Urteil
1 Sa 46/20
Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2021:0518.1SA46.20.00
11Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Auslegung eines Arbeitsvertrages über Altersteilzeit i.V.m. einem Tarifvertrag über Altersteilzeit (TV ATZ), wonach der persönliche Abschlag beim Zugangsfaktor der gesetzlichen Altersrente nach Altersteilzeit, wegen Arbeitslosigkeit, für Frauen, für Schwerbehinderte und Altersrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Vollrente oder Unfallrente als Vollrente ausgeglichen wird und damit eine Altersrente für langjährig Versicherte nicht zu den für einen hälftigen Ausgleich des Rentenabschlags in Betracht kommenden Rentenarten gehört.(Rn.47)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 06. Dezember 2019 - Az. 8 Ca 393/19 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung eines Arbeitsvertrages über Altersteilzeit i.V.m. einem Tarifvertrag über Altersteilzeit (TV ATZ), wonach der persönliche Abschlag beim Zugangsfaktor der gesetzlichen Altersrente nach Altersteilzeit, wegen Arbeitslosigkeit, für Frauen, für Schwerbehinderte und Altersrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Vollrente oder Unfallrente als Vollrente ausgeglichen wird und damit eine Altersrente für langjährig Versicherte nicht zu den für einen hälftigen Ausgleich des Rentenabschlags in Betracht kommenden Rentenarten gehört.(Rn.47) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 06. Dezember 2019 - Az. 8 Ca 393/19 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die Klage ist nach klarstellender Klageänderung zwar zulässig, aber unbegründet. I. Die Umstellung der Klageanträge erfolgte auf Hinweis des Gerichts und war zur Klarstellung sachdienlich, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm § 533 ZPO: Es wurde ein offensichtlicher Rechenfehler im Cent-Bereich des Zahlungsantrags zu 1) berichtigt (32 Monate a 85,14 € ergeben 2.724,48 € und nicht 2.724,40 €). Und der Feststellungsantrag zu 2) wurde an die für Feststellungsanträge übliche Formulierung angepasst. II. In dieser Form ist die Klage zulässig. Insbesondere fehlt ihr entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das für den Feststellungsantrag zu 2) erforderliche Feststellungsinteresse. Zwar ist grundsätzlich einer Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage einzuräumen, wenn der Kläger den Anspruch beziffern kann. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG, Urteil vom 5.6.2003, 6 AZR 277/02, Juris Rn. 21; BAG, Urteil vom 27.09.2001, 6 AZR 308/00, zu I der Gründe). Das gilt auch für den Fall, dass sich der Feststellungsantrag, wie hier, teilweise auf einen in der Vergangenheit liegenden Vergütungszeitraum bezieht (vgl. BAG, Urteil vom 10. 3. 2004 - 4 AZR 212/03). Denn anderenfalls würde der Kläger gezwungen, seine Klage fortwährend auf weitere im Prozessverlauf fällig werdende Ansprüche zu erweitern. Bei wiederkehrenden Leistungen ist es daher zulässig, sowohl künftige als auch bereits entstandene Ansprüche mit einer das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend klärenden Feststellungklage zu verklammern. So liegt der Fall hier. Für den Zeitraum bis 31. August 2019 hat die Klägerin ihren Anspruch beziffert. Für die von ihr begehrten monatlich wiederkehrenden Zahlungen durfte sie insgesamt zu einer Feststellungsklage greifen und so bereits ab 1. September 2019 entstandene mit zukünftig fällig werdenden Ansprüche verklammern. III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf hälftigen Ausgleich ihrer persönlichen Rentenabschläge als zusätzliche Betriebsrente zu. 1. Der Anspruch ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts nicht aus § 8 TV ATZ in Verbindung mit dem Altersteilzeitvertrag der Klägerin. Nach Auslegung der maßgeblichen Klausel ergibt sich, dass die von der Klägerin bezogene Altersrente für langjährig Versicherte nicht zu den für einen hälftigen Ausgleich des Rentenabschlags in Betracht kommenden Rentenarten gehört. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 4 AZR 339/17 –, Rn. 19, juris; BAG, Urteil vom 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14; BAG, Urteil vom 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30; vgl. auch ErfK-Franzen, 21. Auflage 2021, § 1 TVG Rn. 92a). b) Diesen Auslegungsansatz aufgreifend ergibt sich, dass in § 8 TV ATZ Tatbestände der gesetzlichen Altersrente abschließend genannt sind. Die von der Klägerin bezogene Altersrente für langjährig Versicherte ist nicht genannt. aa) Für dieses Auslegungsergebnis streitet zunächst der Wortlaut. In § 8 I. Abs. 2 TV ATZ ist ausgeführt, dass „der persönliche Abschlag beim Zugangsfaktor der gesetzlichen Altersrente nach Altersteilzeit, wegen Arbeitslosigkeit, für Frauen, für Schwerbehinderte und Altersrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Vollrente oder Unfallrente als Vollrente“ ausgeglichen wird. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass mit dieser Aufzählung die Bezeichnung des Gesetzgebers für bestimmte (Alters)Rentenarten aufgegriffen wird: in § 237 Abs. 1 Nr. 3b) SGB VI ist die „Altersrente nach Altersteilzeit“ geregelt, in § 237 Abs. 1 Nr. 3a) SGB VI die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit“, in § 237a SGB VI die „Altersrente für Frauen“, in § 236a SGB VI die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“. Des weiteren werden die Altersrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Vollrente und die Unfallrente als Vollrente erwähnt. Benutzen die Tarifvertragsparteien Fachbegriffe – wie hier die Bezeichnung des Gesetzgebers im SGB VI – so ist im Zweifel davon auszugehen, dass sie diese Begriffe auch im Sinne der Bedeutung der Fachsprache verwenden (vgl. dazu BAG, Urteil vom 18.2.2003, 9 AZR 691/01, Juris Rn. 24). Der Aufzählungscharakter wird durch das Setzen der Kommata unterstrichen. Ohne einen Zusatz wie „insbesondere“ stellt sich eine solche Aufzählung ohne weitere Anhaltspunkte als abschließend dar. Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts hätte der Wortlaut für das von der Klägerin gewünschte Ergebnis nur dann gesprochen, wenn auch die Altersrente der Klägerin für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI genannt wäre. Dies ist aber nicht der Fall. bb) Dass mit „Altersrente nach Altersteilzeit“ lediglich Bezug genommen wird auf die in § 237 SGB VI geregelte Rentenart und mit dieser Bezeichnung nicht etwa – wie das Erstgericht meint - sämtliche Altersrenten gemeint sind, die der Beschäftigte nach einer Altersteilzeit mit Abschlägen in Anspruch nimmt, ergibt sich auch aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Tarifregelung. Denn § 8 TV ATZ ist Teil eines Tarifvertrages über die Altersteilzeit bei der Beklagten. Die denkbaren Fallgestaltungen einer Altersrente, die der Tarifvertrag im Blick hat, sind daher denknotwendig solche, in denen der Beschäftigte nach durchlaufener Altersteilzeit eine Altersrente in Anspruch nimmt. Hätten hier unterschiedslos sämtliche zeitlich der Altersteilzeit nachfolgende Altersrenten mit Abschlägen umfasst sein sollen, hätte es einer irgendwie gearteten Auflistung nicht bedurft. Gerade weil die Tarifvertragsparteien bestimmte Rentenarten aufgelistet haben, ergibt sich, dass ausschließlich diese erfasst sein sollten. cc) Zuletzt streitet auch der erkennbar gewordene Wille der Tarifvertragsparteien für das gefundene Auslegungsergebnis. Zu Unrecht hat das Erstgericht das bereits erstinstanzlich zur Akte gereichte Schreiben der Gewerkschaft ….. vom 9.23.2007 (Bl. 105 d.A.) unberücksichtigt gelassen. In diesem Schreiben führt ….. aus, dass die ….. nicht bereit gewesen sei, die Abschnitte I und II des § 8 dahingehend zu ergänzen, dass für die Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge die „Altersrente für langjährig Versicherte“ mit aufgenommen wird. Folge sei, dass - wie auch nach den alten Regelungen - für die Altersrente für langjährig Versicherte kein Anspruch auf den hälftigen Ausgleich der Rentenabschläge