Urteil
1 Sa 32/20
Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2021:0518.1SA32.20.00
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Leitsätze
1. Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst dadurch, dass bei dieser die Stelle, an der sich der Angestellte zur Verfügung zu halten hat, nicht vom Arbeitgeber bestimmt wird, der Angestellte sich insbesondere nicht in der Einrichtung aufhalten muss, sondern seinen Aufenthaltsort frei bestimmen kann.(Rn.57)
2. Für die Abgrenzung zwischen (nicht vergütungspflichtiger) Rufbereitschaft und /vergütungspflichtigem) Bereitschaftsdienst entscheidend ist, welche Aufenthaltsbeschränkungen sich aus der Anordnung des Arbeitgebers ergeben. Eine Anordnung von Bereitschaftsdienst kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl des Aufenthaltsortes beschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit genau vorgibt.(Rn.60)
3. Einer Anweisung "zeitnah zu erscheinen" lässt sich eine verbindliche Vorgabe zur Aufnahme der Arbeitsleistung am Einsatzort nicht entnehmen.(Rn.63)
4. Eine reine telefonische Erreichbarkeit während eines Havariedienstes führt zu keiner räumlichen Beschränkung und macht diese Zeiten der Erreichbarkeit nicht zu vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienstzeiten.(Rn.68)
5. Mit der telefonischen Erreichbarkeit verbundene Einschränkungen der Freizeitgestaltung spiegeln lediglich die normalen, mit jeglicher Form der Bereitschaft verbundenen Einschränkungen wider und sind daher nicht als entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst geeignet.(Rn.68)
6. Die Rechtsprechung des EuGH ist unmittelbar nur für die Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst im arbeitszeitrechtlichen Sinne maßgeblich. Für die Bestimmung dieser Begrifflichkeiten im vergütungsrechtlichen Sinne steht der Union und damit auch dem EuGH keine Kompetenz zu.(Rn.72)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 31. Januar 2020, Az. 3 Ca 1289/19 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst dadurch, dass bei dieser die Stelle, an der sich der Angestellte zur Verfügung zu halten hat, nicht vom Arbeitgeber bestimmt wird, der Angestellte sich insbesondere nicht in der Einrichtung aufhalten muss, sondern seinen Aufenthaltsort frei bestimmen kann.(Rn.57) 2. Für die Abgrenzung zwischen (nicht vergütungspflichtiger) Rufbereitschaft und /vergütungspflichtigem) Bereitschaftsdienst entscheidend ist, welche Aufenthaltsbeschränkungen sich aus der Anordnung des Arbeitgebers ergeben. Eine Anordnung von Bereitschaftsdienst kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl des Aufenthaltsortes beschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit genau vorgibt.(Rn.60) 3. Einer Anweisung "zeitnah zu erscheinen" lässt sich eine verbindliche Vorgabe zur Aufnahme der Arbeitsleistung am Einsatzort nicht entnehmen.(Rn.63) 4. Eine reine telefonische Erreichbarkeit während eines Havariedienstes führt zu keiner räumlichen Beschränkung und macht diese Zeiten der Erreichbarkeit nicht zu vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienstzeiten.(Rn.68) 5. Mit der telefonischen Erreichbarkeit verbundene Einschränkungen der Freizeitgestaltung spiegeln lediglich die normalen, mit jeglicher Form der Bereitschaft verbundenen Einschränkungen wider und sind daher nicht als entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst geeignet.(Rn.68) 6. Die Rechtsprechung des EuGH ist unmittelbar nur für die Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst im arbeitszeitrechtlichen Sinne maßgeblich. Für die Bestimmung dieser Begrifflichkeiten im vergütungsrechtlichen Sinne steht der Union und damit auch dem EuGH keine Kompetenz zu.(Rn.72) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 31. Januar 2020, Az. 3 Ca 1289/19 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vergütung der Zeiten zu, in denen er sich von Oktober 2017 bis August 2019 für den Havariedienst der Beklagten bereitgehalten hat. Ein solcher Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 611a Abs. 2 BGB. 1. Zwar ist anerkannt, dass Bereitschaftszeiten nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit, sondern auch vergütungspflichtige Arbeit darstellen können (BAG, Urteil vom 29.6.2016 – 5 AZR 716/15, Juris; Küttner-Poeche, Personalbuch 2019, Bereitschaftsdienst Rn. 7). 