Urteil
4 Sa 239/21
Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2023:0809.4SA239.21.00
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Leitsätze
Zur Auslegung einer Arbeitsvertragsklausel, die dem Arbeitgeber die Möglichkeit biete, den Arbeitnehmer auch mit anderen Tätigkeiten als denen eines Abteilungsleiters Organisation zu betrauen. Die Klausel habe nur klarstellenden Charakter und solle das gesetzliche Weisungsrecht gerade nicht abbedingen, sondern unter den Beschränkungen des § 106 GewO beibehalten.(Rn.26)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 29.09.2021 – 7 Ca 243/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung einer Arbeitsvertragsklausel, die dem Arbeitgeber die Möglichkeit biete, den Arbeitnehmer auch mit anderen Tätigkeiten als denen eines Abteilungsleiters Organisation zu betrauen. Die Klausel habe nur klarstellenden Charakter und solle das gesetzliche Weisungsrecht gerade nicht abbedingen, sondern unter den Beschränkungen des § 106 GewO beibehalten.(Rn.26) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 29.09.2021 – 7 Ca 243/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist unbegründet. Der Antrag bedarf trotz seines vordergründig klaren Wortlauts der Auslegung zur Bestimmung des Streitgegenstandes. Er macht im Wege einer Leistungsklage die Beschäftigung als Abteilungsleiter Organisation geltend. Einleitend zur Berufungsbegründung führt er aus, dass er die Feststellung begehre, dass er nur innerhalb seiner vertraglich zugesicherten Entgeltgruppe unverändert in seiner vertraglich vereinbarten Position als Abteilungsleiter Organisation zu beschäftigen ist. In der Berufungsbegründung beruft er sich im Wesentlichen auf die Konkretisierung seines Arbeitsverhältnisses auf die Position des Abteilungsleiters Organisation. Der Vorbehalt, ihn mit anderen Aufgaben beschäftigen zu dürfen, sei nicht Vertragsinhalt geworden. Wenn doch, so sei die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Ferner verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte hierauf berufe; sie habe im Übrigen über Jahre nie von einem Weisungsrecht Gebrauch gemacht. Damit konzentriert sich die Berufung ganz auf das Begehren, mit keinen anderen Aufgaben als denen des Abteilungsleiters Organisation beschäftigt zu werden. Allerdings macht der Kläger auch Ausführungen dazu, dass die ihm konkret zugewiesenen Tätigkeiten die Grenzen einer zulässigen Zuweisung anderer Aufgaben im Wege des Direktionsrechts überschritten. Insoweit käme in Betracht, das Begehren der Feststellung der Rechtswidrig- und Unverbindlichkeit der konkreten Arbeitsaufgabenzuweisungen gleichsam als Hilfsantrag in den ausdrücklich formulierten Antrag hineinzuinterpretieren. Entscheidend dagegen spricht, dass der Kläger aus dem Vorbringen zur Überschreitung der Grenzen des Direktionsrechts nicht die Schlussfolgerung der Rechtswidrigkeit der Zuweisung der konkreten Aufgaben, sondern die Schlussfolgerung zieht, er sei deshalb in seiner Position als Abteilungsleiter Organisation zu beschäftigen (S. 12 vorletzter Satz Berufungsbegründung - Bl. 145 der Akte). Damit leugnet er im Ergebnis jegliches Umsetzungs- und Versetzungsrecht mithin jegliche Ausübung des Direktionsrechts. Die so verstandene Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ausschließlich in der Position und mit den Aufgaben als Abteilungsleiter Organisation beschäftigt zu werden. Ein solcher könnte sich nur aus § 611 a Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag in weiterer Verbindung mit dem TV-L ergeben, wenn jede andere Beschäftigung nicht vertragsgemäß wäre, sich das Arbeitsverhältnis auf die Beschäftigung als Abteilungsleiter Organisation konkretisiert hätte. Diese Voraussetzung lässt sich nicht feststellen. Das ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrages. In dem Änderungsvertrag vom 29.11.2016 haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagten vorbehalten bleibt, den Kläger auch mit anderen Tätigkeiten als denen des Abteilungsleiters Organisation zu beschäftigen. Diese Vereinbarung ist wirksam. Damit ist ein Anspruch darauf, ausschließlich nur als Abteilungsleiter Organisation beschäftigt zu werden ausgeschlossen. Das ergibt die Auslegung von § 1 des vorbezeichneten Änderungsvertrages, wegen dessen Inhaltes und Erscheinungsbild im Einzelnen auf die als Anlage zur Klagschrift überreichte Kopie (Bl. 15 der Akte) Bezug genommen wird. Bei dem Vertrag handelt es sich offensichtlich, auch schon vom Erscheinungsbild her, um allgemeine Geschäftsbedingungen, auch wenn sie gegebenenfalls nur für den einmaligen Gebrauch bestimmt gewesen sein mögen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auszulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rechtspr. zuletzt