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Beschluss

1 TaBV 29/22

Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2023:0613.1TABV29.22.00
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Leitsätze
1. Ein in privater Rechtsform betriebenes Krankenhaus kann auch dann eine karitative Einrichtung im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sein, wenn die Anteile von einer Gebietskörperschaft gehalten werden, die gesetzlich zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern verpflichtet ist (Anschluss an BAG 24.05.1995 - 7 ABR 48/94).(Rn.62) 2. Bei der Prüfung, ob eine tendenzgeschützte Tätigkeit des Unternehmens vorliegt, kann auch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an anderen Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes sonstiger Mittel berücksichtigt werden.(Rn.72)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den abweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 18.03.2022 - 4 BV 14/21 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein in privater Rechtsform betriebenes Krankenhaus kann auch dann eine karitative Einrichtung im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sein, wenn die Anteile von einer Gebietskörperschaft gehalten werden, die gesetzlich zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern verpflichtet ist (Anschluss an BAG 24.05.1995 - 7 ABR 48/94).(Rn.62) 2. Bei der Prüfung, ob eine tendenzgeschützte Tätigkeit des Unternehmens vorliegt, kann auch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an anderen Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes sonstiger Mittel berücksichtigt werden.(Rn.72) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den abweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 18.03.2022 - 4 BV 14/21 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Beteiligten zu 2) ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in A…. Sie betreibt an den Standorten A… und B… ein Krankenhaus. Gesellschafter sind mit 73,1 % der C-Kreis und mit 26,9 % die Stadt A…. Die Gemeinnützigkeit ist von der Finanzverwaltung anerkannt. Bei der Beteiligten zu 2) werden in der Regel mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der 15-köpfige, bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat. Der zur Akte gereichte Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 2) in der Änderungsfassung vom 24.06.2019 (Bl. 18 – 28 der Akte) lautet auszugsweise: „Gesellschaftsvertrag § 1 Firma Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma S… Klinikum GmbH. … § 3 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Krankenhauses. Ziel des Krankenhausbetriebes ist die Versorgung der Bevölkerung mit bestmöglichen stationären Krankenhausleistungen, vorstationären und nachstationären Behandlungen und - soweit zulässig - mit ambulanten ärztlichen, medizinisch-technischen und physikalischen Leistungen sowie ambulanten Operationen. ... 2. Der vorgenannte Gesellschaftszweck kann auch dadurch erreicht werden, dass sich die Gesellschaft an anderen gemeinnützigen Krankenhäusern, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, als Gesellschafter beteiligt. … 5. Weiter kann die Gesellschaft gemeinnützige medizinische Versorgungszentren in der Rechtsform der GmbH gründen und betreiben. § 4 Gemeinnützigkeit 1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung. 2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften einer Rücklage zuzuführen, die nur zur Sicherung und zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks verwendet werden darf. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zwecke verwendet werden. 3. Ein Gesellschafter erhält keine Gewinnanteile und in seiner Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. … " Wegen des weiteren erstinstanzlichen Beteiligtenvorbringens wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses vom 18.03.2022 (Bl. 185-192 der Akte) Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, bei der Beteiligten zu 2) sei ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Ein Tendenzbetrieb i. S. v. § 118 Abs. 1 BetrVG liege nicht vor. Die Beteiligte zu 2) diene nicht karitativen Zwecken, sondern sei mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. So habe die Beteiligte zu 2) in den Jahren 2019 und 2020 hohe Gewinne erzielt. So sei zum 31.12.2020 eine Gewinnrücklage in Höhe von 67.528.618,35 € ausgewiesen und im Jahr 2020 einen Gewinn in Höhe von 1.406.273,97 € erzielt worden. Zwar sehe der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Gesellschafter keine Gewinnausschüttung erhielten. Im April 2019 sei jedoch ausweislich einer Pressemitteilung der Thüringer Allgemeinen vom 25.10.2019 (Bl. 152 der Akte) vom Kreistag beschlossen