2. Nach Auffassung der Kammer ist der vom Kläger abgeleistete Havariedienst jedoch nicht als vergütungspflichtiger Bereitschaftsdienst in diesem Sinne anzusehen. a) Für die Prüfung unerheblich ist zunächst, dass in der Zeitschrift der Beklagten das Wort „Bereitschaftsdienst“ verwendet wird. Denn wie die Parteien den vom Kläger abgeleisteten „Havariedienst“ bezeichnet haben, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob der vereinbarte Havariedienst in der zwischen den Parteien vereinbarten Ausgestaltung die rechtlichen Voraussetzungen eines vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienstes in Abgrenzung zur Rufbereitschaft erfüllt. b) Rufbereitschaft ist die Verpflichtung, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit lediglich bereit zu halten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst dadurch, dass bei dieser die Stelle, an der sich der Angestellte zur Verfügung zu halten hat, nicht vom Arbeitgeber bestimmt wird, der Angestellte sich insbesondere nicht in der Einrichtung aufhalten muss, sondern seinen Aufenthaltsort frei bestimmen kann. (BAG, Urteil vom 31. Mai 2001, 6 AZR 171/00; BAG, Urteil vom 31. Januar 2002- 6 AZR 214/00; beide zitiert nach Juris). c) Eine Anweisung der Beklagten dazu, an welchem Ort sich der Kläger während des Havariedienstes aufzuhalten habe, ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr konnte sich der Kläger während der Zeiten seiner Bereitschaft grundsätzlich frei bewegen. d) Auch eine mittelbare Bestimmung des Aufenthaltsorts durch zeitliche Vorgaben liegt im Ergebnis nicht vor. Da für die Abgrenzung zwischen (nicht vergütungspflichtiger) Rufbereitschaft und (vergütungspflichtigem) Bereitschaftsdienst entscheidend ist, welche Aufenthaltsbeschränkungen sich aus der Anordnung des Arbeitgebers ergeben, kommt auch eine mittelbare Festlegung des Aufenthaltsorts durch zeitliche Vorgaben in Betracht. Eine Anordnung von Bereitschaftsdienst kann daher auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl des Aufenthaltsortes beschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit genau vorgibt (BAG, Urteil vom 22.1.2004 – 6 AZR 543/02; BAG, Urteil vom 31. Mai 2001, 6 AZR 171/00, Juris Rn 21; BAG, Urteil vom 19. Dezember 1991 – 6 AZR 592/89). So hat das Bundesarbeitsgericht eine Anweisung des Dienstgebers, dass die Arbeit innerhalb von 20 Minuten nach Abruf aufgenommen werden muss, als Einschränkung der freien Wahl des Aufenthaltsortes durch den Faktor Zeit angesehen (BAG, Urteil vom 31. Januar 2002, 6 AZR 214/00, NZA 2002, 871, Juris). Auch bei einer Vorgabe, die Arbeit innerhalb von 10 Minuten nach Abruf aufzunehmen, hat das Bundesarbeitsgericht als Beschränkung der freien Wahl des Aufenthaltsortes angesehen (BAG, Urteil vom 19.12.1991 – 6 AZR 592/89, Juris). 45 Minuten hielt das Bundesarbeitsgericht indes nicht als ausreichend für eine die freie Wahl des Arbeitnehmers über den Aufenthaltsort beschränkende zeitliche Vorgabe (BAG, Urteil vom 22. Januar 2004 – 6 AZR 592/89). aa) Eine Weisung der Beklagten, der Kläger habe innerhalb von 20 Minuten nach einem Anruf auf dem Bereitschafts-Handy seine Arbeit vor Ort aufzunehmen, hat der Kläger nicht behauptet. bb) Auch der von der Beklagten bestrittenen Anweisung, „zeitnah zu erscheinen“ lässt sich nach Auffassung der Kammer eine verbindliche Vorgabe zur Aufnahme der Arbeitsleistung am Einsatzort innerhalb von 20 Minuten nicht entnehmen. Die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt, lässt sich der Vorgabe „zeitnah“ keine konkrete Zeitvorgabe entnehmen. „Zeitnah“ bedeutet nach allgemeinem Verständnis so viel wie „schnell“. Auf www.duden.dewerden auch Begriffe wie „prompt“, „unverzüglich“, aber