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Urteil

1 Sa 106/24

Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2025:0422.1SA106.24.00
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Leitsätze
1. Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Marktüberwachung Vieh/Fleisch und Eier/Geflügel nach TV-L. 2. Zu den Voraussetzungen für eine (landwirtschafts-)technische Angestellte nach Teil II, Abschnitt 9, Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L (hier bejaht).
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 25.04.2024 - Az. 5 Ca 501/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Marktüberwachung Vieh/Fleisch und Eier/Geflügel nach TV-L. 2. Zu den Voraussetzungen für eine (landwirtschafts-)technische Angestellte nach Teil II, Abschnitt 9, Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L (hier bejaht). 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 25.04.2024 - Az. 5 Ca 501/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO. II. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die zwar zulässige, aber unbegründete Eingruppierungsklage abgewiesen. 1. Die Klageanträge sind insgesamt zulässig. a) Dies gilt zunächst unproblematisch für die Zahlungsanträge zu 1) und 3). Hierzu hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zweiter Instanz klargestellt, dass sich die Zinsforderung im Antrag zu 3) auf den Klageantrag zu 1) bezieht und dies die abschließende Zinsforderung diesbezüglich für den Zeitraum bis zum 07.10.2021 darstellt. b) Auch der rein vergangenheitsbezogene Feststellungsantrag ist zulässig (vgl. dazu etwa BAG 27.04.2022 – 4 AZR 463/21 – Rn. 12). Seine diesbezügliche Rüge hat der Beklagte nach Hinweisen der Kammer in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 der Entgeltordnung zum TV-L verlangen kann. Da die Klägerin bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 der Entgeltordnung zum TV-L hat, sind sämtliche Klageanträge inkl. des Zinsantrags zu 3) nicht begründet. a) Auf das Arbeitsverhältnis findet gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 20.07.2009 der TV-L nebst dem TVÜ-Länder Anwendung. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach § 12 TV-L und der Entgeltordnung zum TV-L. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Davon abgesehen folgt die Maßgeblichkeit der neuen Entgeltordnung zum TV-L im Falle der Klägerin auch aus § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder. Zwar war die Klägerin nach § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder als nach dem 01.11.2006 eingestellte Beschäftigte zunächst kraft Überleitung aus dem BAT den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet (vgl. §§ 1, 3 TVÜ-Länder). Diese sich aus der Überleitung ergebende Entgeltgruppenzuordnung bleibt gemäß § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder aber nur bei unveränderter Tätigkeit bestehen. Der Aufgabenkreis der Klägerin hat sich allerdings im Verlauf ihrer Tätigkeit geändert. Unter anderem mit der Bestellung zur Vorsitzenden der Prüfungskommission 2021 und mit der Übernahme von Aufgaben im Zusammenhang mit der Fortbildung/Schulung der Klassifizierer hat sich das Tätigkeitsbild geändert, so dass eine Überprüfung der Eingruppierung – am Maßstab der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Entgeltordnung zum TV-L – angezeigt war. Die Veränderung der klägerischen Tätigkeit ergibt sich auch aus einem Vergleich der ursprünglichen Tätigkeitsdarstellung vom 31.08.2009 (Bl. 120 ff. der Akte) mit der Tätigkeitsdarstellung vom 23.11.2020 (Bl. 139 ff. der Akte). b) Gemäß § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die Eingruppierung erfolgt dabei in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte vom Beschäftigten nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen, die, bezogen auf den Aufgabenkreis eines Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs im Tarifsinne das Arbeitsergebnis maßgebend (st. Rspr., etwa BAG 9.9.2020 – 4 AZR 195/20 - Rn. 28; BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 17; BAG 28.2.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24; BAG 21.8.2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13). Erforderlich ist, dass es sich bei der dem Beschäftigten tatsächlich zugewiesenen Tätigkeit um eine einheitliche Aufgabe handelt, die bei natürlicher Betrachtung einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis dient (BAG 28.2.2018 – 4 AZR 816/16 - Rn. 27). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 17; BAG 28.2.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 9.9.2020 – 4 AZR 195/20 - Rn. 27; BAG 28.2.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25; BAG 18.3.2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17). bb) Der für die Eingruppierung der Klägerin maßgebliche Arbeitsvorgang ist nach Auffassung der Kammer ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin „Marktüberwachung Vieh/Fleisch, Eier und Geflügel". Zur Überzeugung der Kammer kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Tätigkeit der Klägerin in zwei Arbeitsvorgänge aufzuteilen ist - Vieh/Fleisch auf der einen und Eier und Geflügel auf der anderen Seite - oder ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin als Sachbearbeiterin Marktüberwachung um einen einzigen großen Arbeitsvorgang handelt. Denn ausweislich der nach übereinstimmender Darstellung der Parteien maßgeblichen Tätigkeitsdarstellung vom 23.11.2020 (Bl. 139 ff. der Akte) ist in beiden Fällen eine wenigstens 50 % ausmachende Tätigkeit der Klägerin mit der Aufgabe der Marktüberwachung gegeben. Aus Sicht der Kammer spricht einiges dafür, die Sachbearbeitung in der Marktüberwachung insgesamt als maßgebliches Arbeitsergebnis und damit als einen großen Arbeitsvorgang anzusehen. Dies ist für die Entscheidung des Falles aus Sicht der Kammer jedoch nicht entscheidend, da unabhängig von dem genauen Zuschnitt des bzw. der Arbeitsvorgänge die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 unter keinem Gesichtspunkt beanspruchen kann. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Eingruppierung ihrer Tätigkeit nicht Teil I mit seinen allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen maßgeblich, sondern Teil II der Entgeltordnung zum TV-L. Denn die Klägerin ist landwirtschaftstechnische Angestellte im Sinne des Teils II der Anlage A, Abschnitt 9 Unterabschnitt 1. Dies schließt nach dem Spezialitätsgrundsatz einen Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils I aus. aa) Die Tätigkeitsmerkmale für Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte gelten nicht nur für Angestellte, die unmittelbar in landwirtschaftlichen Betrieben der öffentlichen Hand tätig sind. Erfasst werden ebenso Angestellte mit landwirtschaftlichen Aufgaben im Behördendienst (BAG 06.03.1996 – 4 AZR 684/94 - Juris Rn. 42; BAG 12.12.1990 – 4 AZR 251/90 - Juris Rn. 24; BAG 28.01.1987 - 4 AZR 147/86 - Juris Rn. 51). Entscheidend ist, dass für die Tätigkeit technische Kenntnisse erforderlich sind (BAG 25.01.2017 - 4 AZR 379/15 - Rn. 23). Technische Angestellte in diesem Sinne können demnach nur solche Angestellte sein, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. entsprechende technische Fachkenntnisse erfordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (BAG 06.03.1996 - 4 AZR 684/94 - Juris Rn. 43; BAG 18.05.1988 - 4 AZR 775/87 - Juris Rn. 28). Nach dem Spezialitätsgrundsatz (siehe Vorbemerkung der Nr. 1 zu allen Teilen der Entgeltordnung) ist Teil II anzuwenden für Tätigkeiten, die den besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II entsprechen. Die Anwendung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst in Teil I scheidet für diesen Fall aus (vgl. zum Grundsatz der Spezialität BAG 25.01.2017 – 4 AZR 379/15 – Rn. 15; BAG 28.01.2009 – 4 AZR 13/08 – Juris Rn. 27 ff.). bb) Die Voraussetzungen einer landwirtschaftstechnischen Angestellten im Sinne des Teils II, Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat eine landwirtschaftstechnische Ausbildung als Diplom-Agraringenieurin vorzuweisen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie übt auch eine technisch geprägte Tätigkeit aus, die sie zu einer landwirtschaftstechnischen Angestellten im Tarifsinne macht. Wie bereits ausgeführt, hindert der Umstand, dass die Klägerin nicht nur im Außendienst, sondern auch im Innendienst mit Verwaltungsarbeiten betraut ist, ihre Zuordnung als technische Angestellte zu Teil II nicht. Denn entscheidend ist nach den zuvor dargestellten Maßstäben, dass die Klägerin bei den von ihr zu erledigenden Aufgaben in der Marktüberwachung ihre landwirtschaftstechnischen Kenntnisse einsetzt. Dies ist aus Sicht der Kammer der Fall. Die Klägerin muss sich mit der „Technik" der von ihr zu überwachenden landwirtschaftlichen Betriebe auskennen. Sie beurteilt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur die Schnittführung des Fleisches als landwirtschaftliches Produkt. Die Klägerin überprüft in diesem Zusammenhang auch die bei der Klassifizierung zum Einsatz kommenden technischen Geräte, führt Betriebskontrollen durch und überprüft die Erzeugung sowie die Haltungsform der Viehwirtschaft. Hierbei bewegt sie sich aus Sicht der Kammer – entgegen der Ansicht des Beklagten – noch im Bereich der landwirtschaftlichen „Urproduktion“ und beurteilt nicht nur das landwirtschaftlichen Endprodukt. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer könnte die Klägerin ohne ihre landwirtschaftstechnischen Kenntnisse die sich bei ihren Betriebsüberprüfungen stellenden Prüfaufgaben – etwa zur Erzeugung von Bruteiern oder zur Haltung von Legehennen – nicht bewältigen. Mit den Worten des Beklagten muss die Klägerin sich bei ihrer Tätigkeit in der „Technik“ der Schlachthöfe und Geflügelbetriebe auskennen. Die Klägerin hat selbst noch in ihrer Klageschrift (dort Seite 6) angeführt, ihre Tätigkeit erfordere anatomische und veterinäre Kenntnisse über die jeweiligen Tierarten, technische Kenntnisse - etwa im Eichrecht – sowie ein technisches Verständnis zu den eingesetzten Geräten. Weiter führt die Klägerin dort aus, sie habe im Rahmen der Überprüfung der Betriebe, die Eier für den menschlichen Verzehr produzieren, auch zu überprüfen, ob die Mindestbedingungen für die angegebene Geflügelhaltung eingehalten werden. Bei diesen Überprüfungen hat die die Klägerin ihre durch ihr Studium erworbenen Agrarkenntnisse eingesetzt. Diese waren für die Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich. cc) Auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.1987 (4 AZR 147/86) beruft sich die Klägerin ohne Erfolg. Denn der vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Zunächst verfügte der dort zu beurteilende Handelsklassenprüfer nicht über die in der Entgeltgruppe 10 des Abschnitts 9 Unterabschnitt 1 vorausgesetzte landwirtschaftliche Fachausbildung. Der dortige Kläger war Fleischermeister. Die Klägerin verfügt demgegenüber über eine landwirtschaftstechnische Ausbildung als Diplom-Agraringenieurin. Der Kläger des Verfahrens beim Bundesarbeitsgericht war zudem als Handelsklassenprüfer eingesetzt. Die Klägerin hat zwischenzeitlich eingeräumt, selbst keine Klassifizierungen durchzuführen. Vielmehr überwacht sie die Klassifizierungen der eingesetzten externen Handelsklassenprüfer. Und der Kläger im Verfahren beim Bundesarbeitsgericht war ausschließlich in der Lebensmittelkontrolle eingesetzt. Die Klägerin führt vorliegend jedoch eine Überprüfung der Schlachthöfe und der Viehbetriebe auch in Bezug auf Haltungsform und technische Ausstattung durch. dd) Zuletzt - wenn auch für die Entscheidung über die Eingruppierung der Klägerin nicht ausschlaggebend - ist festzustellen, dass auch die Richtlinien der TdL für die Beschäftigten im Vollzug der Handelsklassenvorschriften auf den Teil II der Entgeltordnung zum TV-L Bezug nehmen. Auch die Richtliniengeberin geht daher von einer technischen Prägung der Tätigkeit der im Vollzug der Handelsklassenvorschriften eingesetzten Mitarbeiter aus. d) Ihren Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 der Entgeltordnung zum TV-L kann die Klägerin nicht auf die Richtlinien der TdL für die Eingruppierung der Beschäftigten im Vollzug der Handelsklassenvorschriften stützen. aa) Dies gilt bereits deshalb, weil diese Richtlinien im Verhältnis der Parteien keine rechtliche Bedeutung haben. Die Richtlinien stellen lediglich Empfehlungen einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglieder dar. Sie haben nur verwaltungsinterne Bedeutung. Die Richtlinien haben keine tarifrechtliche Qualität. Ihnen kommt daher keine arbeitsrechtliche Bedeutung im Verhältnis der öffentlichen Arbeitgeber zu ihren Angestellten zu. Eine solche Bedeutung könnte nur dann angenommen werden, wenn die Geltung der Richtlinien einzelvertraglich vereinbart worden wäre (vgl. dazu BAG 28.01.1987 - 4 AZR 147/86 - Juris Rn. 35). Eine solche einzelvertragliche Vereinbarung der Geltung der Richtlinien enthält der Arbeitsvertrag der Parteien jedoch nicht. Der Umstand, dass nach Darstellung des Beklagten (Seite 7 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 20.12.2021, Bl. 