Urteil
3 Sa 484/09
Thüringer Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2010:0923.3SA484.09.0A
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Leitsätze
1. Zur Auslegung eines Firmentarifvertrags, nach dem ein Anspruch auf eine jährliche Einmalzahlung der Beschäftigten bestehen kann, wenn ein "positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" erreicht wurde.(Rn.35)
2. Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Fachbegriff, der in gewissen fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass sie mit diesem Begriff den damit verbundenen Sinn verstehen wollten. (hier: Verwendung eines Begriffs aus der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem HGB) (Rn.39)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 08.10.2009 – 5 Ca 2353/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung eines Firmentarifvertrags, nach dem ein Anspruch auf eine jährliche Einmalzahlung der Beschäftigten bestehen kann, wenn ein "positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" erreicht wurde.(Rn.35) 2. Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Fachbegriff, der in gewissen fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass sie mit diesem Begriff den damit verbundenen Sinn verstehen wollten. (hier: Verwendung eines Begriffs aus der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem HGB) (Rn.39) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 08.10.2009 – 5 Ca 2353/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. A. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde als zugelassenes, statthaftes Rechtsmittel fristgemäß eingelegt und begründet. B. Die Berufung ist nicht unbegründet und daher auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen tariflichen Anspruch auf der Grundlage des § 5 des Firmentarifvertrages vom 10.03.1998 in der Fassung des Einigungsergebnisses vom 03.01.2002 (§ 5 EG-TV). Hiernach erhielten Arbeitnehmer der EG 1 bis 5 zum 30.06.2002 als Einmalzahlung 8 % eines steuerpflichtigen Bruttomonatsverdienstes, errechnet auf der Basis der 40-Stunden-Woche. Für die Folgejahre soll an sie nach jedem Geschäftsjahr in dem ein positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erreicht wurde, eine Einmalzahlung von 8 % gezahlt werden. Einschränkend benennt der Tarifvertrag sodann die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, wonach nur diejenigen Mitarbeiter in voller Höhe anspruchsberechtigt sind, die zum 01.01.2002 in die Firma eingetreten sind, deren Arbeitsverhältnis seitdem ununterbrochen besteht, aber auch sie nur, sofern sie sich zum Stichtag 30. Juni des Kalenderjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Vorliegend haben die Parteien in beiden Instanzen nur über das Vorliegen eines positiven „Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ gestritten. Das Berufungsgericht greift diese Verhandlungsposition der Parteien auf und erachtet im Übrigen die weiteren Voraussetzungen als zwischen den Parteien unstreitig und damit als zugestanden. Dies gilt insbesondere für die von der Beklagten selbst als richtig dargestellte und vom Kläger zu eigen gemachte Höhe der Klageforderung. Auch das Tatbestandsmerkmal eines positiven Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist in den Jahren 2006 und 2007 erfüllt. Nach dem von der Beklagten im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2007, der gegenüberstellend die Betriebsdaten des Jahres 2006 nennt, erzielte sie im Geschäftsjahr 2006 ein positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 134.732,70 und im Geschäftsjahr 2007 von 502.364,99 Euro. Nach dem Protokoll zur Tarifrunde 2007 soll das im jeweiligen Prüfbericht zum Jahresabschluss ausgewiesene Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit maßgeblich sein. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Prüfbericht erstreckt sich auf die Prüfung des Jahresabschlusses, einschließlich der Buchführung und des Lageberichtes. Er erfasst nach §§ 316 ff HGB auch die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB, die Teil des Jahresabschlusses ist. Sie wurde auf ihre Richtigkeit hin geprüft. Ihre Richtigkeit wurde mit dem Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB bestätigt. Die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB wurde in den Prüfbericht aufgenommen (Anlage II Blatt 2). Sie weist positive Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aus. Aus der Auslegung des § 5 EG-TV folgt, dass tarifvertraglich primär das handelsrechtlich normierte „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ Ziel der Jahresabschlussprüfung und deren ausgewiesener Inhalt ist, nicht aber die anschließenden „analysierenden Darstellungen“ des Abschlussprüfers, mit denen er die Geschäftstätigkeit erläuternd unter bestimmten weiteren Blickwinkeln betriebswirtschaftlich beleuchtet. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne an Buchstaben zu haften. Ist der Wortlaut nicht eindeutig, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu beachten, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil er Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Folgt hieraus kein zweifelsfreies Auslegungsergebnis, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. die praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Betrachtet man den Wortlaut des § 5 EG-TV „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“, so versteht man überwiegend nach dem allgemeinen Sprachgebrauch hierunter zunächst schlicht das Betriebsergebnis und wegen des Hinweises auf die Gewöhnlichkeit der Geschäftstätigkeit, das Ergebnis des Kerngeschäftes. Teilweise wird das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auch als das Ergebnis des Betriebsergebnisses, saldiert um das Finanzergebnis, gesehen. Das Betriebsergebnis seinerseits ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, bei deren Berechnung Faktoren vor/nach Steuer, vor/nach Abschreibung für Anlagevermögen, mit/ohne außerperiodische Faktoren, mit/ohne sonstige Sondereinflüsse, entsprechend nationaler oder auch internationaler Bewertungsstandards einbezogen werden können, aber nach keinen zwingenden Prinzip stets einbezogen werden müssen. Vielmehr kann ein Unternehmen im Rahmen dieser allgemeinen betriebswirtschaftlichen Betrachtungen je nach dem von ihm im Einzelfall konkret verfolgten Ziel oder Adressatenkreis verschiedene bilanzierende Darstellungen seiner betrieblichen Lage nebeneinander stellen. Berücksichtigt man die Auslegung der Beklagten, wonach „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ nach § 5 EG-TV das „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (betriebswirtschaftlich)“ entsprechend der von der B. analysierenden „wirtschaftlichen Erfolgsrechnung“ sei, ist wiederum der typische Inhalt und die mögliche Ausgestaltung einer Erfolgsrechnung zu betrachten. Auch sie orientieren sich am jeweiligen Zweck und Adressatenkreis der betriebswirtschaftlichen Rechnungslegung. Allgemein ist ihr Ziel, den „Erfolg“ messbar zu machen, je, an welchen Kriterien und für welche Perioden man ihn messen will. So führen verschiedene Ansätze der Erfolgsrechnung zu unterschiedlichen Ergebnissen. Aus dieser zweckorientierten Vielfalt betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweisen hebt sich der handelsrechtliche Fachterminus „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ heraus. § 275 HGB enthält eine dezidierte gesetzliche Definition, die durch die weiteren Normen des Handelsrechts, Rechtsprechung und Rechtslehre weiter herausgebildet wurde. Das „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ ist nach § 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB ein Zwischenposten der gesetzlich normierten Gewinn- und Verlustrechnung. Sie muss mit dem Jahrsabschluss nach klar definierten Standards erstellt werden. Erläutern Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig, ist zwar zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Verwenden sie jedoch einen Fachbegriff, der in gewissen fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass sie mit diesem Begriff den damit verbundenen Sinn verstehen wollten (BAG 19.08.2010 – 8 AZR 645/09 – Juris; 08.07.2009 – 10 AZR 671/08 – Juris). Dass der Tarifvertrag den Begriff aus der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem HGB meinen, lässt sich auch anhand der weiteren Auslegungskriterien ermitteln. Hierzu ist der Zweck der Einmalzahlung aus der Tarifsystematik heraus zu ermitteln. Hierbei sprechen die §§ 4, 4a Ergänzungstarifvertrag 05/2004 und das Protokoll der Tarifrunde 2007 für das Auslegungsergebnis des Klägers. Richtig ist, dass sowohl die Einmalzahlung als auch die Vergütung nach §§ 4, 4a Ergänzungstarifvertrag 05/2004 jeweils erfolgsabhängige Zahlungen darstellen. Dies stellen die Tarifvertragsparteien mit ihrer Bezugnahme auf den „Erfolg des Unternehmens“ in §§ 4, 4a u. 5 Ergänzungstarifvertrag 05/2004 klar. §§ 4, 4a Ergänzungstarifvertrag 05/2004 sehen eine variable Vergütung vor, die auf der Grundlage vorgegebener Produktionskennziffern unmittelbar das Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis betrifft. Sie ist Anreiz für eine erhöhte Produktivität, ggf. auch Qualität, und über das Erreichen oder Nichterreichen der Produktionskennziffern vom einzelnen Arbeitnehmer steuerbar. Hiervon unterscheidet sich die jährliche Einmalzahlung sowohl nach ihrer Zielrichtung als auch Anspruchvoraussetzungen. Hierzu regelt der Ergänzungstarifvertrag 05/2004 in § 5 nur die Aussetzung der Zahlung für 2004 und im übrigen die spätere Fälligkeit. Zwar wird auch hier die Abhängigkeit vom Unternehmenserfolg nochmals unterstrichen, ohne jedoch zu regeln, wie der Erfolg zu beeinflussen oder zu bemessen wäre. Die bereits normierten Anspruchsvoraussetzungen des § 5 EG-TV bleiben unberührt. Maßgeblich ist damit nach wie vor das „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“. Dieses ist jedoch auch nach der Auslegung der Beklagten keine Größe, die unmittelbar und allein durch das Schaffen des einzelnen Arbeitnehmers zu beeinflussen wäre. Anders als bei der synallagmatischen Arbeitsvergütung ist dies für die vorliegende jährliche Einmalzahlung rechtlich auch nicht zwingend und § 5 EG-TV hierauf konzeptionell auch nicht ausgerichtet. Es handelt sich um eine Jahressonderzahlung. Angesichts ihrer Anspruchsvoraussetzungen hat sie den Zweck, die Betriebstreue der Arbeitnehmer zu honorieren und einen Anreiz für deren Verbleib zu geben. § 5 EG-TV stellt auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit und den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses ab. Anwesenheitszeiten oder individuelle Arbeitsleistungen spielen keine Rolle. Nach diesen Leistungskriterien bemisst sich die erfolgsabhängige Einmalzahlung gerade nicht nach der individuellen Arbeitsleistung, sondern im Weiteren allein nach dem „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“. Auch hierbei handelt es sich nicht um ein individuell durch den Arbeitnehmer beeinflussbares Kriterium. Legt man das Auslegungsergebnis der Beklagten zugrunde, ist jeder einzelne Bilanzposten der „wirtschaftlichen Erfolgsrechnung“ nach Anlage IV Blatt 2 des Prüfberichtes dem unmittelbaren und weitgehend auch mittelbaren Einfluss der Arbeitnehmer entzogen. Demgegenüber birgt das handelsrechtliche „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ wegen seiner gesetzlichen Ausgestaltung größere Rechtssicherheit für die Normunterworfenen des Tarifvertrags. Zwar hat ein Unternehmen auch im Rahmen der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung im gewissen Maße Ausweiswahlrechte und Gestaltungsmöglichkeiten für die Veranlagung, etwa von Sonderposten. Diese Abhängigkeit von der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit ist jedoch, gleich welchem Auslegungsergebnis man folgt, dem Tarifmerkmal „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ immanent, im Rahmen der handelsrechtlichen Betrachtungsweise aber weitergehend begrenzt. Vorliegend hat die Beklagte ihre handelsrechtlichen Gestaltungsrechte für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 zunächst demgemäß ausgeübt. Die Beklagte selbst hat die später von der B. in ihrer Anlage IV Blatt 4 aufgeschlüsselten Sondereinflüsse in ihrer handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung als „sonstige betriebliche Erträge“ nach § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB bzw. „sonstige betriebliche Aufwendungen“ nach § 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB angesehen. Es handelt sich um die gesetzlich vorgesehenen Sammelposten für all diejenigen Erträge bzw. Aufwendungen, die anderen Einzelposten nicht zugeordnet werden können und im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit angefallen sind. Erfasst werden auch periodenfremde, nicht aber außerordentliche Erträge und Aufwendungen. (GK-HGB/Lezius, 7. Aufl., § 275 Rd. 46 ff; Förschle in Beck´scher Bilanzkommentar, § 275 Rd. 91; Merkt in Beck´sche Kurz-Kommentar, 34. Aufl. §275 Rd. 8). Auch eine nicht betriebstypische Tätigkeit gehört zur „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“, wenn sie jedenfalls regelmäßig anfällt, wobei der Begriff der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ grundsätzlich weit auszulegen ist (OLG Celle 05.01.2000 – 3 U 17/99 – NZG 2000, 613 f., mwN). Es ist daher ohne Belang, ob es sich um „periodenfremde“ und „nicht das Kerngeschäft betreffende“ Sondereinflüsse handelte. Wären sie „außerordentliche Erträge“ bzw. „außerordentliche Aufwendungen“, hätten sie nach §§ 277 Abs. 4 HGB, 275 Abs. 2 Nr. 15 u. Nr. 16 HGB im Anschluss an den Rechnungsposten „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ gesondert ausgewiesen werden müssen. Die Beklagte hat sie in ihrem Jahresabschluss aber nicht so ausgewiesen. Das die Zuweisung der Sondereinflüsse zu den „sonstigen betrieblichen Erträgen“ bzw. „sonstigen betrieblichen Aufwendungen“ vielmehr richtig war, wurde von der B. geprüft und mit dem Bestätigungsvermerk als handelsrechtlich korrekt festgestellt. Nun führt die Beklagte an, dass sie die Gewinn- und Verlustrechnung so nicht erstellt hätte, hätte sie die hierdurch ausgelöste Begehrlichkeit des Klägers erkannt. Wollte man den manipulativen Zug dieses Argumentes hinter das der handelrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit zurückstellen, bleibt die Beklagte gleichwohl den Grenzen der §§ 275, 277 HGB unterworfen. Sie hat hiernach für beide Geschäftsjahre 2006 und 2007 keine andere handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, als die mit dem Jahresabschluss als Anlage II Blatt 2 zur Prüfung der B. gestellt wurde und damit rechtsverbindlich in Kraft getreten ist. Erklären die Tarifvertragsparteien im Protokoll zur Tarifrunde den Prüfbericht zum Jahresabschluss für maßgeblich, haben sie damit eine verlässliche externe Quelle als zertifiziertes Gütesiegel zur Ermittlung des „Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ bestimmt. Etwaige weitere nach anderen handelsrechtlichen Gestaltungs- und Ausweiswahlrechten intern erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen sind damit tariflich unerheblich. Für die Richtigkeit des Auslegungsergebnisses, dass Sondereinflüsse im Sinne des § 275 Abs. 2 Nr. 4 u. Nr. 8 HGB gleichfalls in die Bestimmung des „Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ einfließen, spricht der weitere Wortlaut des § 5 EG-TV. Er nennt als Referenzzeitraum für die tarifliche Einmalzahlung das betreffende Geschäftsjahr. Je kürzer der Referenzzeitraum für die Bemessung der Teilhabe der Belegschaft am wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten ist, umso deutlicher wird der Wille der Tarifvertragsparteien, damit Zufälligkeiten eines einzelnen Geschäftsjahrs ein größeres Gewicht zuzubilligen. Hätten sie dem Gedanken einer periodenübergreifenden Nachhaltigkeit einzelner Rechnungsposten und nicht der Momentaufnahme eines einzigen Geschäftsjahres Bedeutung beimessen wollen, hätte sie dies regeln können. So wirkt sich das Einstellen von Investitionsmittel als sonstige betriebliche Aufwendungen aber in bestimmten Geschäftsjahren zu lasten der Arbeitnehmer ergebnismindernd und ihr Auflösung über sonstige betriebliche Erträge ergebniserhöhend und damit in diesem Jahr anspruchsbegründend aus. Gegen diese Auslegung spricht nicht der Einwand, dass die B. ihre „wirtschaftliche Erfolgsrechnung“ in Anlage IV Blatt 2 gerade zum demonstrativen Ausschluss etwaiger Ansprüche der Belegschaft nach § 5 EG-TV erstellt habe. Der Prüfbericht wurde entsprechend der handelsrechtlich zwingenden Rechtslage allein nach Maßgabe §§ 316 ff HGB erstellt. Der Prüfungsrahmen ist gesetzlich, im übrigen zwischen der B. und der Beklagten vertraglich bestimmt und entspricht den berufsständigen Anforderungen an eine Jahresabschlussprüfung für mittelgroße Kapitalgesellschaften. Nichts anderes folgt aus dem Prüfbericht. Dessen Adressaten sind in erster Linie die Entscheidungs- bzw. Aufsichtsgremien der Beklagten. Sie sollen eine Grundlage für ihre interne Urteilsfindung erhalten. § 321 HGB bestimmt für diese interne Berichterstattung ein gesondertes und gegenüber dem nach außen gerichteten Bestätigungsvermerk sehr viel ausführlicheres Berichtsinstrument, nämlich den Prüfbericht (Prof. Dr. Christoph Kuhner, „Prozesse und Institutionen zur Kontrolle der periodischen Berichterstattung im deutschen Unternehmerrecht“, ZGR 2010, 980-1022). Vor diesem Hauptadressatenkreis erklären sich auch die verschiedenen, dem Prüfbericht angefügten „analysierenden Darstellungen“ zum handelsrechtlich als korrekt festgestellten Jahresbericht. Da das handelsrechtliche Betriebsergebnis weiter sein kann, als eine betriebswirtschaftliche Erfolgsrechnung, zielen die analytischen Darstellungen für die interne Urteilsfindung auf eine weitere Aufklärung. Vor allem ist aus einem Jahresbericht nicht stets auf den ersten Blick die fehlende Nachhaltigkeit bestimmter Positionen oder auch die möglichen Folgen in Anspruch genommener Bilanzierungs- Bewertungs- und Ausweiswahlrechte sowie sonstiger sachverhaltsgestaltender Maßnahmen des Unternehmens erkennbar. Sie sind im Prüfbericht nach § 321 Abs. 2 S. 4 u. 5 HGB so zu würdigen, dass die Entscheidungs- bzw. Aufsichtsgremien ihren Pflichten gerecht werden können (GK-HGB/Marsch-Barner, 7. Aufl., § 312 Rd. 14f.). Die Beklagte kann nicht einwenden, dass die Berücksichtigung von Investitionsmitteln bereits begrifflich nicht mit dem Programmsatz einer „vom Unternehmenserfolg abhängigen“ Leistung vereinbar sei. Auch insoweit hat die Beklagte unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten, Investitionsmittel zu beantragen oder diese ungenutzt zu lassen. Bezieht sie hingegen Investitionsmittel, hat dies nicht nur unmittelbare handels-, steuer- und bilanzrechtliche Folgen. Dies wirkt sich unmittelbar auf den Unternehmenserfolg im Geschäftsjahr ihres Einstellens und ihrer Auflösung und damit auf die Anspruchssituation des Klägers im betreffenden Zeitraum aus. Dass die Investitionsmittel mit einem „Verbot für die Auszahlung als Leistungsboni“ belegt gewesen seien, ist unerheblich. Es geht nicht um die Verpflichtung, Investitionsmittel ihrer Widmung entsprechend zu verwenden, sondern nur um die Frage, ob sie im Rahmen des Tarifmerkmals „positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ zu berücksichtigen sind. Auch der Vergleich mit Unternehmen der alten Bundesländer geht fehl. Auch dort gibt es Wirtschaftsförderung durch Investitionsmittel. Zudem geht es nicht um einen Leistungsvergleich verschiedener Unternehmen, sondern allein um die Frage, wie die erfolgsabhängige Tarifleistung aus einem Haustarifvertrag zu ermitteln ist. Auch die weiteren Argumente sprechen nicht gegen das Auslegungsergebnis. Dass die Tarifvertragsparteien für das Jahr 2004 den Anspruch ausgesetzt haben, obwohl ein positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach handelsrechtlichen Maßstab zu erwarten gewesen sei, mag viele Gründe gehabt habe. Allerdings würde gerade die große Wahrscheinlichkeit eines in Anwendung des § 275 HGB bestehenden Anspruchs der Belegschaft der Aussetzung für 2004 einen Sinn geben. Wären die Tarifvertragsparteien von einer für die Belegschaft ungünstigen Berechnung nach der betriebswirtschaftlichen Erfolgsrechnung ausgegangen, hätte demnach voraussichtlich für 2004 ohnehin kein Anspruch bestanden, den man dann auch nicht hätte aussetzen müssen. Mit dem gefundenen Auslegungsergebnis, dass unter Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der nach §§ 275 HGB zu ermittelnde Begriff zu verstehen ist und insoweit auf die geprüften und bestätigten Zahlen aus dem Jahrsabschlussprüfberichtes abzustellen ist, haben die Tarifvertragsparteien ein weitgehend objektives, transparentes und praktisch zuverlässig handhabbares Berechnungskriterium gefunden, dass für die Normunterworfenen im Streitfall eine überprüfbare Berechnung außerhalb eines unbeschränkten Gestaltungsspielraums der Beklagten eröffnet. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Der Kläger begehrt eine jährliche Einmalzahlung für die Jahre 2006 und 2007. Die Parteien streiten allein über die Auslegung des Tarifmerkmals „Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und bei der Beklagten seit 2000 als Operator beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen der Beklagten und der IG BCE vereinbarten Tarifverträge Anwendung. Unter anderem vereinbarten die Tarifpartner am 10.03.1998 einen Firmentarifvertrag, der nach seiner Kündigung am 03.01.2002 auf der Grundlage eines „Einigungsergebnisses zum Firmentarifvertrag“ (EG-TV) erneut in Kraft gesetzt wurde. Dieses hat auszugsweise folgenden Inhalt: zu § 5 (Entgelthöhe) Für alle Arbeitnehmer der EG 1 bis 5 werden zum 30. Juni 2002 als Einmalzahlung 8 (acht) % eines steuerpflichtigen Bruttomonatsverdienstes, errechnet auf der Basis der 40-Stunden-Woche, gezahlt. Für die Zukunft erfolgt nach jedem Geschäftsjahr in dem ein positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erreicht wurde, eine Einmalzahlung von 8 (acht) %. In voller Höhe anspruchsberechtigt sind alle Mitarbeiter - die zum 1. Januar 2002 in die Firma eingetreten sind; - deren Arbeitsverhältnis seitdem ununterbrochen besteht (bei späterem Eintritt wird der Anspruch anteilig errechnet); - sofern der Mitarbeiter sich zum Stichtag 30. Juni des Kalenderjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet. (...) In einem Ergänzungstarifvertrag 05/2004 wurde „die vom Unternehmenserfolg abhängige Einmalzahlung für das Geschäftsjahr 2004“ ausgesetzt. Sie sollte „bei positiven Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Geschäftsjahres 2005“ wieder nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres gezahlt werden (Bl. 158-160 d.A.). Die Beklagte erstellte in der Vergangenheit Rückstellungen und Sonderposten, die sie als „sonstige betrieblichen Aufwendungen“ iSd § 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB in ihre Gewinn- und Verlustrechnung des jeweiligen Jahresabschlusses aufnahm. Im Geschäftsjahr 2006 löste sie Sonderposten in einem Umfang von 719.901,09 Euro und im Geschäftsjahr 2007 in einem Umfang von 634.430,01 Euro auf. In ihren Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 wies sie diese Beträge als „sonstige betriebliche Erträge“ iSd § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB aus. Die Gewinn- und Verlustrechnung der Jahresabschlüsse weisen unter Berücksichtigung dieser Erträge ein positives „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ iSd § 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB für das Geschäftsjahr 2006 von 134.732,70 Euro und für das Geschäftsjahr 2007 von 502.364,99 Euro aus. Insgesamt wurde 2006 ein Jahresüberschuss von 110.630,00 Euro und 2007 von 507.920,19 Euro erzielt. Die Beklagte beauftragte die B. Aktiengesellschaft (B.) mit der Prüfung ihres Jahresabschlusses nach §§ 316 ff HGB. Die B. erteilte unter Berücksichtigung der testierten Jahresabschlussdaten des Prüfberichtes für das Geschäftsjahr 2006 und des von der Beklagten erstellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2007 am 19.03.2008 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB. Sie stellt fest, dass der Jahrsabschluss (Anlage II des Prüfberichtes; Bl. 203-212 d.A.) „unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt“. Im Übrigen verweist sie in der Anlage IV ihres Prüfberichtes auf ihre „analysierende Darstellung“ der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Beklagten. Sie entwickelt hierzu anhand