auch „rasch“ und „zügig“ genannt. Bezogen auf den Zusammenhang mit dem vom Kläger geleisteten Havariedienst kann „zeitnah“ im Sinne der zuvor zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sowohl einen Zeitraum von 20 als auch 45 Minuten bedeuten. Die einmalige Anweisung, im Falle eines Anrufs „zeitnah zu erscheinen“, kann auch deshalb nicht als verbindliche Vorgabe verstanden werden, bei jedem Anruf auf dem Bereitschafts-Handy spätestens innerhalb von 20 Minuten zu erscheinen, da der Kläger nach seinem Verständnis während seiner Bereitschaft auch für defekte Klingeln oder nicht mehr zu öffnende Fenster zuständig war. Für solche Vorfälle ohne große Dringlichkeit wäre ein Erscheinen auch nach weit mehr als 45 Minuten noch als „zeitnah“ anzusehen. Vor dem Hintergrund des weiten Verständnisses des Klägers zu seiner Einsatzpflicht konnte er die Vorgabe „zeitnah zu erscheinen“ nicht als verbindliche Zeitvorgabe, innerhalb von 20 Minuten vor Ort zu sein, verstehen. Eine rechtlich verbindliche Vorgabe der Beklagten vermag die Kammer auch deshalb nicht zu erkennen, da der Kläger selbst zu diesem Punkt nicht stringent vorgetragen hat: zwar hat er die Behauptung aufgestellt, ihm sei gesagt worden, ein „zeitnahes Erscheinen“ sei gefordert. An anderer Stelle spricht er jedoch davon, er habe sich im Havariefall „kümmern sollen“. Im Termin zur Verhandlung vor der Kammer hat der Kläger angegeben, er habe die Anordnung „zeitnah“ lediglich so verstanden, dass er seine Arbeitsleistung vor Ort auszuüben habe. Die Kammer hat daher den Eindruck gewonnen, dass der genaue Inhalt der klägerischen Pflichten während des Havariedienstes zwischen den Parteien nie richtig geklärt wurde. Der Kläger hatte sich vielmehr – je nach Anlass – möglichst zügig um die Beseitigung einer Störung zu kümmern. Dies konnte entweder persönlich, unter Einschaltung von Fremdfirmen oder unter Verweis auf den regulären Tagdienst am Folgetag erfolgen. Dass der Kläger womöglich aus Verantwortungsgefühl gegenüber den Mietern sowie in dem Bestreben vorging, höhere Kosten durch die Beauftragung einer Fremdfirma zu vermeiden, steht einer konkreten Anordnung zur Aufnahme der Arbeit vor Ort innerhalb von 20 Minuten nicht gleich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht durch die Beklagte selbst zu den Einsätzen zitiert wurde. Die Tätigkeit des Klägers wurde vielmehr von den Mietern über die Bereitschaftsnummer „abgerufen“. Im Falle eines Anrufs hatte der Kläger auch nach seinem Verständnis zunächst die Fragen zu klären, ob die Angelegenheit drängt und was zu veranlassen ist. Vor diesem Hintergrund ist es abwegig, davon auszugehen, dass der Kläger die Vorgabe der Beklagten, sich „zeitnah“ zu kümmern, als verbindliche Anweisung verstehen musste, unterschiedslos bei jedem Anruf eines Mieters innerhalb von 20 Minuten vor Ort zu erscheinen. e) Entgegen der Auffassung des Klägers erfordern die Art der Einsätze nicht zwingend sein persönliches Erscheinen innerhalb von 20 Minuten. Der Kläger selbst gibt an, nicht bei jedem Einsatz sei ein Erscheinen vor Ort erforderlich gewesen. Auch aus Sicht der Kammer ist etwa bei einem Stromausfall in nur einem Raum, bei einem defekten Herd oder einer defekten Klingel nicht von einem Notfall auszugehen, der ein sofortiges Erscheinen erforderlich macht. Auch in den von den Parteien als „Havarie“ bezeichneten Fällen war nicht stets ein Erscheinen vor Ort erforderlich. Der der Kläger hatte vielmehr – auch nach seinem Verständnis – die alternative Möglichkeit, die jeweils zuständige Fremdfirma direkt zu verständigen. Dass er nach eigener Bewertung schneller vor Ort sein konnte und er aus einem empfundenen Pflichtgefühl heraus zusätzliche Kosten durch den Einsatz von Fremdfirmen vermeiden wollte, macht sein Erscheinen vor Ort in einer bestimmten Zeit nicht „erforderlich“. f) Die reine telefonische Erreichbarkeit während der Zeiten des klägerischen Havariedienstes machen diese Zeiten entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienstzeiten. Eine