gemäß § 8 TV ATZ besteht. Nach den tarifvertraglichen Bestimmungen könnten die Jahrgänge bis August 1948 und früher bei Inanspruchnahme der frühestmöglichen Altersrente bis April 2011 noch die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit beziehen. Dieser Personenkreis habe auch weiterhin den tarifvertraglichen Anspruch auf den hälftigen Ausgleich der Rentenabschläge. Dieses Schreiben zeigt, dass die tarifschließende Gewerkschaft um den Ausschluss der Altersrente für langjährig Versicherte aus dem Kreis der für einen Ausgleich der Rentenabschläge in Betracht kommenden Altersrentenarten im TV ATZ wusste. Auch wird in diesem Schreiben deutlich, dass die tarifschließenden Parteien bei der Regelung der Anspruchsberechtigung auf einen hälftigen Ausgleich der Rentenabschläge durchaus zwischen den unterschiedlichen, zeitlich einer Altersteilzeit nachfolgenden gesetzlichen Altersrenten (hier genannt „wegen Arbeitslosigkeit“, „nach Altersteilzeit“ sowie „für langjährig Versicherte“) unterschieden haben. Vor diesem Hintergrund anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung „gesetzliche Altersrente nach Altersteilzeit“ eingangs der Aufzählung in § 8 TV ATZ unterschiedslos und ohne Einschränkung sämtliche zeitlich nach Altersteilzeit in Anspruch genommene gesetzliche Altersrenten inklusive der von der Klägerin bezogenen Altersrente für langjährig Versicherte gemeint hatten, erscheint abwegig. 2. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine über den Tarifvertrag hinausgehende individualrechtlich wirkende Zusage berufen. a) Eine solche kann nicht in der vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages erfolgten Beratung durch den Rentenberater der Beklagten erblickt werden. Eine Befugnis des Beraters, mit rechtlicher Bindungswirkung für die Beklagte über den Tarifvertrag hinausgehende Ansprüche zu begründen, durfte die Klägerin der Funktion des „Rentenberaters“ nicht entnehmen. Vielmehr war dessen Aufgabe lediglich, die Mitarbeiter über die vorhandenen rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Dass der Berater der Klägerin über diese Rahmenbedingungen hinaus und unabhängig von diesen etwas verbindlich versprochen hätte, ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht behauptet worden. Vielmehr hat sie selbst bekundet, in der Beratung sei nicht speziell über die von ihr später bezogene Altersrente für langjährig Versicherte gesprochen worden. b) Auch das Informationsschreiben vom 15.11.2006 (Bl. 9 d.A.) ist lediglich als Mitteilung und nicht als eine Willenserklärung mit Rechtsbindungscharakter anzusehen. Dabei ist die Frage, ob eine Erklärung als Willenserklärung oder als Mitteilung anzusehen ist, nach dem Maßstab des § 133 BGB zu beurteilen. (Willens)Erklärungen sind dabei nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Empfänger auf Grund des aus der Erklärung erkennbaren Willens unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Begleitumstände vernünftigerweise verstehen durfte. Maßgeblich ist, ob der Empfänger aus einem bestimmten Erklärungsverhalten auf einen Bindungswillen schließen durfte (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2003, 3 AZR 462/02, Juris Rn. 30). Vorliegend spricht sowohl die Überschrift „Auskunft“ als auch der eindeutige Hinweis am Ende des Schreibens, dass „Rechtsansprüche […] aus dieser Auskunft nicht abgeleitet werden“ können, erkennbar dagegen, dass sich die Beklagte mit ihrer Erklärung vom 15.11.2006 rechtlich binden wollte. Abgesehen davon enthält das Auskunftsschreiben vom 15.11.2006 nach Auffassung der Kammer auch keine über die tarifvertraglichen Regelungen hinausgehende Zusage auf einen hälftigen Ausgleich der Rentenkürzung bei jedweder Altersrente nach Altersteilzeit. Zwar wird auf Seite 2 des Schreibens darauf hingewiesen, dass die Rentenkürzungen zu 50% ausgeglichen werden, „sofern das Beschäftigungsverhältnis durch Überbrückungsgeld bzw. Altersteilzeit beendet wurde“. Dieser Hinweis erfolgt jedoch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den maßgeblichen TV Nr. 37d. Durch diese Bezugnahme ist klargestellt, dass der Ausgleich nur unter den dort geregelten Voraussetzungen erfolgt. Wie oben ausgeführt erfüllt die Klägerin mit ihrer Altersrente für langjährig Versicherte die Voraussetzungen nicht. c) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das ihr im Zuge der Beratungen übergebene Informationsschreiben „Was ist mit den rentenrechtlichen Auswirkungen?