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Urteil

4 Sa 150/22

Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2024:0605.4SA150.22.00
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Leitsätze
Kassen von Landkreisen im Freistaat Thüringen, die nach Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt werden, sind Kassen im Sinne der Vorbemerkung zu Teil B Abschnitt XIII der Entgeltordnung TVöD-VkA.(Rn.34) (Rn.46)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10.02.2022 – 5 Ca 82/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kassen von Landkreisen im Freistaat Thüringen, die nach Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt werden, sind Kassen im Sinne der Vorbemerkung zu Teil B Abschnitt XIII der Entgeltordnung TVöD-VkA.(Rn.34) (Rn.46) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10.02.2022 – 5 Ca 82/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung einer Eingruppierung oberhalb der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die überzeugenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seiten 10 bis 12 des Entscheidungsabdrucks – Blatt 193 – 195 d.A.), folgt diesen und macht sich diese zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Ausführungen des Klägers in der Berufung veranlassen folgende ergänzende Bemerkungen: Ob Teil B Abschnitt XIII der Entgeltordnung TVöD-VkA für die Eingruppierung des Klägers maßgeblich ist, richtet sich nach dem Tarifvertrag. Der Anwendungsbereich ist dort selbst in der Vorbemerkung zu dem Abschnitt von den Tarifvertragsparteien definiert. Diese Vorbemerkung lautet: „Vorbemerkung Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Abschnitts sind nur die in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten.“ Damit ist nicht unmittelbar zu fragen, ob die Kasse des Beklagten eine in der KuRVO bestimmte ist, sondern eine Kasse im Sinne der Vorbemerkung. Damit kommt es darauf an, was die Tarifvertragsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages zur Einführung der Entgeltordnung zum TVöD-VKA am 29.4.2016 unter in der KuRVO bestimmten Kassen gemeint haben. Damit ist die entscheidungserhebliche Frage, wie die Vorbemerkung in dem Tarifvertrag auszulegen ist. Die Auslegung ergibt, dass mit dem Bezug auf die KuRVO Kassen gemeint waren, die nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt werden. Tarifverträge sind auszulegen wie Gesetze. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der dingliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (ständige Rechtsprechung z. B. BAG 30.05.2001 – 4 AZR 269/00, NZA-RR 2002, 664). Nach diesen Grundsätzen ausgelegt ergibt sich folgendes: Streng am Wortlaut orientiert, ist die Kasse des Beklagten keine in der KuRVO als solche bestimmte, weil diese KuRVO nicht mehr gilt und im neugegründeten Freistatt Thüringen nach 1990 nie gegolten hat. Die KuRVO ist mittlerweile seit langem außer Kraft und nicht anwendbar. Im Freistaat Thüringen war sie, wie der Kläger zu Recht anführt, nach der Neugründung nie anwendbar. Bei derart eng am Wortlaut orientierter Auslegung gilt dieser Befund jedoch für das gesamte Beitrittsgebiet und streng genommen mittlerweile für die gesamte Bundesrepublik. Die Tarifvertragsparteien hätten damit im Jahr 2016 eine Regelung in Kraft gesetzt, die keinerlei Anwendungsbereich hat. Das ist das Gegenteil einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung (BAG 30.5.2001 – 4 AZR 269/00, NZA-RR 2002, 664). Der historische Kontext eröffnet ein anderes Verständnis des Wortlauts. Gemeint sind solche Kassen, die materiell so ausgestaltet sind und geführt werden, wie die Kassen nach der KuRVO. Bei dem Rückgriff auf die weiteren Kriterien der Tarifvertragsauslegung muss berücksichtigt werden, dass soweit äußere Umstände und Verhältnisse in den Blick genommen werden, nur diejenigen relevant sein können, die zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses bekannt waren (BAG 16.3.2016, 4 AZR 502/14, NZA 2017, 131 Rn. 27). Deshalb ist auf das Jahr 2016 abzustellen. Zu