gerundeter Betriebsdaten u.a. eine eigene „wirtschaftliche Erfolgsrechnung“. Sie gelangt zu der Analyse, dass die Erhöhung des Jahresüberschusses durch die positive Entwicklung der Sondereinflüsse bedingt sei (Blatt 2; Bl. 218 d.A.). Zur Darstellung ihrer Analyse stellte sie die Sondereinflüsse im Unterschied zur Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten nach § 275 HGB (Anlage II Blatt 2) in ihrer „wirtschaftlichen Erfolgsrechnung“ nicht in die Rechnungsposten „betrieblichen Erträge“ bzw. „betriebliche Aufwendungen“ ein. Sie errechnet hierdurch ein negatives „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (betriebswirtschaftlich)“ für 2006 von 18.000,00 Euro und für 2007 von 42.000,00 Euro. Die im Geschäftsjahr 2006 angefallenen Sondereinflüsse in Höhe von 149.000,00 Euro und 2007 in Höhe von 550.000,00 Euro, zusammengestellt in der Anlage IV Blatt 4 (Bl. 220 d.A.), saldierte sie in ihrer „wirtschaftlichen Erfolgsrechnung“ sodann vom „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (betriebswirtschaftlich)“, was gleichfalls zu einem gerundeten Jahresüberschuss von 111.000,00 Euro für 2006 und von 508.000,00 Euro für 2007 führte. Am 21.05.2007 vereinbarten die Tarifvertragsparteien in einem „Protokoll Tarifrunde 2007 – Nachtrag“ u.a. Folgendes: - Es besteht darüber Einigkeit, dass vorläufig bis zum Ende des aktuellen Tarifvertrages August 2008 die Ermittlung für die im Tarifvertrag vereinbarte Einmalzahlung von 8 % das im jeweiligen Prüfbericht zum Jahresabschluss ausgewiesene Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist.“ Die Beklagte veröffentlichte nach der Bestätigung ihres Jahresabschlusses durch den Prüfbericht der B. diesen am 16.07.2008 wie im Vorjahr im elektronischen Bundesanzeiger. Der Kläger begehrte mit seiner am 22.12.2008 beim Arbeitsgericht Suhl eingegangenen Klage die Zahlung der Einmalzahlung für 2006 und 2007, da der im Bundesanzeiger veröffentlichte, geprüfte und bestätigte Jahresabschluss der Beklagten jeweils ein positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ausweise. Entsprechend des Wortlautes des § 5 TV sei der gesetzlich im HGB geregelte Begriff des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemeint. Es fehle der Zusatz „betriebswirtschaftlich“ und auch jeder sonstige objektive Niederschlag für eine nicht näher definierte betriebswirtschaftliche Begriffsinterpretation. Es werde bestritten, dass die Tarifvertragsparteien in ihren Verhandlungen einvernehmlich von einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgegangen seien. Die 2004 ausgesetzte Zahlung sei Teil eines Gesamtkompromisses und so nicht auslegungsrelevant. Das Protokoll zur Tarifrunde 2007 verweise auf die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung, die im Prüfbericht schließlich Gegenstand der Prüfung des Abschlussprüfers sei und dementsprechend auch im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sei. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 233,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Prüfbericht der B. weise jeweils ein negatives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (betriebswirtschaftlich) aus. Es sei keine andere als eine betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise zulässig. Die Einmalzahlung solle die Belegschaft am betrieblichen Erfolg der Beklagten beteiligen und einen Anreiz zur Leistungssteigerung geben. Daher könnten allein nur unmittelbar durch den einzelnen Arbeitnehmer beeinflussbare Umstände berücksichtigt werden, nicht aber Sonderposten aus Investitionszuschüssen- und –zulagen, die dem Einfluss der Mitarbeiter entzogen seien. Die regelmäßig über fünf Jahre ergebniswirksam aufzulösende Investitionsfördermittel seien außerordentliche und periodenfremde Erträge bzw. Aufwendungen. Sie seien zwar handelsrechtlich gleichwohl dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Allerdings habe die Beklagte auch insoweit ein weites Ausweiswahlrecht, wann und wie sie die Investitionsfördermittel ausweisen wolle. Mangels Begehrlichkeit der Belegschaft habe sie für eine