Urteil
1 Sa 190/24
Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2025:0527.1SA190.24.00
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Leitsätze
1. § 7 TVR-Thüringen (Teil 2) ist dahingehend auszulegen, dass die darin geregelte Inflationsausgleichsprämie nur solchen Beschäftigten zukommen soll, die im genannten Monat einen Anspruch auf Vergütung haben.(Rn.48)
2. Für diese Auslegung spricht die Zweifelsregelung, dass arbeitgeberseitige Sonderzahlungen in aller Regel - zumindest auch - der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung dienen. Sollen (nur) andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgt werden, muss sich dies deutlich aus der zugrundeliegenden Regelung ergeben.(Rn.74)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10.10.2024 - Az. 5 Ca 1674/23 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 7 TVR-Thüringen (Teil 2) ist dahingehend auszulegen, dass die darin geregelte Inflationsausgleichsprämie nur solchen Beschäftigten zukommen soll, die im genannten Monat einen Anspruch auf Vergütung haben.(Rn.48) 2. Für diese Auslegung spricht die Zweifelsregelung, dass arbeitgeberseitige Sonderzahlungen in aller Regel - zumindest auch - der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung dienen. Sollen (nur) andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgt werden, muss sich dies deutlich aus der zugrundeliegenden Regelung ergeben.(Rn.74) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10.10.2024 - Az. 5 Ca 1674/23 - abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO. II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht der Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie für die Monate Mai bis Juli 2023 in Höhe von insgesamt 750,00 € zugesprochen. Die Klägerin kann die Inflationsausgleichsprämie gemäß § 7 Ziffer 1 TVR-Thüringen (Teil 2) für die streitgegenständlichen Monate nicht verlangen. Denn mangels Vergütungsanspruch im maßgeblichen Zeitraum liegen die Voraussetzungen der Tarifnorm nicht vor. Die Tarifnorm durfte auch nach Mitarbeitern mit und ohne Vergütungsanspruch unterscheiden und ist nicht gleichheitswidrig. 1. Der Klägerin steht aufgrund ihrer Elternzeit für die Monate Mai bis Juli 2023 kein Vergütungsanspruch zu. Dies folgt aus dem Ruhen der wechselseitigen Haupflichten während der Elternzeit (st. Rspr. BAG seit 22.06.1988 – 5 AZR 526/87 – Juris; BAG 26.09.2017 – 1 AZR 717/15 - Rn. 4) und steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 2. Die Auslegung des Tarifvertrages ergibt, dass ein Vergütungsanspruch in den im Streit stehenden Monaten Voraussetzung für die Beanspruchung der Inflationsausgleichsprämie aus § 7 Ziffer 1 TVR-Thüringen (Teil 2) ist. a) Der maßgebliche Tarifvertrag findet kraft beiderseitiger Tarifbindung normativ Anwendung, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. b) Nach § 7 Ziffer 1 TVR-Thüringen (Teil 2) erhalten die in den Monaten April bis Juli 2023 Beschäftigten mit der Vergütung für diese Monate eine Inflationsausgleichsprämie von je 250,00 € im Monat. Die tarifvertraglich vereinbarte Inflationsausgleichsprämie verfolgt aus Sicht der Kammer nach Auslegung des Tarifvertrags Vergütungszwecke. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Bei verbleibenden Zweifeln können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 17.10.2023 - 9 AZR 39/23 – Rn. 19; BAG 20.07.2022 – 7 AZR 247/21 – Rn. 20; BAG 13.10.2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 21). bb) Die Anwendung dieser Maßstäbe ergibt, dass die Tarifvertragsparteien mit der Inflationsausgleichsprämie in § 7 Ziffer 1 TVR-Thüringen (Teil 2) Vergütungszwecke verfolgt haben. (1) Für eine solche Zwecksetzung spricht bereits der Wortlaut. Der Wortlaut ist allerdings nicht eindeutig. In § 7 Ziffer 1 TVR-Thüringen (Teil 2) wird formuliert, dass die Beschäftigten „mit der Vergütung für diese Monate“ die Inflationsausgleichsprämie erhalten sollen. Die Zahlung der Prämie ist nach dem Wortlaut daher an eine Vergütungszahlung