Urteil
1 Sa 221/23
Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2024:0903.1SA221.23.00
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Leitsätze
1. Zur Bildung von Arbeitsvorgängen bei leitenden Tätigkeiten.(Rn.71)
(Rn.74)
2. Ist die Heranziehung der unmittelbaren Leitungsaufgaben für die Erfüllung der Voraussetzungen niedrigerer Entgeltgruppen nicht erforderlich, weil die dem Arbeitsvorgang Leitung zuzuordnenden Zusammenhangsaufgaben der Mitarbeit im unterstellten Bereich bereits die Anforderungen dieser niedrigen Entgeltgruppen erfüllen, sind die unmittelbaren Leitungstätigkeiten für die Prüfung von Heraushebungsmerkmalen einer höheren Aufbaufallgruppe nicht verbraucht.(Rn.82)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 06.09.2023 –Az. 4 Ca 2060/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bildung von Arbeitsvorgängen bei leitenden Tätigkeiten.(Rn.71) (Rn.74) 2. Ist die Heranziehung der unmittelbaren Leitungsaufgaben für die Erfüllung der Voraussetzungen niedrigerer Entgeltgruppen nicht erforderlich, weil die dem Arbeitsvorgang Leitung zuzuordnenden Zusammenhangsaufgaben der Mitarbeit im unterstellten Bereich bereits die Anforderungen dieser niedrigen Entgeltgruppen erfüllen, sind die unmittelbaren Leitungstätigkeiten für die Prüfung von Heraushebungsmerkmalen einer höheren Aufbaufallgruppe nicht verbraucht.(Rn.82) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 06.09.2023 –Az. 4 Ca 2060/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig. Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO. II. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Erstgericht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, die Klägerin ab dem 01.05.2019 nach der Entgeltgruppe 12 TV EntgO–DRV zu vergüten und entsprechende Nachzahlungsbeträge ab 01.06.2019 zu verzinsen. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Feststellungsklage der Klägerin ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 14.10.2020 – 4 AZR 252/19 – Rn. 9; BAG 27.02.2019 – 4 AZR 562/17 – Rn. 14 – BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 14) auch hinsichtlich der Zinsverpflichtung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. 2. Unbestritten bestimmt sich das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme nunmehr – nach Ablösung des BAT-TgRV-O - nach dem Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) und dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung der Deutschen Rentenversicherung (TVEntgO-DRV) in der jeweils geltenden Fassung. 3. Für die Eingruppierung maßgeblicher Arbeitsvorgang ist die gesamte Tätigkeit der Klägerin als Teamleiterin Rechtsbehelfe, Widerspruch und Klage. Diese Tätigkeit umfasst nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien sowie ausweislich der Stellenbeschreibung (Bl. 25 ff. d. A.) zu 100 % das Leiten und Führen des unterstellten Teams. a) Nach § 12 Abs. 2 TV-TgDRV ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht danach den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Gemäß der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TV-TgDRV sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen, die zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Nach der Protokollerklärung ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs im Tarifsinne das Arbeitsergebnis maßgebend (st. Rspr., etwa BAG 9.9.2020 – 4 AZR 195/20 - Rn. 28; BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 17; BAG 28.2.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24; BAG 21.8.2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13). Erforderlich ist, dass es sich bei der dem Beschäftigten tatsächlich zugewiesenen Tätigkeit um eine einheitliche Aufgabe handelt, die bei natürlicher Betrachtung einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis dient (BAG 28.2.2018 – 4 AZR 816/16 Rn. 27; LAG Schleswig-Holstein 15.8.2019 – 5 Sa 40 öD/19 - Rn. 34). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (BAG 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 – Rn. 17; BAG 28.2.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 24). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 9.9.2020 – 4 AZR 195/20 - Rn. 27; BAG 28.2.2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 25; BAG 18.3.2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17). Bei leitenden Tätigkeiten, wie der vorliegenden Tätigkeit als Teamleiterin, gehört nicht nur die Arbeitszeit, die unmittelbar auf Koordinierungs- und Leitungsaufgaben entfällt, zum Arbeitsvorgang. Sind Leitungstätigkeiten mit der Übertragung einer Funktion gekoppelt, stellt die gesamte Tätigkeit in dieser Funktion einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar (vgl. LAG Nürnberg 09.10.2019 – 2 Sa 190/19 – Juris Orientierungssatz 2). Dementsprechend sind Leitungstätigkeiten eines Angestellten regelmäßig als ein Arbeitsvorgang anzusehen (BAG 18.05.1994 – 4 AZR 468/93 – Juris Rn. 35; BAG 29.04.1992 – 4 AZR 458/91 – Juris Rn. 17). Zwar lässt sich bei einer leitenden Funktion zwischen unmittelbaren Leitungstätigkeiten und anderen Tätigkeiten unterscheiden, aber letztlich dienen alle Tätigkeiten dem Arbeitsergebnis Leitung. Wenn der leitende Mitarbeiter selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihm betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (vgl. etwa BAG 13.05.2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 19; BAG 15.02.2006 – 4 AZR 66/05 – Juris Rn. 14). c) Unter Berücksichtigung des Vorgenannten ist die Tätigkeit der Klägerin als Teamleiterin insgesamt als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen. Ihre Tätigkeit ist nach dem zuvor Dargestellten gerade nicht in leitende Aufgaben und Aufgaben der Hauptsachbearbeitung aufzuteilen. Zwar ist die Klägerin auch als Hauptsachbearbeiterin tätig, wenn sie – insoweit unstreitig – selbst Widersprüche und Klagen bearbeitet, die Beklagte und andere Rentenversicherungsträger vor Gericht vertritt sowie über Vergleiche und Anerkenntnisse entscheidet. Mit diesen Aufgaben der Hauptsachbearbeitung verfolgt die Klägerin das Arbeitsergebnis der ordnungsgemäßen und fachgerechten