räumliche Beschränkung geht mit der telefonischen Erreichbarkeit nicht einher. Gerade diese räumliche Beschränkung durch arbeitgeberseitige Anordnungen ist jedoch nach der zuvor zitierten Rechtsprechung entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Etwaige mit der telefonischen Erreichbarkeit verbundene, vom Kläger angeführte Einschränkungen der Freizeitgestaltung (kein Mannschaftssport, kein Schwimmbad- oder Saunabesuch) spiegeln lediglich die normalen, mit jeglicher Form der Bereitschaft verbundenen Einschränkungen wider (so auch LAG Köln, Urteil vom 4.3.2020, 3 Sa 218/19, Juris Rn. 42) und sind daher nicht als entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst geeignet. g) Der Argumentation des Klägers, die Entgegennahme der Telefonate reichten für die Annahme eines vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienstes aus, vermag die Kammer nicht zu folgen. Zwar sind die Telefonate selbst als Arbeit anzusehen und daher für sich genommen vergütungspflichtig. Mit der Verpflichtung, einen dienstlichen Telefonanruf am Mobiltelefon anzunehmen und damit die Arbeit unverzüglich aufzunehmen, ist jedoch keine räumliche Aufenthaltsbeschränkung verbunden (BAG, Urteil vom 25. März 2021, 6 AZR 264/20, Pressemitteilung; LAG Köln 4. März 2020, 3 Sa 218/19). Diese räumliche Beschränkung ist aber – wie aufgezeigt – entscheidend. h) Zuletzt stellt sich der Havariedienst des Klägers auch nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände unter Berücksichtigung auch der Häufigkeit der Inanspruchnahme nicht als vergütungspflichtiger Bereitschaftsdienst in Abgrenzung zur Rufbereitschaft dar. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft, während der ein Arbeitnehmer lediglich telefonisch erreichbar und in der Lage sein muss, sich bei Bedarf innerhalb einer bestimmten Zeitvorgabe (dort 1 Stunde) wieder am Arbeitsplatz einzufinden, nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie dar, wenn eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls, zu denen die Folgen einer solchen Zeitvorgabe und gegebenenfalls die durchschnittliche Häufigkeit von Einsätzen während der Bereitschaftszeit gehören, ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie seine Möglichkeit, dann die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 9. März 2021, C-344/19, NZA 2021, 485; EuGH, Urteil vom 21.2.2018, C-518/15, NZA 2018, 293). Zwar ist die Rechtsprechung des EuGH unmittelbar nur für die Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst im arbeitszeitrechtlichen Sinne maßgeblich. Denn für die Bestimmung dieser Begrifflichkeiten im vergütungsrechtlichen Sinne steht der Union und damit auch dem EuGH keine Kompetenz zu (s. ErfK-Wank, 21. Auflage 2021, § 2 ArbZG Rn. 20a). Haben die Parteien – wie hier - jedoch nichts zur Vergütung besonderer Arbeitszeiten vereinbart und kommt es daher auf eine Vertragsauslegung bzw. auf die Frage an, ob eine Vergütung für die besonderen Arbeitszeiten als vereinbart oder jedenfalls als „üblich“ im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB anzusehen ist, liegt es nahe, auf die für das öffentliche Arbeitszeitrecht entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (s. dazu Bayreuther NZA 2018, 348, 350). Ein solcher Rückgriff auf die für das öffentliche Arbeitszeitrecht entwickelten Grundsätze kann zugunsten des Klägers als zulässig unterstellt werden. Denn auch nach den Maßstäben des EuGH stellt sich das vom Kläger erfolgte Bereithalten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht als Arbeitszeit dar. Bei der anzustellenden Gesamtabwägung fällt nach Auffassung der Kammer insbesondere ins Gewicht, dass die Einsätze des Klägers nach eigenem Vortrag nur etwa einmal im Monat erfolgten. Die von ihm selbst in der Klageschrift als „aktive Zeiten“ angeführten 69 Stunden im streitgegenständlichen Zeitraum machen gegenüber den insgesamt geltend gemachten 6.322,24 Bereitschaftsstunden nur rund 1 % aus. Auch zu berücksichtigen ist aus Sicht der Kammer, dass