Urteil
4 Sa 183/23
Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2024:0828.4SA183.23.00
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Leitsätze
Zur Auslegung einer Klausel in einem Änderungsvertrag, wonach das Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber unter der aufschiebenden Bedingung, dass am 16.01.2020 ein Geschäftsführer-Dienstverhältnis zwischen der Dienstnehmerin und der A… gGmbH besteht, mit Wirkung zum 16.01.2020, 24 Uhr, aufgehoben wird.(Rn.55)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 16.8.2023 - 4 Ca 1779/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung einer Klausel in einem Änderungsvertrag, wonach das Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber unter der aufschiebenden Bedingung, dass am 16.01.2020 ein Geschäftsführer-Dienstverhältnis zwischen der Dienstnehmerin und der A… gGmbH besteht, mit Wirkung zum 16.01.2020, 24 Uhr, aufgehoben wird.(Rn.55) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 16.8.2023 - 4 Ca 1779/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unbegründet. Der Hauptantrag auf Feststellung, dass über den 16.01.2020 hinaus ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht, ist unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Vereinbarung vom 19.01.2018 mit Wirkung zum Ablauf des 16.01.2020 geendet hat, denn die dort vereinbarte Bedingung war wirksam und eingetreten. Das ergibt die Auslegung des Änderungsvertrages vom 19.01.2018. Nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem auf den entsprechenden Hinweis des Gerichtes hin von der Klägerin gehaltenen, nicht hinreichend bestrittenen Vorbringen auf S. 2 oben des Schriftsatzes vom 20.08.2024 (Bl. 291 der Akte) handelt es sich bei dem Änderungsvertrag vom 19.01.2018 um allgemeine Geschäftsbedingungen. Dieser Vertrag war von der Beklagten vorformuliert. Auch wenn die Parteien im Vorfeld dieses Vertrages über die Gesamtumstände (Übernahme einer Geschäftsführertätigkeit bei der A…. gGmbH/ruhen des Arbeitsverhältnisses/Rückkehrrecht) Besprechungen geführt haben, stellt dies noch kein Aushandeln i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB dar. Aushandeln in diesem Sinne ist mehr als verhandeln (st. Rechtspr. vgl. statt vieler BGH 19.3.2019 – XI ZR 9/18, NJW 2019, 2080 Rn. 14; MüKoBGB/Fornasier § 305 Rn. 37). Es ist nicht vorgetragen, dass der Beklagte, der den Vertragsentwurf sich hat erstellen lassen oder selbst erstellt hat, diesen konkret ernsthaft zur Disposition gestellt hat und der Klägerin Gestaltungsfreiheit zur Wahrung ihrer eigenen Interessen eingeräumt hat. Daher gelten die Grundsätze über die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatz für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgten Regelungszweck sowie die der jeweiligen anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (ständige Rechtsprechung BAG vergleiche nur statt vieler Urteil vom 27.04.2022 – 4 AZR 289/21 – NZA 2022, 1344 Rn. 18). Danach ergibt sich hier, dass die Parteien schon am 19.01.2018 die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses vereinbart haben unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Klägerin noch am 16.01.2020 ein Geschäftsführerdienstverhältnis mit der A… gGmbH hat. Gegen dieses Verständnis der Kammer spricht nicht die Überschrift des Vertrages vom 19.01.2018, in welcher dieser nicht als Aufhebungsvertrag, sondern als Änderungsvertrag bezeichnet wurde. Bei genauerer Betrachtung fügt sich diese Bezeichnung systematisch in das Auslegungsergebnis ein, weil mit dem Vertrag tatsächlich § 9 des Ursprungsarbeitsvertrages dahingehend geändert wurde, dass eine neue, zusätzliche Vereinbarung getroffen wurde. Diese stellt nach dem Auslegungsergebnis der Kammer einen aufschiebend bedingten Aufhebungsvertrag dar. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Darin heißt es unter Verwendung des Präsens, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien „aufgehoben wird“. Das bedeutet, dass die Aufhebung schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfolgt. Wäre die Klausel darauf gerichtet, dass die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt bei Eintritt der Bedingung erst eine gesonderte Aufhebung durch einen gesonderten Akt vornehmen wollen, hätten Sie korrekterweise formulieren müssen, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung „aufgehoben werden wird“. Wenngleich auch in Rechnung zu stellen ist, dass die Unterscheidung zwischen Präsens und Futur I nicht immer so genau im Alltagssprachgebrauch vorgenommen wird, kommt aber entscheidend hier die Verwendung des Attributs "aufschiebenden" hinzu. Damit ist sprachlich klargestellt, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses etwas passiert, was aufgeschoben werden soll. Der Eintritt des Handlungserfolgs wird schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart, jedoch seine Wirkung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auch nur unter den Eintritt einer Bedingung. Die erkennbaren Gesamtumstände sprechen ebenfalls für dieses Verständnis. Denn gleichzeitig hat die Klägerin unstreitig mit der A… gGmbH einen Vertrag als Geschäftsführerin geschlossen, der zunächst 2 Jahre befristet war und am 15.01.2020 enden sollte. Die Parteien haben im Hinblick darauf ihr Arbeitsverhältnis zunächst zum Ruhen gebracht, um der Klägerin Sicherheit zu geben für den Fall, dass das befristete Geschäftsführerdienstverhältnis endet, sie im Anschluss wieder in ihre alte Stellung beim Beklagten eintreten kann. Der Eintritt der Bedingung für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, Geschäftsführerdienstverhältnis noch am 16.01.2020, setzt die Entfristung des gleichzeitig bis zum 15.01.2020 abgeschlossenen Geschäftsführerdienstvertrages voraus. Damit war die Klägerin abgesichert dahingehend, nach Ablauf der Befristung des Geschäftsführervertrages nicht ohne Beschäftigung zu sein. Die Kammer hat keine Bedenken an der Wirksamkeit eines solchen aufschiebend bedingt abgeschlossenen Aufhebungsvertrages. Die Bedingung ist nicht dergestalt, dass hier eine Umgehung des Kündigungsschutzes oder des Bestandschutzes der Klägerin aus den AVR angenommen werden könnte. Dies folgt vor allem daraus, dass es auch die Klägerin in der Hand hatte, diese Bedingung eintreten zu lassen oder nicht. Sie hätte lediglich im Jahr 2020 das Angebot der Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit ablehnen müssen. Dann wäre das Arbeitsverhältnis zum Beklagten gemäß Ziffer 1 des Vertrages vom 19.01.2018 wieder in Vollzug gesetzt worden, weil das Ruhen nur für die Dauer des Bestehens des Geschäftsführerverhältnisses vereinbart war. Dem Verständnis der Kammer steht nicht der Umstand entgegen, dass mit dem Änderungsvertrag vom 19.01.2018 lediglich § 9 des ursprünglichen Arbeitsvertrages geändert werden sollte. Dieser enthielt lediglich den Hinweis, dass keine besonderen Regelungen getroffen waren. Nunmehr mit dem Änderungsvertrag ist insofern § 9 des ursprünglichen Arbeitsvertrages ergänzt worden, dass mit dem Vertrag eine besondere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Ursprungsarbeitsvertrag ist auch grafisch so gestaltet, dass eine zusätzliche besondere Vereinbarung bei § 9 hätte aufgeführt werden müssen. Insofern ist es folgerichtig, dem späteren Vertrag, die zusätzliche Vereinbarung als Änderung von § 9 des Ursprungsarbeitsvertrages zu bezeichnen. Da bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die subjektiven Vorstellungen der Parteien ohnehin nicht so eine große Rolle spielen wie bei der Auslegung von Individualvereinbarungen nach den §§ 133, 157 BGB, bedurfte es auch keiner weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der Behauptungen der Klägerin zu dem vor Vertragsabschluss geführten Gesprächen. Hier stellt sich die Lage so dar, dass nach dem Vorbringen der Klägerin der vorgelegte Vertragsentwurf vom Inhalt der vorherigen Absprachen abgewichen ist. Das der Klägerin mit dem Vertragsentwurf vom 19.01.2018 unterbreitete Angebot wich ihrer Behauptung nach schlicht von den vorherigen Absprachen ab und war damit ein neues Angebot, welches die Klägerin mit ihrer Unterschrift angenommen hat. Damit ist dieser Vertrag mit dem Inhalt wie er sich durch Auslegung des Vertrages selbst ergibt abgeschlossen. Hinreichend substantiierter Vortrag für eine Irrtums- oder Täuschungsanfechtung liegt nicht vor, und ist von der Klägerin auch nicht intendiert. Gegen diesen Auslegungsbefund spricht auch nicht der Umstand, dass der Klägerin unter dem 13.01.2020 tatsächlich ein Angebot für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet worden ist. Dieses war insofern tatsächlich schlicht überflüssig