worden, Ausschüttungen aus dem Klinik-Gewinn zuzulassen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 2) in einer Konzernstruktur über die Tochtergesellschaft, die D… MVZ GmbH, an drei Betriebsstätten Medizinische Versorgungszentren (MVZ) betreibe. Auch dies zeige die Gewinnerzielungsabsicht der Beteiligten zu 2). Schließlich hat der Beteiligte zu 1) erstinstanzlich die Auffassung vertreten, auf die Verfolgung karitativer Zwecke könne sich die Beteiligte zu 2) mangels Freiwilligkeit der Aufgabenerfüllung nicht berufen. Schließlich seien ihre Gesellschafter gesetzlich aus § 2 ThürKHG zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung verpflichtet. Der Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass im Unternehmen der Antragsgegnerin ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Erstinstanzlich hat sich die Beteiligte zu 2) darauf berufen, sie verfolge unmittelbar und überwiegend karitative Zwecke i. S. v. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Die karitative Zweckbestimmung ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Aus § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ergebe sich zudem, dass etwaige Überschüsse einer Rücklage zuzuführen seien, die ihrerseits nur zur Sicherung und Erfüllung des Gesellschaftszwecks verwendet werden dürfe. Für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht komme es nicht darauf an, dass die Hilfeleistung unentgeltlich erfolge. Kostendeckende Einnahmen dürften erzielt werden. Der Bewertung als karitative Einrichtung stehe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, dass die Gesellschaftsanteile in den Händen gesetzlich verpflichteter Gebietskörperschaften liegen. Zudem sei aus § 2 ThürKHG allenfalls der C…-Kreis, nicht jedoch die Stadt A… als nicht kreisfreie Stadt verpflichtet. Mit Beschluss vom 18.03.2022 (Bl. 185 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht Nordhausen den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Feststellungsantrag fehle es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hätten die Beteiligten in der Vergangenheit einen sogenannten „freiwilligen“ Wirtschaftsausschuss gebildet. Dabei habe es sich jedoch nicht um einen Wirtschaftsausschuss im Sinne des Gesetzes gehandelt. Dieser Streit der Beteiligten sei nicht beigelegt. Der Antrag sei jedoch unbegründet, da § 106 BetrVG nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BetrVG keine Anwendung finde. Die Beteiligte zu 2) diene unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen. Für die Beteiligte zu 2) selbst ergebe sich keine gesetzliche Verpflichtung. Allenfalls für den C…-Kreis könne der Krankenhausbetrieb als gesetzliche Aufgabe in Betracht kommen, nicht jedoch für die Stadt A…, die als nicht kreisfreie Stadt nicht Adressat der gesetzlichen Verpflichtung sei. Zur Frage der Freiwilligkeit hat sich das Erstgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 24.05.1995, 7 ABR 48/94) angeschlossen, wonach der Freiwilligkeit der Hilfeleistung nicht entgegensteht, wenn die Gesellschaftsanteile an privatrechtlich organisierten Unternehmen von juristischen Person des öffentlichen Rechts gehalten werden. Auch eine Gewinnerzielungsabsicht könne nicht festgestellt werden. Nach dem Gesellschaftsvertrag seien Überschüsse einer Rücklage zuzuführen. Eine Ausschüttung an die Gesellschafter finde nicht statt. Der Hinweis des Beteiligten zu 1) auf einen möglichen Kreistagsbeschluss basierend auf einem Zeitungsartikel reiche nicht, um eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu belegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss verwiesen. Der Beschluss ist dem Beteiligten zu 1) entweder am 18.08.2022 oder am 22.08.2022 zugestellt worden. Es befinden sich zwei Empfangsbekenntnisse in der Gerichtsakte (Bl. 196 und 197). Gegen den abweisenden erstinstanzlichen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit einem am 19.09.2022, einem Montag, beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 13.10.2022, beim Landesarbeitsgericht am 14.10.2022 eingegangen, begründet. Der Beteiligte zu 1) führt an, das Erstgericht habe bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass für den Mehrheitsgesellschafter, den C…-Kreis, eine gesetzliche Verpflichtung zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung aus § 2 ThürKHG folge. Die Beteiligte zu 2) sei dabei als sogenannter „Regelversorger“ mit regionalem Versorgungsauftrag Teil des 7. Thüringer Krankenhausplans. Der Beteiligte zu 1) hält zudem Vortrag zu dem historischen Zusammenhang einer Beteiligung der Stadt A…, wegen dessen Inhalts auf Seite 3 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes (Bl. 232 der Akte) verwiesen wird. Zur Konkretisierung