Beschluss
1 TaBV 11/23
Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2024:0618.1TABV11.23.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Rechtsmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung.(Rn.31)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 01.06.2023 – Az: 3 BV 8/23 - abgeändert und der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung abgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Rechtsmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung.(Rn.31) 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 01.06.2023 – Az: 3 BV 8/23 - abgeändert und der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung abgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Eingruppierung eines auch mit der Pflege und Reinigung des Außenbereichs befassten Mitarbeiters im Hol- und Bringedienst im Wege des Zustimmungsersetzungsverfahrens. Die Antragstellerin betreibt an den Standorten A… und B… Krankenhäuser mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Antragsgegner ist der bei der Antragstellerin gebildete Betriebsrat. Zwischen der Antragstellerin und der ver.di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft wurde der Tarifvertrag für die Beschäftigten der C… GmbH vom 08.10.2020 abgeschlossen (Bl. 8 bis 16 der Akte), der in § 2 eine Anwendung des TVöD für die Beschäftigten und in § 4 deren Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD-VKA vorsieht. Daneben wurde gemäß § 15 Abs. 3 TVöD die Anwendungsvereinbarung vom 08.10.2020 abgeschlossen (Bl. 17 bis 19 der Akte). Diese sieht in § 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 für Mitarbeiter im Hol- und Bringedienst eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 1 Stufe 3 des TVöD-BT-K vor. Für die Dauer der befristeten Geltung bis 31.12.2022 wird nach § 3 der Anwendungsvereinbarung den in § 1 genannten Beschäftigten Kündigungsschutz vor betriebsbedingten Kündigungen gewährt. Bei der Antragstellerin ist seit dem 01.07.2015 der Mitarbeiter D… E… im „Hol- und Bringedienst“ sowie im Bereich „Außenpflege und –reinigung“ tätig. Er verfügt über eine zu DDR-Zeiten abgeschlossene Ausbildung als Instandhaltungsmechaniker (Zeugnis Bl. 61 f. der Akte), die dem bundesdeutschen Berufsabschluss zum Betriebsschlosser gleichgestellt ist (vgl. Bescheid der IHK Erfurt vom 25.05.2023, Bl. 66 der Akte). Mit Änderungsvertrag vom 19.07.2021 (Bl. 20 bis 23 der Akte) vereinbarten die Antragstellerin und der Mitarbeiter E… mit Wirkung ab 01.01.2021, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der C… GmbH vom 08.10.2020 nebst Anwendungsvereinbarung vom 08.10.2020 bestimmt. Ausweislich § 3 dieses Änderungsvertrages wurde der Mitarbeiter E… in Umsetzung der Anwendungsvereinbarung der Entgeltgruppe E1 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA eingruppiert. Wegen Außerkrafttretens der Anwendungsvereinbarung vom 08.10.2020 zum 31.12.2022 hörte die Antragstellerin den Antragsgegner zur beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters E… nach der Entgeltordnung des TVöD-VKA an. Mit Schreiben vom 12.12.2022 (Bl. 60 der Akte) bat die Antragstellerin den Antragsgegner zunächst um Zustimmung zu einer Eingruppierung des Mitarbeiters E… in die Entgeltgruppe E1. Diesem Begehren verweigerte der Antragsgegner am 14.12.2022 (vgl. Bl. 60 der Akte) die Zustimmung und verwies mit Schreiben vom 19.12.2022 (Bl. 24 der Akte) darauf, Herr E… sei seit dem Weggang des vormaligen Gärtners F… als Gärtner tätig und zudem regelmäßig als Fahrer für das Sterilgut sowie im Winterdienst eingesetzt. Von einfachsten Tätigkeiten könne nicht gesprochen werden. Mit Schreiben vom 21.03.2023 (Bl. 25 der Akte) bat die Antragstellerin daraufhin um Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters E… in die Entgeltgruppe E2. Den Tätigkeitbereich des Mitarbeiters beschreibt die Antragstellerin in dem vorgenannten Schreiben wie folgt: „... Herr E… ist als Mitarbeiter im Hol- und Bringedienst tätig. Zu 75 % umfasst in wechselnden Zeitanteilen folgende Arbeitsvorgänge: In Absprache mit der verantwortlichen Gärtnerin die Bepflanzung des Klinikgeländes sowie die entsprechende Pflege, Beschnitt der Bepflanzungen in Beeten und Teichen, Mähen der Rasenflächen und die Reinigung des Außenbereiches. Die Reinigung des Außenbereiches beinhaltet das Sauberhalten der Beete und Grünflächen, der Wege, aller Pflasterflächen und des Teiches sowie das Entleeren der Müllbehälter auf dem gesamten Klinikgelände. Diese Tätigkeiten erfordern die Zuhilfenahme verschiedener technischer Geräte. Zu 25 % umfasst das Aufgabengebiet von Herrn E… die Fahrten für den Transport von Material, Dokumenten, Apotheken- und Laborartikeln sowie den Transport zubereiteter Mittagsgerichte zwischen den beiden Standorten des Klinikums. Einmal am Tag pendelt der Mitarbeiter zwischen den zwei Klinikstandorten. Die Tätigkeit beinhaltet, das Laden und Entladen des Fahrzeuges. … " Der Mitarbeiter E… ist Fahrzeugverantwortlicher für zwei Kraftfahrzeuge der Antragstellerin (Multicar und Traktor). Mit Schreiben vom 27.03.2023 (Bl. 27 bis 28 der Akte) teilte der Antragsgegner mit, dass er der Eingruppierung des Mitarbeiters E… in die Entgeltgruppe E2 nicht zustimme. Er führte aus, Herr E… bediene nicht nur