und mag dem Umstand geschuldet sein, dass im Vorstand des Beklagten ein Personenwechsel stattgefunden hat. Die Bedingung ist eingetreten, indem die Klägerin einen Anschlussvertrag mit der A… gGmbH über ihre Geschäftsführertätigkeit geschlossen hat und sie am 16.01.2020 dort noch Geschäftsführerin war. Alternativ stützt die Kammer ihre Entscheidung auch auf folgende Erwägungen: Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass der Vertrag vom 19.01.2018 dahingehend auszulegen wäre, dass die Parteien vereinbart hätten, ihr Arbeitsverhältnis dann aufzuheben, wenn die im Vertrag genannte aufschiebende Bedingung eingetreten ist und hierzu noch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für nötig gehalten würde, verhülfe, dass der Klage nicht zum Erfolg. Denn immerhin ist die Klausel über die Aufhebung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien so absolut gefasst, dass sich die Klägerin schon mit der Unterschrift unter diesem Vertrag verpflichtet hat, bei Eintritt der Bedingung auch einer Aufhebung zuzustimmen. Es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie sich dann mehr als 4 Jahre später, weil ihr Vertragsverhältnis mit der A… gGmbH scheiterte, darauf beruft, dieser Verpflichtung, den ihr tatsächlich dann vertragsgemäß angebotenen Aufhebungsvertrag abzuschließen, nicht nachgekommen ist. Zum einen liegt von der Rechtsordnung nicht zu billigendes widersprüchliches Verhalten vor (venire contra factum proprium). Zum anderen hätte der Beklagte nach diesem Verständnis an sich einen Anspruch auf Zustimmung zum Aufhebungsvertrag gegen die Klägerin aus dem Änderungsvertrag vom 19.1.2018, weshalb eine Berufung darauf, diesem Anspruch nicht nachgekommen zu sein auch unter dem Gesichtspunkt des „dolo agit, qui petit, quod statim rediturus est“ treuwidrig ist. Auch bei dieser Auslegungsvariante ist es vom Wortlaut, und der Systematik und den Äußeren bei Auslegung von AGB beachtlichen Umständen nicht so, dass sich aus dem Änderungsvertrag ergibt, dass über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgehoben werden soll, wenn die Geschäftsführertätigkeit fortgeführt wird, eine neue Entscheidung getroffen werden soll, wie die Klägerin behauptet. Dieses Verständnis würde bedeuten, dass die Klägerin trotz Fortführung des Geschäftsführervertragsverhältnisses weiterhin im Hintergrund ein ruhendes Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten hätte und zwar ohne jegliche zeitliche Begrenzung. Ein derartiger Wille hat in dem Änderungsvertrag vom 19.01.2018 nicht einmal Anklang gefunden. Aber selbst wenn der Vertrag vom 19.01.2018 nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen eingeordnet würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, worauf die Kammer weiter alternativ entscheidungserheblich ihre Entscheidung stützt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Dann wäre der Vertrag gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie er von den Parteien tatsächlich gemeint war. Es müsste nicht am Wortlaut festgehalten werden, sondern es müsste berücksichtigt werden, was die Parteien eigentlich abgesprochen und nachweislich gewollt haben und wie die Formulierungen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung außerhalb der Vertragsurkunde festzustellender Umstände gewollt war. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass ein zeitlich unbegrenztes Rückkehrrecht zum Beklagten besprochen worden sein soll und dass im Jahr 2020 noch einmal konkret besprochen werden solle, ob bei Fortführung des Geschäftsführervertrages mit der A… gGmbH das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag enden solle oder nicht. Dieser Wille hat in dem Änderungsvertrag überhaupt keinen Anklang geschweige denn Ausdruck gefunden. Deshalb spricht viel dafür, dass schlicht und ergreifend ein aus Sicht der Klägerin abredewidriger Vertrag vorgelegt wurde, der dann abgeschlossen wurde und der nicht dem wahren Willen entspricht. Wenn die Kammer weiterhin zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass selbst in einer solchen Fallkonstellation die außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umstände derart durchgreifen, dass sie Vertragsauslegung genau das Gegenteil der Formulierungen ergibt, verhilft dass hier der Klage auch nicht zum Erfolg, weil im Hinblick darauf