“ (Bl. 11 d.A.) berufen. Der von ihr zitierte Passus wiederholt lediglich den in § 8 TV ATZ enthaltenen Text und listet die für einen Ausgleich der Rentenkürzung in Betracht kommenden Tatbestände der gesetzlichen Altersrente auf. Die von der Klägerin bezogene Altersrente für langjährig Versicherte wird nicht genannt. d) Der Hinweis der Klägerin darauf, sie hätte durch die Beratungen und Informationen bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages darauf vertraut, ab Eintritt in den Ruhestand den hälftigen Ausgleich der Rentenkürzungen beanspruchen zu können, ist nach Auffassung der Kammer rechtlich unerheblich. Ein solcher Irrtum der Klägerin kann vielmehr unterstellt werden. Ebenso kann unterstellt werden, dass in den erfolgten Rentenberatungen der Eindruck erweckt wurde, alle gesetzlichen Altersrententatbestände seien von der tariflichen Ausgleichsklausel erfasst. Denn die Klägerin hätte die Folgen eines solchen Irrtums noch rechtzeitig beseitigen können. In dem Moment, als die Beklagte sie Anfang Januar 2007 darüber aufklärte, dass die für die Klägerin einschlägige frühestmögliche Altersrente für langjährig Versicherte nicht unter § 8 TV ATZ fällt, hätte die Klägerin ohne weiteres von dem in § 7 des Altersteilzeitvertrages eingeräumten Rücktrittsrecht oder aber nach allgemeinen Vorschriften von einer Anfechtung wegen Irrtums Gebrauch machen können. Dies hat die Klägerin unterlassen. 3. Da der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, kann die Frage einer etwaigen Verwirkung der klägerischen Ansprüche dahinstehen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. V. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die vorliegende Auslegungsfrage betrifft einen lediglich bei der Beklagten zur Anwendung kommenden (Firmen)Tarifvertrag, so dass eine allgemeine, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht anzunehmen ist. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine zusätzliche monatliche Betriebsrente zum Ausgleich ihrer persönlichen Rentenabschläge in der gesetzlichen Altersrente. Die am 25. Januar 1952 geborene Klägerin ist eine ehemalige Beschäftigte der Beklagten und befindet sich seit dem 1. Februar 2014 im Ruhestand. Die Parteien schlossen am 17. November 2006 einen „Arbeitsvertrag über die Altersteilzeit“ (Bl. 7-8 d.A.)“, nach dessen § 1 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 1. Februar 2009 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird und mit Ablauf des 31. Januar 2014 endet. Ausweislich der Einleitung wurde dieser Vertrag „auf der Grundlage des TV Nr. 37d in der jeweils gültigen Fassung“ geschlossen. § 7 des Vertrages enthält ein Rücktrittsrecht innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss. Der TV Nr. 37d über die Altersteilzeit bei der ….. (TV ATZ) vom 2. April 1998 (Bl. 67-69 d.A.) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 8 betriebliche Altersversorgung I. Betriebsrente ….. gemäß Tarifvertrag Betriebsrente ….. … Der persönliche Abschlag beim Zugangsfaktor der gesetzlichen Altersrente nach Altersteilzeit, wegen Arbeitslosigkeit, für Frauen, für Schwerbehinderte und Altersrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Vollrente oder Unfallrente als Vollrente wird wie folgt ausgeglichen: Die ….. zahlt 50 v.H. des Differenzbetrages zwischen der gesetzlichen Rente, die sich ohne Abschlag beim Zugangsfaktor aus o.a. Gründen ergeben würde, und der Rente mit dem diesbezüglichen Abschlag als zusätzliche Betriebsrente. Der Barwert dieser zusätzlichen Betriebsrente wird auf 28.000 DM, bezogen auf den Rentenbeginn, begrenzt. Der monatliche Höchstbetrag der zusätzlichen Betriebsrente ergibt sich durch Division des Barwertes mit dem Umrechnungsfaktor aus der Anlage.“ Vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages wurde der Klägerin mit einem als „Auskunft“ bezeichneten Schreiben vom 15. November 2006 (Bl. 9-10 d.A.) eine Vorausberechnung ihrer Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten zur Verfügung gestellt. In dem Schreiben heißt es unter anderem: „Hinweis: Gesetzliche Rentenabschläge werden bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente durch eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 50 % der maßgeblichen Rentenkürzungen, höchstens aber nur den Barwert der monatlichen Betriebsrente aus 14.316,17 € ausgeglichen (TV Nr. 37d bzw. 37e vom 02.04.1998) sofern das Beschäftigungsverhältnis durch Überbrückungsgeld bzw. Altersteilzeit beendet wurde. … Rechtsansprüche können aus dieser Auskunft nicht abgeleitet werden.“ Vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages nahm die Klägerin das Beratungsangebot durch Rentenberater der Beklagten wahr. In diesem Zusammenhang erhielt sie ein Informationsblatt zur Altersteilzeit - „Was ist mit den rentenrechtlichen Auswirkungen?“ (Bl. 11 d.A.). Dort sind folgende Angaben enthalten: „Aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, wegen Arbeitslosigkeit, für Frauen, für schwerbehinderte Menschen und Rente wegen Erwerbsminderung oder Unfallrente als Vollrente können Rentenminderungen (persönliche Abschläge beim Zugangsfaktor) in der gesetzlichen Rentenversicherung eintreten. Zum Ausgleich dieser persönlichen Rentenabschläge erhalten Sie eine zusätzliche Betriebsrente, die 50 v.H. des Differenzbetrages zwischen der gesetzlichen Rente, die sich ohne Abschlag beim Zugangsfaktor ergeben würde und der Rente mit dem diesbezüglichen Abschlag, beträgt. Der Barwert dieser zusätzlichen Betriebsrente ist auf 14.316,17 € begrenzt. Nähere Einzelheiten hierzu können Sie bei Ihrer Personalabteilung erfragen.“ Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 (Bl. 12 d.A.) nahm die Beklagte gegenüber der Klägerin Bezug auf die erfolgten Informationen und führte aus: „Leider hat sich jetzt nachträglich herausgestellt, dass ein Ausgleich der Rentenabschläge in Höhe von 50 v.H. der zu erwartenden Rentenkürzung bei der gesetzlichen Rente, gem. Tarifvertrag 37d, nicht erfolgt, da dies bei Inanspruchnahme von Rente als langjährig Versicherte für die Jahrgänge ab 1952 ausgeschlossen ist. Ein Ausgleich erfolgt lediglich für Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, Frauenaltersrente, Schwerbehindertenaltersrenten und Altersrenten wegen Erwerbsunfähigkeit. … Im Übrigen weise ich auf das bestehende Rücktrittsrecht von sechs Monaten hin, das für Altersteilzeitverträge gilt, die vor dem 29.11.2006 geschlossen worden sind.“ Mit Schreiben vom 18.6.2007 (Bl. 13 d.A.) antwortete die Klägerin, die Beklagte versuche unzulässigerweise, im Nachhinein Vertragsdetails zu ändern. Verträge seien einzuhalten. Mit Schreiben vom 28.6.2007 (Bl. 14 d.A.) wies die Beklagte darauf hin, dass gemäß TV Nr. 37d ein Ausgleich der Rentenabschläge bei Inanspruchnahme der Rente für langjährig Versicherte ausgeschlossen sei, man die Klägerin hierüber informiert habe und sie offensichtlich trotz dieser Umstände nicht von dem eingeräumten Rücktrittsrecht habe Gebrauch machen wollen. Mit Ablauf des 31.1.2014 erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte. Ab 1. Februar 2014 erhielt sie auf Basis des Rentenbescheides vom 10.2.2014 (Bl. 76 ff. d.A.) eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.406,29 € brutto (Auszahlungsbetrag 1.262,15 €). Diese Bruttorente beinhaltet einen Abschlag von 10,8 % gegenüber der ungekürzten Brutto-Rente von 1.576,56 €. In einer Mitteilung vom 4. Juli 2014 (Bl. 15 d.A.) nebst Anlage (Bl. 16 d.A,) wurde der Anspruch der Klägerin auf Betriebsrente …. ab 1. Februar 2014 auf 