Urteil
1 Sa 41/16
Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2016:1220.1SA41.16.0A
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Leitsätze
Zur Auslegung des § 6 c Abs. 3 SGB II bei Übernahme eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsvertrag auf die Tarifverträge der BA Bezug nimmt.(Rn.37)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 22.9.2015 – 4 Ca 538/15 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.155,91 EUR seit dem 1.1.2015 und aus weiteren 1.344,92 EUR seit dem 7.9.2015 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7/10, die Beklagte 3/10 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung des § 6 c Abs. 3 SGB II bei Übernahme eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsvertrag auf die Tarifverträge der BA Bezug nimmt.(Rn.37) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 22.9.2015 – 4 Ca 538/15 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.155,91 EUR seit dem 1.1.2015 und aus weiteren 1.344,92 EUR seit dem 7.9.2015 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7/10, die Beklagte 3/10 zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO und innerhalb der bewilligten Verlängerung begründet. Die Berufung ist allerdings nur zu einem geringen Teil begründet. Nach Rücknahme des Feststellungsantrags mit Zustimmung des Beklagten ist in zweiter Instanz nur noch über den Leistungsantrag unter Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Suhl vom 22.9.2015 zu entscheiden. Diese Rücknahme ist mit der Zustimmung nach §§ 269 Abs. 1, Abs. 2 ZPO wirksam geworden. Der Rechtsstreit ist insoweit nicht mehr als anhängig anzusehen, das Urteil des Arbeitsgerichts zu Ziffer 1 ist wirkungslos, § 269 Abs. 3 ZPO. Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der nunmehr allein noch rechtshängigen Zahlungsklage sind nicht zu erkennen oder vorgebracht. Sie ist auch im Wesentlichen begründet. Dem Zahlungsantrag ist dem Grunde nach stattzugeben, weil der Eingriff des Gesetzgebers über § 6 c SGB II die Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages in der Fassung vom 6.12.2006 nicht erfasst, so dass weiterhin für die Entlohnung der Klägerin die Bestimmungen des TV-BA maßgeblich sind. Zunächst kann offen bleiben, ob das Arbeitsverhältnis durch § 6 c Abs. 1 SGB II überhaupt von der Bundesagentur auf den Beklagten übergeleitet werden konnte. Insofern werden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchaus unterschiedliche Auffassungen vertreten. Währen das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.9.2013 – 8 AZR 775/12 ZTR 2014, 163) meint, die gesetzliche Anordnung einer Überleitung des Arbeitsverhältnisses ohne Widerspruchs- oder Rückkehrrecht des Arbeitnehmers stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung des Arbeitnehmers in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar, vermag das Bundesverwaltungsgericht eine solche Wertung für die an Art. 33 GG zumessende Überleitung eines Beamtenverhältnisses nicht zu teilen (Beschluss vom 26.2.2015 – 2 C 1/14 NVwZ-RR 2015, 619 Rn. 5 mit Anmerkung von Senatsmitglied von der Weiden jurisPR-BVerwG 21/2015 Anm. 2). Wie aber das Bundesarbeitsgericht an anderer Stelle ausgeführt hat (Urteil vom 16.4.2015 – 6 AZR 142/14 NZA 2015, 1008) kann die Frage dahinstehen, wenn die Parteien des konkreten Verfahrens die Wirksamkeit des Betriebsübergangs nicht reklamieren, sondern – zumindest für die Zeit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – nur die Folgen des Übergangs für das konkrete Arbeitsverhältnis klären wollen (aaO Rn. 16 unter Bezugnahme auf BVerfG 15.1.2011 BVerfGE 128, 157). So liegen die Dinge vorliegend auch. Es geht hier nur darum, in welcher Höhe der Beklagte die Klägerin im Zeitraum vom Juni 2014 bis August 2015 zu entlohnen hat. Damit rücken die Folgen einer Überleitung des Arbeitsverhältnisses in das Zentrum der Überlegungen. § 6 c Abs. 3 S. 2 SGB II ordnet insofern eine Übernahme von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis an, welche im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Der Beklagte ist zum 1.1.2012 als kommunaler Träger für die Grundsicherung in seinem Bereich zugelassen und verantwortlich. Er hat das vorgehende Personal und damit auch die Klägerin von der Bundesagentur übernommen. Die für die Entlohnung maßgebliche Regelung findet sich in § 2 des Vertrages der Klägerin mit der Agentur, welcher auf den TV-BA