die Ausführungen der Klägerin nicht hinreichend substantiiert sind. Im Normalfall mag die sinngemäße Wiedergabe dessen, was die Klägerin aus den Gesprächen seinerzeit entnommen hat, durchaus ausreichend sein, um einer Beweiserhebung zugänglich zu sein. In dem Fall wie hier, dass sich die tatsächlich abgeschlossene Vereinbarung dermaßen weit von den behaupteten tatsächlich gewollten Vereinbarungen entfernt und geradezu die Auslegung auf Grund außervertraglicher Umstände das Gegenteil des formulierten ergeben müsste, muss dem Gericht ermöglicht werden, die sinngemäße Wiedergabe der Klägerin zunächst zu hinterfragen, mithin nachprüfen zu können, ob Ihr Verständnis dessen, was vor Vertragsabschluss besprochen wurde, auch zutreffend ist. Denn im Ergebnis gibt die Klägerin nach Verständnis der Kammer nur ihre Schlussfolgerungen aus den geführten Gesprächen wieder. In einem solchen Falle muss der Inhalt der Gespräche noch genauer dargelegt werden. Das ist hier nicht der Fall, weshalb die Kammer von einer Beweisaufnahme absieht. Da die behauptete Abweichung des von der Beklagten vorgelegten und von der Klägerin unterschriebenen Vertrages von den zuvor getroffenen Absprachen nicht festgestellt werden kann, hat die Kammer auch keine Veranlassung zu prüfen, ob es treuwidrig seitens des Beklagten ist, sich auf die Beendigungswirkung dieses Vertrages zu berufen. Abgesehen davon wäre von einer Arbeitnehmerin in der Position der Klägerin zu erwarten gewesen, dass sie den Inhalt des vorgelegten Vertrages zutreffend erfasst und bei Abredewidrigkeit nicht unterschreibt. Die Kammer stützt alternativ und entscheidungserheblich ihrer Entscheidung auch auf folgenden Erwägungen: Selbst wenn man den Vertrag vom 19.01.2018 wiederum anders versteht und darin die nachträgliche Vereinbarung einer auflösenden Bedingung i. S. v. § 21 TzBfG sieht, verhülfe das der Klage auch nicht zum Erfolg. Eine solche auflösende Bedingung muss gemäß § 21 TzBfG auch, wenn Sie nicht wirksam sein und das Arbeitsverhältnis nicht beenden soll, innerhalb von 3 Wochen nach Bedingungseintritt gerichtlich angegriffen werden. Das ist hier mit Klageerhebung am 24.11.2022 (dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage) nicht der Fall und selbst eine Rückbeziehung auf den Tag des Klageeingangs, den 08.11.2022, gemäß § 167 ZPO ändert am Ergebnis nichts. Und deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der erst am 05.04.2023 angekündigte konkrete Antrag nach § 17 TzBfG auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klageeinreichung zurückgezogen werden könnte. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesem Sinne auch nicht als unbefristet fortgesetzt gemäß § 15 Abs. 6 TzBfG. Wie die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.02.2023 (7 AZR 266/22, NZA 2023, 1901, 1902 Rn. 19 und 20) deutlich macht setzt der Eintritt der in § 15 Abs. 6 TzBfG angeordneten Fiktion voraus, dass die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen; es müssen die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausgeführt werden. Das ist hier nicht vorgetragen. Die Klägerin war in Ausschüssen wie dem Jugendhilfeausschuss tätig und ehrenamtlich in Kommissionen und ist zu einer Tagung gefahren. Das mögen Tätigkeiten gewesen sein, die ursprünglich mit Rücksicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis angedient worden waren. Dass dies die vertragsgemäß geschuldete Leistung aus dem Arbeitsverhältnis war, trägt die Klägerin nicht vor. Das ist auch sonst nicht ersichtlich. Es handelt sich bei diesen auch bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses überobligatorischen Tätigkeiten nicht um die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin, selbst wenn man Ihrer Rechtsauffassung folgen würde, zu diesen von ihr genannten Zeitpunkten überhaupt nicht in Vollzug war. Das Arbeitsverhältnis sollte ruhen während der Geschäftsführertätigkeit. Unabhängig von der Frage, ob wann und wie es endet, hat es geruht und damit waren die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beidseits suspendiert. Das macht deutlich, dass die gleichwohl durchgeführte Gremientätigkeit keine Erfüllung von Pflichten waren, die sich aus dem Arbeitsverhältnis als solchem ergeben. Damit ist auch gleichzeitig der erste Hilfsantrag, der Antrag zu 2, unbegründet. Der weitere Hilfsantrag auf Annahme des Angebots der Klägerin auf Wiedereinstellung zum 01.04.2023 ist ebenso unbegründet. Die Klägerin hat eine unbedingte Wiedereinstellungszusage zu konkreten Bedingungen, welche ihr seitens des Beklagten von einem Vertretungsberechtigten mit Rechtsbindungswillen unterbreitet wurde, nicht dargelegt. Das gilt zunächst für die von ihr behaupteten Gespräche im Jahr 2019. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Arbeitsverhältnis noch und war die Auflösung abhängig davon, ob die Bedingung eintritt, die im Vertrag vom 19.01.2018 vereinbart war. Auch die Klägerin war maßgeblich in der Lage, diese Bedingung eintreten zu lassen oder nicht. Noch im Dezember 2019 war unklar, ob die Klägerin ihre Geschäftsführertätigkeit bei der A… gGmbH fortsetzen will oder nicht. In diesem Zeitpunkt ging auch der von ihr benannte Zeuge B… davon aus, dass über ihre Nachfolge bei der A… gGmbH gesprochen werden müsse und ging von einer vertragsgemäßen Rückkehr aus (E-Mail vom 2.12.2019). Wenn die Klägerin vortragen will, dass in diesem Zeitpunkt die Äußerung, sie könne zurückkehren, eine Wiedereinstellungszusage für den Zeitpunkt nach Fortsetzung des Geschäftsführervertrages und damit Eintritt der Bedingung für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses sein soll, dann müsse sie tatsächlich inhaltlich wesentlich genauer vortragen, aus welchen Äußerungen genau sie diese Schlussfolgerung gezogen haben will. Schließlich ergibt sich eine derartige Zusage auch nicht aus dem von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.08.2024 genauer geschildertem Gespräch zwischen ihr und Herrn B…. Eine Äußerung, sie könne jederzeit zurückkehren, die Türen stünden jederzeit offen usw. versteht die Kammer eher als wohlwollende Ankündigungen und als in Aussicht stellen einer Rückkehr, aber nicht als mit Rechtsbindungswillen geäußertes konkretes Vertragsangebot oder eine Zusage, die nur noch angenommen werden muss. Deshalb kommt es auf die Frage, ob dieses Vorbringen noch berücksichtigungsfähig ist nicht an. Die Kammer unterstellt dies ihrer Entscheidungsfindung zugunsten der Klägerin als zutreffend. Diesbezüglich war die Sache entscheidungsreif und durfte nicht gem. § 148 ZPO ausgesetzt werden. Der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der A… gGmbH über den Bestand ihres Vertragsverhältnisses ist nicht vorgreiflich. Die Entscheidung der Kammer beruht darauf, dass eine Wiedereinstellungszusage nicht feststellbar ist. Die Entscheidung konnte unabhängig vom Bestehen des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der A… gGmbH getroffen werden. Die Klägerin trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht, denn die Entscheidung beruht auf Einzelfallerwägungen, in einem etwas außergewöhnlich liegenden Fall; selbst die als AGB eingestuften Vertrag war eine zu einem einmaligen Gebrauch. Die Parteien streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses und hilfsweise über einen Anspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Annahme des Wiedereinstellungsangebotes der Klägerin. Die Klägerin war beim Beklagten seit dem 01.11.2001 als Leiterin des Bereiches L… in der M…geschäftsstelle beschäftigt. In dem zugrundeliegenden Vertrag heißt es unter § 9 wörtlich: "Folgende zusätzliche Vereinbarungen (§ 7 Abs. 2 AVR) werden getroffen (z. B. Anrechnung von Zeiten gemäß Abschnitt 1a der Anlage 1 zu den AVR):-" Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes dieses Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 292, 293 der Akte) Bezug genommen. Ab dem 01.01.2013 war die Klägerin Leiterin der Abteilung "N… und O...“ sowie "P… Q…". Der Beklagte ist Mehrheitsgesellschafter der "A… GmbH" (fortan kurz: A… gGmbH). Dort war 2018 die Position der Geschäftsführerin vakant. Die damaligen Vorstandsmitglieder B… und C… traten im Jahr 2017 an die Klägerin heran, um sie zu bitten, die Geschäftsführung bei der A… gGmbH zu übernehmen. Im Ergebnis der Gespräche, deren Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, unterschrieben Herr C… und die Klägerin unter dem 19.01.2018 einen Vertrag zwischen der A… gGmbH und der Klägerin. Darin war vereinbart, dass die Klägerin Geschäftsführerin der A… gGmbH wird. Nach § 10 dieses Vertrages war der als Geschäftsführervertrag überschriebene Vertrag bis zum 15.01.2020 