Bearbeitung von Widerspruchs- und Klageverfahren. Das verfolgte Arbeitsergebnis unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht von dem der ihr unterstellten Hauptsachbearbeiter. Gleichwohl sind diese der Hauptsachbearbeitung zuzuordnenden Aufgaben nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Teil des einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgangs der Leitung. Die Mitarbeit der Klägerin im Team ist als Zusammenhangsarbeit Teil ihrer Teamleitung. Eine Aufsplittung dieser beiden Tätigkeitsanteile – Leitung des Teams und Ausübung von Hauptsachbearbeitungsaufgaben – verbietet sich. 4. Zur Überzeugung der Kammer hebt sich die Tätigkeit als Teamleiterin auch im Sinne der Entgeltgruppe 12 TVEntgO–DRV erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 11 heraus. a) Unter „Verantwortung“ im Tarifsinne ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftgemäß ausgeführt werden (BAG 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 26; BAG 19.03.1986 – 4 AZR 642/84 - Juris Rn. 38). Je nach Lage des Einzelfalls kann sich die tariflich geforderte Verantwortung des Angestellten auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Art und Inhalt der Verantwortung können sich unterscheiden, je nachdem, an welcher Stelle im Tarifgefüge die Tarifvertragsparteien die Heraushebung durch das Qualifikationsmerkmal der besonderen Verantwortung fordern (BAG 19.03.1986 – 4 AZR 642/84 – Juris Rn. 38, 39). Die Prüfung der Heraushebung durch das Maß der Verantwortung ist bei Aufbaufallgruppen durch einen wertenden Vergleich mit der vorherigen bzw. mit vorherigen Entgeltgruppen zu prüfen, insbesondere dann, wenn sich das Merkmal der Verantwortung, wie vorliegend in der Entgeltgruppe 9c, gleich in mehreren Entgeltgruppen wiederfindet. Ein Herausheben durch das Maß der Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise bedeutet allerdings nicht, dass der Angestellte die letzte oder alleinige Verantwortung zu tragen hat. Eine Mitverantwortung kann daher durchaus die Eigenschaft der besonderen Verantwortung begründen, wenn jedenfalls eine Beteiligung an Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Dritten vorliegt (vgl. BAG 15.02.2006 – 4 AZR 645/04 – Rn. 25). Die erhebliche Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung im Vergleich zwischen Entgeltgruppe 11 und Entgeltgruppe 12 erfordert eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weitreichende hohe Verantwortung (BAG 07.05.2008 – 4 AZR 303/07 – Juris Rn. 25; BAG 09.07.1997 – 4 AZR 780/95 – Juris Rn. 50). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die auch von den Parteien zitiert wird, kann dieses Maß der Verantwortung nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden. Diese Tätigkeitsmerkmale erfüllen beispielsweise Angestellte, die entweder große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder besonders schwierige Grundsatzfragen bei der Lösung von Fragen mit richtungsweisende Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (BAG 09.07.1997 – 4 AZR 780/95 – Juris Rn. 50; BAG 07.05.2008 – 4 AZR 303/07 – Juris Rn. 25). b) Zu Recht verweist die Beklagte auf die die Klägerin im Eingruppierungsstreit treffende Darlegungslast. Die Arbeitnehmerin, die sich auf die Erfüllung der Anforderungen eines Heraushebungsmerkmals beruft, hat in einem Eingruppierungsrechtsstreit diejenigen Tatsachen darzulegen, die den wertenden Vergleich ermöglichen. Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 34). c) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin vorliegend die Voraussetzungen für eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 12 durch das Maß der Verantwortung ausreichend dargelegt. Die Prüfung des wertenden Vergleichs hat dabei entgegen der Auffassung der Beklagten zwischen den der Entgeltgruppe 11 zuzuordnenden Aufgaben als Hauptsachbearbeiterin und der führenden und leitenden Tätigkeit als Teamleiterin zu erfolgen. Diese leitenden Tätigkeiten der Klägerin sind nicht durch eine Berücksichtigung bei den Aufbaufallgruppen 9c, 10 und 11 verbraucht. Denn die Entgeltgruppe 11 erreicht die Klägerin bereits mit den unstreitig auch von ihr zu erfüllenden Aufgaben der Hauptsachbearbeitung, die Teil des einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgangs der Teamleitung sind. aa) Zwar ist anerkannt, dass Umstände, die für die Bejahung von Merkmalen einer niedrigeren Entgeltgruppe bereits berücksichtigt worden sind, nicht noch einmal für die Erfüllung von Heraushebungsmerkmalen einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden können (vgl. BAG 22.06.2022 – 4 AZR 440/21 – Rn. 47; BAG 07.05.2008 – 4 AZR 303/07 – Juris Rn. 31). Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Tätigkeit eines Angestellten ausschließlich oder im Wesentlichen aus einer oder mehreren hochwertigen Tätigkeiten besteht, so dass für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen der niedrigeren Aufbaufallgruppen keine geringerwertigen Tätigkeiten herangezogen werden können. In diesem Fall kann für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der niedrigeren Aufbaufallgruppen auf Teilaufgabe oder Teilfunktionen der auszuübenden hochwertigen Tätigkeit abgestellt werden, so dass die Tätigkeit nicht vollständig „verbraucht“ ist, sondern mit ihren weiteren Teilaufgaben und –funktionen noch für andere Heraushebungsmerkmale herangezogen werden kann (vgl. BAG 22.06.2022 – 4 AZR 440/21 – Rn. 47; BAG 07.05.2008 – 4 AZR 303/07 – Juris Rn. 33). Die Prüfung, ob sich der Arbeitsvorgang Teamleitung durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt, hat nach diesen Grundsätzen anhand eines wertenden Vergleichs zwischen der Teilaufgabe als Hauptsachbearbeiterin und den Leitungsaufgaben stattzufinden. Denn Leitungsaufgaben, die zur Erfüllung der Entgeltgruppe 11 nicht herangezogen werden müssen, sind für die Prüfung der Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 12 gerade nicht verbraucht. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Frage des Verbrauchs nicht darauf an, ob die Beklagte im Rahmen der durchgeführten Stellenbewertung die Leitungsfunktion bei den niedrigeren Entgeltgruppen rein tatsächlich bereits herangezogen hat. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, ob die Leitungsfunktion für die Erfüllung der niedrigeren Entgeltgruppe 11 (objektiv) herangezogen werden muss. Erfüllt die Klägerin bereits mit unstreitig vorliegenden, nicht leitenden Teilaufgaben die Anforderungen der Entgeltgruppe 11, werden die Leitungsaufgaben für die Bejahung dieser Entgeltgruppe gerade nicht benötigt. Diese Leitungsaufgaben können dann noch sehr wohl für die Prüfung der Heraushebungsmerkmale der höheren Aufbaufallgruppe – hier der Entgeltgruppe 12 – herangezogen werden. bb) Die Klägerin erfüllt bereits mit der Teilaufgabe der Hauptsachbearbeitung die Anforderungen der Entgeltgruppe 11. Sieht der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt an, kann sich das Gericht auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken (BAG 22.06.2022 – 4 AZR 440/21 – Rn. 34; BAG 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 21). Zur Kenntnis beider Parteien hatte das Thüringer Landesarbeitsgericht im Jahre 2021 die Eingruppierung zweier Hauptsachbearbeiterinnen bei der Beklagten in die Entgeltgruppe 11 TV EntgO–DRV festgestellt (Thüringer LAG 22.06.2021 – 1 Sa 24/20 – Juris; Thüringer LAG 05.10.2021 – 1 Sa 391/20 – Juris). Auf die seinerzeitigen Ausführungen nimmt die erkennende Kammer Bezug. Im Nachgang zu diesen Entscheidungen ordnete auch die Beklagte Ende 2021 alle Hauptsachbearbeiter Rechtsbehelfe, Widerspruch und Klage ab dem 01.01.2008 der Entgeltgruppe 11 TV EntgO–DRV zu. Die Beklagte selbst sieht daher – im Nachgang zu den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts – die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 bei ihren Hauptsachbearbeitern als erfüllt an. Und die Klägerin nimmt unbestritten Teilaufgaben der Hauptsachbearbeitung inkl. der Tätigkeiten wahr, die seinerzeit zur Bejahung der Entgeltgruppe 11 geführt haben (so etwa die Entscheidungen bei Anerkenntnis und Vergleich). cc) Mit ihren Leitungs– und Führungsaufgaben als Teamleiterin hebt sich die Klägerin erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Tätigkeit eines Hauptsachbearbeiters hervor. Die bloße Vorgesetztenfunktion ist hierfür nicht ausschlaggebend. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die Klägerin dem ihr zugeordneten Team nicht nur organisatorisch vorsteht. Die den Hauptsachbearbeitern vorgesetzte Klägerin hat vielmehr durch entsprechende inhaltliche Weisungen und Bearbeitungshinweise für eine einheitliche Bearbeitung im ihr unterstellten Team Sorge zu tragen. Wie die Beklagte selbst im Rahmen der von ihr vorgenommenen Bewertung vom 20.04.2022 (Bl. 136 ff. d. A.) ausführt, hat der Teamleiter gerade durch diese Funktion Einfluss auf die einheitliche Rechtsanwendung, auf die Gestaltung der Arbeitsabläufe und auf die Motivation und Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter im Team. Gleichzeitig – so die Beklagte - führt das Auswerten von Mängeln und das Festlegen entsprechender Bearbeitungshinweise zu einer Verbesserung der Qualität, was wiederum den internen und externen Kunden zugutekommt. Ferner führt die Beklagte an, dass die Tätigkeit der Teamleiterin auf die materiellen und ideellen Belange des Arbeitgebers beträchtlichen Einfluss habe. Die Beklagte selbst erkennt demnach eine besondere Verantwortung der Klägerin an, zieht diese Umstände indes rechtsirrig nur für die Bejahung der niedrigeren Entgeltgruppen 9c und 11 heran. Die mit der Leitungs- und Führungstätigkeit zusammenhängende besondere Verantwortung ist jedoch – wie oben aufgezeigt – für die Bejahung der Entgeltgruppen 9c und 11 nicht notwendig heranzuziehen. Daher können diese Umstände sehr wohl für die Prüfung des erheblichen Maßes der Verantwortung zur Heraushebung aus der Entgeltgruppe 11 Berücksichtigung finden. Aus Sicht der Kammer ist für die Frage der besonderen Verantwortung nicht entscheidend, dass das von der Klägerin zu leitende Team nur aus sieben Mitarbeitern besteht. Die Größe des geleiteten Bereichs ist auch nach der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht das einzige Merkmal, anhand dessen das Vorliegen eines besonderen Maßes an Verantwortung belegt werden kann. Vielmehr kann – auch bei kleineren Arbeitsgruppen – das Merkmal dann erfüllt sein, wenn besonders schwierige Grundsatzfragen bei der Lösung von Fragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeitet werden. Mit anderen Worten ist nicht die Größe des geleiteten Arbeitsbereichs entscheidend, sondern die Qualität und die Bedeutung der in diesem Arbeitsbereich zu beantwortenden Fragen. Wie ausgeführt ist bereits die Tätigkeit der Hauptsachbearbeiter aufgrund der ihnen eingeräumten Befugnisse als besonders verantwortungsvoll, schwierig und bedeutsam im Sinne der Entgeltgruppen 9c und 11 anzusehen. Während der einzelne Hauptsachbearbeiter jedoch nur für seinen Arbeitsbereich Verantwortung trägt, hat die Klägerin durch ihre personelle und fachliche Vorgesetztenstellung das ordnungsgemäße Erledigen der Arbeiten und eine einheitliche Rechtsanwendung im Team sicherzustellen. Die Vorgaben, welche die Klägerin zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung bei schwierigen Rechtsfragen macht, und ihre Entscheidungen im Konfliktfalle haben die Qualität von Grundsatzfragen, gerade weil sie richtungsweisend und vereinheitlichend wirken. Denn als Vorgesetzte der Hauptsachbearbeiter ist die Klägerin die letzte Prüfungsinstanz innerhalb ihres Teams. Sie hat die Pflicht und das Recht, die Arbeitsergebnisse zu prüfen und bei Bedarf korrigierend einzugreifen. Bei Vorlagen im gerichtlichen Verfahren entscheidet die Klägerin bei unterschiedlicher Rechtsauslegung der ihr unterstellten Hauptsachbearbeiter abschließend. Sie erteilt den Hauptsachbearbeitern Anweisungen und trägt hierdurch zu einer einheitlichen Umsetzung der rechtlichen Regelungen und einer damit verbundenen Qualitätssicherung in der Rechtsanwendung bei. Die Klägerin trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben im Team nach innen und außen. Die besondere Verantwortung der Klägerin