124,95 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 (Bl. 18 d.A.) legte die Klägerin „Widerspruch“ gegen die festgesetzte Betriebsrente ein und führte aus, ihr sei vor Abschluss des Vertrages zur Altersteilzeit vom zuständigen Rentenberater schriftlich bestätigt worden, dass die zu erwartende Rentenkürzung von 10,8 % zur Hälfte durch eine zusätzliche Betriebsrente aufgefangen werde. Hierauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 1. August 2014 (Bl. 19 d.A.), der persönliche Abschlag beim Zugangsfaktor der gesetzlichen Rentenversicherung werde nur bei bestimmten Leistungsfällen ausgeglichen. Da die Klägerin Altersrente für langjährig Versicherte gewährt bekommen habe, erfülle sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer zusätzlichen Leistung nicht. Erstinstanzlich hat die Klägerin ihre am 6. März 2019 erhobene Klage zuletzt auf Zeiträume ab 1. Januar 2017 beschränkt und eine zusätzliche Betriebsrente als hälftigen Ausgleich der Rentenkürzung in rechnerisch unbestrittener Höhe von monatlich 85,14 € geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe sich im Vertrauen auf die Beratungen der Beklagten zum Abschluss des Altersteilzeitvertrages entschieden. Der hälftige Ausgleich der Rentenkürzung sei ihr zugesagt worden. Diese Zusage ergebe sich aus dem Auskunftsschreiben der Beklagten vom 15.11.2006, wonach ein Ausgleich erfolge, sofern das Beschäftigungsverhältnis durch Überbrückungsgeld bzw. Altersteilzeit beendet werde. Diese Voraussetzungen habe die Klägerin erfüllt. Der Hinweis auf den Ausschluss von Rechtsansprüchen sei verwirrend und unbeachtlich. Auch im Informationsblatt, das aus Anlass der Beratungen mit dem Rentenberater übergeben wurde, sei davon die Rede, dass der Ausgleich der Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente nach Altersteilzeit erfolge. Eine nachträgliche Änderung der vertraglichen Vereinbarung habe die Beklagte durch den Hinweis auf ihren neuen Rechtsstandpunkt mit Schreiben vom 8.1.2007 nicht einseitig vornehmen können. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis einschließlich 31.8.2019 insgesamt 2.724,40 € als hälftigen Ausgleich der Rentenkürzung im Umfang von 10,8 % zu zahlen, nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; 2. festzustellen, dass die Beklagte künftig, ab dem 1. September 2019 verurteilt werden soll, zu ihren bisherigen Rentenbezügen eine zusätzliche monatliche Betriebsrente zum hälftigen Ausgleich der Rentenkürzung im Umfang von 10,8 % in Höhe von monatlich 85,14 € zu zahlen, zzgl. Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, ein Anspruch auf Ausgleich der persönlichen Rentenabschläge ergebe sich nicht aus dem maßgeblichen TV Nr. 37d über die Altersteilzeit bei der Beklagten (TV ATZ). Dessen § 8 zähle die verschiedenen gesetzlichen Rentenarten, bei denen ein Ausgleich des persönlichen Abschlags beim Zugangsfaktor erfolge, abschließend auf. Die von der Klägerin bezogene Rentenart der Altersrente für langjährig Versicherte sei nicht genannt. Der Wortlaut sei eindeutig. Auch nach Sinn und Zweck könne § 8 TV ATZ nicht unterschiedslos jegliche nach Altersteilzeit in Anspruch genommene vorgezogene Altersrente erfassen. Ferner seien auch die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass bei Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte kein Anspruch auf den hälftigen Ausgleich der Rentenabschläge gegeben sei. Hierzu hat die Beklagte auf ein Sonderschreiben der tarifschließenden Gewerkschaft ….. vom 9.3 2007 (Bl. 105 d.A.) verwiesen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Informationsschreiben vom 15.11.2006 stelle keine verbindliche Zusage dar, sondern nehme lediglich Bezug auf den einschlägigen Tarifvertrag. Ferner hat sich die Beklagte auf Verjährung sowie auf Verwirkung berufen. Mit Urteil vom 6. Dezember 2019 (Bl. 114-123 d.A.) hat das Arbeitsgericht Erfurt der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Wortlaut des § 8 TV ATZ ohne Einschränkung den Fall einer gesetzlichen Altersrente nach Altersteilzeit umfasse. Die Tarifvertragsparteien hätten nicht geregelt, dass der Personenkreis, der eine Altersrente für langjährig Versicherte bezieht, nicht von der Regelung erfasst werde. Der in der Höhe unstreitige Anspruch der Klägerin sei auch nicht verwirkt. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen und des weiteren Inhalts wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 4. Februar 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit am 4. März 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Die Beklagte hält den Feststellungsantrag zu 2) bereits für unzulässig. Eine Klage auf (zukünftige) Leistung sei möglich. Ein Feststellungsinteresse sei daher nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sehe der Wortlaut des § 8 TV ATZ einen hälftigen Ausgleich für persönliche Rentenabschläge beim Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte gerade nicht vor. Die Klausel beschreibe unter Bezugnahme auf gesetzliche Rententatbestände abschließend den zu einem Ausgleich berechtigten Personenkreis. Mit der Formulierung „Altersrente nach Altersteilzeit“ sei nicht unterschiedslos jede im Anschluss an eine Altersteilzeit in Anspruch genommene Altersrente gemeint, sondern ausschließlich die gesetzliche Altersrente gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI. Die Beanspruchung einer Altersrente nach Altersteilzeit sei der Klägerin - insoweit unbestritten - nicht möglich gewesen, da diese Rentenform gemäß § 237 Abs. 1 Nummer 1 SGB VI nur für Versicherte in Betracht kommt, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Im Übrigen verweist die Beklagte erneut auf die Klarstellung der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft ver.di im Sonderschreiben vom 9.3.2007 und vertieft ihren bereits erstinstanzlich vorgebrachten Einwand der Verwirkung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 6.12.2019, Az. 8 Ca 393/19, zugestellt am 4.2.2020, abzuändern und die Klage abzuweisen. Auf Hinweis des Gerichts hat die Klägerin ihre Klageanträge in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2021 wie folgt klargestellt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis einschließlich 31.8.2019 insgesamt 2.724,48 € als hälftigen Ausgleich der Rentenkürzung im Umfang von 10,8 % nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.3.2019 zu zahlen. 2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.9.2019 zu den bisherigen Rentenbezügen eine zusätzliche monatliche Betriebsrente zum hälftigen Ausgleich der Rentenkürzung im Umfang von 10,8 % in Höhe von monatlich 85,14 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2019 zu zahlen. Sie beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, es sei gerade Zielstellung der Beklagten gewesen, möglichst viele auch jüngere Mitarbeiter zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu bewegen. Insoweit sei auch in gewisser Weise Druck auf die Klägerin und vergleichbare Beschäftigte ausgeübt worden. Es sei sowohl bei Betriebsversammlungen als auch bei den durchgeführten Beratungen stets suggeriert worden, der persönliche Rentenabschlag werde zu 50 % kompensiert. Die Klägerin falle zudem unter die im Tarifvertrag geregelte Formulierung „Altersrente nach Altersteilzeit“, denn sie beziehe nach Beendigung des Altersteilzeitvertrages eine Altersrente. Eine nachträgliche Änderung des Altersteilzeitvertrages vom 17.11.2006 sei nicht möglich gewesen. Die Mitteilung der Beklagten vom 8. Januar 2007 sei völlig überraschend gekommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, über die Fallgestaltung einer Altersrente für langjährig Versicherte sei in den Gesprächen mit dem Rentenberater nicht gesprochen worden. Vielmehr habe der Rentenberater in den Beratungsgesprächen unterschiedslos davon gesprochen, dass ein Ausgleich bei einer Altersrente nach Altersteilzeit in Betracht käme. Zum weiteren Inhalt des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2021 Bezug genommen.