115 der Akte) die Eingruppierung der Klägerin „in Anlehnung" an die Richtlinien der TdL erfolgt ist, führt nicht zu einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung, die Eingruppierung am Maßstab der Richtlinien vorzunehmen. bb) Selbst eine Verbindlichkeit der Richtlinien der TdL für die Eingruppierung der Beschäftigten im Vollzug der Handelsklassenvorschriften für das Arbeitsverhältnis der Parteien unterstellt, könnte die Klägerin ihr Begehren auf diese Richtlinien nicht stützen. Denn die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 nach den Richtlinien der TdL sind nicht erfüllt. Voraussetzung wäre, dass die Klägerin entweder für den Vollzug der Handelsklassenvorschriften in einem Dienstbezirk verantwortlich wäre und im Vollzug dieser Vorschriften Beschäftigte schult/beaufsichtigt oder ihr mindestens drei Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 des Teil II Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 ständig unterstellt wären. (1) Dass der Klägerin ständig drei Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 unterstellt wären, behauptet die Klägerin selbst nicht. (2) Die Klägerin ist auch nicht für den Vollzug der Handelsklassenvorschriften zuständig. Die Klägerin führt an, die Voraussetzung sei erfüllt, da sie gemäß Anmerkung Nr. 2 auf den dort genannten Fachgebieten Nr. 6 und Nr. 7 (Fleisch bzw. Eier und Geflügel) tätig sei. Hierbei übersieht die Klägerin jedoch, dass nach Auslegung der Richtlinien mit der Verantwortlichkeit für den „Vollzug der Handelsklassenvorschriften" nicht nur die Tätigkeit auf einzelnen Fachgebieten gemeint ist, sondern auf allen Fachgebieten. Dies ergibt die Auslegung der Richtlinien. Dieses Verständnis folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der Richtlinien. Wenn in Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 a von der TdL der Vollzug „d e r Handelsklassenvorschriften" gefordert wird, so spricht schon diese Formulierung dafür, dass sich die Verantwortung des Angestellten auf den Vollzug aller Handelsklassenvorschriften und daher auch auf alle Fachgebiete im Sinne der Anmerkung Nr. 2 erstrecken soll. Erst recht ergibt sich das aus dem Gesamtzusammenhang der Richtlinien. So werden in den niedrigeren Entgeltgruppen Aufgaben auf einzelnen Fachgebieten im Sinne der Anmerkung Nr. 2 angesprochen, während in den Entgeltgruppen 11 und 12 eine derartige Einschränkung fehlt. Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Richtlinien für dieses Verständnis. Den Vollzug der Handelsklassenvorschriften innerhalb eines bestimmten Dienstbezirkes im Sinne der Anmerkung Nr. 1 oder sogar innerhalb eines gesamten Bundeslandes (Entgeltgruppe 12) kann nämlich nur ein Angestellter verantwortlich überwachen, der eine universale Kompetenz hat und auf allen Fachgebieten der Anmerkung Nr. 2 zugleich tätig und zuständig ist (vgl. dazu BAG 28.01.1987 – 4 AZR 147/86 - Juris Rn. 48 – zu einer vergleichbaren Fassung der Richtlinien mit BAT-Vergütungsgruppen). Die Klägerin ist nur mit den Fachgebieten Nr. 6 und Nr. 7 befasst. Daher kann dahinstehen, ob die weitere Voraussetzung („und“) - das Schulen und Beaufsichtigen von Beschäftigten – gegeben ist. Dahinstehen kann auch die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage, ob, da die Klägerin unbestritten selbst keine Schulungen durchführt, das Organisieren der Schulungen und die Abnahme der Prüfungen dieses weitere Tätigkeitsmerkmal erfüllt. e) Auf die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 des Teils II Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn hierzu fehlt Vortrag der Klägerin. Erforderlich wäre gewesen, dass sich die Klägerin durch "besondere Leistungen" aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt. Hierzu hat die darlegungsbelastete Klägerin keinen Vortrag gehalten, obwohl bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen auf das Fehlen klägerischen Vortrags hierzu hingewiesen hat. Die Klägerin hat sich auch in der Berufungsinstanz ausschließlich auf die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L berufen. f) Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz kann die Klägerin ihr Klagebegehren nicht stützen. aa) Die erstinstanzlich geäußerte Behauptung (vgl. Seite 5 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 15.08.2022, Bl. 166 der Akte), vergleichbare Mitarbeiter der gleichen Abteilung