verschiedenste technische Geräte sondern führe auch Reparaturen und Wartungsarbeiten aus. Zudem sei Herr E… als Instandhaltungsmechaniker Facharbeiter. Da er entsprechend seiner Ausbildung eingesetzt werde, sehe der Antragsgegner die Entgeltgruppe E5 als einschlägig an. Die Antragstellerin hat daraufhin beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners in die Entgeltgruppe 2 begehrt. Sie hat angeführt, es handele sich um einfache Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordere, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgehe. Die Antragstellerin hat behauptet, der Mitarbeiter E… nehme nur einfache Transportfahrten sowie einfache Pflegearbeiten der Außenanlage vor. Reparaturarbeiten an technischem Gerät führe er nicht durch. Die Wartungsarbeiten beschränkten sich auf einfachste Säuberungs- und Pflegemaßnahmen. Als Fahrzeugverantwortlicher müsse er nur darauf achten, dass sich die beiden Kraftfahrzeuge in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Die Antragstellerin hat beantragt, die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters D… E… in die Entgeltgruppe 2 Teil A - Allgemeiner Teil - I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Ziffer 3 der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-K zu ersetzen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf Zustimmungsersetzung abzuweisen. Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, dass der Mitarbeiter E… in die Entgeltgruppe 5, hilfsweise 3 einzugruppieren sei, da er die Tätigkeiten eines Gärtners ausübe. Auch beteilige er sich in erheblichem Umfang am Winterdienst. Er warte und repariere das von ihm zu bedienende technische Gerät. Dabei wende er auch die in seinem Ausbildungsberuf als Instandhaltungsmechaniker erlernten Kenntnisse an. Der Mitarbeiter E… sei als Fahrzeugverantwortlicher für die Wartung und Pflege der Fahrzeuge verantwortlich und transportiere Sterilgut. Mit Beschluss vom 01.06.2023 (Blatt 68 bis 73 der Akte) hat das Arbeitsgericht antragsgemäß die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Mitarbeiters E… in die Entgeltgruppe 2 ersetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag auf Zustimmungsersetzung sei gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG begründet. Maßgeblich sei die Vergütungsordnung zum TVöD-K. Es sei von zwei Arbeitsvorgängen auszugehen, zu 75 % die Pflege- und Reinigungstätigkeiten im Außenbereich sowie zu 25 % Transporttätigkeiten. Hierbei handele es sich um einfache Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 2. Die Tätigkeiten erforderten eine fachliche Einarbeitung, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgehe. Allerdings erforderten die Tätigkeiten des mit 75 % entscheidenden Arbeitsvorgangs keine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppen 4 Nr. 1 und Nr. 2 sowie 5 seien nicht erfüllt. Zwar verfüge der Mitarbeiter E… über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebsschlosser. Er werde jedoch nicht in diesem oder einem verwandten Beruf beschäftigt. Er sei im Bereich der Außenpflege tätig. Betriebsschlosser würden bei der Antragstellerin nur im Bereich "Technik" beschäftigt. Schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 4 Nr. 2 führe der Mitarbeiter E… nicht aus. Nicht zuletzt zeige die Anwendungsvereinbarung vom 8. Oktober 2020, dass es sich bei den Tätigkeiten in der „Außenpflege“ um einfachste und einfache Tätigkeiten handele. Gegen den ihm am 26.06.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit einem beim Landesarbeitsgericht am 26.07.2023 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese - nach fristgerechtem Fristverlängerungsantrag vom 28.08.2023 und einer bewilligten Fristverlängerung bis zum 11.09.2023 - mit einem am 11.09.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Antragsgegner rügt, das Arbeitsgericht habe den Vortrag der Antragstellerin unkritisch übernommen. Die erworbene Ausbildung des Mitarbeiters E… und seine Fähigkeiten und Kenntnisse für die Tätigkeit bei der Antragstellerin seien nicht berücksichtigt worden. Der Mitarbeiter E… habe eine abgeschlossene Ausbildung als Instandhaltungsmechaniker/Betriebsschlosser und werde daher bei seinen Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten ausbildungsgemäß eingesetzt. Der Antragsgegner legt eine tabellarische Übersicht (Bl. 124 – 125 der Akte) sowie Checklisten für die Wartung und Pflege diverser technischer Geräte vor (Bl. 133 - 141 der Akte) vor, die der Mitarbeiter E… bei seiner Tätigkeit einsetzt. Da der Mitarbeiter Tätigkeiten ausübe, die dem eines ausgebildeten Betriebsschlossers entsprächen, sei die Entgeltgruppe 5 einschlägig. Angesichts der ihm obliegenden Pflege und Wartung der technischen Geräte - wie etwa des Rasenmähers, des Laubsaugers, der Teichpumpe und des Schneepflugs - werde deutlich, dass die Tätigkeiten jedenfalls eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern. Eine eingehende fachliche Einarbeitung läge dann vor, wenn die Einarbeitungszeit in Summe die Dauer eines Monats deutlich überschreite. In diesem Zusammenhang sei bedeutsam, dass der Mitarbeiter E… über einen Zeitraum von 1,5 Jahren von einem ausgebildeten Gärtner eingearbeitet worden sei. Der Mitarbeiter E… sei für