in den fraglichen Monaten verknüpft. Hierfür spricht auch der Wortlaut in § 7 Ziffer 6, wonach die Prämien „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden“. Auch dies spricht für die Vorstellung der Tarifvertragsparteien, dass in den fraglichen Monaten eine Vergütung geschuldet sein muss. Dem Erstgericht ist allerdings zuzugeben, dass der Hinweis „mit der Vergütung“ auch als reine Fälligkeitsbestimmung verstanden werden könnte. Und der Hinweis in § 7 Ziffer 6 TVR-Thüringen (Teil 2) hat womöglich nur die Funktion, die steuerrechtliche Privilegierung der Sonderzahlung zu sichern. Privilegiert ist die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erfolgt. Der Wortlaut spricht daher nicht eindeutig für eine Vergütungszwecksetzung. (2) Gegen eine Vergütungszwecksetzung spricht aus Sicht der Kammer nicht, dass die Parteien die Sonderzahlung als „Inflationsausgleichsprämie“ bezeichnet und in § 7 Ziffer 4 die steuerrechtliche Privilegierungsnorm des § 3 Ziffer 11c EStG benannt haben. Zwar wollte der Steuergesetzgeber mit der mit Wirkung zum 26.10.2022 eingeführten Inflationsausgleichsprämie den realen Kaufkraftverlust der Arbeitnehmer mittels einer Sonderzahlung der Arbeitgeber abfedern. § 3 Nr. 11c EStG ist eine sogenannte Sozialzwecknorm, die eine Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise durch eine steuerrechtliche Privilegierung entsprechender Sonderzahlungen bezweckt. Sie ist jedoch nicht gleichzeitig eine gesetzliche Vorgabe für den arbeitsrechtlich mit der Sonderzahlung verfolgten Leistungszweck. Ob und welche Leistungen Arbeitgeber bzw. Tarifvertragspartner im Gegenzug für Sonderzahlungen von Arbeitnehmern verlangen, obliegt allein deren verfassungsrechtlich verbürgter Privat- bzw. Tarifautonomie. Diese Gestaltungsfreiheit wird durch § 3 Nr. 11c EStG nicht eingeschränkt. Das lenkungspolitische Ziel - die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise ohne Lohn-Preis-Spirale – ist nur davon abhängig, dass der Arbeitgeber hierfür eigene, zusätzliche Mittel bereitstellt. Er finanziert die im öffentlichen Interesse liegende Sonderzahlung freiwillig. Trägt der Arbeitgeber die Finanzierungsverantwortung, ist ihm deswegen auch ein entgeltrechtlicher Gestaltungs- und damit Steuerungsspielraum zuzubilligen. Das Tatbestandsmerkmal „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ ist damit aus Sicht der Kammer als bloßer Veranlassungszusammenhang zu verstehen, der durch eine Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers hergestellt werden kann. Alles, was der Arbeitgeber als Inflationsausgleichs-Sonderzahlung tituliert, ist somit grundsätzlich als eine solche im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG anzusehen, sofern die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erfolgt. Der Veranlassungszusammenhang wird durch die Verfolgung eigener arbeitsrechtlicher Zwecke nicht beseitigt (vgl. Uffmann DB 2025, 118, 121). Dass der Arbeitgeber mit der Inflationsausgleichsprämie andere bzw. zusätzliche arbeitsrechtliche Zwecke verfolgen kann, ist auch in der jüngeren Rechtsprechung anerkannt. So hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 12.11.2024 (9 AZR 71/24 – Rn. 40 und 44) zu einer als Inflationsausgleichsprämie bezeichneten Sonderzahlung folgendes ausgeführt: „Ob Sonderzahlungen als „Entgelt“ zu bewerten sind, hängt von den Zwecken ab, die sich entweder der ausdrücklichen Zweckbestimmung oder aufgrund einer Auslegung der Tarifnorm ergeben. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, ob mit der tariflichen Sonderzahlung erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll, vergangenheits- und zukunftsbezogene Zwecke verknüpft werden oder ausschließlich arbeitsleistungsunabhängige Zwecke verfolgt werden. … Die Tarifvertragsparteien haben ausschließlich die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise als Zweck der Inflationsausgleichsprämie genannt. Hätten sie daneben einen Vergütungszweck verfolgt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie auch dies in die Festschreibung des Zwecks aufgenommen oder zumindest auf andere Weise im Tarifvertrag selbst deutlich zum Ausdruck gebracht hätten. Beides ist nicht der Fall.