zeigt sich auch in ihrer Tätigkeit bezogen auf den von ihr geleiteten Widerspruchsausschuss. Als Leiterin des Widerspruchsausschusses repräsentiert die Klägerin in ganz besonderer Weise auch nach außen die Interessen der Beklagten und trägt durch die Tätigkeit zum Ansehen der Beklagten bei. Die Klägerin hat ausweislich Ziffer 6.3 der Stellenbeschreibung (Bl. 27 der Akte) als Teamleiterin und Vorsitzende in einem Widerspruchsausschuss auch das Zeichnungsrecht bezogen auf die Widerspruchsbescheide. Durch diese Befugnis hebt sie sich erneut aus dem Kreis der Hauptsachbearbeiter, die diese Befugnis nicht haben, ab. Dass die Klägerin als Teamleiterin ebenso wie die anderen Teamleiter ihrerseits der Referatsleitung Rechtsbehelfe untersteht, steht dem herausgehobenen Maß der Verantwortung im Vergleich zur Entgeltgruppe 11 nicht entgegen. Denn, wie ausgeführt, kann auch eine entsprechende Mitverantwortung ausreichen. Solche geteilten und abgestuften (Mit)Verantwortlichkeiten sind geradezu typisch für eine hierarchische Einbettung. Die Verantwortung der Klägerin bezieht sich auf ihr Team. Daneben – und gleichsam mit den Teamleitern – hat die Referatsleitung für die einheitliche und reibungslose Aufgabenerledigung aller Teams des Referats Sorge zu tragen. Während sich die Klägerin als Teamleiterin aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt, hebt sich die Referatsleitung ihrerseits aus dem Verantwortungs- und Pflichtenkreis der Teamleiter heraus. Dies zeigt sich auch an der höheren Eingruppierung der Referatsleitung in die Entgeltgruppe 14. dd) Trotz der Bitte der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zweiter Instanz am 03.09.2024 war ihr nicht noch einmal Gelegenheit zu gewähren, schriftsätzlich zu dem anzulegenden Prüfungsmaßstab Stellungnahme zu nehmen. Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Heranziehung der mit der Leitungsfunktion zusammenhängenden Hauptsachbearbeiteraufgaben für die Erfüllung der Entgeltgruppe 11 sei für sie ein neuer Gesichtspunkt, zu dem ihr eine schriftsätzliche Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen sei. Die Klägerin hatte allerdings schriftsätzlich sowohl erst- als auch zweitinstanzlich stets betont, dass sie bereits durch das Anleiten der Hauptsachbearbeiter sowie durch ihre eigene Hauptsachbearbeitung die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 erfülle und für die Heraushebung durch das Maß der Verantwortung ihre Leitungs– und Führungsverantwortung als Teamleiterin heranzuziehen sei. Die Beklagte hatte demgegenüber schriftsätzlich die Rechtsauffassung vertreten, nur die Leitungstätigkeit selbst sei bei der Frage der Erfüllung der Entgeltgruppen 9c bis 11 heranzuziehen und daher für die Prüfung der Entgeltgruppe 12 „verbraucht“. Die Beklagte hatte mithin ausreichend Gelegenheit, zu dem anzulegenden Prüfungsmaßstab schriftsätzlich Stellung zu nehmen und hat dies auch getan. Es ist ihr Risiko, dass das Gericht der Rechtsauffassung der Klagepartei folgt. Eines vorherigen Hinweises des Gerichts darauf, dass es gedenkt, der bereits geäußerten Rechtsauffassung einer Seite zu folgen, bedarf es nicht. Ebensowenig muss hierzu erneut eine schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Davon abgesehen wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung zweiter Instanz ausgiebig über die Frage des anzulegenden Prüfungsmaßstabs gesprochen, was sich auch dem Protokoll der Verhandlung (Bl. 319 ff. der Akte) entnehmen lässt. Die Parteien hatten daher ausreichend Gelegenheit, zu dieser Frage im Termin mündlich Stellung zu nehmen. 5. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht gemäß § 37 TV-TgDRV verfallen. Nach § 37 Abs. 1 TV-TgDRV verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Fälligkeit von dem Beschäftigten in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Zwar wurden die tarifvertraglichen Verfallfristen weder erst- noch zweitinstanzlich thematisiert. Das Gericht hat jedoch das Eingreifen von Verfallfristen von Amts wegen zu prüfen (vgl. BAG 19.06.2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 36). Die Klägerin hat mit Geltendmachungsschreiben vom 28.11.2019 (Bl. 39 der Akte) ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVEntgO–DRV „ab dem 01.03.2019“ beantragt und damit jedenfalls die Frist für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ab dem 01.05.2019 gewahrt. Von einem Zugang des Schreibens noch im November 2019 ist auszugehen. Jedenfalls hat die Beklagte keinen späteren Zugang angeführt. 6. Zu Recht hat das Erstgericht auch eine Zinsverpflichtung ab dem 01.06.2019 festgestellt. Die Berufung ist auch diesbezüglich zulässig, aber unbegründet. a) Dass sich in der Berufungsbegründung der erstinstanzlich unterlegenen Beklagten keine Ausführungen zur Zinsverpflichtung finden, ist unschädlich. Insbesondere ist die Berufung diesbezüglich nicht als unzulässig zu verwerfen. Denn die Zinsverpflichtung ist als Nebenanspruch Teil des Hauptanspruchs und daher im Rahmen einer zulässigen Berufung zu prüfen. aa) Zwar müsste streng genommen die mit der Berufung begehrte Klageabweisung auch bezogen auf das Zinsbegehren als teilurteilsfähiger Baustein gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO selbstständig begründet und bei Nichtvorliegen einer entsprechenden Begründung als unzulässig verworfen werden. Dies erscheint jedoch nicht praxisgerecht. So ist der Begründungsmangel beim Zinsbegehren entsprechend dem Charakter einer Nebenforderung unter die Beurteilungsform der Hauptsache zu fassen (vgl. dazu Zöller-Heßler, ZPO, 35. Auflage 2024, § 520 Rn. 41). Erfasst ein substantiierter Angriff die gesamte Hauptforderung, so hat das Berufungsgericht, wenn es der Klage ganz oder teilweise stattgeben will, ohne weitere Rüge auch den Zinsanspruch von sich aus zu prüfen (BGH 17.03.1994 – IX ZR 102/93 – Juris Rn. 29). bb) Zudem spricht einiges dafür, vorliegend sogar von einer ausreichenden Berufungsbegründung auch hinsichtlich der Zinsverpflichtung auszugehen. Denn das Begründungserfordernis am Maßstab des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO kann nicht losgelöst