umfangreiche Flächen der Standorts B… gärtnerisch verantwortlich. Er bearbeite, pflege und reinige bzw. überwache ca. 17.000 m² Rasenfläche, davon 1.700 m² hanglagig, weiter ca. 10.500 m² Gehölze, Stauden, Hecken, Beete etc. sowie 9.500 m² Parkplätze und Wege sowie den Hubschraubersonderflugplatz. Für diese Flächen sei der Mitarbeiter auch für den Winterdienst zuständig. Der Mitarbeiter agiere überwiegend eigenständig. Aufgrund der vorhergehenden Zusammenarbeit des zwischenzeitlich ausgeschiedenen Gärtners F… wisse der Mitarbeiter, wann welche Tätigkeit Priorität habe. Während der 1,5 Jahre der Zusammenarbeit mit dem ausgebildeten Gärtner habe der Mitarbeiter einen Überblick darüber vermittelt bekommen, wann was geschnitten, gestutzt, gefällt oder anderweitig bearbeitet werden müsse. Allein daraus ergäbe sich eine eingehende Einarbeitung in die gärtnerischen Aufgaben. Die Antragstellerin habe selbst angegeben, nach dem Ausscheiden des vormaligen Gärtners F… entschieden zu haben, die Position des Gärtners nicht neu mit einem ausgebildeten Gärtner zu besetzen. Tatsächlich habe der Mitarbeiter E… diese Position schlicht übernommen. Die Antragstellerin stelle in ihrem Anhörungsschreiben die Tätigkeiten des Mitarbeiters E… erheblich vereinfacht dar. Diese pauschalen Angaben habe das Arbeitsgericht unkritisch übernommen. Zudem habe das Arbeitsgericht fälschlicherweise zur Bewertung der Tätigkeiten des Mitarbeiters E… auf die Anwendungsvereinbarung Bezug genommen. Dieser Anwendungstarifvertrag mit der konkreten Zuordnung einzelner Beschäftigungsgruppen sei ersichtlich angesichts der bevorstehenden finanziellen Belastung durch die Tarifeinführung als Übergangsphase gedacht gewesen. In dieser Übergangsphase sei im Gegenzug für den Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen das Tabellenentgelt zunächst nicht vollständig gezahlt worden. Angesichts dieser Zwecksetzung verbiete es sich, in die bis 31.12.2022 befristete Anwendungsvereinbarung eine tarifrechtliche Zuordnung der genannten Beschäftigtengruppen in die Entgeltgruppen des TVöD hineinzulesen. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 01.06.2023, Az. 3 BV 8/23 abzuändern und die Ersetzung der Zustimmung abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzlich stattgebende Entscheidung. Sehr wohl habe sich das Arbeitsgericht von der Tätigkeit des Mitarbeiters E… ein Bild gemacht. Es könne dahinstehen, inwieweit die Anwendungsvereinbarung vom 08.10.2020 für die hier interessierende Frage der richtigen Eingruppierung des Mitarbeiters von Bedeutung sei. Im Übrigen habe der Antragsgegner mit keinem Wort vorgetragen, von welchen Arbeitsvorgängen ansonsten auszugehen sei. Die vom Mitarbeiter E… wahrzunehmenden Wartungstätigkeiten bedürften keiner Vor- und Ausbildung. Auch die vom Antragsgegner nunmehr vorgelegten Checklisten ergäben nichts Anderes. Natürlich stünden dem Mitarbeiter zur Ausübung seiner Tätigkeit verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung, die er anhand einer Checkliste zu prüfen habe. Es gehe hierbei in erster Linie um Sichtprüfungen, Reinigungsarbeiten und den Austausch einfacher Verschleißgegenstände. Diese Tätigkeiten könnte auch jede Privatperson unter Zuhilfenahme der jeweiligen Gebrauchsanweisung wahrnehmen. Größere Wartungsarbeiten oder gar Reparaturen würden von zu beauftragenden externen Werkstätten wahrgenommen. Für eine Instandsetzung werde ein Fachhändler hinzugezogen. Die Antragstellerin führt ferner aus, mit den im Bereich „Technik" eingesetzten Personen, die über eine Ausbildung als Schlosser, Elektriker, Maurer, Tischler etc. verfügten, sei der Mitarbeiter E… nicht vergleichbar. Entgegen den Behauptungen des Antragsgegners sei der Mitarbeiter E… auch nicht über einen Zeitraum von 1,5 Jahren von einem ausgebildeten Gärtner eingearbeitet worden. Vielmehr habe Herr E… den seinerzeit beschäftigten Gärtner lediglich mit Hilfstätigkeiten unterstützt. Er sei bis zum Ausscheiden des Herrn F… mit diesem lediglich „mitgelaufen". Nach dem Ausscheiden des ausgebildeten Gärtners habe der Mitarbeiter E… die einfachen Gartentätigkeiten, welche jeder Laie ausüben könne, übernommen. Dabei seien keine speziellen Kenntnisse erforderlich. Soweit anspruchsvollere Tätigkeiten, wie z. B. ein Baumschnitt oder der Beschnitt von Büschen anfielen, würden diese an Fremdfirmen übergeben. Die Entscheidung, nicht wieder einen ausgebildeten Gärtner einzusetzen, habe den Hintergrund gehabt, dass keine Tätigkeiten anfielen, zu deren Bewältigung ein ausgebildeter Gärtner hinzugezogen werden müsse. Am Standort B…, an dem der Mitarbeiter E… eingesetzt werde, gebe es keine besondere Bepflanzung. Am Standort A… werde eine ausgebildete Gärtnerin beschäftigt, die hinzugezogen werde, wenn ausnahmsweise Arbeiten anfallen sollten, die über die vorgeschriebenen einfachen Hilfstätigkeiten hinausgingen. Insgesamt handele es sich um einfache Tätigkeiten, die keiner eingehenden fachlichen Einarbeitung bedürften. Auf Nachfrage der Kammer im Anhörungstermin zweiter Instanz am 27.02.2024 hat die Antragstellerin ausgeführt, die Gärtnerin G…, die mit der Außenpflege am Standort A… befasst sei, sei gegenüber dem Mitarbeiter E… nicht weisungsbefugt. Weisungsbefugt gegenüber dem Mitarbeiter