BAG 25.1.2023 – 10 AZR 116/22, NZA 2023, 633). Der Wortlaut lässt hier schon kaum besonderen Spielraum für ein Verständnis im Sinne des Klägers. Es ist eine Formulierung gewählt, die eine Konsequenz des bestehenden Weisungsrechts, welches in § 611 a Abs. 1 Satz 2 BGB und in § 106 GewO geregelt ist, darstellt. Aufgrund dieses Weisungsrechts besteht daher, auch ohne ausdrückliche Formulierung, das Recht, Arbeitnehmer*innen grundsätzlich mit anderen Tätigkeiten als den zunächst im Vertrag genannten zu betrauen. Das korrespondiert mit dem hier anwendbaren Tarifvertrag. § 4 TVöD-S sieht ein grundsätzliches Versetzungsrecht und weitere Möglichkeiten von Aufgabenzuweisungen vor. Aus alledem ergibt sich, dass die Formulierung nur klarstellen soll, dass das gesetzlich bestehende Weisungsrecht nicht abbedungen sein soll. Diese Regelung im Vertrag macht Sinn, weil die üblichen Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst oft keine genaue Tätigkeitsbeschreibung vorsehen. Auch der ursprüngliche Arbeitsvertrag des Klägers enthielt nur die Bezeichnung als Vollzeitbeschäftigter Angestellter. Wird per Änderungsvertrag hier eine konkrete Position vereinbart, so kann der Vorbehalt der Zuweisung anderer Tätigkeiten nur als Aufrechterhaltung des Direktionsrecht verstanden werden. Das entspricht auch dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, hier Bankmitarbeiter*innen öffentlich-rechtlich organisierter, an den TVöD-S gebundener Sparkassen. Die Formulierung ist deshalb auch nicht dahingehend auszulegen, als dass das Recht zur Zuweisung anderer Aufgaben schrankenlos sein soll. Da es auf das gesetzliche Weisungsrecht aufsetzt und dieses lediglich beibehält, gelten die Beschränkungen aus § 106 GewO weiter. Auch die Beklagte hat sich bei der Ausübung dieses Rechts an die Grenzen billigen Ermessens zu halten. Die subjektiven Wertungen und Vorstellungen des Klägers haben keinerlei Anklang im Vertrag gefunden, so dass sie für das Auslegungsergebnis nicht entscheidend sein können. Die so verstandene Klausel ist wirksam. Sie beinhaltet letztlich das ohnehin schon bestehende Weisungsrecht. Eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB liegt darin nicht, denn der gesetzliche Grundgedanke wird umgesetzt; von ihm wird nicht abgewichen. Die Beklagte ist auch nicht gehindert, vom Weisungsrecht Gebrauch zu machen, weil sie es vorher nie gemacht hat. Durch die ausdrückliche Aufnahme in den Vertrag konnte kein Vertrauen des Klägers darauf entstehen, die Beklagte werde nie von dem ausdrücklich vorbehaltenem Recht Gebrauch machen. Die Abberufung von der Position als Abteilungsleiter Organisation verstößt auch im Übrigen nicht gegen Treu und Glauben. Das ergibt sich vor allem nicht aus dem Protokoll über das Mitarbeitergespräch vom Januar 2019. Dort ist als perspektivische Entwicklung unter Ziffer 5 (Bl. 100, 101 der Akte) lediglich festgehalten, dass perspektivisch keine Veränderung zur damaligen Stelle vorgesehen sei. Allerdings wurde unter Ziffer 8 (Bl. 101 der Akte) auch festgehalten, dass zunächst einmal der Kläger sich langfristig auf der richtigen Stelle sehe. Anderenfalls könne er sich jedoch auch eine Rückkehr zu den Wurzeln, mithin eine hoch qualifizierte Arbeit Sachbearbeitung oder Führungsaufgabe in einer anderen Abteilung vorstellen. Damit ist das Ergebnis dieses Mitarbeitergesprächs nicht die unbedingte Beibehaltung dieser Stelle ohne Veränderungsmöglichkeiten. Der Kläger trägt als unterlegene Partei die Kosten der Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung als Abteilungsleiter Organisation. Wegen des unstreitigen und streitigen Sachvortrags im ersten Rechtszug, der dort vertretenen Rechtsansichten und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung – Bl. 106, 107 der Akte) Bezug genommen. Mit Urteil vom 29.09.2021 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe sich nicht insoweit allein auf die Tätigkeit als Abteilungsleiter Organisation konkretisiert, als dass jedwede andere Beschäftigung unzulässig wäre. Die tatsächliche Beschäftigung erfolge in derselben Vergütungsgruppe, was im öffentlichen Dienst grundsätzlich zulässig sei. Die Regelung im Vertrag, dass die Übertragung anderer Tätigkeiten vorbehalten bleibe, verstoße nicht gegen § 307 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung liege nicht vor. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Grenzen des Direktionsrechts überschritten worden seien. Gegen dieses ihm am 18.10.