die vom Kläger angeführten Einsätze nur zum Teil als „Havarie“ oder jedenfalls als Notfall anzusehen sind. Defekte Klingeln, ein nicht zu öffnendes Fenster, und auch der Stromausfall in einzelnen Zimmern erlauben es, die betroffenen Mieter im Falle eines Anrufs auf den regulären Tagdienst am Folgetag zu verweisen. Auch die vom Kläger angeführten Einsätze, die noch während seiner regulären Arbeitszeit begannen, können von vornherein nicht für die Bewertung des Havariedienstes herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund davon zu sprechen, dass der Kläger während der gesamten Zeit seiner Bereitschaft an einer freien Gestaltung seiner Freizeit objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigt gewesen sein soll und auch in seinem Nachtschlaf gestört war, hält die Kammer für abwegig. 3. Da dem Kläger wie ausgeführt bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf eine Vergütung für die streitgegenständlichen Zeiten seiner Bereitschaft zusteht, kann dahinstehen, ob mangels Vergütungsabrede für diese Zeiten nach § 612 Abs. 2 BGB eine „übliche“ Vergütung in Höhe einer häufig in Tarifverträgen anzutreffenden Pauschale von wenigen Euro pro Stunde zu zahlen wäre oder ob solche Zeiten nach § 612 Abs. 2 BGB im Zweifel wie Vollarbeit zu vergüten wären (Küttner-Poeche, Personalbuch 2019, Bereitschaftsdienst Rn.7). Dahinstehen kann auch die Frage, ob bei der Vergütungshöhe als Untergrenze der gesetzliche Mindestlohn des MiLoG zu beachten ist (so BAG, Urteil vom 29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15; a.A. bei tariflich geringerer Vergütung ErfK-Wank, 21. Auflage 2021, § 2 ArbZG Rn. 32). 4. Aus dem vorgenannten Grund war auch nicht mehr zu prüfen, ob der Kläger mit seinem Ansatz einer Berechnung von 24 Stunden täglich unter Einschluss des Nachtschlafs und unter Saldierung seiner bereits vergüteten Arbeitsstunden die geleisteten Bereitschaftsstunden ausreichend konkret dargetan hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 76.625,49 € brutto für die Ableistung von 6.322,24 Bereitschafts-Stunden im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2019. Der Kläger war vom 4.10.2017 bis 30.9.2019 bei der Beklagten, einer Wohnungsgenossenschaft, aufgrund Arbeitsvertrages vom 31.7.2017 (Bl. 6 ff. d.A.) als Betriebshandwerker/Hausmeister gegen ein Bruttomonatsgehalt von 2.100 € brutto zunächst auf Basis einer 40-Stunden-Woche beschäftigt. Eine Regelung zur Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten enthält der Arbeitsvertrag nicht. Die Beklagte gab auf ihrer Internetseite (Bl. 10 d.A.) unter der Rubrik „Bereitschaft“ eine Handy-Nummer für den sogenannten „Havariedienst“ an. Ausweislich eines Auszugs aus der Zeitschrift der Beklagten (Bl. 77 d.A.) zum Thema „Bereitschaftsdienst der Hausmeister“ sollte die Bereitschaftsnummer nur bei Havariefällen genutzt werden. Als solche sind in der Zeitung etwa Rohrbrüche, geplatzte Heizkörper, Komplettausfall der Heizungsanlage, Verstopfungen der Abwassergrundleitung oder auch Brände genannt. In dem Zeitungsausschnitt wird weiter darauf hingewiesen, dass etwa bei Ruhestörungen oder sonstigen technischen Störungen kein Havariefall vorliege, der zur Nutzung des Bereitschaftsdienstes berechtigt. Die Mieter werden weiter zur Zurückhaltung aufgerufen, da „schließlich […] der Hausmeister seine Freizeit oder gar die Nachtruhe“ unterbreche und Überstunden anfielen. Der Havariedienst bei der Beklagten war grundsätzlich nach Dienstschluss bis zum nächsten Dienstantritt sowie an Wochenenden abzuleisten. Der Kläger erbrachte diesen Havariedienst im streitgegenständlichen Zeitraum im Wochenwechsel mit dem weiteren Hausmeister, Herrn …... Auf dem Bereitschafts-Handy eingehende Anrufe wurden auf das Handy des jeweils Diensthabenden umgeleitet. Unstreitig erfolgte pro Monat durchschnittlich etwa ein Einsatz. Für die einzelnen Einsätze außerhalb der Arbeitszeit erhielt der Kläger eine Überstundenvergütung. Die Zeiten der Erreichbarkeit über das Bereitschafts-Handy