dem Zeitpunkt verhandelten und einigten sich die Tarifvertragsparteien darauf eine Entgeltordnung in Kraft zu setzen, welche der alten Vergütungsordnung zum BAT, die zum 31.12.1969 gekündigt war und nur teilweise in Folgejahren wieder in Kraft gesetzt wurde, weitgehend entsprach. Sie haben den vorgefundenen Zustand in neues Recht überführen wollen. Dieser vorgefundene Zustand entsprach für das sogenannte Tarifgebiet Ost (dem Beitrittsgebiet) im Jahre 1991 dem Zustand der Vergütungsordnung zum BAT auf dem Gebiet der Bundesrepublik vor 1990. Auch zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Regelungen im sogenannten Beitrittsgebiet, mithin auch im heutigen Freistaat Thüringen, gab es, wie der Kläger zutreffend erwähnt, keine öffentliche rechtliche Gebietskörperschaft, in welcher die KuRVO je gegolten hätte. Damit ginge auch diese Übernahme der bundesrepublikanischen Regelung im Beitrittsgebiet ins Leere. Es wäre keine Kasse des wieder gegründeten Freistaats Thüringen erfasst gewesen; ein gesamter Abschnitt der Vergütungsordnung wäre ohne Anwendungsbereich gewesen. Allerdings fanden die Tarifvertragsparteien damals eine Regelung vor, die Inhalt hatte, denn nach der zutreffend vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 24.6.1998 – 4 AZR 300/97, NZA-RR 1998, 521) gab es Kassen i. S. d. Tarifregelung, die als Kassen nach der KuRVO bezeichnet wurden, auch nach deren Außerkrafttreten. Zusammengefasst betrachtete das BAG Kassen als Kassen nach der KuRVO, wenn in Bundesländern ursprünglich die KurVO zunächst weiter galt und später in den Kommunalordnungen inhaltlich hinsichtlich der Art und Weise der Kassenführung entsprechenden Regelungen fortgeführt wurden (BAG 29.9.1971 – 4 AZR 383/70, AP BAT § 22, 23 Nr. 45; 24.6.1998 – 4 AZR 300/97, NZA-RR 1998, 521). Mit anderen Worten, in den neuen Gemeindeordnungen und Kreisordnungen wurde die Kassenführung so geregelt, wie sie grundsätzlich nach der KuRVO geregelt war, das heißt, dass die Kassen erfasst waren, für die in den Kommunalordnungen die kameralistische Buchführung vorsahen. Damit hatte sich der Ausdruck „die in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten“ ein Stück weit von der KuRVO selbst entfernt. In den zunächst im Beitrittsgebiet und im Freistaat Thüringen geltenden vorläufigen Kommunalordnungen waren die Regelungen aus dem Gebiet der Bundesrepublik von vor dem 03.10.1990 inhaltlich oft übernommen. Aus dem Zusammenhang erschließt sich, dass die Tarifvertragsparteien seinerzeit (1991) diesen Zustand auch im Beitrittsgebiet im sogenannten Tarifgebiet Ost in Kraft setzen wollten. Das heißt, der wahre Wille war darauf gerichtet, Kassen, welche im Gebiet der Bundesrepublik von vor dem 03.10.1990 als Kassen nach der KuRVO galten auch im Tarifgebiet Ost als solche Kassen zu bezeichnen und entsprechend die Tätigkeitsmerkmale diesbezüglich auszugestalten. Damit war aus dem Bezug zur KuRVO ein inhaltlicher geworden. Kassen in diesem Sinne sollten solche seien, für die vorgesehen war, dass sie die Art der Kassenführung, wie sie in der KuRVO vorgesehen war, übernommen haben. Diese Sachlage haben die Tarifpartner im Jahr 2016 vorgefunden, aufgenommen und fortgeführt bzw. neu in Kraft gesetzt. Daraus ergibt sich, dass Kassen i. S. d. Vorbemerkung zu Abschnitt XIII von Teil B der Entgeltordnung TVöD-VKA solche sind, die nach Grundsätzen der Kameralistik geführt werden. Darunter fällt die Kasse des Beklagten, denn nach § 114 ThürKO gelten für die Kassen der Landkreise die Vorschriften für die Gemeinden entsprechend. Dort ist in § 52a ThürKO geregelt, dass die Kassen i. S. d. Verwaltungsbuchführung zu führen sind und eine Option eingeräumt ist, auf die sogenannte doppische Buchführung umzustellen. Diese Option hat der Beklagte nicht genutzt. Die Tätigkeiten des Klägers sind auch von den Tätigkeitsmerkmalen von Teilt B Abschnitt XIII Entgeltordnung TVöD-VKA erfasst. Das ergibt sich zwanglos aus der Protokollerklärung Ziffer 4 c. Die gesamte Protokollerklärung 4 hat folgenden Wortlaut: „Schwierige buchhalterische Tätigkeiten sind z. B.: a) selbstständiger Verkehr mit den bewirtschafteten Stellen; b) das Führen oder Verwalten von Darlehens- oder Schuldendienstkonten, wenn die Zins- und Tilgungsleistungen selbstständig errechnet werden müssen; c) selbstständiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme des Ausstellens von Pfändungsaufträgen und von Amtshilfeersuchen); d) das Bearbeiten schwierig aufzuklärender Verwahrposten; e) selbstständiges Bearbeiten von Werthinterlegungen einschließlich der Kontenführung; f) das Führen oder Verwalten von Sachkonten für Haushaltsausgaben, wenn damit das Überwachen zahlreicher Abschlagszahlungen verbunden ist; g) das Führen oder Verwalten von Sachkonten, bei denen Deckungsvorschriften nicht nur einfacher Art zu beachten sind (Deckungsvorschriften nur einfacher Art sind z. B.: In Sammelnachweisen zusammengefasste Ausgaben; gegenseitige oder einseitige Deckungsfähigkeit bei den Personalausgaben oder Deckungsvermerke, die sich auf der Ausgabenseite auf nur zwei Haushaltsstellen beschränken); h) das Führen oder Verwalten von Konten für den Abrechnungsverkehr mit Kassen oder Zahlstellen; i) das Führen oder Verwalten schwieriger Konten der Vermögensrechnung bei gleichzeitigem selbstständigen Berechnen von Abschreibungen aufgrund allgemeiner – betraglich nicht festgelegter – Kassen- oder Buchungsanweisungen.“ Die Überschrift ist „schwierige buchhalterische Tätigkeiten“. Sodann folgt eine Aufzählung, was darunter zu verstehen ist. Das bedeutet, dass alles in der Aufzählung per Definition der Tarifvertragsparteien nicht nur schwierige Tätigkeiten, sondern schwierige buchhalterische Tätigkeiten sind. Das heißt, dass der Tarifvertrag selbst in der Protokollerklärung die Erklärung enthält, dass das selbstständige Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten buchhalterische Tätigkeit ist. Die Einschränkung, dass damit nur die Bearbeitung von Vollstreckungsangelegenheiten gemeint sind, innerhalb derer auch buchhalterische Tätigkeiten anfallen, ist nicht vorgenommen. Das zeigt z.B. auch ein Blick auf das unter 4 d) aufgeführte Beispiel. Davon abgesehen ordnet § 42 ThürGemHV Vollstreckungsaufgaben der Kasse zu. Damit ist jedenfalls im Freistaat Thüringen geregelt, dass die Vollstreckungstätigkeiten Kassentätigkeiten in diesem Sinne sind. Das ergibt sich auch aus der vom Kläger eingereichten Stellenbeschreibung. Daher kommt es auch nicht darauf an, wie in anderen Bundesländern für andere Kommunalordnungen zu entscheiden wäre. Soweit der Kläger darauf verweist, dass im Jahre 1991 bei der Übernahme der Vergütungsordnung des BAT in das Tarifgebiet Ost den Tarifpartnern noch nicht gegenwärtig hätte sein können, dass es später einmal einen Übergang zur doppischen Kassenführung geben könnte und deshalb fraglich ist, zu welchen anderen Kassen denn diese Vorbemerkungen eine Abgrenzung darstellen soll, ist auf die Begründung des Arbeitsgerichts einerseits zu verweisen. Bei der Vorbemerkung geht es in erster Linie darum, den Versuch einer Definition vorzunehmen, und nicht, um die Abgrenzung verschiedener Gemeindekassen oder Gemeindekassenarten voneinander. Außerdem gibt es in kommunalen Verwaltungen mehrere Stellen, die Gebührenbescheid dem Grunde nach erlassen; diese von den die Gelder tatsächlich vereinnahmenden und buchhalterisch verarbeitenden Stellen (Kassen) abzugrenzen, kann durchaus Sinn haben. Jedenfalls im Jahr 2016 dürfte, wenn nicht schlicht die Vorgängerregelung übernommen worden sein soll, jedenfalls die Abgrenzungsfrage zur Kassen mit doppischen Haushaltsführung wieder sinnvoll geworden sein. Der Kläger trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung. Anlass für die Zulassung der Revision sah die Kammer nicht, weil nach Auffassung der Kammer die Frage, was Kassen im Sinne dieser Vorbemerkung sind, durch die Rechtsprechung des BAG schon geklärt ist. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger war seit dem 00.00.0000 beim beklagten Landkreis im Fachbereich ... als Sachbearbeiter Vollstreckung im Innendienst beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes seiner Tätigkeiten wird Bezug genommen auf die vom Kläger in Kopie zu den Akten gereichte Stellenbeschreibung (Bl. 28 – 36 der Akte) sowie auf die ausführlichen Beschreibungen des Klägers in der Klageschrift S. 5 – 23 (Bl. 6 – 24 der Akte). In § 2 des Arbeitsvertrages vom 00.00.0000 vereinbarten die Parteien, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD und dem besonderen Teil Verwaltung sowie den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung einschließlich Überleitungstarifverträge gelten und jede sonstige einschlägige tarifvertragliche Regelung Anwendung finde. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes des Arbeitsvertrages auch diesbezüglich wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Bl. 27 der Akte). Der Beklagte vergütet den Kläger nach Entgeltgruppe 8 Entgeltordnung TVöD-VKA. Dieser begehrt Vergütung nach der Entgeltgruppe 9c, hilfsweise 9 b und 9 a Entgeltordnung TVöD-VKA. Wegen des Weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, der dort vertretenen Rechtsansichten sowie gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 – 10 des Entscheidungsabdrucks – Bl. 185 – 193 der Akte) Bezug genommen. Mit Urteil vom 10.02.2022 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Höhergruppierung. Seine Tätigkeit unterfalle den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen entsprechend der Entgeltordnung TVöD-VKA (Teil B, Abschnitt XIII) und nicht den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung TVöD-VKA. Bei der Kasse des Beklagten handele es sich um eine Kasse i. S. d. Vorbemerkungen zu der Entgeltordnung für Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen. Mit dem Bezug auf die Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (fortan kurz: KuRVO) hätten die Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht eine Begrenzung der Anwendbarkeit auf bestimmte Gemeinden oder Kommunen zum Ausdruck bringen wollen, sondern versucht, die Kasse als Kasse im Sinne einer kameralistisch geführten Kasse zu definieren. Damit erfasse die tarifliche Regelung alle Tätigkeiten in Kassen von Gemeinden und Kreisen, welche kameralistisch geführt würden. Das sei bei dem Beklagten der Fall. Die Tätigkeiten des Klägers unterfielen auch den Tätigkeitsmerkmalen von Teil B Abschnitt XIII. Das ergebe sich aus der Protokollerklärung Nr. 4 c, in der als Regelbeispiel ausdrücklich festgehalten sei, dass selbstständige Bearbeitung von Vollstreckungsangelegenheiten schwierige buchhalterische Tätigkeiten darstellten. Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 c enthalte Teil B. Abschnitt XIII EntgeltO TVöD-VkA nicht; die Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale nach Entgeltgruppen 9 a und 9 b seien nicht erfüllt. Gegen dieses ihm am 21.02.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 02.03.2022 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem das Gericht auf den am 19.04.2022 hin eingegangenen Antrag mit Beschluss vom 20.04.2022 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.05.2022 verlängert hatte, ist dieser am Montag, 23.05.2022 eingegangen. Für die Eingruppierung seien hier die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) der Entgeltordnung zum TVöD-VKA maßgeblich, woraus sich die begehrte Eingruppierung ergebe. Nach der Vorbemerkung Nr. 1 zur Entgeltordnung des TVöD-VKA (Anlage 1 zum TVöD-VKA) gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nur dann nicht, wenn die Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt sei. Für den Vollstreckungsdienst kenne die Entgeltordnung zum TVöD keine speziellen Tätigkeitsmerkmale, sodass es bei der Anwendung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale bleiben müsse. Soweit das Arbeitsgericht auf die Protokollerklärung 4 c zu dem Abschnitt Teil B XIII der Entgeltordnung Bezug genommen habe, sei diese Bewertung unzutreffend. In der Protokollerklärung heiße es, dass das