seiner Behauptung, es fänden Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter statt, beruft sich der Beteiligte zu 1) auf einen Beschluss aus der Kreistagssitzung vom 15.05.2019, wonach der Landrat beauftragt wurde, zeitnah eine Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über eine Neufassung des § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags zu veranlassen. Ausweislich der beabsichtigten Neufassung sollten Zuwendungen nach § 58 Nr. 2 AO an die Gesellschafter zulässig sein. Zum Beleg der Gewinnerzielungsabsicht beruft sich der Beteiligte zu 1) erneut auf das Betreiben von Medizinischen Versorgungszentren, die er auf Seite 5 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes auflistet (Bl. 234 der Akte). Die Beteiligte zu 2) habe sich zu einem Gesundheitskonzern entwickelt, der eindeutig Gewinnerzielungsabsichten verfolge. Dies zeige sich auch durch die bereits erstinstanzlich vorgebrachten exorbitanten Gewinne ausweislich des Jahresabschlusses des Geschäftsjahrs 2020. Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stamme aus dem Jahr 1995, sei also über 27 Jahre alt und zu wirtschaftlich völlig anderen Situationen im Gesundheitswesen ergangen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gesetzliche Ausnahmen stets eng auszulegen seien. Ersichtlich gehe es nicht mehr um kostendeckende Einnahmen, sondern um die Gewinnerzielung im Konzern. Der Beteiligte zu 1) beantragt sinngemäß, in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 18.03.2022 - 4 BV 14/21 - festzustellen, dass im Unternehmen der Beteiligten zu 2) ein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt an, die Aufnahme der Beteiligten zu 2) in den Krankenhausplan habe mit der Frage der Verpflichtung eines Gesellschafters nichts zu tun. Auch der Landkreis habe die flächendeckende Versorgung nur sicherzustellen. Eine Verpflichtung, selbst ein versorgungsdeckendes Krankenhaus zu betreiben, ergebe sich hieraus nicht. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die weitere Gesellschafterin, die Stadt A…, einer gesetzlichen Verpflichtung von vornherein nicht unterliege. Die Beteiligte zu 2) betont noch einmal, dass es keine Gewinnausschüttungen gegeben habe. Die von dem Beteiligten zu 1) angeführte, vom Kreistag im Jahr 2019 beabsichtigte Neufassung des Gesellschaftsvertrages sei nie umgesetzt worden. Dies haben die Beteiligten im zweitinstanzlichen Anhörungstermin vor der Kammer am 13.06.2023 unstreitig gestellt. Die Beteiligte zu 2) sei alleinige Gesellschafterin der D… MVZ GmbH mit drei Betriebsstätten. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags der D… MVZ GmbH (Bl. 249 bis 252 der Akte) seien Gewinnausschüttungen in § 3 Ziffer 4 ausgeschlossen. Zwar gebe es Ausnahmen. Rein tatsächlich habe es jedoch keine Gewinnausschüttungen gegeben, weder vom MVZ an die Beteiligte zu 2) noch an die Gesellschafter der Beteiligten zu 2). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Anhörungstermins zweiter Instanz am 13.06.2023 (Blatt 260 der Akte) Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. A. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere wurde die Beschwerde fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Für die Einhaltung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist konnte es dahinstehen, ob der erstinstanzliche Beschluss den Beschwerdeführer am 18.08.2022 oder am 22.08.2022 erreicht hat. Auch bei Zugrundelegung des früheren Zustelldatums wären die Beschwerde und auch die Beschwerdebegründung innerhalb der gesetzlichen Fristen bei Gericht eingegangen. B. Die Beschwerde war jedoch zurückzuweisen, da der Antrag des Beteiligten zu 1) zwar zulässig, aber unbegründet ist. Bei der Beteiligten zu 2) ist nach der Ausnahmevorschrift des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BetrVG kein Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 1 BetrVG zu bilden. Sie verfolgt karitative Zwecke im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. 1. Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist zulässig. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebspartnern darüber, ob in einem Unternehmen oder Betrieb zu Recht ein Wirtschaftsausschuss gebildet worden ist oder zu bilden ist, kann dies durch einen entsprechenden Feststellungsantrag im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geklärt werden (vgl. BAG 19.11.2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 14; BAG 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 18). Das Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten zu 1) an der Klärung dieses betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses entfällt nicht dadurch, dass in der Vergangenheit mit einem freiwillig errichteten Gremium entsprechende Informationen ausgetauscht wurden. Der diesbezüglichen Wertung des Erstgerichts schließt sich die erkennende Kammer an. 2. Das Feststellungsbegehren des Beteiligten zu 1) ist jedoch unbegründet. Entgegen seiner Auffassung und mit dem Erstgericht liegen die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vor. Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG findet für diesen Fall § 106 Abs. 1 BetrVG über die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses keine Anwendung. Das Unternehmen der Beteiligten zu 2) dient zur Überzeugung der erkennenden Kammer unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen in diesem Sinne. a. Ein Unternehmen dient nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts karitativen Bestimmungen i. S. d. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist. Das Unternehmen muss dabei den karitativen Bestimmungen unmittelbar dienen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht wird (BAG 19.11.2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 19; BAG 22.07.2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 20; BAG 22.05.2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 22). Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Unternehmens allein führt dabei nicht notwendig dazu, dass diese auch unmittelbar karitativen Bestimmungen in diesem Sinne dient (BAG 22.05.2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 23). b. Zu Recht hat das Erstgericht festgestellt, dass der Krankenhausbetrieb der Beteiligten zu 2) nach dem Gesellschaftszweck und dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) unzweifelhaft die Anforderungen einer direkten Erbringung von Hilfe am leidenden Menschen erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Da die Beteiligte zu 2) als Gesellschaft des privaten Rechts diese Krankenhäuser selbst betreibt, ist auch das Unmittelbarkeitskriterium erfüllt. Dagegen ist nicht entscheidend, dass die Beteiligte zu 2) seitens der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt ist. c. Die Beteiligte zu 2) erbringt die Dienstleistung am Menschen zur Überzeugung der erkennenden Kammer auch freiwillig im Sinne der zitierten Rechtsprechung. aa) Für die Beteiligte zu 2) besteht eine gesetzliche Verpflichtung nicht. Die Aufnahme in den Krankenhausplan zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Gesundheitsdienstleistungen löst keine Verpflichtung des zugelassenen Plankrankenhauses aus. Zwar ist das zugelassene Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung der Versicherten verpflichtet. Diese Verpflichtung ist das privatrechtlich organisierte Unternehmen jedoch freiwillig eingegangen. Die rechtliche Verpflichtung aufgrund des Krankenhausplans beruht auf dem freiwilligen Entschluss des Trägers, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden (vgl. etwa BAG 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - Rn. 20 – 22). bb) Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) ergibt sich die fehlende Freiwilligkeit auch nicht etwa daraus, dass ein Gesellschafter der Beteiligten zu 2) - der beteiligte Landkreis - nach § 2 ThürKHG zur Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser verpflichtet ist. Denn öffentliche Aufgabe des Landkreises ist die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung. Eine unmittelbare Pflicht, selbst ein Krankenhaus zu betreiben, folgt aus § 2 ThürKHG nicht. Wie die Beteiligte zu 2) im Anhörungstermin zweiter Instanz angeführt hat, kann ein verpflichteter öffentlicher Träger seinen öffentlichen Auftrag etwa auch dadurch erfüllen, dass er Krankenhäuser - unabhängig von der Rechtsform seines Trägers – für die entsprechende Gesundheitsversorgung in seiner Gebietskörperschaft gewinnt. Des Weiteren ist vorliegend durchaus zu berücksichtigen, dass lediglich ein Gesellschafter, der mehrheitlich beteiligte C…-Kreis, überhaupt von § 2 ThürKHG erfasst wird. Die weitere Gesellschafterin, die Stadt A…, ist als nicht kreisfreie Stadt von vornherein nicht verpflichtet, eine bedarfsgerechte Krankenhausversorgung zu gewährleisten. Mit dem bloßen Mehrheitsargument lässt sich vorliegend nicht argumentieren. Denn der Minderheitsgesellschafter verfügt über eine sogenannte „Sperr-Minorität“: Nach § 53 Abs. 2 GmbHG können in einem solchen Fall satzungsändernde Beschlüsse nicht ohne den Minderheitsgesellschafter gefasst werden. Dies ist vorliegend der Fall. Die Stadt A… hält über 25 % der Gesellschaftsanteile. cc) Selbst wenn beide Gesellschafter zur Aufgabenerfüllung nach § 2 ThürKHG verpflichtet wären, läge nach Auffassung der Kammer eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung der Beteiligten zu 2) nicht vor. Denn mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und