“ Auch das Bundesarbeitsgericht erkennt daher an, dass es eine Bindung des Arbeitgebers bzw. der Tarifvertragsparteien an die vom Steuergesetzgeber verfolgten Lenkungszwecke nicht gibt. Die Tarifvertragsparteien können, müssen aber nicht das Ziel einer Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise mit der Sonderzahlung verfolgen. Nach dem zuvor Gesagtem steht es ihnen vielmehr offen, andere bzw. zusätzliche Zwecke mit der Sonderzahlung zu verfolgen. Die Mischcharakterfähigkeit bzw. der Spielraum des Arbeitgebers und/oder der Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie ist auch in der Instanzrechtsprechung anerkannt. Verwiesen werden kann etwa auf die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg 14.08.2024 – 10 Sa 4/24 –Rn. 29, 30, 34). Dort wird ausgeführt: „Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung an die Voraussetzung knüpfen, dass in dem Zeitraum, für den die Zahlung geleistet wird, Arbeit erbracht wird. Es handelt sich dann um Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit, das zu einem anderen Zeitpunkt fällig wird als das übliche Entgelt. … Der Ausgestaltung der IAP als arbeitsleistungsbezogenes Entgelt steht dabei der gesetzgeberische Zweck nach § 3 Nr. 11c EStG nicht entgegen. … Wer freiwillig leistet, muss auch in den Grenzen der Gesetze über die Verteilung der Leistung bestimmen dürfen. Zum anderen würde dies dazu führen, dass die Arbeitgeber von dem Institut der Inflationsausgleichsprämie eher zurückhaltend Gebrauch machen würden, was letztlich das Ziel des Gesetzes insgesamt konterkarieren würde. …“ Auch das LAG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 23.04.2024 (14 SLa 9/24 – Rn. 42 ff.) ausgeführt, dass § 3 Nr. 11c EStG nicht verbiete, mit der Zahlung weitere Ziele zu verfolgen. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe sich nicht, dass weitere Ziele ausgeschlossen seien. Ganz im Gegenteil diene die Inflationsausgleichsprämie nach der Vorstellung der Bundesregierung auch der Vergütung der Arbeit. Auch ausweislich der Gesetzesbegründung seien andere Zwecksetzungen nicht ausgeschlossen. Wenn die Bundesregierung auf eine Anfrage ausführt, dass die Inflationsausgleichsprämie des § 3 Nr. 11c EStG einer Lohn-Preis-Spirale entgegenwirken solle (vgl. BT- Drucks. 20/6569 S. 7), billige sie das Ziel, die Arbeit zu vergüten. Da der Arbeitgeber für die Inflationsausgleichsprämie die Mittel bereitstelle, folge daraus, dass ihm ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen sei, solange die konkrete Ausgestaltung dem in § 3 Nr. 11c EStG vorgesehenen Ziel nicht zuwiderlaufe. Aus Sicht der erkennenden Kammer ist daher festzustellen, dass die Tarifvertragsparteien auch vorliegend nicht an die gesetzgeberische Zwecksetzung in § 3 Nr. 11c EStG gebunden sind. Die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise kann – muss aber nicht – die verfolgte Zwecksetzung sein. Vielmehr ist eigenständig durch Auslegung zu ermitteln, welche arbeitsrechtlichen Zwecksetzungen die Tarifvertragsparteien mit der Sonderzahlung verknüpft haben. (3) Bei der Auslegung einer Tarifnorm, die – wie vorliegend – keine eindeutigen eigenen Voraussetzungen für eine Sonderzahlung formuliert, kann aus Sicht der Kammer eine anerkannte Zweifelsregelung helfen. Denn arbeitgeberseitige Sonderzahlungen dienen in aller Regel – zumindest auch – der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung. Sollen (nur) andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgt werden, muss sich dies deutlich aus der zugrundeliegenden Regelung ergeben (BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24 – Rn. 40; BAG 12.12.2018 – 4 AZR 271/18 – Rn. 36; BAG 27.06.2018 – 10 AZR 290/17 – Rn. 27). Gegen einen Vergütungscharakter spricht, wenn sich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses und damit der Hauptleistungspflichten nicht auf die Auszahlung auswirken soll (vgl. etwa LAG Düsseldorf 23.04.2024 – 14 SLa 9/24 – Juris Rn. 54). Die Nichtregelung bestimmter Voraussetzungen oder Anknüpfungspunkte für den Anspruch auf die Sonderzahlung hat daher nach Auffassung der Kammer zur Folge, dass im Zweifel von einer Vergütungs-Zwecksetzung des Arbeitgebers bzw. der Tarifvertragsparteien auszugehen ist. Die Klägerin irrt daher, wenn sie meint, der Ausschluss bestimmter Mitarbeitergruppen ohne Vergütungsanspruch müsse sich aus dem Tarifwortlaut klar ergeben. Im Gegenteil müsste ein Anspruch auf die Prämie trotz nicht vorhandenen Vergütungsanspruchs deutlich geregelt sein. Andere Voraussetzungen als die sich aus der Zweifelsregelung ergebende Vergütungszwecksetzung haben die Tarifvertragsparteien vorliegend nicht formuliert. Weder ist der Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise im Tariftext genannt noch gibt es Anhaltspunkte für die Belohnung der Betriebstreue. Wie bereits ausgeführt, ist der Hinweis auf § 3 Ziffer 11c EStG von den Tarifvertragsparteien ersichtlich aufgenommen worden, um die steuerrechtliche Privilegierung zu eröffnen. Eine Bindung an die steuerrechtliche Zwecksetzung geht damit aber – wie oben ausgeführt - nicht einher. Vielmehr spricht – auch wenn der Wortlaut für sich genommen nicht eindeutig ist, s.o. – auch die Formulierung in den Ziffern 1 und 6 dafür, dass die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien an eine Vergütungszahlung in den fraglichen Monaten geknüpft ist. Die vergütungsrechtliche Zwecksetzung ist daher im Wortlaut des Tarifvertrags jedenfalls angelegt. (4) Gegen eine vergütungsrechtliche Zwecksetzung sprechen nicht die von der Klägerin angesprochenen Umstände bei der Verhandlung des Tarifvertrags. Die Klägerin argumentiert, mit der Aussage „Alle bedeutet genau das: Alle“ sei bestätigt worden, dass auch Mitarbeiter ohne Vergütungsanspruch die Prämie erhalten sollten. Voraussetzung habe nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses in den genannten Monaten sein sollen. Die Aussage ist jedoch aus Sicht der Kammer nicht eindeutig. Denn – entsprechend der Darstellung der Beklagten – kann sich die Aussage ebenso allein auf die Differenzierung zwischen Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten beziehen. Auch auf die Frage, ob Teilzeitbeschäftigten die volle Prämie gezahlt werden soll, passt die Aussage als Antwort. Selbst unterstellt, die Aussage wäre gefallen, würde sich ein übereinstimmender Wille beider Tarifvertragsparteien hinsichtlich der beabsichtigten Zwecksetzung nicht ergeben. Es kann daher dahinstehen, ob die Aussage so gefallen ist wie von Klägerseite behauptet. Aus diesem Grund hat die Kammer davon abgesehen, dem diesbezüglichen Beweisantritt der Klägerseite nachzugehen. Davon abgesehen wäre es erforderlich gewesen, dass die angeblich übereinstimmende Zwecksetzung der Tarifvertragsparteien in den tariflichen Normen Niederschlag findet. Denn die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Der Wille der Tarifvertragsparteien oder etwaige von ihnen verfolgte Zwecke können daher nur dann Berücksichtigung finden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte im späteren Text finden. Daran fehlt es hier. Zudem geht es vorliegend um die Auslegung der streitentscheidenden Norm. Die Auslegung des Tarifvertrags ist Sache der Gerichte für Arbeitssachen (vgl. BAG 25.01.2022 – 9 AZR 248/21 – Rn. 24; BAG 27.07.2021 – 9 AZR 449/20 – Rn. 26) und kann nicht durch eine Beweiserhebung oder durch eine Tarifauskunft ersetzt werden. (5) Der Inhalt anderer Tarifverträge ist für die Auslegung des vorliegenden Tarifvertrages nicht relevant. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien andere Tarifverträge bei der Abfassung des eigenen Textes im Blick gehabt hätten, führte auch eine solche Anlehnung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Aus dem Umstand, dass in anderen Tarifverträgen Mitarbeiter ohne Vergütungsanspruch ausdrücklich aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausgenommen sind bzw. eindeutige Anspruchsvoraussetzungen formuliert sind, möchte das Erstgericht den Schluss ziehen, dass solche – naheliegenden - Ausschlusstatbestände vorliegend offenbar nicht gewollt waren. Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend. Ebensogut könnte mit der Beklagten argumentiert werden, dass auch die Tarifvertragsparteien des TVR-Thüringen in Anlehnung an die Systematik anderer Tarifverträge Mitarbeiter ohne Vergütungsanspruch in den fraglichen Monaten von der Sonderzahlung ausnehmen wollten. Beide Schlüsse sind aus Sicht der Kammer nicht zwingend, so dass die Ausgestaltung anderer Tarifverträge keine verwertbare Hilfegestellung bietet. 3. Aus der dargestellten Verfolgung arbeitsleistungsbezogener Zwecke folgt, dass solche Mitarbeiter keinen Anspruch haben, die im fraglichen Zeitraum keinen Vergütungsanspruch haben. Für eine Herausnahme dieser Mitarbeiter ist ein ausdrücklicher Ausschlusstatbestand entgegen der klägerischen Argumentation nicht erforderlich. Denn der Ausschluss von Mitarbeitern ohne Vergütungsanspruch folgt direkt aus dem arbeitsvertraglichen Synallagma. Für die Frage, ob auch für Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird und auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, gleichwohl ein entsprechender Anspruch auf eine Sonderzahlung besteht, kommt es auf den mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Wird mit der Sonderzahlung ein reiner Entgeltzweck verfolgt, entfällt der Anspruch, wenn der Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig war und deswegen keine Arbeitsleistung erbracht hat. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung (vgl. BAG 21.03. 2001 – 10 AZR 28/00 – Juris Leitsatz; Küttner-Griese, Personalbuch 2025, Einmalzahlung [253] Rn. 16). Denn dies folgt schon aus dem Synallagma von Arbeitsleistung und Entgelt. Unstreitig hatte die Klägerin während ihrer Elternzeit im Zeitraum Mai bis Juli 2023 keinen Vergütungsanspruch. Aus diesem Grund kann sie auch nicht „mit der Vergütung“ für diese Monate die Inflationsausgleichsprämie aus § 7 Ziffer 1 TVR-Thüringen (Teil 2) beanspruchen. 4. Die Tarifvertragsparteien durften auch danach unterscheiden, ob Mitarbeiter in den fraglichen Monaten einen Vergütungsanspruch haben oder nicht. Die – sich nach Auslegung ergebende - Differenzierung in § 7 Ziffer 1 TVR-Thüringen (Teil 2) verstößt nicht gegen Art. 3 GG. a) Die Tarifvertragsparteien sind an Art. 3 Abs. 1 GG und den sich hieraus ergebenden allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Dies hat zuletzt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung von 11.12.2024 (1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23) klargestellt. Allerdings steht den Tarifvertragsparteien hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wegen der ebenfalls grundrechtlich geschützten Tarifautonomie beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf eine Willkürkontrolle (vgl. BVerfG 11.12.2024 aaO. Rn. 157 ff.). Es ist anerkannt, dass bei einer arbeitsleistungsbezogenen Vergütung die Unterscheidung nach Mitarbeitern mit und ohne Vergütungsanspruch keine sachfremde Gruppenbildung darstellt. Denn grundsätzlich darf ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung an die Voraussetzung knüpfen, dass in dem Zeitraum, für den die Zahlung geleistet wird, Arbeit erbracht wird. Für den Fall, dass keine Arbeit oder nur teilweise Arbeit geleistet wird, ist dann auch der Anspruch auf die zusätzliche Zahlung nicht bzw. nur teilweise entstanden und zwar auch dann, wenn keine Kürzungsregelung vereinbart ist (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg 14.08.2024 – 10 Sa 4/24 – Juris Rn. 29). b) So liegt der Fall hier. Die sich nach Auslegung unter Anwendung der Zweifelsregelung aus § 7 Ziffer 1 TVR-Thüringen (Teil 2) ergebende Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs in den streitgegenständlichen