befristet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes dieses Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 21 – 26 der Akte) Bezug genommen. Am selben Tag unterschrieben Herr C… und die Klägerin einen Vertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin, der als „Änderungsvertrag“ überschrieben war. Darin vereinbarten sie, dass der "abgeschlossene Dienstvertrag wird mit Wirkung vom 19.01.2018 im gegenseitigen Einvernehmen geändert: § 9 Die Dienstnehmerin ist auf ausdrücklichen Wunsch des Dienstgebers zu Geschäftsführerin der "A… gGmbH (nachfolgend „A… gGmbH genannt) bestimmt worden. Das Dienstverhältnis wird durch einen Geschäftsführer-Vertrag zwischen der A… gGmbH und der Dienstnehmerin geregelt. Dies vorausgesetzt wird folgendes vereinbart: 1. Das Dienstverhältnis ruht während des Bestehens des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses zwischen der Dienstnehmerin und der A… gGmbH. 2. Die bei der A… gGmbH zurückgelegte Betriebszugehörigkeit wird auf das Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber angerechnet. 3. Das Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber wird unter der aufschiebenden Bedingung, dass am 16.01.2020 ein Geschäftsführer-Dienstverhältnis zwischen der Dienstnehmerin und der A… gGmbH besteht, mit Wirkung zum 16.01.2020, 24 Uhr, aufgehoben.“ Wegen weiterer Einzelheiten des Inhaltes und des Erscheinungsbildes dieses Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 8 der Akte) Bezug genommen. Ende 2019 führte die Klägerin u. a. mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden des Beklagten Gespräche über die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit für die A… gGmbH. Zunächst erzielten sie diesbezüglich keine Einigung. Der Vorstandsvorsitzende B… ging in einer E-Mail vom 2. Dezember 2019 an die Klägerin davon aus, dass sie ab dem 16.01.2020 wieder in den D…verband zurückkehre und der Übergang für die Nachfolge der Klägerin als Geschäftsführerin in einem späteren Termin besprochen werden müsse. Unter dem 13.01.2020 unterschrieben Herr B… als Vorsitzender der Gesellschafterversammlung der A… gGmbH und die Klägerin einen Vertrag, der als erste Veränderung zum Geschäftsführervertrag vom 19.01.2018 überschrieben war. § 10 "Befristung und Kündigung" lautete in Abs. 1 „der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.". Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes und des Erscheinungsbildes dieses Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 72 – 74 der Akte) Bezug genommen. Ebenfalls unter dem 13.01.2020 übersandte der Beklagte der Klägerin einen Vertragsentwurf, der als "Auflösungsvertrag" überschrieben war. Darin heißt es "der zwischen dem D…verband für das E… e.V. und Frau F… G… (…) bestehende Dienstvertrag wie zum 16.01.2020 im gegenseitigen Einvernehmen gelöst. Grund: unbefristeter Wechsel als Geschäftsführerin der A… gGmbH" Wegen des Weiteren Inhaltes und Erscheinungsbildes dieses Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 10 der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin unterschrieb diesen vom damaligen Vorstand der Beklagten vorab unterschriebenen Vertrag nicht. Mit Schreiben vom 14.07.2022 kündigte die A… gGmbH der Klägerin zum 31.01.2023. Über die Beendigung dieses Vertragsverhältnisses wird ein Rechtsstreit geführt. Mit Schreiben vom 16.08.2022 machte die Klägerin die Fortbeschäftigung beim Beklagten geltend für den Fall, dass Ihr Vertragsverhältnis mit der A…. gGmbH ende. Mit Schreiben vom 16.09.2022 stellte der Beklagte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin in Abrede und berief sich auf dem Änderungsvertrag vom 19.01.2018 und vertrat die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis damit geendet habe. Mit am 08.11.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Wegen des Weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, der dort vertretenen Rechtsansichten und gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 – 8 des Entscheidungsabdrucks - Bl. 173 – 179 der Akte) Bezug genommen. Mit Urteil vom 16.08.2023 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 8 – 12 des Entscheidungsabdrucks – Bl. 179 – 183 der Akte). Gegen dieses ihr am 14.09.