seien in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert, hat die Klägerin nicht weiter substantiiert. bb) Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine von ihr vorgelegte Ausschreibung der Stelle einer „Referentin Marktüberwachung" vom 22.09.2015 (Bl. 94/95 der Akte) berufen. Für die dortige Tätigkeit wird zwar bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzung eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 des TV-L in Aussicht gestellt. Es ist jedoch festzustellen, dass ausweislich der Ausschreibung ein abgeschlossenes Masterstudium der Fachrichtung Landwirtschaft erwartet wird. Zudem beinhaltet die Tätigkeit die Überwachung der im Bereich der Marktüberwachung Viehfleisch und Eier/Geflügel tätigen Mitarbeiter. Die ausgeschriebene Tätigkeit ist daher hierarchisch über einer Marktüberwacherin angesiedelt und bereits aus diesem Grund nicht mit der klägerischen Tätigkeit vergleichbar. cc) Davon abgesehen scheitert das Eingreifen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegend daran, dass die Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers bei Eingruppierungen in aller Regel einen reinen Normenvollzug darstellt. Und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht bei einem bloßen - auch vermeintlichen oder fehlerhaften - Normenvollzug (vgl. BAG 16.05.2012 – 4 AZR 372/10 - Juris Rn. 24; BAG 16.06.2010 – 4 AZR 928/08 - Juris Rn. 55-56; BAG 27.08.2008 – 4 AZR 484/07 - Juris Rn. 40; BAG 07.05.2008 - 4 AZR 223/07 – Rn. 47). III. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin. IV. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht. Vielmehr hat die Kammer einen Einzelfall anhand der höchstrichterlich aufgestellten Grundsätze entschieden. Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für den Zeitraum 01.04.2018 bis 30.11.2022. Die Klägerin ist Diplom-Agraringenieurin und war vom 01.08.2009 bis 30.11.2022 als Sachbearbeiterin in der Marktüberwachung im T... L... für L... und l... R... (TLLLR) tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 20.07.2009 (Bl. 118/119 der Akte) fand auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Im streitgegenständlichen Zeitraum war die Klägerin dem Referat 21 „Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz" der Abteilung 2 im TLLLR zugeordnet. Nach der Tätigkeitsdarstellung vom 31.08.2009 (Bl. 120 bis 125 der Akte) war die Klägerin als Sachbearbeiterin in der Marktüberwachung Vieh, Fleisch sowie Eier und Geflügel eingesetzt. Ausweislich einer weiteren Tätigkeitsdarstellung vom 23.11.2020 (Bl. 139 bis 148 der Akte) nahm die Aufgabe Marktüberwachung im Sektor Vieh/Fleisch 50 % und die Marktüberwachung Eier und Geflügel 50 % der Arbeitszeit ein. Auf den weiteren Inhalt der Tätigkeitsdarstellung wird Bezug genommen. Zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin wurde diese nach der damals gültigen Vergütungsordnung des BAT der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1, Teil II, Abschnitt E, Unterabschnitt I (Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte) bewertet. Nach Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L zum 1. Januar 2012 waren diese Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 des Teils II, Abschnitt 9, Unterabschnitt 1 (Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte) zugeordnet. Die Vergütung der Klägerin erfolgte durchgehend nach Entgeltgruppe 10 des TV-L. Die für den Rechtsstreit maßgeblichen Entgeltgruppen des Teils II Abschnitt 9.1 der Anlage A zum TV-L lauten: „Entgeltgruppe 10 1. (…) 2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Entgeltgruppe 11 1. (…) 2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt.“ Nach den Richtlinien der TdL für die Eingruppierung der Beschäftigten im Vollzug der Handelsklassenvorschriften (Text Bl. 150 ff. der Akte) erfolgt die Eingruppierung dieser Beschäftigten nach Teil II Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 der Anlage A zum TV-L nach eigenen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen. Die Richtlinien formulieren unter anderem die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale: „Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 Beschäftigte, a) die für den Vollzug der Handelsklassenvorschriften für einen Dienstbezirk verantwortlich sind und die im Vollzug dieser Vorschriften Beschäftigte in diesem Dienstbezirk schulen und beaufsichtigen, oder b) denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Anmerkung Nr. 1) Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 Beschäftigte, die a) in allen Fachgebieten der Fachgebiete 1 bis 5 oder b) in den Fachgebieten 6 (mindestens bei Fleisch der Vieharten Rind und Schwein) und 7 die Klassifizierung vornehmen oder überprüfen. (Hierzu Anmerkung Nr. 2) (…) Anmerkungen: (…) Nr. 2 Fachgebiete in diesem Sinne sind: 1. Obst; 2. Zitrus- und Südfrüchte; 3. Gemüse; 4. sonstige pflanzliche Erzeugnisse des Landbaues, für die andere als EG- oder deutsche Handelsklassenvorschriften bestehen, und Kartoffeln; 5. Schnittblumen und Blattwerk; 6. Fleisch; 7. Eier und Geflügel.“ Die Klägerin arbeitete selbst nicht als Handelsklassenprüferin. Vielmehr kontrollierte sie in ihrer Tätigkeit die Klassifizierer, die ausschließlich bei privaten Klassifizierungsunternehmen beschäftigt waren bzw. sind. Die Klägerin wurde am 04.08.2021 als Vorsitzende der Prüfungskommission des F... T... für die Sachkunde- und Fortbildungsprüfung der Klassifizierer für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen bestellt. Die Schulungsveranstaltungen wurden nicht vom TLLLR sondern von einem externen Institut durchgeführt. Die Klägerin organisierte jedoch die Schulungen und nahm entsprechende Prüfungen ab. Die Klägerin hatte sowohl die vorgenommenen Klassifizierungen durch die externen Klassifizierer zu kontrollieren als auch die Erzeugerbetriebe vor Ort zu überprüfen. Bei diesen regelmäßigen Betriebskontrollen hatte sie unter anderem die Funktionalität der eingesetzten Gerätschaften als auch - insbesondere im Bereich Geflügel - die Haltungsformen und –bedingungen zu überprüfen. Mit Schreiben vom 26.10.2018 (Bl. 19 der Akte) machte die Klägerin ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 geltend und argumentierte, ihre Tätigkeit hebe sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung zu mehr als 50 % aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils der Entgeltordnung zum TV-L heraus. Mit Schreiben vom 20.04.2021 (Bl. 37 f. der Akte) lehnte der Beklagte das Ansinnen ab. Als Begründung wurde angegeben, die Tätigkeiten der Klägerin seien überwiegend landwirtschaftstechnisch geprägt, so dass eine Bewertung nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L ausscheide. Die Eingruppierung der Klägerin in Anlehnung an die Richtlinien zur Eingruppierung der Handelsklassenprüfer in Entgeltgruppe 10 sei korrekt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie hätte am Maßstab der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert werden müssen. Zwar habe ihre Tätigkeit landwirtschaftliche Kenntnisse erfordert. Gleichwohl hätte ihre Aufgaben nichts mit Landwirtschaft im Sinne der „Urproduktion“ zu tun gehabt, da es nur um die nachrangige Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte gegangen sei. Ihre Tätigkeit sei auf eine Verwaltungstätigkeit konzentriert gewesen. Da sich die Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Marktüberwachung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebe, könne sie für den streitgegenständlichen Zeitraum die Differenz zur Vergütung nach Entgeltgruppe 11 beanspruchen. Selbst wenn die Richtlinien der TdL nur eine Empfehlung darstellten, belegten auch die Richtlinien die klägerische Zuordnung zur Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2. Denn sie habe die im Vollzug der Handelsklassenvorschriften eingesetzten Klassifizierer im Dienstbezirk geschult. Die Zuständigkeit für zwei Fachgebiete - hier Fleisch und Geflügel - sei in diesem Zusammenhang ausreichend. Die Klägerin hat mit ihrer Klage der Höhe nach unstreitige Differenzansprüche für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 31.05.2021 sowie Zinsen in bezifferter Höhe bezogen auf diesen Zahlungsantrag geltend gemacht. Für den nachfolgenden Zeitraum vom 01.06.2021 bis 30.11.2022 hat sie die Feststellung der Vergütungspflicht nach Entgeltgruppe 11 begehrt. Die Klägerin hat beantragt, 1. den beklagten Freistaat zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 31.05.2021 rückständiges Arbeitsentgelt in Höhe von 10.454,07 € brutto zu zahlen; 2. festzustellen, dass der beklagte Freistaat verpflichtet ist, ihr ab dem 01.06.2021 bis 30.11.2022 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 01.06.2021, ab dem 1. eines jeden folgenden Monats mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; 3. den beklagten Freistaat zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 07.10.2021 Zinsen in Höhe von 747,66 € zu zahlen. Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat angeführt, die Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit habe nicht anhand der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils I, sondern nach Teil II, Abschnitt 9, Unterabschnitt 1 anhand der Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau zu erfolgen. Die zu bewertenden Arbeitsvorgänge setzten technische Fachkenntnisse voraus. Als Marktüberwacherin für Vieh/Fleisch sowie Eier und Geflügel habe die Klägerin weit überwiegend landwirtschaftstechnische Kenntnisse benötigt. Sie habe sich in der „Technik" der Schlachthöfe und der sonstigen Erzeugerhöfe auskennen müssen. Ohne diese Kenntnisse hätte die Klägerin bei ihren Überprüfungen vor Ort die Kontrolle und Prüfung der Schnittführung, der technischen Ausstattung sowie auch der jeweiligen Haltungsformen der Höfe nicht durchführen können. Die Klägerin habe bei ihrer Tätigkeit auch Mindestqualitäten von Fleisch, Geflügel und Eiern zu bewerten gehabt. Die Klägerin habe nicht nur die technischen Anlagen kennen, sondern auch deren Funktionsweise verstehen müssen. Nur so habe sie Abweichungen feststellen und Abhilfe vorschlagen können. Dieses landwirtschaftstechnische Fachwissen habe die klägerische Tätigkeit geprägt. Zwar seien Verwaltungskenntnisse ebenfalls notwendig gewesen. Ohne das landwirtschaftstechnische Wissen hätten diese Verwaltungskenntnisse jedoch nicht genutzt werden können. Der Beklagte verweist darauf, dass vor diesem Hintergrund auch in der Stellenausschreibung von 2009 entsprechende Anforderungen formuliert worden waren (vgl. Bl. 149 der Akte): "Eine mit gutem Ergebnis bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Agrarverwaltung, Schwerpunkt Betriebswirtschaft und Markt oder tierische Erzeugung oder eine erfolgreich bestandene Prüfung zum Lebensmittelkontrolleur mit ausgeprägten landwirtschaftlichen Vorkenntnissen…" Die Richtlinien der TdL, an der man sich bei der Bewertung der klägerischen Tätigkeit orientiert habe, ergäben ebenfalls eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 10. Die Klägerin erfülle die Vorgaben der Entgeltgruppe 11 der Richtlinien nicht. Denn die Klägerin sei nicht für den Vollzug aller Handelsklassenvorschriften verantwortlich gewesen und habe auch keine Beschäftigten in diesem Dienstbezirk geschult. Zudem seien ihr - insoweit unbestritten - auch nicht mindestens drei Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 unterstellt gewesen. Mit Urteil vom 25.04.2024 (Bl. 193 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Eingruppierung am Maßstab der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L scheide aus. Denn die Klägerin unterfalle als landwirtschaftstechnische Beschäftigte den speziellen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 der Anlage A zum TV-L. Der spezielle Teil II sei auch bei Angestellten mit landwirtschaftlichen Aufgaben im Behördendienst einschlägig. Eine Verwaltungstätigkeit stünde dann einer Zuordnung als technischer Angestellter im Sinne des Teils II nicht entgegen, wenn für diese Tätigkeit landwirtschaftstechnische Kenntnisse und die entsprechende Ausbildung entscheidend seien. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Sie erfülle die Merkmale der Entgeltgruppe10 Fallgruppe 2. Zu den Merkmalen der Entgeltgruppe 11 des Teils II Abschnitt 9.1 der Entgeltordnung zum TV-L habe die Klägerin keinen Vortrag gehalten. Soweit sich die Klägerin auf die Richtlinien der TdL für die Eingruppierung der Beschäftigten in Vollzug der Handelsklassenvorschriften beruft, bezögen sich auch diese ausdrücklich auf Teil II der Anlage A zum TV-L. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 auf Basis der Richtlinien seien nicht erfüllt, da die Klägerin nicht für den Vollzug aller Handelsklassenvorschriften, sondern lediglich für die Fachgebiete Nr. 6 (Fleisch) sowie Nr. 7 (Eier und Geflügel) zuständig gewesen sei. Zudem sei mittlerweile klargestellt, dass die Klägerin nicht selbst geschult, sondern lediglich Prüfungen abgenommen habe. Der Klägerin seien auch nicht mindestens drei Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt gewesen. Auf den weiteren Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen. Gegen das ihr am 04.06.