Monaten Mai, Juni und Juli 2023 benachteiligt die Klägerin nicht gleichheitswidrig. Denn die Ungleichbehandlung entspricht dem oben dargestellten Vergütungszweck der Inflationsausgleichsprämie. Während der Inanspruchnahme von Elternzeit ist die Vergütungspflicht des Arbeitgebers suspendiert. Wollen die Tarifvertragsparteien – wie vorliegend – auch die Arbeitsleistung vergüten, stellt es keine sachfremde Gruppenbildung dar, wenn zwischen Mitarbeitern mit und ohne Vergütungsanspruch differenziert wird. 5. Da Ansprüche der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht bestehen, kann die Frage des Eingreifens vertraglicher und/oder tarifvertraglicher Ausschlussfristen dahinstehen. Dahinstehen kann auch, ob das in § 18 Ziffer 2 TVR-Thüringen (Teil 1) vorgesehene Ruhen von Ansprüchen auch die hier streitgegenständliche, in Teil 2 des TVR-Thüringens geregelte Inflationsausgleichsprämie betrifft. Nicht entscheidungsrelevant war zudem, ob die Ansprüche „netto“ – wie zunächst beantragt – oder ohne Zusatz zuzusprechen wären. Letzteres wäre aus Sicht der Kammer richtig (vgl. dazu auch BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24 – Rn. 49). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Kammer hat vorliegend eine normativ geltende Tarifnorm ausgelegt. Zudem ist die Frage des Verhältnisses der steuerrechtlichen Zwecksetzung in § 3 Nr. 11c EStG zu eigenen (weiteren/anderen) arbeitsrechtlichen Zwecksetzungen im Zusammenhang mit einer tarifvertraglich geregelten Inflationsausgleichsprämie höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Soweit ersichtlich ist insbesondere ungeklärt, was gelten soll, wenn keine konkreten Anspruchsvoraussetzungen oder Ausschlusstatbestände geregelt sind. Die Parteien streiten um die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Die Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 17.08.2022 (Bl. 5/6 d. A.) bei der Beklagten als Mitarbeiterin Service-Center/Verkehrsplanung tätig. Ziffer 20 des Arbeitsvertrages lautet: „Alle Ansprüche, welche das Arbeitsverhältnis betreffen und innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 22 des Manteltarifvertrages geltend gemacht sind, sind im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 3 Monaten nach Ablehnung einzuklagen.“ In der Zeit bis 05.04.2023 befand sich die Klägerin in Mutterschutz, anschließend über den Monat Juli 2023 hinaus in Elternzeit. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Spartentarifvertrag Regional- und Reisebusverkehr Thüringen (TVR-Thüringen) Anwendung. Der TVR-Thüringen besteht aus zwei Teilen: „Teil 1 Mantelvertrag“ und „Teil 2 Vergütung“. Mit dem Tarifabschluss vom 20.05.2023 wurde in § 7 TVR-Thüringen (Teil 2) eine Inflationsausgleichsprämie für die Beschäftigten vereinbart. § 7 TVR-Thüringen (Teil 2) lautet wie folgt: § 7 Inflationsausgleichsprämie 1. Die jeweils in den Monaten April bis Juli 2023 Beschäftigten erhalten mit der Vergütung für diese Monate eine Inflationsausgleichsprämie von je 250 € im Monat. 2. Weiterhin wird eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 500 € mit der Vergütung für Oktober 2023 an die in diesem Monat Beschäftigten gezahlt. 3. Weiterhin wird eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von jeweils 750 € mit der Vergütung für März und September 2024 an die in diesen jeweiligen Monaten Beschäftigten gezahlt. 4. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie erfolgt auf Grundlage des § 3 Ziffer 11 c Einkommenssteuergesetz. 5. Die Inflationsausgleichszahlungen nach Ziffern 1 bis 4 können mit den Beschäftigten individuell vereinbart werden, welche in die Lohngruppen 1 bis 3 eingeordnet sind. 6. Die Inflationsausgleichsprämien werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt und sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.