von dem Umfang der erstinstanzlichen Begründung beurteilt werden. Vorliegend hat das Arbeitsgericht zur Zinsverpflichtung keine Ausführungen gemacht und trotz der beklagtenseitig erhobenen Einwände gegen eine Zinsverpflichtung vor Januar 2022 ohne Begründung eine Zinsverpflichtung bereits ab 01.06.2019 festgestellt. In ihrer Berufungsbegründung vom 01.02.2024 hat die Beklagte auf Seite 4 (Bl. 233 d. A.) unter anderem auf den Inhalt ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 30.03.2023 Bezug genommen. In diesem wiederum wird auf Seite 11 (Bl. 71 d. A.) ausgeführt, warum eine Zinsverpflichtung für den Zeitraum vor Januar 2022 aus Sicht der Beklagten ausscheidet. Angesichts der fehlenden Begründung im erstinstanzlichen Urteil muss die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag ausnahmsweise als Berufungsbegründung für die Frage der Zinsverpflichtung ausreichen. b) Die Zinspflicht bereits ab 01.06.2019 ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. aa) Die Nachzahlungsbeträge auf Basis der Entgeltgruppe 12 waren jeweils spätestens zu Ende des Monats fällig, so dass gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. bb) Entgegen der erstinstanzlich von Seiten der Beklagten geäußerten Rechtsauffassung kam sie auch bereits ab 01.06.2019 monatlich in Verzug. Der Umstand, dass aus Sicht der Beklagten erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts (BAG 04.11.2021 – 4 AZN 539/21) rechtskräftig die Eingruppierung der Hauptsachbearbeiter in die Entgeltgruppe 11 feststand, ist nicht entscheidend. Zwar kommt nach § 286 Abs. 4 BGB ein Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Der Schuldner hat grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wobei nach § 276 Abs. 1 BGB derjenige fahrlässig handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dies ist im Falle eines entschuldbaren Rechtsirrtums nicht der Fall. Allerdings erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage selbst trägt und dieses nicht dem Gläubiger zuschieben kann. An das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums, der die Verzugsfolgen verhindert, sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, die von ihm geschuldete Leistung nicht zu erbringen, geht er regelmäßig fahrlässig das Risiko ein, dass sich seine dieser Entscheidung zugrundeliegende rechtliche Einschätzung als unzutreffend erweist. Ihn trifft damit das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum in diesem Sinne kann nur vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Rechtslage unter Einbeziehung höchstrichterlicher Rechtsprechung sorgfältig geprüft, soweit erforderlich Rechtsrat eingeholt hat und gleichwohl mit einer anderen Beurteilung der Rechtslage durch die Gerichte nicht rechnen musste. Zwar fällt in diesem Zusammenhang das Risiko einer gänzlich umgekehrten Rechtslage dem Arbeitgeber nicht zur Last. Ein normales Prozessrisiko entlastet ihn dagegen regelmäßig nicht (vgl. dazu insgesamt BAG 12.09.2022 – 6 AZR 261/21 – Rn. 31/32). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung zugunsten der Entgeltgruppe 11 für die Hauptsachbearbeiter in erster Instanz bereits am 21. November 2019 gefallen war. Die erstinstanzliche Entscheidung erging seinerzeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bildung von Arbeitsvorgängen aus 2018. Die Zusammenrechnung der verschiedenen Tätigkeiten der Hauptsachbearbeiter zu einem über 50 % ausmachenden Arbeitsvorgang war zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar. Das Risiko, dass die den Mitarbeitern der Entgeltgruppe 11 vorstehende Teamleitung sich durch das Maß an Verantwortung erheblich von diesen absetzt, war daher auch schon ein sich zu diesem Zeitpunkt abzeichnendes Risiko. Von einer gänzlich ungeklärten Rechtsfrage kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Vielmehr entsprach es bereits ab 01.06.2019 dem normalen Prozessrisiko, dass die Gerichte die Eingruppierung der Hauptsachbearbeiter und – darauf aufbauend – auch der Teamleiter anders beurteilen würden als die Beklagten. III. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte. IV. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bestand auch kein Anlass, zur Frage des anzulegenden Prüfungsmaßstabs die Revision zuzulassen. Denn die Rechtsfrage der Bildung von Arbeitsvorgängen bei Leitungsaufgaben und die Frage der Bewertung von Teilaufgaben innerhalb eines Arbeitsvorgangs Leitung ist durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Die Entscheidung erschöpft sich daher in einer einzelfallbezogenen Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsgrundsätze. Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung der Klägerin nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung der Deutschen Rentenversicherung (TVEntgO-DRV). Die Klägerin ist seit dem 14.01.1991 bei der Beklagten am Standort A… aufgrund Arbeitsvertrags vom 23.06.1992 (Bl. 20/21 d. A.) beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT–TgRV–O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Unstreitig sind mittlerweile für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV–TgDRV) nebst dem TVEntgO-DRV maßgeblich. Seit dem 01.10.2005 ist die Klägerin als Teamleiterin Rechtsbehelfe A…, Team Widerspruch, Klage, Berufung eingesetzt. Die Klägerin ist der Referatsleiterin "Rechtsbehelfe A…" unterstellt. Das Referat "Rechtsbehelfe A…" ist eines von fünf Referaten "Rechtsbehelfe ", die in der Abteilung "Rechtsbehelfe/Regress/Recht" zusammengefasst sind. Die Referatsleiterin erhält die Entgeltgruppe E14. Im Referat "Rechtsbehelfe A…" sind neben dem Team der Klägerin zwei weitere Teams "Widerspruch und Klage" sowie ein Team "Berufung" mit jeweils eigenen Teamleitern organisiert. Innerhalb ihres Teams ist die Klägerin dienstliche und fachliche Vorgesetzte für bis zu fünf Hauptsachbearbeiter und zwei Mitarbeiter. § 12 TV-TgDRV lautet: „(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung der Deutschen Rentenversicherung (TVEntgO-DRV). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Protokollerklärungen zu Abs. 2: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.“ Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Entgeltgruppen des TV-EntgO-DRV lauten: „Entgeltgruppe 9b Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Entgeltgruppe 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9c, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 11 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9c, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 12 Beschäftigte der Entgeltgruppe 11, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.“ Im Jahre 2021 entschied das Thüringer Landesarbeitsgericht über die Eingruppierung zweier Hauptsachbearbeiterinnen der Beklagten und sprach ihnen antragsgemäß eine Vergütung der Entgeltgruppe 11 TVEntgO–DRV zu (Urteile vom 22.06.2021 - Az. 1 Sa 24/20 - und vom 05.10.2021 – Az. 1 Sa 391/20). Nach Rechtskraft der Entscheidungen ordnete die Beklagte sämtliche Hauptsachbearbeiter „Rechtsbehelfe, Widerspruch und Klage“ mit Wirkung ab dem 01.01.2018 der Entgeltgruppe 11 TVEntgO–DRV zu. Ausweislich Ziffer 3 der Stellenbeschreibung "Teamleiter Rechtsbehelfe Widerspruch und Klage" vom 28.09.2017, gültig ab 01.01.2018 (Bl. 25 ff. d. A.), ist Inhalt der klägerischen Tätigkeit die Leitung eines Teams mit dem Ziel der fristgerechten und ordnungsgemäßen Bearbeitung von Widerspruchsverfahren und Klageverfahren. Ziffer 4 der Stellenbeschreibung formuliert als Anforderungsprofil eine abgeschlossene Ausbildung im Studiengang "Sozialversicherung (LLB)" oder entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen. Nach Ziffer 5 der Stellenbeschreibung ist maßgeblicher Arbeitsvorgang mit 100 % das Leiten des Teams und Führen der unterstellten Mitarbeiter. Ferner besagt die Stellenbeschreibung auszugsweise: „7. 1 Dienstliche Beziehungen Nr. des Arbeits-vor- ganges Zusammengefasste Darstellung der wesentlichen dienstlichen Beziehungen unter Angabe von Zielsetzungen, von erläuterungsbedürftigen oder strittigen Themen und von Gesprächspartnern. 1 Der Dienstposteninhaber unterhält dienstliche Beziehungen bei der fachlichen und organisatorischen Leitung der ihm unterstellten Mitarbeiter, z. B. als Zeitbeauftragter seiner Mitarbeiter, beim Führen von Mitarbeitergesprächen, bei Beurteilungsgesprächen, bei dem Auswerten von Gesetzen, Kommentaren, Rechtsprechung mit den Mitarbeitern zur Durchsetzung einer einheitlichen Rechtsanwendung, bei dem Einarbeiten neuer Mitarbeiter. Der Dienstposteninhaber unterhält z. T. konfliktträchtige mündliche dienstliche Beziehungen zu allen Mitarbeitern seines Teams, mit Versicherten, Bevollmächtigten und Richtern ... Der Dienstposteninhaber nimmt die Terminvertretung vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht wahr mit dem Ziel der Beendigung des Rechtsstreits unter Wahrung der Interessen der DRV Mitteldeutschland, der DRV Bund und anderer zu vertretener RV–Träger. Er führt hierbei z. T. konfliktträchtige mündliche Auseinandersetzungen mit Klägern, Bevollmächtigten, Zeugen, Sachverständigen und Richtern. Der Dienstposteninhaber leitet einen Widerspruchsausschuss und arbeitet hierbei mit den ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen. Er stellt mündlich die Sach– und Rechtslage dar und setzt in geeigneter Weise die Rechtsauffassung der DRV Mitteldeutschland durch. 7.2 Handlungsspielraum (Grad der Selbstständigkeit) Nr. des Arbeits-vor- ganges Bei welchen Arbeiten ist der Handlungsspielraum am größten und warum? 1 Der Handlungsspielraum des Dienstposteninhabers ist am größten bei: · der fachlichen Leitung des Teams und bei der personellen Führung des Teams. So obliegt es allein dem Dienstposteninhaber, über Gegenstand, Umfang und Form von Weiterbildungsmaßnahmen seiner Mitarbeiter zu befinden und Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. In der personellen Führung entscheidet der Dienstposteninhaber, wie die Einarbeitung neuer Mitarbeiter oder der zweckmäßige Einsatz der Mitarbeiter in der Geschäftsverteilung des Teams erfolgt. ... · der Terminwahrnehmung vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht, insbesondere bei der Abgabe von Anerkenntnissen und beim Schließen von Vergleichen. Durch diese Handlungen werden Orientierungen in der Rechtsanwendung gegeben und die Beteiligten daran gebunden, dies gilt dann auch für die Fälle der DRV Bund bzw. für Fälle anderer Träger der DRV oder anderer Sozialleistungsträger. Es besteht eine vollumfängliche Prozessvollmacht, welche nur durch Recht und Gesetz eingeschränkt ist. Insbesondere bei der Abgabe von Vergleichen muss der Dienstposteninhaber zwischen den Interessen der DRV und den berechtigten Ansprüchen der Versicherten abwägen. · beim Entscheiden über Vorlagen im Widerspruchs– und Klageverfahren zu Abhilfen, Vergleichen und Anerkenntnissen bzw. zum weiteren Vorgehen. Hier muss der Dienstposteninhaber eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes auch unter Berücksichtigung von Ermessens– und Interessenserwägungen zwischen den Interessen der DRV und den berechtigten Ansprüchen der Versicherten vornehmen sowie das weitere Vorgehen im Prozess unter Berücksichtigung prozesstaktischer Erwägungen festlegen. ... 7.3 Reichweite und Auswirkungen des Arbeitsverhaltens Auf wen wirkt sich das Arbeitsverhalten hauptsächlich aus? (Prüfung der Ausführungsverantwortung) Nr. des Arbeits-vor- ganges Wodurch wirkt sich das Arbeitsverhalten (z. B. welche Projekte, Aufgaben, Entscheidungen usw.) aus und auf wen (z. B. Mitarbeiter, Bereiche, Gremien, externe Kunden etc.)? 1 Die Leitungstätigkeit des Dienstposteninhabers wirkt sich direkt oder indirekt auf die Mitarbeiter des Teams (…), auf interne Kunden (…) sowie auf externe Kunden (Gerichte, Bevollmächtigte), auf Versicherte und Arbeitgeber sowie andere RV–Träger und andere Sozialleistungsträger aus. Durch das Auswerten von Mängeln und Festlegen entsprechender Bearbeitungshinweise an die Bearbeiter und Hauptsachbearbeiter sorgt der Dienstposteninhaber für eine Verbesserung der Qualität der Tätigkeit der Bearbeiter und Hauptsachbearbeiter, die dann den internen und externen Kunden zugutekommen. Die Tätigkeit des Dienstposteninhabers wirkt sich auf Versicherte, Bevollmächtigte, Richter, andere RV–Träger und andere Sozialleistungsträger aus, z. B. beeinflusst der Dienstposteninhaber bei Abgabe von Vergleichen und Anerkenntnissen im Termin zur mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren positiv die Rechtspositionen und das Vermögen von Versicherten und Bevollmächtigten und negativ, wenn er im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klageabweisung erfolgreich beantragt. Dies trifft sinngemäß auch für andere RV–Träger zu, deren Terminvertretung wahrgenommen wird, sowie für andere Sozialleistungsträger, z. B. Krankenkassen, die weiterhin Krankengeld leisten müssen, anstatt dass dafür eine Rente geleistet wird und natürlich auch für den Arbeitsaufwand von Richtern. Die Tätigkeit des Dienstposteninhabers wirkt sich auf die ehrenamtlichen Widerspruchsausschussmitglieder durch die Art und Weise der Verhandlungsführung während der WSA–Sitzung aus. Er repräsentiert im Guten wie im Schlechten die DRV Mitteldeutschland und trägt so zum Ansehen der DRV Mitteldeutschland bei. Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 20.10.2017 (Bl. 32 ff d. A.), auf die insgesamt verwiesen wird, ist der mit 100 % angesetzte Arbeitsvorgang "Leiten des Teams und Führen der unterstellten Mitarbeiter" mit folgenden Arbeitsschritten versehen: · Ausüben der personellen und fachlichen Dienstaufsicht, Sicherstellen und Überwachen der ordnungsgemäßen Erledigung der Arbeiten im Team, Durchsetzen einer einheitlichen Rechtsanwendung · Einsatz der Mitarbeiter entsprechend der Tätigkeitsmerkmale, Koordinieren des Arbeitsanfalles · Auswerten von Gesetzen/Gesetzesänderungen, Kommentaren und Rechtsprechung im Team sowie entsprechende fachliche Unterweisung · Weitergabe von Informationen durch fachliche Anleitung am Arbeitsplatz · Auswerten der Statistik und Ergreifen entsprechender Maßnahmen zur Arbeitsmengensteuerung · Überwachen termingebundener Angelegenheiten (z. B. von internen Stellungnahmen zu Beschwerden, Petitionen u.ä.) · Sicherstellen und Überwachen der Einarbeitung von neuen Mitarbeitern · Erstellen von Regelbeurteilungen, dienstlichen und besonderen Anlassbeurteilungen sowie Führen von Beurteilungs– und Mitarbeitergesprächen · Erstellen von Stellungnahmen zu personellen Angelegenheiten (z. B. zu Anträgen auf Teilzeitarbeit, Telearbeit) · Vorschlagen von Personalmaßnahmen (z. B. von Abmahnungen) · Fertigen von Zuarbeiten für die Erstellung von qualifizierten Arbeitszeugnissen · Auswerten und Analysieren von festgestellten Mängeln in Zusammenarbeit mit betroffenen Mitarbeitern, Festlegen entsprechender Maßnahmen · Überwachen der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (z. B. zum Datenschutz, der Hausordnung) · Wahrnehmen der Aufgaben als Zeitbeauftragter, Genehmigen von Dienstreisen der Mitarbeiter Mit Schreiben vom 28.11.2019 (Bl. 39 d. A.) beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 12 des TVEntgO–DRV ab dem 01.03.2019 und ergänzte diesen Antrag mit Stellungnahme vom 30.03.2022 (Bl. 40/41 d. A.). Ihren Antrag begründete sie mit dem Umstand, dass sie eine Gruppe von Hauptsachbearbeitern der Entgeltgruppe 11 fachlich und disziplinarisch leite. Aus diesem Grund hebe sich ihre Tätigkeit durch „das Maß der damit verbundenen Verantwortung“ erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraus. Mit Schreiben vom 07.06.2022 (Bl. 42 d. A.) lehnte die Beklagte das Höhergruppierungsbegehren ab. Mit ihrer am 21.12.2022 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie ab 01.05.2019 nach der Entgeltgruppe 12 TVEntgO–DRV zu vergüten sei. Zur Begründung hat die Klägerin angeführt, dass die Hauptsachbearbeiter nach der Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts unbestritten der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen seien. Die Klägerin leite zu 100 % das ihr unterstellte Team bestehend aus Hauptsachbearbeitern und Bearbeitern. Sie trage als Teamleiterin die Gesamtverantwortung für sämtliche von ihrem Team zu bearbeitenden Widerspruchs- und Klageverfahren. Sie habe die ihr unterstellten Hauptsachbearbeiter (und Bearbeiter) anzuleiten, deren Tätigkeit zu kontrollieren sowie im Konfliktfall eine abschließende Entscheidung zu treffen. Sie habe zur Vereinheitlichung der Qualität die Bearbeitung auszuwerten und Bearbeitungshinweise zu erteilen. Durch diese Kontroll- und Weisungstätigkeit trage sie wesentlich zu einer Verbesserung der Qualität bei, die den internen und externen Kunden zugutekomme sowie das Ansehen der Deutschen Rentenversicherung steigere. Die Leitungsfunktion der Klägerin umfasse dabei inhaltlich sämtliche Arbeitsbereiche und Aufgaben eines Hauptsachbearbeiters. Durch die Leitungsfunktion setze sich die Klägerin erheblich durch das Maß der Verantwortung von der Tätigkeit als Hauptsachbearbeiter der Entgeltgruppe 11 ab. Neben der mit der Leitung des Teams anfallenden Aufgaben sei die Klägerin in Eigenverantwortung auch für die Leitung der Widerspruchsausschüsse verantwortlich. Das von ihr geleitete Team sei zwar nicht groß, dennoch trage die Klägerin eine große Führungsverantwortung. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem 01.05.2019 nach der Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung der Deutschen Rentenversicherung in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten und die sich monatlich ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge ab dem ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend ab dem 01.06.2019, mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Zuordnung der Klägerin als Teamleiterin in die Entgeltgruppe 11 TVEntgO–DRV für zutreffend erachtet. Ausweislich des Bewertungsprotokolls vom 28.09.2017 (Bl. 119 d. A.) sei die Teamleitung unter Berücksichtigung der Aufbaufallgruppen des TVEntgO–DRV der Entgeltgruppe 11 zugeordnet worden. Nach den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts aus 2021 sowie der weiteren Begründung des klägerischen Höhergruppierungsantrags vom 30.03.2022 sei die Zuordnung erneut überprüft worden. Ausweislich des Protokolls der Überprüfung der Stellenbewertung vom 20.04.2022 (Bl. 136 d. A.) sei festgestellt