dem darauf Bezug nehmenden Erstgericht ist auch die erkennende Kammer der Auffassung, dass es für die Frage der Freiwilligkeit bei der karitativen Zweckbestimmung ausschließlich auf das Unternehmen selbst und nicht auf die hinter ihm stehenden Gesellschafter ankommt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein in privater Rechtsform betriebenes Krankenhaus auch dann eine karitative Einrichtung sein kann, wenn die Anteile von einer Gebietskörperschaft gehalten werden, die gesetzlich zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern verpflichtet ist (BAG 24.05.1995 - 7 ABR 48/94 - Rn. 20 zu B II 1 der Gründe; BAG 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - Rn. 20). Dieser Rechtsprechung schließt sich die erkennende Kammer an. Denn die gesetzliche Verpflichtung verbleibt bei dem öffentlichen Träger, auch wenn die private Krankenhausgesellschaft letztlich für die beteiligten öffentlichen Träger diese Aufgabenerfüllung übernimmt. Die Stellung als „Erfüllungsgehilfe“ führt nicht etwa dazu, dass der die Aufgabenerfüllung tatsächlich Übernehmende selbst in den Pflichtenkreis eintritt. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in der Literatur teilweise auf Zustimmung gestoßen (vgl. Fitting, 31. Auflage 2022, BetrVG, § 118 Rn. 18; Richardi-Forst, BetrVG, 17. Auflage 2022, § 118 Rn. 73). Andere Stimmen in der Literatur (etwa GK-Weber, 12. Auflage 2022, § 118 Rn. 106; ErfK-Kania, 23. Auflage 2023, § 118 Rn. 11) verweisen auf eine fehlende Freiwilligkeit des Unternehmens, wenn die Anteile des in privater Rechtsform betriebenen Krankenhauses von einer seinerseits zur bedarfsgerechten Versorgung verpflichteten Körperschaft der öffentlichen Hand gehalten werden. Diese Stimmen übersehen jedoch, dass es für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als Tendenzbetrieb auf das Unternehmen bzw. den Betrieb selbst ankommt. Dies wird durch das Kriterium der Unmittelbarkeit deutlich, das vom Gesetz selbst aufgestellt wird. Eine Rechtsordnung, die in den Bereichen der Daseinsvorsorge die Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch private Rechtsträger und in diesem Zusammenhang auch die Beteiligung öffentlicher Körperschaften an den ausführenden Gesellschaften des privaten Rechts erlaubt, nimmt das Auseinanderklaffen von gesetzlicher Verpflichtung auf der einen und ausführender Aufgabenerfüllung auf der anderen Seite hin. Die Beteiligte zu 2) selbst ist weder aus § 2 ThürKHG noch durch Aufnahme in den Krankenhausplan dazu verpflichtet, die Versorgung der Bevölkerung mit entsprechenden Krankenhausleistungen sicherzustellen. d. Auch eine Gewinnerzielungsabsicht der Beteiligten zu 2) ist zu verneinen. aa) Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Hilfeleistung für leidende Menschen unentgeltlich oder allenfalls zu einem nicht kostendeckenden Entgelt geschieht. Es genügt vielmehr, dass der Träger des Unternehmens seinerseits mit seiner Hilfeleistung keine eigennützigen Zwecken im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt. An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es auch dann, wenn ein etwaiger Gewinn nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden darf und daher lediglich den Charakter einer Rücklage hat (vgl. BAG 19.11.2019 – 7 ABR 3/18 - Rn. 25; BAG 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 Rn. 18). So verhält es sich hier. Zwar hat die Beteiligte zu 2) nicht unerhebliche Gewinne erzielt. Diese Gewinne stellt sie jedoch nach dem Gesellschaftsvertrag und auch tatsächlich als Gewinnrücklage ein. Eine Ausschüttung an die Gesellschafter findet nicht statt. Zwischen den Beteiligten ist nunmehr unstreitig, dass es zu einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages mit der Möglichkeit einer Ausschüttung an Gesellschafter nicht gekommen ist. Die von der Beteiligten zu 2) erzielten Gewinne dürfen daher ihrerseits nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies steht nach den zuvor genannten Grundsätzen einer karitativen Tätigkeit nicht entgegen. bb) Die Gewinnerzielungsabsicht der Beteiligten zu 2) wird entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) auch nicht dadurch belegt, dass die Beteiligte zu 2) als "Konzernmutter" an der D… MVZ GmbH als alleinige Gesellschafterin beteiligt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es bezüglich der Tendenzeigenschaft nur auf das Unternehmen selbst an. Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen mit anderen Unternehmen sollen bei der anzustellenden Prüfung außer Betracht bleiben. So hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach ausgesprochen, dass dann, wenn mehrere Unternehmen in einem Konzern oder in anderer Weise verbunden sind, es ausschließlich auf das Unternehmen ankommt, dessen Tendenzeigenschaft jeweils gesondert zu prüfen ist (vgl. BAG 19.11.2019 – 7 ABR 3/18 - Rn. 26; BAG 22.07.2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 30). Wollte man dieser zitierten Rechtsprechung nicht folgen und die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an anderen Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes sonstiger Mittel als Teil der tendenzbezogenen Tätigkeit des Unternehmens prüfen, führte dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Aus Sicht der Kammer spricht allerdings einiges dafür, eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung als tendenzbezogene Tätigkeit des „Mutterunternehmens“ zu berücksichtigen. Denn auch der Einsatz sonstiger Mittel kann eine tendenzbezogene Betätigung sein – oder eben nicht. Hierzu liegt ein Vergleich mit der Beurteilung sogenannter Mischunternehmen nahe: Bei Unternehmen, die sowohl karitative Bestimmungen als auch andere Bestimmungen verfolgen, wird danach gefragt, ob die tendenzgeschützte karitative Bestimmung überwiegt. Maßgebend für diese Unterscheidung sollen quantitative Gesichtspunkte sein. Ob ein Mischunternehmen überwiegend tendenzgeschützten Bestimmungen dient, soll sich deshalb danach richten, in welchem Umfang und in welcher Intensität das Unternehmen seine Tätigkeit diesen Bestimmungen im Vergleich zu den nicht tendenzgeschützten Zielen widmet. Zu prüfen ist in solchen Fällen, in welcher Größenordnung das Unternehmen seine personellen und sonstigen Mittel zur Verwirklichung seiner tendenzgeschützten Ziele auf der einen Seite und seiner nicht tendenzgeschützten Ziele auf der anderen Seite regelmäßig einsetzt. Bei personalintensiven Betätigungen soll dabei in erster Linie auf den Personaleinsatz abgestellt werden, d. h. auf die Arbeitsmenge, die regelmäßig zur Erreichung der verschiedenen Unternehmensziele aufgewendet wird (BAG 15.03.2006 - 7 ABR 24/05 – Rn. 31). Übertragen auf die vorliegende Fallgestaltung bedeutet dies, dass die Beteiligte zu 2) die ihr verfolgten unternehmerischen Ziele gerade nicht nur durch das Betreiben der eigenen Krankenhäuser verfolgt, sondern nach dem Gesellschaftsvertrag gerade auch durch die Gründung und das Betreiben gemeinnütziger Medizinischer Versorgungszentren (§ 3 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages). Die Beteiligte zu 2) setzt daher ihre Mittel auch zur Beteiligung an der D… MVZ GmbH ein. Dies ist aus Sicht der Kammer für die Frage der karitativen Zwecksetzung jedoch deshalb unschädlich, weil auch das Medizinische Versorgungzentrum selbst einen Dienst am kranken bzw. leidenden Menschen erbringt und daher der karitativen Zwecksetzung verbunden ist. Darauf, ob das Medizinische Versorgungszentrum seinerseits auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, kommt es nach den zuvor genannten Grundsätzen nicht an. Denn die Frage der Gewinnerzielungsabsicht ist ausschließlich bei dem zu überprüfenden Unternehmen zu stellen. Ob der Gesellschaftsvertrag der D… MVZ GmbH seinerseits Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter zulässt, ist daher für die anzustellende Überprüfung der Beteiligten zu 2) für die erkennende Kammer nicht von entscheidender Bedeutung. Davon abgesehen wären etwaige Gewinne der Beteiligten zu 2) aus ihrer Beteiligung an der D… MVZ GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 2) wiederum ausschließlich für karitative Zwecke laut Gesellschaftsvertrag einzusetzen. Da nach dem zuvor Gesagten die Beteiligung an der D… MVZ GmbH an der karitativen Zwecksetzung der Beteiligten zu 2) nichts ändert, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - nach qualitativen oder quantitativen Maßstäben - bei der Beteiligten zu 2) die Tätigkeit des Betreibens von Krankenhäusern oder die Beteiligung an Medizinischen Versorgungszentren überwiegt. C. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) kommt es für die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht darauf an, dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon rund 27 Jahre alt ist. Die erkennende Kammer hat sich dieser überzeugenden Rechtsprechung angeschlossen. Eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung fiel daher bei der Entscheidung nicht an. Auch ein Fall der Divergenz liegt damit nicht vor. Auf die Frage, ob konzernrechtliche Verflechtungen bei der Beurteilung der "Konzernmutter" als Teil der eigenen Tätigkeit relevant sein können, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn im vorliegenden Fall würde auch eine Berücksichtigung solcher konzernrechtlicher Beteiligungen nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Daher fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage.