,07 € seit 01.04.2020, auf 1.965,07 € seit 01.05.2020, auf 1.965,07 € seit 01.06.2020 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 5.895,21 € brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.965,07 € seit 01.07.2020, auf 1.965,07 € seit 01.08.2020 und auf 1.965,07 € seit 01.09.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 11.09.2020, Az.: 197/20, kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, es habe kein Gespräch über das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages und schon gar nicht über eine Vollzeitbeschäftigung gegeben. Die Klägerin habe selbst in der Anhörung vorgetragen, dass es ihr um eine geringfügige Beschäftigung gegangen sei. Insofern seien ihre Berufungsanträge unbegründet, da sie Vergütung für eine Vollzeitbeschäftigung verlange. Die Beklagte stelle noch einmal klar, dass sie nur die Tagespflege von Frau ... übernommen habe. Die unstreitige Verhinderungspflege der Klägerin in der Zeit von 18:00/19:00 Uhr bis 7.30 Uhr könne daher nicht für und im Auftrag der Beklagten erfolgt sein, sondern sei in Absprache und im Auftrag von Frau ... erbracht worden. Die Beklagte habe nur die von ihr für Frau ... erbrachten Tagespflegeleistungen abgerechnet, nicht jedoch die Leistungen, die von jeweils von 18.00/19.00 Uhr bis 7.30 Uhr erbracht worden seien. Die als Anlage K2-K4 vorgelegten Rechnungen stünden somit nicht im Widerspruch zum Vortrag der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in erster Instanz vom 11.09.2020 (Bl. 63 f. d. A.) und in zweiter Instanz vom 11.07.2023 (Bl. 140 f. d. A.) Bezug genommen.