worden, dass der mit 100 % anzusetzende Arbeitsvorgang der Teamleitung wegen der Leitungs- und Führungsaufgaben das Merkmal der „besonderen Verantwortung“ der Entgeltgruppe 9c erfülle. Auch das Heraushebungsmerkmal der „Bedeutung“ der Entgeltgruppen 10 und 11 sei bejaht worden, da bei der Tätigkeit des Teamleiters die materiellen und ideellen Belange des Arbeitgebers besonders zu berücksichtigen seien. „Bedeutung“ in diesem Sinne habe die klägerische Tätigkeit auch deshalb, da die Rechtsposition und das Vermögens der Versicherten, der Beklagten und anderer Rentenversicherungsträger bei der Entscheidung über Vergleiche und Anerkenntnisse betroffen sei. Überwachungsaufgaben der Klägerin seien bei der Prüfung des Merkmals „besondere Schwierigkeit“ im Rahmen der Entgeltgruppen 10 und 11 gewürdigt worden. Alle bereits für die Erfüllung der niedrigeren Entgeltgruppen herangezogenen Tätigkeitsinhalte könnten nicht noch einmal herangezogen werden, um das erheblich gesteigerte Maß an Verantwortung der Entgeltgruppe 12 zu begründen. Die Beklagte hat ferner darauf verwiesen, dass die Klägerin darlegungs– und beweisbelastet sei für das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals. Es gebe keinen Automatismus, wonach eine Führungskraft automatisch in die Entgeltgruppe 12 TVEntgO-DRV einzugruppieren sei, nur weil ein Teil der ihr unterstellten Mitarbeiter der nächstniedrigeren Entgeltgruppe 11 angehöre. Das Merkmal des erheblichen Heraushebens aus der Entgeltgruppe 11 durch das „Maß der Verantwortung“ sei Spitzenpositionen des gehobenen Angestelltendienstes vorbehalten. Das Merkmal könne nur bei Beschäftigten bejaht werden, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten. Die Klägerin habe keine solche Spitzenposition inne: sie sei eine von 11 Mitarbeitern mit gleichem Tätigkeitsprofil in der Abteilung Rechtsbehelfe, Regress und Recht und eine von 3 Mitarbeitern mit gleichem Tätigkeitsprofil allein im Referat Rechtsbehelfe A…. Ausweislich der Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung der Referatsleiterin Rechtsbehelfe A… (Bl. 88 ff d. A.) obliege allein dieser die personelle und sachliche Dienstaufsicht sowie die Durchsetzung einer einheitlichen Rechtsanwendung im Referat. Die Klägerin leite auch keinen großen Arbeitsbereich. Mit Urteil vom 06.09.2023 (Bl. 201 bis 206 d. A.) hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin als Teamleiterin erfülle die Anforderungen der Entgeltgruppe 12 TVEntgO–DRV. Die aus der Stellenbeschreibung der Teamleiterin ersichtlichen fachlichen Anforderungen deckten sich weitgehend mit den fachlichen Anforderungen der ihr unterstellten Hauptsachbearbeiter (Stellenbeschreibung Hauptsachbearbeiter Bl. 180 ff d. A.). Da die Hauptsachbearbeiter nach Auffassung beider Parteien in die Entgeltgruppe 11 des TVEntgO–DRV einzugruppieren seien, erfülle die klägerische Tätigkeit auf jeden Fall die Voraussetzungen für diese Entgeltgruppe. Die Klägerin hebe sich als Teamleiterin zudem erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraus. Zunächst sei die Klägerin Vorgesetzte der Hauptsachbearbeiter in personeller und fachlicher Hinsicht. Darüber hinaus sei sie innerhalb des Teams verantwortlich für die einheitliche Umsetzung der rechtlichen Regelungen und für die Qualitätssicherung in der Rechtsanwendung. Schließlich leite sie selbstständig den Widerspruchsausschuss und überprüfe die von den Hauptsachbearbeitern erlassenen Bescheide. Die Klägerin sei daher nicht nur „primus inter pares“, sondern hebe sich durch das Maß an Verantwortung in deutlich erkennbarem Umfang aus der Tätigkeit der ihr unterstellten Hauptsachbearbeiter heraus. Gegen das ihr am 02.11.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 21.11.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach fristgerecht gestelltem Fristverlängerungsantrag innerhalb der bis zum 02.02.2024 verlängerten Frist mit einem am 02.02.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie führt an, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne nicht die Vorgesetztenfunktion alleine den Ausschlag geben für eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 12. Die Voraussetzung des erheblichen Heraushebens durch das Maß der Verantwortung sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausschließlich einer Spitzenposition im Angestelltenbereich vorbehalten. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur 5 Hauptsachbearbeiter führe. Bei der Prüfung der einzelnen Entgeltgruppen 9c, 10 und 11 des TVEntgO–DRV seien die Leitungs- und Führungstätigkeiten und die damit zusammenhängenden Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Klägerin bereits berücksichtigt worden. Diese Tätigkeiten seien daher durch die Verwendung bei den vorherigen Entgeltgruppen verbraucht und könnten aus diesem Grund nicht das Maß der besonderen Verantwortung im Sinne der Entgeltgruppe 12 begründen. Die Klägerin sei insgesamt der sie treffenden Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Sie habe eine Heraushebung aus dem Normalmaß der Verantwortung nicht ausreichend dargelegt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 06.09.2023 – 4 Ca 2060/22 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Unstreitig erfülle sie neben ihren Leitungsaufgaben auch Aufgaben der Hauptsachbearbeitung. Die Hauptsachbearbeiter erfüllten unstreitig die Anforderungen der Entgeltgruppen 9c, 10 und 11. Bereits aus diesem Grund sei auch ihre Zuordnung zur Entgeltgruppe 11 unstreitig. Die Hauptsachbearbeiter seien jedoch nur für ihre eigene Arbeit verantwortlich. Die Klägerin trage demgegenüber eine zusätzliche Verantwortung beim Leiten und Führen der ihr unterstellten Mitarbeiter sowie bei der Leitung des Widerspruchsausschusses. Sie sei als letzte Prüfungsinstanz im Team tätig und entscheide bei unterschiedlicher Rechtsauslegung der Hauptsachbearbeiter, um die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in dem ihr unterstellten Team sicherzustellen. Auf die Anzahl der zu führenden Mitarbeiter komme es nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vom 03.09.2024 (Bl. 319 d. A.) verwiesen.