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 25.09.2023 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem das Gericht auf den gleichzeitig gestellten Antrag hin mit Beschluss vom 28.09.2023 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.02.2024 verlängert hat ist die Berufungsbegründung am 30.01.2024 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangen. Das Arbeitsgericht habe unzutreffender Weise den Wortlaut des Änderungsvertrages vom 19.01.2018 für eindeutig und nicht auslegbar gehalten und zudem noch entgegen des dort verwendeten Wortlautes diesen als auflösende Bedingung verstanden. In dem Änderungsvertrag sei lediglich § 9 des ursprünglichen Vertrages geändert worden. In dem ursprünglichen Arbeitsvertrag sei die Dauer des Arbeitsverhältnisses in den §§ 3 und 7 geregelt worden. Ohne Bezugnahme und Abgleich zwischen Änderungsvertrag und Ursprungsvertrag hätte eine Auslegung gar nicht stattfinden können. Außerdem widerspreche sich das Arbeitsgericht, wenn es von einer auflösenden Bedingung ausgehe obwohl in dem Änderungsvertrag von einer aufschiebenden Bedingung die Rede sei und gleichzeitig davon ausgehe, dass der Vertrag einer Auslegung nicht zugänglich, weil eindeutig sei. Dann aber verböte sich auch eine Auslegung gegen den gewählten Wortlaut. Auf Basis dieser unzutreffenden Annahme der Eindeutigkeit des Änderungsvertrages und seine Auslegungsfeindlichkeit habe es das Arbeitsgericht unterlassen, die vertragsbegleitenden Gespräche durch Einvernahme der angebotenen Zeugen C… und B… weiter aufzuklären. Sie, die Klägerin, habe hierzu erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen, dass mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden des Beklagten Herrn H… B… nur über eine befristete Entsendung als Geschäftsführerin an die A… gGmbH gesprochen worden sei und schon im Dezember 2017 eine jederzeitige Rückkehroption Gegenstand der Gespräche gewesen sei. Die Klägerin habe unmissverständlich klargestellt, dass sie jederzeit wieder auf ihre alte Stelle bei dem Beklagten zurückkehren wolle. Dies habe Herr B… ihr gegenüber zugesagt. Am 19.01.2018 habe sich die Klägerin mit Herrn C… besprochen. Dieser habe noch einmal versichert, dass der Arbeitsvertrag nicht zum 16.01.2020 aufgehoben werde, sondern dass man im Jahr 2020 neu entscheiden wolle, ob das Arbeitsverhältnis bei Fortführung des Geschäftsführervertrages mit der A… gGmbH bestehen und sodann beendet werden solle. Man habe konkret besprochen, dass man Anfang 2020 bei entsprechenden Beendigungswillen der Klägerin einen separaten Aufhebungsvertrag schließen werde. Zu diesem sei es nicht gekommen. Das Arbeitsgericht habe auch rechtsfehlerhafter Weise nicht Beweis erhoben über das Gespräch im Jahr 2019 zwischen ihr, der Klägerin, und den damaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn B…. Dieser habe die Leistungen von ihr, der Klägerin, als Geschäftsführerin der A… gGmbH gelobt und ihr wiederum zugesichert, dass sie jederzeit, wenn sie dem Wunsch äußere, wieder zurück zum Beklagten kommen und dort ihre ursprüngliche Aufgaben als Abteilungsleiterin wieder übernehmen könne. Sie, die Klägerin, habe auch zu verstehen gegeben, dass sie auf diese Rückkehroption bestehe und hiervon künftig auch Gebrauch machen werde. Der Inhalt dieser Gespräche und der Umstand, dass ihr, der Klägerin, unter dem 13.01.2020 tatsächlich ein Aufhebungsvertrag zugesandt worden sei, sei vom Arbeitsgericht nicht gewürdigt worden. Daraus hätte sich ergeben, dass mit dem Änderungsvertrag vom 19.01.2018 das Schicksal des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses nicht endgültig besiegelt sein sollte, sondern dass man hierüber noch im Jahr 2020 habe reden wollen. Davon abgesehen hätte die Klage auch nicht unter Hinweis auf § 17 TzBfG abgewiesen werden dürfen. Selbst wenn von einer wirksam vereinbarten Bedingung ausgegangen würde, wäre sie, die Klägerin, nicht zur Erhebung einer Entfristungsklage verpflichtet gewesen, denn der Beklagte habe sie, die Klägerin, auch nach dem 16.01.2020 weiterbeschäftigt. Der Beklagte habe sie die Klägerin in diverse Gremien, Ausschüsse und Versammlungen entsandt, so noch im Jahr 2020 in dem Jugendhilfeausschuss, und den Ausschuss für Kindertageseinrichtungen der Stadt I… sowie seit 2013 bis ununterbrochen Dezember 2022 als Aufsichtsratsmitglied der J… gGmbH. Ferner sei sie in der Zeit vom 15.09. – 16.09. zur Bundesdelegiertenversammlung des K…-Bundesverbandes