abweichende Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung aber bislang keine Veranlassung gesehen. Ihre Buchung als sonstige betrieblichen Erträge bzw. Aufwendungen, die damit erhöhend oder mindernd in das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach § 275 HGB einfließen, bedeute aber nicht, dass der Gesetzgeber sie tatsächlich der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit habe zuordnen wollen, daher müsste das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf jeden Fall um die Sondereinflüsse bereinigt werden. Dies verlange auch das Protokoll zur Tarifrunde 2007, das von der Maßgeblichkeit des Prüfberichtes und nicht des Jahrsabschlusses spreche. Ihm sei trotz eines positiven Ergebnisses im Geschäftsjahr 2003 und ähnlich zu erwartender Ergebnisse in 2004 die Einmalzahlung für dieses Jahr ausgesetzt worden. Wollte man einen Anspruch dem Grunde nach erwägen, sei dieser nur in Höhe von 233,52 Euro brutto begründet. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und ließ die Berufung zu. Der Anspruch folge aus § 5 EG-TV. Bei dessen Auslegung sei maßgeblich, dass mit der Formulierung „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ ein Fachbegriff verwendet werde, der in §§ 325 ff HGB einen gesetzlichen Niederschlag gefunden habe. Dass die Tarifvertragsparteien der Formulierung eine andere Bedeutung beigelegt hätten, lasse sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen. Gerade der Umstand, dass das handelsrechtlich definierte „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ als Teil des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen sei, spreche angesichts der so eröffneten Transparenz der anspruchsbegründenden Tatsache für diese Auslegung. Der von der Beklagten angeführte Zweck der Tarifnorm habe im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden. Auch das Protokoll der Tarifrunde 2007 ändere mit seiner Bezugnahme auf den Prüfbericht nicht die Auslegung, da auch dort lediglich auf positive Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Bezug genommen werde. Die Beklagte hat gegen das am 08.10.2009 verkündete und ihr am 19.11.2009 zugestellte Urteil am 10.12.2009 Berufung eingelegt und diese am 19.01.2010 begründet. Sie wiederholt ihren Sachvortrag und verweist zudem auf den Umstand, dass mit dem Ergänzungstarifvertrag 05/2004 nicht nur die hier streitige Zahlung für ein Jahr ausgesetzt, sondern mit §§ 4, 4a auch eine von Produktionskennziffern abhängige Vergütung eingeführt worden sei. Hierbei sei ausdrücklich die Abhängigkeit vom Unternehmenserfolg hervorgehoben. Dies dokumentiere einen gleichgerichteten Willen der Tarifvertragspartner auch für die streitige Zahlung. Auch hier sollten nur Faktoren wirken, die vom Arbeitnehmer beeinflussbar seien. Man sei sich einig gewesen, dass ungewöhnliche, periodenfremde Erträge und Aufwendungen für die streitige Zahlung unerheblich sein sollten, da das Ergebnis sonst ja von der Geschäftsführung beeinflusst werden könne. Auch seien die fraglichen Investitionsleistungen typischerweise nur in den neuen Bundesländern zu erlangen. Es könne doch nicht zu einer unterschiedlichen Unternehmensbewertung in Ost und West kommen. Nach der Richtlinie zur Gewährung der Zuwendungen wäre die Einmalzahlung bereits nicht förderfähig. Allein aus diesen Gründen habe die B. das betriebswirtschaftlich relevante Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ermitteln müssen. Hintergrund sei auch die hohe Aussch(l)ussquote, die das Betriebsergebnis der Beklagten wesentlich beeinflusst habe. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichtes Suhl vom 08.10.2009, Az: 5 Ca 2353/09 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil und wiederholt seine bisherigen Ausführungen. Die Beklagte müsse sich an ihrer im Bundesanzeiger einmal veröffentlichten Betriebsdaten festhalten lassen. Im weiteren setzt sich die Berufungserwiderung mit einer zwischenzeitlich erfolgten anderweitigen Zahlung der Beklagten unter Ankündigung einer Anrechnung der hier streitigen Zahlung auseinander, ohne einen entsprechenden Antrag zu stellen.