E… sei ausschließlich die Leiterin des Hol- und Bringedienstes, zu deren Bereich der Aufgabenbereich des Herrn E… organisatorisch gehöre. Gleichwohl würde die Gärtnerin G… bei schwierigeren Tätigkeiten im Einzelfall hinzugezogen, so dass der Mitarbeiter E… auf fachliche Weisung bzw. in Abstimmung mit der Gärtnerin diese Tätigkeiten ausführen könne. Die von Herrn E… auszuübenden Tätigkeiten seien von Natur her vorgegeben. Was verblüht sei, müsse raus. Was wann zu machen sei, entscheide Herr E… zwar selber, dies sei aber durch offensichtliche Zwänge vorgegeben. Hierzu hat der Antragsgegner im Anhörungstermin erwidert, zu seiner Kenntnis finde eine persönliche Abstimmung zwischen der Gärtnerin G… und Herrn E… nicht statt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Anhörungstermins in zweiter Instanz am 27.02.2024 (Bl. 178 f. der Akte) Bezug genommen. Zeitlich nach Durchführung des Anhörungstermins in zweiter Instanz hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.03.2024 eine Antragsrücknahme erklärt. Der Antragsgegner hat der Antragsrücknahme nicht zugestimmt. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Da der Antragsgegner der von der Antragstellerin erklärten Antragsrücknahme nicht zugestimmt hat, war in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung der Zustimmungsersetzungsantrag abzuweisen. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Insbesondere wurde die Beschwerde fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. 2. Über die zulässige Beschwerde war auch inhaltlich zu befinden, obwohl die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.03.2024 (Bl. 181 der Akte) den Antrag auf Zustimmungsersetzung zurückgenommen hat. Der Antragsgegner hat dieser Antragsrücknahme ausdrücklich nicht zugestimmt. Eine solche ausdrückliche Zustimmung wäre jedoch nach § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG für eine Einstellung des Verfahrens nach § 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG erforderlich gewesen. Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses der übrigen Beteiligten bei einer Antragsrücknahme in der Beschwerdeinstanz ist, dass sich der Antragsteller nicht mehr einseitig dem Verfahren entziehen können soll, wenn bereits eine Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Antrag ergangen ist (BAG 26.04.1990 - 1 ABR 79/89 - zu B. I. der Gründe; GMP-Schlewing/Spinner, ArbGG, 10. Auflage 2022, § 87 Rn. 25). 3. Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Der zulässige, aber unbegründete Antrag der Antragstellerin auf Zustimmungserteilung zu einer Eingruppierung des Mitarbeiters E… in die Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA (K) ist unbegründet und daher in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen. a) Der Antrag auf Zustimmungsersetzung ist zulässig. aa) Hat die Betriebsratsseite zu der vom Arbeitgeber begehrten Eingruppierung eines Mitarbeiters die Zustimmung verweigert, hat der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 4 BetrVG um gerichtliche Zustimmungsersetzung zu ersuchen. Dies ist hier erfolgt. Das Begehren der Antragstellerin ist entgegen dem Antragswortlaut auf eine Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung des Mitarbeiters E… gerichtet. Eine Eingruppierung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die erstmalige Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist demgegenüber jede Änderung dieser Einreihung. Über eine solche muss der Arbeitgeber nicht nur beim Wechsel einer dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgabe entscheiden (vgl. BAG 13.05.2020 – 4 ABR 29/19 - Rn. 11, BAG 24.02.2021 - 4 ABR 19/20 - Rn. 15), sondern auch bei einer Änderung der maßgeblichen Vergütungsordnung (Fitting, BetrVG, 31. Auflage 2022, § 99 Rn. 109). Letztere Fallgestaltung ist vorliegend gegeben. Obwohl es sich daher technisch um eine Umgruppierung handelt, wird fortan – da sich diese Begrifflichkeit durch das ganze Verfahren zieht – weiterhin von „Eingruppierung“ gesprochen. bb) Der Antrag der Antragstellerin ist auch nicht etwa dadurch unzulässig geworden, dass durch die Erklärung der Antragsrücknahme das Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung entfallen wäre. Zwar wird dann, wenn der Antragsteller gegenüber der Betriebsratsseite kundtut, an der personellen Maßnahme nicht mehr festhalten zu wollen, einem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren die Grundlage entzogen. Denn ist die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 BetrVG nicht mehr beabsichtigt, erledigt sich das Zustimmungs(ersetzungs)verfahren in tatsächlicher Hinsicht. Eine solche Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Die Antragstellerin hat mitnichten gegenüber dem Gericht erklärt, an der beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters E… in die Entgeltgruppe 2 nicht mehr festhalten zu wollen. Sie hat gegenüber dem Gericht lediglich den Antrag zurückgenommen, ohne die zu dieser Antragsrücknahme führenden Umständen zu erläutern. Sie hat auch nicht etwa mitgeteilt, im Ergebnis der Besprechungen im Anhörungstermin vor der erkennenden Kammer den Antragsgegner zwischenzeitlich um Zustimmung zu einer Eingruppierung des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe 3 ersucht zu haben. Nach Mitteilung des Antragsgegners ist ein solcher Antrag auf Zustimmung zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 im Nachgang zur gerichtlichen Anhörung auch nicht erfolgt. Dass die Antragstellerin die Rechtsauffassung vertritt, durch die erklärte Antragsrücknahme habe sich das Beschwerdeverfahren erledigt, ist irrelevant. Denn eine solche rechtliche Erledigung tritt durch eine einseitige Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren gerade nicht ein. Durch das Zustimmungserfordernis im Falle einer Antragsrücknahme in zweiter Instanz wird im Gegenteil deutlich, dass es nicht möglich sein soll, sich nach Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung noch einseitig ohne Zustimmung der Gegenseite einer Sachentscheidung zu entziehen. Nur dann, wenn tatsächlich ein erledigendes Ereignis vorliegt, wird von der Rechtsprechung eine Ausnahme gemacht (vgl. BAG 26.04.1999 - 1 ABR 79/89 - zu B. I. 3 bis 5 der Gründe). Anhaltspunkte für eine tatsächliche Erledigung der Angelegenheit sind jedoch – wie aufgezeigt - nicht vorgebracht und nicht erkennbar. Die Kammer ist mithin befugt und verpflichtet, über den gestellten Sachantrag inhaltlich zu befinden. b) Der Antrag auf Zustimmungsersetzung ist unbegründet. Die vom Antragsgegner berechtigt verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Mitarbeiters E… in die Entgeltgruppe 2 des TVöD-VKA (K) war entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. aa) Allerdings sind mit dem Erstgericht die formalen Voraussetzungen für eine gerichtliche Zustimmungsersetzungsentscheidung nach § 99 Abs. 4 BPersVG gegeben. Insbesondere ist das Verfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß durchlaufen worden und es liegt eine frist- und formgerechte Zustimmungsverweigerung des Antragsgegners zur beabsichtigten Eingruppierung vor. Hierüber streiten die Beteiligten auch gar nicht. bb) Die von der Antragstellerin begehrte Zuordnung der Tätigkeit des Mitarbeiters E… in die Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA ist nach Auffassung der Kammer fehlerhaft. Der Antragsgegner hat völlig zu Recht seine Zustimmung hierzu nicht erteilt. (1) Auf das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin mit dem Mitarbeiter E… findet der TVöD-VKA (K) Anwendung. Die Anwendbarkeit des TVöD-VKA ergibt sich aus § 2 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit § 2 des Tarifvertrages für die Beschäftigten der C… GmbH vom 08.10.2020. Die für die Entscheidung des Verfahrens maßgeblichen Regelungen des TVöD (K) und der maßgeblichen Entgeltordnung (VKA) lauten auszugsweise wie folgt: "§ 12 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. … Protokollerklärung zu Absatz 2: Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.“ … Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA), Teil A. Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale 1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel - Essens- und Getränkeausgeber/innen - Garderobenpersonal, - Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich, - Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks, - Wärter/innen von Bedürfnisanstalten, - Servierer/innen, - Hausarbeiter/innen, - Hausgehilfe/Hausgehilfin, - Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion). Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden. 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. (Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.) Entgeltgruppe 3 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. (Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.) Entgeltgruppe 5 Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. … " (2) Entgegen der vom Erstgericht angedeuteten Rechtsauffassung kommt es aus Sicht der Kammer für die Beurteilung der richtigen Eingruppierung des Mitarbeiters E… allerdings nicht auf seine Zuordnung nach der Anwendungsvereinbarung vom 8. Oktober 2020 an. Denn diese Anwendungsvereinbarung nach § 15 Abs. 3 TVöD hatte nur eine befristete Geltung bis zum 31.12.2022 und kann daher bereits aus diesem Grund Aussagen zu einer Eingruppierung des Mitarbeiters E… für den Zeitraum ab 01.01.2023 nicht treffen. Zum anderen ist festzustellen, dass die Zuordnung bestimmter Beschäftigtengruppen auf Basis der Anwendungsvereinbarung ersichtlich für eine Übergangsphase während der Einführung des neuen Tarifwerks im Unternehmen der Antragstellerin gelten sollte. Nach § 15 Abs. 3 TVöD sind Abweichungen von der Entgelttabelle im Rahmen landesbezirklicher Regelungen erlaubt. Und die streitgegenständliche Anwendungsvereinbarung enthielt gerade Abweichungen im Gegenzug für einen Verzicht auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen. Von einer Abweichung auf die vorliegend zu beurteilende reguläre Eingruppierung zu schließen, verbietet sich auch aus diesem Grund. (3) Maßgeblicher eingruppierungsrelevanter Arbeitsvorgang nach § 12 Abs. 2 TVöD-K ist der Aufgabenbereich des Mitarbeiters E… in Bezug auf die Pflege und Reinigung des Außenbereichs. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach § 12 Abs. 2 TVöD-K ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13.12.2023 - 4 AZR 317/22 – Rn. 14; BAG 19.10.2022 - 4 AZR 470/21 - Rn. 20; BAG 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 - Rn. 27 ff. zu § 12 TV-L). Die Aufgaben im Bereich der Pflege und Reinigung des Außenbereichs erfüllen die Anforderungen an einen solchen Arbeitsvorgang. Sie sind auf das Arbeitsergebnis eines funktionierenden und sauberen Außenbereichs des Klinikgeländes ausgerichtet. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Wartungs- und Reinigungsarbeiten an dem dabei einzusetzenden technischen Gerät sind als Zusammenhangsarbeiten Teil dieses Arbeitsvorgangs. Der Arbeitsvorgang umfasst nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Antragstellerin 75 % der Tätigkeit. Da der Antragsgegner einen anderen Aufgabenzuschnitt und eine andere zeitliche Aufteilung des Mitarbeiters E… nicht vorgebracht hat, legt die Kammer ihrer Entscheidung den Aufgabenzuschnitt zugrunde, wie er sich aus dem Antragsschreiben der Antragstellerin vom 21.03.2023 (Bl. 25 der Akte) darstellt. Dass der Mitarbeiter E… zu weniger als 50 % seiner Tätigkeit mit der Pflege und Reinigung des Außenbereichs befasst wäre, ist nicht feststellbar. Über den wesentlichen Aufgabenzuschnitt des Mitarbeiters besteht zwischen den Beteiligten zur Überzeugung der Kammer auch kein Streit. Vielmehr sind die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung darüber, welche Einarbeitung für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und welche Entscheidungsbefugnisse dem Mitarbeiter zukommen. (4) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei den Tätigkeiten der Außenbereichspflege nicht um einfache Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 2. Vielmehr heben sich die anfallenden Tätigkeiten des Mitarbeiters E… bei der Pflege und Reinigung des Klinikgeländes dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraus, dass diese Tätigkeiten zur Überzeugung der erkennenden Kammer eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern. Das Tätigkeitsmerkmal der eingehenden fachlichen Einarbeitung ist ein Heraushebungsmerkmal in Abgrenzung zur Entgeltgruppe 2. Die dort erforderliche Einarbeitung geht nach der Klammerdefinition über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinaus. Die Einarbeitung selbst dient nach der Definition im Klammerzusatz Satz 2 zu Entgeltgruppe 2 TVöD/VKA dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. Darauf baut die eingehende fachliche Einarbeitung auf. Die Tätigkeit der Entgeltgruppe 3 muss so beschaffen sein, dass sie ohne eine eingehende und fachliche Einarbeitung nicht ausgeübt werden kann. Dabei bezieht sich das Merkmal "eingehend“ auf die Intensität und Tiefe der erforderlichen Belehrungen, das Merkmal "fachlich" auf ihren sachlichen Gegenstand (BAG 11.10.2006 - 4 AZR 534/05 - juris Rn. 31; LAG Düsseldorf 20.02.2021 - 12 TaBV 38/20 - Beck-online Rn. 62). Die weitergehende eingehende Einarbeitung beinhaltet ein temporäres und ein qualitatives Moment. „Eingehend“ bedeutet „sorgfältig und bis ins Einzelne gehend; ausführlich, breit, gründlich, intensiv, umfassend“ (Duden Das Bedeutungswörterbuch 5. Aufl. Stichwort „eingehend“); unter „fachlich“ ist „ein bestimmtes Fach betreffend, dazu gehörend“ (Duden aaO Stichwort „fachlich“) zu verstehen. Eine „eingehende fachliche Einarbeitung“ ist daher eine solche, bei der für die Tätigkeit objektiv erforderliche - und nicht nur förderliche - fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten ausführlich vermittelt werden (vgl. BAG 13.12.2023 – 4 AZR 317/22 – Rn. 19). Aus der Systematik der tariflichen Regelungen ergibt sich, dass eine Einarbeitung in der Regel nur dann im zeitlichen Sinn als „eingehend“ angesehen werden kann, wenn sie einen Zeitraum von wenigen Wochen deutlich übersteigt. Denn einfachste Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD/VKA sind solche, die an Einfachheit nicht zu überbieten sind. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglich übertragenen Aufgaben muss eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase von maximal ein bis zwei Tagen ausreichend sein. Es handelt sich im Wesentlichen um gleichförmige und gleichartige - gleichsam „mechanisch“ durchzuführende – Tätigkeiten. Ist hingegen eine zweiwöchige Einarbeitungszeit erforderlich, um die Arbeitsabläufe beherrschen zu können, handelt es sich in der Regel bereits um eine einfache Tätigkeit iSd. Entgeltgruppe 2 TVöD/VKA. Diesen Zeitraum muss eine „eingehende fachliche Einarbeitung“, um sich von der nach Entgeltgruppe 2 TVöD/VKA erforderlichen Einarbeitung ihrer Intensität nach hinreichend abzuheben, jedenfalls deutlich überschreiten (BAG 13.12.2023 – 4 AZR 317/22 – Rn. 22; LAG Düsseldorf 20.02.2021 – 12 TaBV 38/20 – Beck-online Rn. 62). Zwar wird man eine genaue zeitliche Grenze nicht ziehen können. Jedoch wird in Summe erst dann von einer Einarbeitungsphase in einer sorgfältigen und bis ins Einzelne gehenden Weise gesprochen werden können, wenn diese Einarbeitungsphase die Dauer eines Monats deutlich überschreitet (so LAG MV 23.11.2021 – 5 Sa 89/21 – Beck-online Rn. 29). Und das Bundesarbeitsgericht (13.12.2023 – 4 AZR 317/22) hat entschieden, dass in der Regel ein Zeitraum von sechs Wochen erforderlich sein wird, um eine „eingehende fachliche Einarbeitung“ annehmen zu können. Allerdings können nach Bundesarbeitsgericht je nach Inhalt der Einarbeitung auch kürzere oder längere Zeiträume ausreichend oder erforderlich sein. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass für die Erfüllung der Aufgaben des Mitarbeiters im Bereich der Außenpflege eine Einarbeitung erforderlich ist, die die Dauer von einem Monat bzw. sechs Wochen übersteigt: Auf Basis des eigenen Vortrags der Antragstellerin hat der Mitarbeiter E… neben der Reinigung des Außenbereiches auch die Bepflanzung des Klinikgeländes, die Pflege nebst Beschnitt der Bepflanzung in den Beeten und Teichen sowie das Mähen der Rasenflächen zu unternehmen. Diese Tätigkeit erfolgt unter Zuhilfenahme verschiedener technischer Geräte, die der Mitarbeiter E… nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zu warten und zu reinigen hat. Nach Auffassung der Kammer erfordern die Entscheidungen, was genau wann zu tun ist und in welchen Rhythmen Bepflanzungen vorzunehmen, vorhandene Beete zu bearbeiten und Bepflanzungen zu beschneiden sind, Erkenntnisse, die nicht innerhalb von wenigen Wochen zu erlernen sind. Nicht umsonst oblag die Tätigkeit des Mitarbeiters E… zuvor einem ausgebildeten Gärtner. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin erschöpft sich ihre eigene Aufgabenbeschreibung gerade nicht darin, verblühte Pflanzen herauszunehmen und Rasenflächen zu mähen. Denn nach eigener Darstellung der Antragstellerin in ihrem Antragsschreiben an den Betriebsrat hat der Mitarbeiter auch Bepflanzungen vorzunehmen und vorhandene Büsche zu beschneiden. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragsgegners handelt es sich nach Größe und Beschaffenheit des Klinikgeländes um einen nicht unerheblichen Bereich, den der Mitarbeiter E… ohne konkrete Anleitung zu bearbeiten hat. Nach eigener Darstellung der Antragstellerin ist die in A… - also am anderen Standort - eingesetzte Gärtnerin gerade nicht weisungsbefugt gegenüber dem Mitarbeiter E…. Gerade weil der Mitarbeiter E… nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten im Wesentlichen ohne konkrete Weisung entscheidet, was wann zu tun ist, wird es zur Erfüllung der Aufgaben – auch vor dem Hintergrund des zum Einsatz kommenden technischen Geräts - mit einer Einarbeitungszeit von wenigen Wochen nicht getan sein. Vielmehr ist die Kammer der Auffassung, dass die Antragstellerin nur deshalb den umfangreichen Aufgabenbereich der Pflege und Reinigung des Außenbereichs dem Mitarbeiter E… auch ohne gärtnerische Ausbildung übertragen konnte, weil dieser zuvor und insoweit unbestritten dem zuvor eingesetzten, entsprechend ausgebildeten Gärtner über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren zur Hand gegangen ist. Dass dies keine Einarbeitung im klassischen Sinn war, sondern der Mitarbeiter womöglich nur Hilfstätigkeiten verrichtet hat, ist nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend. Vielmehr wird der Mitarbeiter E… während dieser Zeit die Zyklen der Bepflanzung im Verlauf eines Pflanzjahres erfahren sowie Kenntnisse und Erfahrungen dazu gesammelt haben, was wann zu tun ist. Auch ohne dass dieses „Mitlaufen“ die Eigenschaften einer Einarbeitung oder gar einer geordneten Ausbildung gehabt hätte, war die Antragstellerin nach dem Ausscheiden des Gärtners dadurch in die Lage versetzt, auf die gewonnenen Erkenntnisse des Mitarbeiters E… aufzubauen und die Entscheidung zu fällen, den Außenbereich fortan ohne ausgebildeten Gärtner alleine von dem Mitarbeiter E… betreuen zu lassen. Die rein faktisch erfolgte "Einarbeitung" des Mitarbeiters E… macht sich die Antragstellerin auch deshalb zunutze, weil sie einen Bereich, den sie zuvor in B… und aktuell in A… durch ausgebildete Gärtner betreuen lässt, nunmehr von dem nicht einschlägig ausgebildeten Mitarbeiter E… bearbeiten lässt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist für die Kammer auch nicht erkennbar, dass dem Mitarbeiter E… in einer Form und Häufigkeit Anweisungen von solcher Qualität gegeben werden, dass ein eigener Entscheidungsspielraum entfiele. Denn für die Frage, welcher Zeitraum und welche Qualität einer Einarbeitung erforderlich ist, ist es auch entscheidend, ob diese Tätigkeit weitgehend eigenständig oder aufgrund von Einzelanweisungen durchgeführt wird. Denn wird dem Beschäftigten im Rahmen der Aufgabenübertragung ein eigenständiger, nicht gänzlich unbedeutende Entscheidungs- oder Verantwortungsbereich übertragen, scheidet das Vorliegen einfachster Tätigkeiten bereits aus. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Grad der Weisungsabhängigkeit und der vorhandene Verantwortungsbereich, der ohne konkrete Weisungen bearbeitet wird, auch über die Frage der für die Ausfüllung dieser Tätigkeit erforderlichen zeitlichen und qualitativen Einarbeitung entscheidet (vgl. dazu BAG 20.05.2009 - 4 AZR 315/08 - Beck-online Rn. 29). Die Leiterin des Bereichs Hol- und Bringedienst wird alleine aus fachlichen Gründen nicht in der Lage sein, dem Mitarbeiter E… zu den gärtnerischen Aufgaben Anweisungen von solcher Qualität und Häufigkeit zu erteilen, dass ein entsprechender Entscheidungsspielraum des Mitarbeiters E… bei der Bearbeitung des Außenbereichs nicht mehr vorhanden wäre. Und der genaue Inhalt und die Verfahrensweise der von der Antragstellerin wiederholt