“ Wegen des weiteren Inhalts des TVR-Thüringen (Teil 2) wird auf Blatt 15/16 und Blatt 7R/8 der Akte verwiesen. Für den Monat April 2023 zahlte die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die Inflationsausgleichsprämie für die Monate April 2023 bis Juli 2023 kam nicht zur Auszahlung. Mit Schreiben vom 10.07.2023 (Bl. 16R d. A.) machte die Klägerin die Inflationsausgleichsprämie für die Monate April bis Juli 2023 geltend, was die Beklagte mit Schreiben vom 12.07.2023 (Bl. 17 d. A.) ablehnte. Mit ihrer am 04.12.2023 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 14.12.2023 zugestellten Klage hat die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie für die Monate April bis Juli 2023 weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, für den Monat April ergebe sich ihr Anspruch bereits aus der Tatsache, dass sie in diesem Monat Vergütung in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erhalten habe. Im Übrigen schränke der Tarifvertrag den Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie weder im Hinblick auf den Beschäftigungsumfang noch im Hinblick auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit ein. Die Klägerin behauptet ferner, die Tarifvertragsparteien hätten im Rahmen der Verhandlungen erörtert, wer anspruchsberechtigt sein soll. In der letzten Tarifrunde sei auf die Nachfrage, was „alle“ bedeutet, bestätigt worden „Alle bedeutet genau das: Alle“. Zwar ordne § 18 TVR-Thüringen (Teil 1) während der Elternzeit das Ruhen von sämtlichen Ansprüchen „aus diesem Tarifvertrag“ an (vgl. Bl. 12R d. A.). Diese Regelung beziehe sich jedoch nur auf etwaige Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag (Teil 1) selbst. Der Vergütungstarifvertrag des TVR-Thüringen (Teil 2) sei ein eigenständiger Tarifvertrag mit eigenen Laufzeiten und Abschlussdaten. Nachdem die Parteien im Gütetermin am 30.01.2024 ausweislich des Protokolls (Bl. 48 d. A.) einen Teilvergleich mit Blick auf die Inflationsausgleichsprämie für April 2023 geschlossen hatten, hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat Mai 2023 in Höhe von 250,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2023 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat Juni 2023 in Höhe von 250,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat Juli 2023 in Höhe von 250,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08. 2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Inflationsausgleichsprämie habe. Die Klägerin sei zwar bei ihr beschäftigt. Da sie jedoch für die Monate Mai bis Juli 2023 keinen Vergütungsanspruch habe, könne sie auch nicht die Inflationsausgleichsprämie beanspruchen. Die Prämie sei nur geschuldet, soweit ein Arbeitnehmer zumindest für einen Tag im Monat einen Vergütungsanspruch habe. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 7 TVR-Thüringen (Teil 2). Bei den Tarifverhandlungen habe die Gewerkschaft mitgeteilt, dass sich ihr Vorschlag an dem im Februar von der THÜSAC erkämpften Tarifergebnis orientiere. Die Behauptung, dass anlässlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit der Frage der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie das Wort „Alle" gefallen sei, werde nicht bestritten. Es sei in diesem Zusammenhang aber nur um die Frage gegangen, ob alle Beschäftigten unabhängig von ihrer Eigenschaft als Teil- oder Vollzeitkräfte gleichbehandelt würden. Die Beklagte hat sich zudem auf § 18 TVR-Thüringen (Teil 1) berufen. Die Ruhensanordnung betreffe auch die in Teil 2 des gleichen Tarifvertrages geregelte Inflationsausgleichsprämie. Mit Urteil vom 10.10.2024 (Bl. 102 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben (laut Tenor ohne den Zusatz „netto“) und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne aus § 7 Nr. 1 TVR-Thüringen (Teil 2) eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von je 250,00 € für die streitgegenständlichen Monate Mai bis Juli 2023 beanspruchen. Die Klägerin sei unstreitig Beschäftigte. Der Anspruch sei nach § 18 Ziffer 2 Satz 2 TVR-Thüringen (Teil 1) nicht ausgeschlossen. Zwar sei dort bestimmt, dass sämtliche Ansprüche „aus diesem Tarifvertrag“ während der Elternzeit ruhen. Die