wurden nicht gesondert vergütet. Der Kläger hat behauptet, die Vorstandsvorsitzende der Beklagten habe ca. zwei Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt, dass ein „zeitnahes Erscheinen“ gefordert sei. Diese Äußerung sei auch gegenüber dem weiteren Hausmeister, dem als Zeugen benannten Herrn ….., erfolgt. Der Kläger hat behauptet, er sei angewiesen worden, sich im Havariefall „darum zu kümmern“. Dies erfordere selbstverständlich ein Vorortsein die gesamte Zeit. Die Art und Weise der Einsätze bei Ruhestörungen, Wassereinbrüchen und Problemen mit der Elektrik bedingten zwangsläufig ein unverzügliches Erscheinen in weniger als 20 Minuten. Die regelmäßigen Einsätze des Klägers von monatlich durchschnittlich mindestens einem Einsatz ergebe, dass der Kläger nicht sinnvoll Freizeitaktivitäten habe planen können. Zur Begründung seiner am 10. Oktober 2019 beim Arbeitsgericht Suhl eingegangenen Klage hat sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15, NZA 2018, 293) sowie des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 31. Januar 2002, 6 AZR 214/00, NZA 2002, 871) berufen. Er hat hierzu ausgeführt, Bereitschaftszeiten seien nach der zitierten Rechtsprechung vergütungspflichtige Arbeitsleistung, wenn der Arbeitnehmer infolge der Vorgaben des Arbeitgebers auch während der inaktiven Zeit so angespannt ist, dass auch diese als Arbeitsleistung angesehen werden müsste. Wenn aufgrund Anordnung oder aufgrund der Begleitumstände innerhalb von 20 Minuten eine Tätigkeitsaufnahme am Einsatzort erfolgen müsse, sei von einer solchen vergütungspflichtigen Arbeitsleistung auch bei Bereitschaftszeiten auszugehen. Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, in Ermangelung einer hierauf bezogenen Vergütungsabrede seien die vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienstzeiten mit dem vereinbarten Arbeitsentgelt zu vergüten. Unter Bezugnahme auf eine im erstinstanzlichen Kammertermin am 31.1.2020 überreichte Auflistung der Bereitschaftszeiten (Bl. 128 ff. d.A.) hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum 6.391,24 Stunden Bereitschaftsdienst errechnet, von denen er insgesamt 69 Stunden abzieht, die als aktive Zeiten bereits im Stundenkonto berücksichtigt worden waren. Die verbleibenden 6.322,24 Stunden hat er mit dem sich rechnerisch ergebenden Stundenlohn von 12,12 € multipliziert und so den im Kammertermin gestellten Zahlungsantrag errechnet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 76.625,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, es sei lediglich eine telefonische Erreichbarkeit erforderlich gewesen. Einsatznotwendigkeiten vor Ort seien nicht angeordnet worden. Eine Anordnung, innerhalb von 20 Minuten vor Ort zu sein, habe es nicht gegeben. Der Mitarbeiter sei während der Bereitschaftszeiten lediglich angehalten gewesen, telefonisch erreichbar zu sein, um etwaige Informationen weiterzugeben, die Mieter zu beruhigen bzw. im Havariefall die vertraglich gebundenen, für die jeweilige Havarie zuständigen Unternehmen zu informieren. Eine Notwendigkeit, bei diesen Einsätzen der Fachfirmen vor Ort zu sein, habe es nicht geben. Mit Urteil vom 31. Januar 2020 (Blatt 137 d.A.) hat das Arbeitsgericht Suhl die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienst geleistet, sondern allenfalls nicht vergütungspflichtige Rufbereitschaft. Für die Abgrenzung sei entscheidend, ob der Aufenthaltsort frei bestimmbar sei. Eine Anordnung, die Arbeit innerhalb von 20 Minuten aufzunehmen, sei zwar geeignet, eine solche Fremdbestimmung des Aufenthaltsortes anzunehmen. Diese Voraussetzung habe der Kläger jedoch nicht dargelegt und hierzu auch keinen Beweis angetreten. Die Behauptung des Klägers, es sei ein „zeitnahes Erscheinen“ angeordnet worden, sei nach Zeit und Ort zu unkonkret. Abgesehen davon folge aus dieser Äußerung nicht, dass ein Erscheinen innerhalb von 20 Minuten rechtsverbindlich vereinbart gewesen sei. Aus den weiteren Behauptungen des Klägers zur Durchführung seiner Einsätze