entsandt worden. Dies sei eine Weiterbeschäftigung mit Wissen des Beklagten, wodurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angenommen werden müsse. Denn die Entsendung in die Gremien sei nicht denkbar und realistisch ohne eine Rechtsgrundlage wie die des Arbeitsverhältnisses. Jedenfalls sei der äußerst hilfsweise gestellte Wiedereinstellungsantrag begründet. Diese Wiedereinstellung sei in den Gesprächen im Jahre 2019 zwischen der Klägerin und Herrn B… vereinbart worden. Dieser habe eine solche Wiedereinstellung zu den alten Bedingungen zugesagt. Soweit das Arbeitsgericht dahin argumentiere, dass im Jahr 2019 noch keine Wiedereinstellungszusage gegeben sein könne, weil dies zuvor die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetze, die im Jahr 2019 noch nicht stattgefunden habe, setze sich das Arbeitsgericht im Widerspruch zur eigenen Auffassung, dass schon mit dem Änderungsvertrag vom 19.01.2018 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei. Die Klägerin beantragt, 1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 16.08.2023 wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 16.01.2020 hinaus fortbesteht. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Berufungsantrag zu )1 wird beantragt: 2. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 16.08.2023 wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der auflösenden Bedingung vom 16.01.2018 nicht mit Ablauf des 16.01.2020 beendet worden ist. Ebenfalls hilfsweise, mithin für das Unterliegen auch mit dem Hilfsantrag zu 2) wird beantragt 3. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 16.08.2023 wird der Beklagte verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Wiedereinstellung per 01.04.2023 als Abteilungsleiterin Einrichtungen in Vollzeit unter Anwendung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen D…verbandes (AVR) unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit seit dem 01.11.2001 anzunehmen. Zugleich wird hinsichtlich des Hilfsantrages zu 3) weiterhin wegen Vorgreiflichkeit beantragt: 4. Dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens am Arbeitsgericht Erfurt zum Az. 1 Ca 1171/22 auszusetzen. 5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Änderungsvereinbarung vom 19.01.2018 sei hinreichend eindeutig. Die Bezugnahme auf § 9 des Dienstvertrages vom 18. Oktober 2001 ergebe Sinn, weil seinerzeit unter dieser Klausel geregelt worden sei, dass es keine zusätzlichen Vereinbarungen gebe und nunmehr eine zusätzliche Vereinbarung getroffen worden sei. Auf die Frage, ob die genannte Bedingung eine auflösende oder aufschiebende sei, käme es nicht an, weshalb das Arbeitsgericht zu Recht von einer Eindeutigkeit der Klausel ausgehen könne, weil es eben hinsichtlich dieses Begriffs nicht auf den Inhalt ankäme. Vor dem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht keine Beweisaufnahme durchgeführt habe, weil im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Wortlauts des Vertrages vom 19.01.2018 der Vortrag der Klägerin, dass zuvor genau das Gegenteil von dem vereinbarten besprochen worden sein soll, nicht hinreichend genau sei. Bei einer derartigen Diskrepanz zwischen angeblichen vorherigen Besprechungen und Vereinbarungen und der tatsächlichen Ausführung müsse mehr zum Wortlaut der vorherigen Vereinbarungen vorgetragen werden. Aus demselben Grunde sei auch zu Recht nicht über die Wiedereinstellungszusage Beweis erhoben worden. Es stelle keinen Mangel dar, dass das Arbeitsgericht nicht die von der Klägerin gewünschten Schlussfolgerungen aus der Übersendung des Aufhebungsvertragsentwurfes vom 13.01.2020 gezogen habe. Dieses sei schlicht überflüssig gewesen. Das Arbeitsgericht habe diesen Umstand auch beachtet, denn es hat ihn in den Tatbestand aufgenommen, aber offensichtlich für nicht entscheidungserheblich gehalten. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten der Klägerin seien ehrenamtliche Tätigkeiten und nicht geeignet eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt einer Bedingung zu begründen. Im Übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Das Gericht hat die Klägerin persönlich gehört zum Inhalt eines Gespräches vom 15.01.2020 zwischen ihr und dem damaligen Vorstandsvorsitzenden Herrn B…. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2024 verwiesen.