selbstständige Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten unter schwierige buchhalterische Tätigkeiten fiele. Damit beziehe sich dies in erster Linie auf buchhalterische Tätigkeiten. Wenn keine buchhalterischen Tätigkeiten ausgeführt würden, sei auch die Bearbeitung von Vollstreckungsangelegenheiten nicht hierunter zu subsumieren. Es fielen nur Bearbeitungen von Vollstreckungsangelegenheiten unter diese Protokollnotiz, die sich im Schwerpunkt mit buchhalterischen Tätigkeiten befasse; Sachbearbeitung von Vollstreckungsangelegenheiten ohne buchhalterische Tätigkeiten fielen hierunter nicht. Außerdem seien hier die Tätigkeitsmerkmale für das Kassen- und Rechnungswesen nicht anwendbar. Das ergebe sich aus der Vorbemerkung zum Abschnitt XIII. Diese verweise darauf, dass Kassen und Zahlstellen im Sinne des Abschnitts der Entgeltordnung nur die in der KuRVO als solche bestimmten seien. Darunter fiele die Kasse des Beklagten nicht. Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lasse sich entnehmen, dass jeweils gesondert geprüft werden müsse, ob eine Kasse einer Kommune eine solche nach der KuRVO ist. Für die Kassen, für die das Bundesarbeitsgericht dies angenommen habe, folge dies jeweils daraus, dass die KuRVO zunächst in den betroffenen Bundesländern weiter gegolten habe und erst später durch andere Regelungen ersetzt worden sei. Die neuen Vorschriften ersetzten damit nur die der KuRVO, sodass es gerechtfertigt erscheine, die nach diesen Vorschriften geführten Kassen als solche nach der KuRVO zu bezeichnen. Dieser Befund könne für den Freistaat Thüringen nicht nachvollzogen werden. Die KuRVO habe im Freistaat Thüringen nie Geltung gehabt; weder zum Zeitpunkt seiner Neugründung noch zum Zeitpunkt der Erstreckung des damaligen BAT und dessen Vergütungsordnung auf den Freistaat Thüringen. Das LAG Niedersachsen (04.11.2019 - 1 Sa 394/19 E) halte Vollstreckungsmitarbeiter im Außendienst jedenfalls nicht für Mitarbeiter, die von den speziellen Tätigkeitsmerkmalen erfasst seien. Der Kläger beantragt, 1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Gera vom 10.02.2022 zum Az. 5 Ca 82/21 A) wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.05.2018 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9c Stufe 2 ab 01.07.2020 in der Entgeltgruppe 9c Stufe 3 gemäß Anl. 1 zu § 12 (VKA) TVöD-AT (Entgeltordnung VKA) zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge beginnend ab dem 01.05.2018 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. B) Hilfsweise zu A) wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.05.2018 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9b Stufe 2 und ab 01.07.2020 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9b Stufe 3 gemäß Anl. 1 zu § 12 (VKA) TVöD-AT (Entgeltordnung VKA) zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge beginnend ab dem 01.05.2018 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. C) Hilfsweise zu A) und B) wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.05.2018 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a Stufe 2 und ab 01.07.2020 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 gemäß Anl. 1 zu § 12 (VKA) TVöD-AT (Entgeltordnung VKA) zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge beginnend ab dem 01.05.2018 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. 2. Die Kosten beider Instanzen trägt der Beklagte. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Kasse sei eine solche nach der KuRVO, denn hierfür komme es nur darauf an, dass es sich nach der Ausgestaltung der kommunalen Vorschriften inhaltlich um eine kameralistisch geführte Kasse handele. Das ergebe sich u. a. auch daraus, dass auch nach Ablösung der KuRVO in den Bundesländern der Bundesrepublik vor dem Beitritt des Freistaats Thüringen zur Bundesrepublik die Kassen, welche inhaltlich nach den Prinzipien der KuRVO geführt wurden, als solche unter die Tarifnorm subsumieren worden seien. Die Tätigkeit des Klägers sei auch von diesen besonderen Merkmalen erfasst.