während des Havariedienstes folge ebenfalls nicht, dass ein unverzügliches persönliches Erscheinen automatisch erforderlich gewesen sei. Gegen dieses ihm am 12. Februar 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit bei Gericht am 20. Februar 2020 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. März 2020 begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass nur eine Tätigkeit vor Ort Arbeitszeit darstellen könne. Das Bereithalten zur Arbeitsaufnahme und die Einsatzbereitschaft, über das Mobiltelefon erreichbar zu sein, seien ebenfalls berücksichtigungsfähig. Auch die telefonische Organisation von Einsätzen verschiedener Handwerker sei Arbeitsleistung. Bei der Rufbereitschaft müsse der Arbeitnehmer lediglich die Arbeit alsbald aufnehmen. Der Kläger habe jedoch die Arbeitsleistung durch Entgegennahme des Anrufs und die Organisation der weiteren Maßnahmen sofort aufnehmen müssen. Wegen der ständigen Einsatzbereitschaft habe die inaktive Zeit keinen Erholungszweck gehabt. Der Kläger habe während der Bereitschaftstätigkeit keinen Mannschaftssport treiben können. Auch ein Sauna- oder Schwimmbadgang sei nicht möglich gewesen, da das Handy ständig mitgeführt werden musste. Auch sonstige gesellschaftliche Aktivitäten außerhalb seines Wohn- und Beschäftigungsortes seien nicht möglich gewesen. Aufgrund der ständigen Bereitschaft, Telefonate in Empfang nehmen zu müssen, habe sich der Kläger Tag und Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen bereithalten müssen. Daher sei eine ständige Grundspannung vorhanden gewesen. Zu der von ihm behaupteten Anweisung der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten behauptet der Kläger, die Forderung eines „zeitnahen Erscheinens“ sei ca. zwei Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in den Geschäftsräumen der Geschäftsstelle der Beklagten gefallen. Bei dieser Gelegenheit sei neben dem Kläger und der Vorstandsvorsitzenden auch der Zeuge ….. zugegen gewesen. Die Vorstandsvorsitzende habe ihm jedenfalls nicht untersagt, Havarien selbst vor Ort zu bearbeiten. Der Kläger führt an, zwar sei nicht bei jedem Einsatz ein Erscheinen vor Ort erforderlich gewesen. Jedenfalls bei den Einsätzen am 24.12.2017, 26.12.2017, 1.7.2018, 1.12.2018, 25.2.2019, 6.4.2019 und 1.6.2019 hätte ein Nichtvorortsein aber zu erheblichen Problemen führen können. Bei weiteren Einsätzen unter Einschluss der vorgenannten sei eine Bewertung nur vor Ort möglich gewesen: -24.12.2017 - Heizungsausfall -26.12.2017 - Wasserschaden -17.02.2018 - Wasserschaden -31.03.2018 - Heizungsausfall -08.05.2018 - Ausfall des Treppenhauslichts -24.05.2018 - Stromausfall im Wohnzimmer -01.07.2018 - Festhängen im Fahrstuhl -06.08.2018 - Stromausfall im Badezimmer -13.10.2018 - Klingel defekt -20.11.2018 - Wassertropfen von der Decke im Keller -01.12.2018 - Wassertropfen von der Decke im Keller -02.12.2018 - Wassertropfen von der Decke im Keller -04.01.2019 - Stromausfall im Badezimmer -31.01.2019 - Hauptsicherung hatte sich ausgeschaltet -25.02.2019 (richtig: 20.2.2019) - Wassertropfen von der Decke im Keller -06.04.2019 - Herd defekt -27.04.2019 - Heizungsausfall -22.05.2019 - Wasserschaden durch überlaufende Badewanne -31.05.2019 - Küchenfenster defekt -01.06.2019 - Stromausfall in der Wohnung und Wasserschaden im Keller -02.06.2019 - Fahrstuhl defekt -15.06.2019 - Klingel defekt -06.08.2019 - Wasserschaden in der Küche Die Einzelheiten der vorgenannten Einsätze beschreibt der Kläger in seiner Berufungsbegründung (Bl. 192-199 d.A.). Eine Beurteilung aus der Ferne, welche Dinge bei diesen Einsätzen zu tun waren, sei nicht möglich gewesen. Die Mieter als fachliche Laien seien zu einer konkreten Beschreibung des Problems nur selten in der Lage gewesen. Insbesondere bei den Einsätzen am 24.12.2017, 26.12.2017, 1.7.2018, 1.12.2018, 25.2.2019, 6.4.2019 und 1.6.2019 sei der jeweilige Mieter nicht in der Lage gewesen, die Havarie so zu schildern, dass unverzüglich telefonisch ein Handwerker hätte organisiert werden