angeführten Abstimmung mit der Gärtnerin in A… hat sich der Kammer trotz entsprechender Erörterung im Anhörungstermin nicht erschlossen. Diese Gärtnerin ist unbestritten nicht vor Ort. Dazu, ob die Gärtnerin direkten Kontakt zu dem Mitarbeiter E… hat, tragen die Beteiligten unterschiedlich vor. Nach Darstellung des Antragsgegners besteht gar kein direkter Kontakt. Und nach den Angaben der Antragstellerin erfolgt die Abstimmung mit der Gärtnerin über die Vorgesetzte des Klägers, die Leiterin des Hol- und Bringedienst. Wie genau diese Abstimmung erfolgt, hat die Antragstellerin nicht erklären können. Abgesehen davon soll eine solche Abstimmung nur bei speziellen Tätigkeiten wie etwa einem Baumschnitt erforderlich sein. Für die täglichen und im Zyklus eines Pflanzjahres anfallenden Tätigkeiten hat jedoch offenbar der Mitarbeiter E… die alleinige Verantwortung. Mit ihrem Argument, solche Entscheidungen seien „von Natur aus" vorgegeben, kann die Antragstellerin nicht gehört werden. Das mag mit Blick auf reine Rasenflächen oder den von der Antragstellerin wiederholt bemühten Schneefall so sein. Das Beschneiden von Büschen oder die Bepflanzung von Beeten und Teichen sind jedoch keine von der Natur vorgegebenen Arbeitsaufgaben. Die Entscheidung etwa, wann und wie Büsche zu beschneiden sind und welche Pflanzen sich für welche Standorte (Beete/Hanglagen/Teiche etc.) eignen, ist nicht von der Natur vorgegeben. Konkrete Anweisungen zu diesen Entscheidungen sind von der Antragstellerin nicht konkret dargetan und konnten auch auf Nachfrage der Kammer nicht vorgebracht werden. Die Antragstellerin wurde im Anhörungstermin auch darauf hingewiesen, dass sie im Zustimmungsersetzungsverfahren die sogenannte Feststellungslast trägt. Der Arbeitgeber trägt als Antragsteller im Zustimmungsersetzungsverfahren gerichtet auf eine Eingruppierung die Feststellungslast für das Nichtbestehen der vom Betriebsrat zur Begründung seines Widerspruchs vorgetragenen Gründe (BAG 26.04.2017 - 4 ABR 37/14 - Rn. 39; Fitting, BetrVG, 31. Auflage 2022, § 99 Rn. 290). Das bedeutet, dass die Nichterweislichkeit von erforderlichen Tatsachen zur Überprüfung der korrekten Eingruppierung trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Zustimmungsersetzungsverfahren den Arbeitgeber treffen. Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, die Tatsachen vorzubringen, die die von ihm beabsichtigte Eingruppierung als korrekt erscheinen lassen, geht dies zu seinen Lasten. Aus diesem Grund hätte es der Antragstellerin oblegen, die genaue Weisungskette von der ausgebildeten Gärtnerin in A… zu dem Mitarbeiter E… so darzustellen, dass für die Kammer eine Beschränkung des dem Mitarbeiter zukommenden Verantwortungsbereichs deutlich wird. Dies ist der Antragstellerin nicht gelungen. Im Gegenteil hat sie selbst mehrfach betont, die Gärtnerin sei nicht weisungsbefugt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch das Vorliegen eines Abstimmungserfordernisses für sich genommen kein Umstand, der gegen eine eingehende Einarbeitung spricht. Vielmehr deutet das Abstimmungserfordernis darauf hin, dass die übertragene Tätigkeit gerade nicht gleichförmig und gleichartig ist, sondern Fachkenntnisse erfordert, die das Erkennen eines abstimmungsbedürftigen Sachverhaltes und eine Umsetzung entsprechender Absprachen voraussetzt (vgl. auch dazu BAG 20.05.2009 - 4 AZR 315/08- Beck-online Rn. 29). Auch wenn es nach alledem nicht entscheidend darauf ankommt, für welche Gerätschaften der Mitarbeiter E… zuständig ist und welche Wartungs- und Reinigungsarbeiten er hierbei zu verrichten hat, ist festzustellen, dass der Mitarbeiter umfangreiches technisches Gerät zum Einsatz bringt. Die Antragstellerin behauptet zwar, jede Privatperson könne solche Wartungsarbeiten an Hand der Bedienungsanleitung unproblematisch selbst vornehmen. Die Kenntnisse zur Bedienung der einzelnen technischen Geräte und zur Durchführung der entsprechenden Wartungen dürften in Summe jedoch bereits eine Einarbeitungszeit von wenigen Tagen oder gar Wochen überschreiten. Diese für die Ausführung dieser Zusammenhangsarbeiten erforderlichen Einarbeitung trägt zusätzlich dazu bei, dass in Summe für den Arbeitsvorgang insgesamt eine Einarbeitung von weit mehr als einem Monat, wenn nicht gar mehr als sechs Wochen erforderlich erscheint. (5) Ob - wie der Antragsgegner anführt - vorliegend sogar die Entgeltgruppen 4 oder 5 einschlägig sein könnten, kann im Zustimmungsersetzungsverfahren gerichtet auf die Entgeltgruppe 2 dahinstehen. Denn durch das Erfüllen der Merkmale der Entgeltgruppe 3 und das Herauswachsen aus der Entgeltgruppe 2 steht fest, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu der begehrten Entgeltgruppe 2 jedenfalls nicht zu ersetzen ist. Verweigerungsgrund ist die Fehlerhaftigkeit der vom Arbeitgeber begehrten Eingruppierung. Welche Entgeltgruppe stattdessen einschlägig ist, ist nicht Streitgegenstand. 4. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht. Es haben sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gestellt. Vielmehr hat sich die Kammer bei der Frage der Erforderlichkeit der eingehenden fachlichen Einarbeitung an der vorhandenen Rechtsprechung der Instanzgerichte und des Bundesarbeitsgerichts orientiert.