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 05.11.2021 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf den am 15.12.2021 eingegangenen Antrag hin mit Beschluss vom nächsten Tage bis zum 20.01.2022 verlängert worden war, ist die Berufungsbegründung an diesem Tag eingegangen. Wegen seines Sachvortrages zur Historie des Arbeitsverhältnisses, der Zuweisung der verschiedenen Aufgaben auch nach Abberufung als Abteilungsleiter Organisation wird auf die Ausführungen auf den S. 2 bis 8 oben der Berufungsbegründung (Bl. 135 – 141 der Akte Bezug genommen). Er, der Kläger, ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Beschäftigung als Abteilungsleiter Organisation. Der Arbeitsvertrag enthalte eine konkrete Tätigkeitsbezeichnung. Der damalige Vorstandsvorsitzende habe unbedingt gewollt, dass er, der Kläger die Stelle übernehme. Er habe sich sogar die Zustimmung des Verwaltungsrates dafür eingeholt, die Position ohne Ausschreibung mit dem Kläger besetzen zu dürfen. Eine besondere Konkretisierung der Bezeichnung der Tätigkeit hätte es nicht bedurft, wenn der Kläger lediglich innerhalb einer Vergütungsgruppe mit Tätigkeiten hätte beschäftigt werden sollen. Nur unter diesen Voraussetzungen habe er, der Kläger, sich mit der Übernahme der Tätigkeit als Abteilungsleiter Organisation einverstanden erklärt. Der Zusatz, wonach die Übertragung anderer Tätigkeiten vorbehalten bleibe, sei für ihn seinerzeit nicht relevant gewesen. Das ergebe sich auch aus den individuellen Absprachen der Parteien vor der Versetzung auf diese Position. Er habe seinerzeit unter Aufgabe seiner bisherigen Funktion dem Drängen des damaligen Vorstands der Beklagten nachgegeben, die neue Position – Abteilungsleiter Organisation – zu übernehmen. Ihm sei aufgegeben gewesen, diese Abteilung völlig neu zu strukturieren und zu entwickeln, was eine längere Zeitspanne erfordert habe. Er habe den Arbeitsvertrag in dem Bewusstsein und Verständnis unterschrieben, dass ihm ein ähnlicher Zeitrahmen wie in der vormaligen Tätigkeit zur Entwicklung bleibe. Einen Arbeitsvertrag, der seine jederzeitige Umsetzung nach Belieben der Beklagten beinhalte, hätte er nie akzeptiert. Noch im Mitarbeitergespräch vom 25.01.2019 sei ihm diese Tätigkeit für die weitere Zukunft zugesichert worden. Die Erfüllung der Aufgaben durch ihn sei durchweg positiv bewertet worden. Diese Zusage hätte jedenfalls bis zum nächsten Jahresmitarbeitergespräch Bestand haben müssen. Allerdings sei vorher schon eine Herabgruppierung erfolgt, die er im Vertrauen auf den weiteren Bestand seiner Tätigkeit akzeptiert habe. Weitere 2 Monate später sei er auf eine neue Stelle versetzt worden. Die Regelung benachteilige ihn auch unangemessen und sei deshalb unwirksam. Mit der Regelung solle das gesetzliche Direktionsrecht ganz offensichtlich dahingehend erweitert werden, dass ihm andere Tätigkeiten zugewiesen werden könnten. Die Beklagte verstehe Regelung so, dass sie die Tätigkeit einseitig ändern könne, ohne seine, des Klägers, Interessen zu berücksichtigen. Selbst wenn das Weisungsrecht bestünde, habe die Beklagte dies nicht ordnungsgemäß in Ausübung billigen Ermessens ausgeübt. Außerdem ergebe sich aus der betrieblichen Übung, dass während des 25-jährigen Beschäftigungsverhältnisses die Beklagte nie von einem Weisungsrecht Gebrauch gemacht habe, dass er seine Unterschrift unter den Änderungsvertrag bedenkenlos habe geben können im Vertrauen darauf, dass die dort enthaltene Veränderungsklausel tatsächlich keine Wirksamkeit entfalten werde. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte sich nunmehr nicht mehr an ihre bisher ausgeübte Praxis festhalten lasse, vom Direktionsrecht keinen Gebrauch zu machen. Die Versetzung sei aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam. Sie sei außerdem willkürlich, denn es sei kein Grund erkennbar, weshalb der Kläger von seiner Position abberufen worden sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 29.09.2021 zu dem Aktenzeichen 7 Ca 243/19 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Abteilungsleiter Organisation zu vertragsgemäßen Bedingungen zu beschäftigen und tätig werden zu lassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und weist insbesondere darauf hin, dass es auf den Vortrag zur Ausübung von billigem Ermessen im Rahmen der Übertragung anderer Tätigkeiten hier nicht ankomme, weil der Kläger allein geltend mache, nur eine Tätigkeit als Abteilungsleiter Organisation sei vertragsgemäß. Damit gehe es nicht darum, ob die Zuweisung konkreter Tätigkeiten billigem Ermessen entspreche, sondern nur darum, was Vertragsinhalt sei. Das Gericht hat mit Verfügung vom 03.01.2023 auf sein Verständnis des Streitgegenstandes und die Folgen für die Entscheidung hingewiesen. Wegen des Inhaltes im Einzelnen wird auf die Verfügung selbst (Bl. 174 und 174 Rückseite der Akte) Bezug genommen.