können. Der Kläger sei befähigt gewesen, Sanitärleistungen sowie nicht spezielle Elektrofachkraftleistungen auszuführen. Die Beauftragung einer externen Firma hätte in vielen Fällen erheblichen Zeitverzug und auch höhere Kosten für die Beklagte bedeutet. Es sei nach den jeweiligen Einsätzen von Seiten der Beklagten nie beanstandet worden, dass der Kläger erforderliche Leistungen selbst ausgeführt habe. Eine Anweisung der Beklagten, der jeweils Bereitschaft habende Hausmeister habe nicht vor Ort erscheinen müssen, sondern ausschließlich per Telefon Drittfirmen zu zitieren, habe es nicht gegeben. Der Kläger habe davon ausgehen können und dürfen, dass er vor Ort erscheinen müsse. Auch die weiteren Hausmeister hätten die Einsätze in der Weise bearbeitet, dass sie erst vor Ort entschieden hätten, was weiter zu tun war. Der Kläger wiederholt und vertieft seine erstinstanzliche Rechtsauffassung zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst und stützt seine Zahlungsforderung unter Bezugnahme auf eine Berechnung (Bl. 306 d.A.) hilfsweise auf das Mindestlohngesetz. Zweitinstanzlich stellt er hierzu klar, dass zwischen den Parteien – insoweit unbestritten – ab dem 1.1.2018 nur eine 38-Stunden-Woche vereinbart war. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens beantragt der Kläger, unter Abänderung des am 31.1.2020 verkündeten und am 12.2.2020 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Suhl, Aktenzeichen 3 Ca 1289/19 der Klage stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstgerichtliche Urteil. Das Erstgericht habe zu Recht auf Basis der einschlägigen Rechtsprechung entscheidend darauf abgestellt, ob auf Seiten des Klägers eine freie Bestimmbarkeit seines Aufenthaltsortes vorlag. Folgerichtig handele es sich bei den hier in Frage stehenden Zeiten nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Da es eine vergütungsrechtliche Abrede der Parteien unstreitig nicht gebe, könne der Kläger allenfalls Mindestlohnansprüche geltend machen. Die Beklagte führt erneut an, es habe keinerlei Anweisung gegeben, innerhalb einer bestimmten Zeit und schon gar nicht innerhalb von 20 Minuten am Arbeitsort zu erscheinen. Den Mietern seien - insoweit unbestritten - im Havariefall die Rufnummern etwa der Feuerwehr, des Gasinstallationsunternehmens sowie auch des Aufzugsunternehmens, für das es eine 24-Stunden-Notruf gebe, bekannt. Havarien dürften vor Ort nur von Fachfirmen bearbeitet werden, die dafür auch Gewährleistungen übernähmen. Zu den vom Kläger geltend gemachten einzelnen Einsätzen führt sie aus, dass teilweise der Einsatz des Klägers nicht notwendig gewesen sei, weil etwa bei den Einsätzen am 24.12.2017 und 25.2.2019 – insoweit unstreitig - letztlich die Fachfirma beauftragt worden und vor Ort war bzw. bei dem Einsatz am 1.6.2019 die Fachfirma hätte beauftragt werden können. Für Notbefreiungen aus dem Fahrstuhl gebe es unstreitig einen Vertrag mit der Firma …. Einzelne Einsätze (24.5.2018 und 7.6.2018) hätten während der regulären Arbeitszeit stattgefunden. Weitere Einsätze seien vom Mieter verschuldet oder von diesen selbst zu beheben gewesen (z.B. defekter Herd, 6.4.2019). Viele der vom Kläger angeführten Einsätze seien ferner keine Havarien gewesen: Bei einer defekten Außenbeleuchtung (8.5.2018), einem defekten Leuchtmittel in der Wohnung (6.8.2018), einem defekten Fahrstuhl ohne darin eingesperrte Personen (2.6.2019), einer defekten Klingel (13.10.2018 und 15.6.2019) sowie einem nicht zu öffnenden Fenster (31.5.2019) sei ein Einsatz außerhalb der Arbeitszeit gar nicht erforderlich gewesen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 3.6.2020 (Bl. 232-239 d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte führt an, die Berechnung des Klägers zu den abgeleisteten Stunden sei zu unkonkret und beinhalte auch seinen Nachtschlaf. Im Übrigen sei allenfalls ein Betrag von 1 bis 2 € pro Bereitschaftsstunde „üblich“. Zum weiteren Inhalt des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2021 Bezug genommen.