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 11.06.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach fristgerecht gestelltem Fristverlängerungsantrag vom 31.07.2024 innerhalb der bis zum 04.09.2024 verlängerten Frist mit einem am 03.09.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin führt an, entgegen der Wertung des Erstgerichts sei sie nicht als landwirtschaftstechnische Angestellte im Sinne des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L anzusehen. Für ihre Tätigkeit sei Teil I mit seinen allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen einschlägig. Zwar verfüge sie über eine technische Ausbildung in diesem Sinne. Ihre Ausbildung sei aber nicht für die Ausübung der klägerischen Tätigkeit notwendig gewesen. Mit der landwirtschaftlichen Urproduktion habe ihre Tätigkeit nichts zu tun gehabt. Die landwirtschaftliche Tätigkeit sei mit der Schlachtung der Tiere bzw. mit dem Beginn der Verpackung der Eier beendet. Auch das Bundesarbeitsgericht habe bereits 1987 (Urteil vom 28.01.1987 - 4 AZR 147/86) geurteilt, dass Handelsklassenprüfer keine landwirtschaftlichen Angestellten und daher nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst einzugruppieren seien. Die Klägerin sei Handelsklassenkontrolleurin gewesen. Sie habe die Einstufung von Eiern kontrolliert, die einzelnen Güteklassen bei Geflügelfleisch kontrolliert und das Schlachtvieh klassifiziert. Die Klägerin habe in diesem Zusammenhang die Anwendung der Klassifizierungsregeln im Schlachtbetrieb überprüft und bei vollautomatischen Klassifizierungsgeräten ein- bis zweimal jährlich die technische Überprüfung durchgeführt. Da die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebende Tätigkeit mehr als 50 % ausmache, sei die Klägerin nach der Entgeltgruppe 11 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten. Das Erstgericht habe zudem die Richtlinien der TdL für die Eingruppierung der Beschäftigten im Vollzug der Handelsklassenvorschriften fehlerhaft ausgelegt. Aus den Richtlinien ergebe sich nicht, dass für die Zuordnung zur Entgeltgruppe 11, Fallgruppe 2 a eine Zuständigkeit für den Vollzug aller Handelsklassenvorschriften erforderlich sei. Zudem sei die Klägerin für Schulungen verantwortlich gewesen. Es mache keinen Unterschied, ob die Klägerin selbst die Schulungen entwickelt und durchgeführt oder diese nur organisiert und überwacht habe. Hinzu käme ihre Tätigkeit im Rahmen der Prüfungskommission. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gera vom 25.04.2024, Az. 5 Ca 501/23, nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt an, das Erstgericht habe zu Recht die landwirtschaftliche Ausbildung der Klägerin als für die zu bewertende Tätigkeit erforderlich angesehen und daher die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L bejaht. Die Tätigkeit der Klägerin als Marktüberwacherin für Vieh/Fleisch, Eier und Geflügel beziehe sich schwerpunktmäßig auf den landwirtschaftlichen Sektor. Es würden Kenntnisse der „Technik“ der Schlachthöfe erwartet, da nur so eine Kontrolle, Prüfung und Bewertung der Schnittführung sowie der technischen Ausstattung der Höfe durchgeführt werden könne. Zwar müsse die Klägerin auch Verwaltungskenntnisse einsetzen, diese seien aber ohne das landwirtschaftlich-technische Wissen nicht nutzbar. Die Tätigkeit der Klägerin in der Prüfungskommission sei eingruppierungsrechtlich unerheblich, weil diese Tätigkeit allenfalls 10 % der Gesamttätigkeit ausmache. Die Klägerin sei auch nicht für den Vollzug aller Handelsklassenvorschriften verantwortlich gewesen oder habe im Vollzug eingesetzte Beschäftigte geschult oder beaufsichtigt. Insofern seien die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 11 auch nach den Richtlinien der TdL nicht gegeben. Der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus 1987 verfange nicht. Denn das Bundesarbeitsgericht habe in jener Entscheidung nur die Möglichkeit, nicht aber die Notwendigkeit der Bewertung von Handelsklassenprüfern nach Teil I der Entgeltordnung zum TV-L eröffnet. Weil weil die Tätigkeit der Klägerin landwirtschaftstechnische Kenntnisse und Qualifikationen erfordert habe, sei vorliegend die Eingruppierung nach Teil II sachgerechter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vom 22.04.2025 (Bl. 90 der Berufungsakte) Bezug genommen.