Inflationsausgleichsprämie sei jedoch in einem anderen Tarifvertrag, dem Vergütungstarifvertrag – TVR-Thüringen (Teil 2) - geregelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Zahlung einer Vergütung im Bezugsmonat keine Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt der Prämie. § 7 Ziffer 1 TVR-Thüringen (Teil2) setze nicht voraus, dass der Beschäftigte Arbeitsleistungen erbracht hat. § 7 Ziffern 1 und 6 regelten ausschließlich Zahlungsmodalitäten wie etwa die Fälligkeit der Inflationsausgleichsprämie. Eine weitergehende Einschränkung hätten die Tarifvertragsparteien nicht vorgenommen - anders als in den von der Beklagten selbst angeführten anderen Tarifverträgen. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie sei auch nicht nach § 22 TVR-Thüringen (Teil 1) verfallen, denn die Klägerin habe die einstufige Ausschlussfrist mit ihrem Geltendmachungsschreiben eingehalten. Die zweistufige Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag sei bereits deshalb nicht anwendbar, weil Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte nur in einem Tarifvertrag vereinbart werden könnten. Auf den weiteren Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen. Gegen das ihr am 05.11.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 25.11.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 03.01.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte führt an, entgegen der Bewertung des Erstgerichts gebe es einen einheitlichen Tarifvertrag mit zwei Teilen. § 18 Ziffer 2 Satz 2 TVR-Thüringen (Teil 1) beziehe sich daher auf den gesamten Tarifvertrag mit seinen Teilen 1 und 2 und daher auch auf die in § 7 TVR-Thüringen (Teil 2) geregelte Inflationsausgleichsprämie. Das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Tarifvertragsparteien eine Gestaltungsfreiheit haben und infolgedessen nur solche Arbeitnehmer einen Anspruch haben, welche die von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Eine unklare Regelung von Anspruchsvoraussetzungen könne nicht im Umkehrschluss einen Anspruch der Klägerin nach sich ziehen. Denn schließlich müsse nicht die Beklagte darlegen und beweisen, dass eine Inflationsausgleichsprämie geschuldet sei, sondern die Klägerin. Der Wortlaut des § 7 TVR-Thüringen (Teil 2) belege, dass die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an eine Vergütungszahlung im Monat gekoppelt sei. Solche sachlichen Gründe könnten eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern bei der Ausreichung der Inflationsausgleichsprämie rechtfertigen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gera, Az. 5 Ca 1674/23, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zweiter Instanz am 27.05.2025 klargestellt, dass die Zahlungsanträge ohne den Zusatz „netto“ gestellt werden. Die Klägerin führt an, das Arbeitsgericht habe den Tarifvertrag zutreffend ausgelegt. Die Tarifvertragsparteien hätten vorliegend von der Möglichkeit, die Anspruchsvoraussetzungen zu beschränken, keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr werde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien den gestiegenen Lebenshaltungskosten entgegenwirken und die Sonderzahlung allen Beschäftigten zukommen lassen wollten. Die Zahlung einer Vergütung in den fraglichen Monaten als Anspruchsvoraussetzung hätte eindeutig vereinbart werden müssen. In Ermangelung solcher Vorgaben seien die vergütungsbezogenen Aussagen in den Ziffern 1 und 6 des § 7 TVR-Thüringen (Teil 2) allenfalls als Fälligkeitsregelung zu verstehen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer den Anspruch einschränkenden Voraussetzung trage die Beklagte. Zu Recht habe das Arbeitsgericht zudem erkannt, dass die Inflationsausgleichsprämie in einem eigenständigen Tarifvertrag geregelt sei und sich die Ruhensanordnung in § 18 Ziffer 2 Satz 2 TVR-Thüringen (Teil 1) daher nur auf Ansprüche aus dem Manteltarif selbst beziehen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz am 27.05.2025 (Bl. 43 der Berufungsakte) Bezug genommen.