und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Bezug nehmen. Es handelt sich mithin um eine dynamische Verweisung, die in der Rechtsprechung für Verträge, welche nach dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden, nicht mehr als Gleichstellungsabrede gewertet werden kann. Vielmehr ist der Betriebserwerber oder Übernehmer an die Vereinbarungen gebunden, wie sie im Zeitpunkt des Übergangs bestanden haben. In der Folge ist Grundlage der Entlohnung weiterhin die vertragliche Abrede in § 2, welche auf den Tarifvertrag BA Bezug nimmt. Nach diesem Ansatz kann die Klägerin den von ihr begehrten Spitzbetrag, in welchem der TA-BV ab dem Auslaufen der Bestandsschutzregel in § 6 c Abs. 5 SGB II eine Entlohnung nach TVöD übersteigt, von dem Beklagten verlangen. Etwas anderes gilt nur, wenn der in § 6 c Abs. 3 S. 2 SGB II am Ende eingebaute Vorbehalt greift, dass nämlich S. 3 eine anderweitige Anordnung trifft. Dort heißt es nämlich, dass vom Zeitpunkt des Übertritts die für den neuen Träger jeweils geltenden Tarifverträge „ausschließlich“ anzuwenden seien. Nach Überzeugung der Kammer steht diese Vorschrift allerdings einer weiteren Wirkung der vertraglichen Weisung auf den Tarifvertrag der BA nicht entgegen. Zunächst ist es nicht selbstverständlich, die Bestimmung auch auf vertragliche Bezugnahmen anzuwenden. Tarifverträge gelten prinzipiell unter jeweils gebundenen Vertragsparteien normativ. Wird allerdings ein Tarifvertrag in Bezug genommen, dann greift nicht die normative Wirkung. Vielmehr liegt eine vertragliche Vereinbarung vor, nach welcher die Regelungen des Tarifvertrages von den Parteien als Inhalt ihrer vertraglichen Vereinbarung anzusehen sind. § 6 c Abs. 3 S. 3 verbietet nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, dass der Träger der Grundsicherung mit einem oder mehreren Mitarbeitern Bezug auf einen Tarifvertrag nimmt, der bislang in ihrer Beziehung keine Rolle gespielt hat. Entsprechend muss auch nicht notwendig rückwirkend in solche Vereinbarungen eingegriffen werden. Die Kammer übersieht nicht, dass das Landesarbeitsgericht Chemnitz – Urteil vom 19.4.2016 – 3 Sa 45/16 – juris, hier Rn. 34 - 40 - an dieser Stelle meint, dass einziger Anknüpfungspunkt für eine Auslegung die Überleitung des Arbeitsverhältnisses sei, nicht die Grundlage der Geltung der Bestimmungen des Tarifvertrages. Indes deckt allein der Begriff „ausschließlich“ – anders als der Beklagte meint - nicht notwendig die Richtigkeit dieser Auslegung. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob der Gesetzgeber neben dem Eingriff in die tarifautonom getroffenen Regelungen zugleich einen Eingriff in die privatautonom getroffenen Vereinbarungen gewollt hat. Im Zweifel gebietet der Achtungsanspruch auch dieses grundrechtlich geschützten Bereichs eine Auslegung gegen einen weiterreichenden Geltungsanspruch. Selbst wenn aber tatsächlich § 6 c Abs. 3 S. 3 SGB II so zu verstehen sein sollte, dass für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Optionskommune künftig nur noch – egal auf welcher Grundlage – die Bestimmungen des TVöD finden sollen, stehen einer solchen Auslegung Zweifel an ihrer verfassungsrechtlichen Wirksamkeit entgegen. Dieser Gesichtspunkt ist unter den Instanzgerichten umstritten. Das Landesarbeitsgericht Rostock – Urteil vom 26.9.2013 BeckRS 2014, 65063 - räumt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen ein. Die Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg – Urteil vom 20.6.2013 26 Sa 349/13 und Chemnitz (aaO) halten die Regelung des Absatzes 3 hingegen nicht vom Verfassungsauftrag gedeckt. Richtig ist daran, dass der Auftrag dahin geht, den Kommunen und dem Bund eine angemessene Beteiligung an der Grundsicherung zu gewähren. Dazu kann neben den gemeinsamen Jobcentern wie sie die §§ 44b SGB II erlauben auch die Einrichtung einer Optionskommune geschaffen werden. Der Eingriff in die bestehenden Arbeitsverträge im Hinblick auf die getroffenen Entgeltvereinbarungen ist – soweit ersichtlich nur von fiskalischen Interessen getragen. Eine Erforderlichkeit im Hinblick auf das verfassungsrechtlich legitimierte Ziel ist nicht zu erkennen. Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht Chemnitz daraufhin, dass auch in den Jobcentern die Entgeltsysteme des TV-BA und TVöD nebeneinander praktiziert werden (Rn. 44). Weder Art. 28 GG noch der – rechtlich jedenfalls derzeit nicht fassbare – Grundsatz der „Tarifeinheit“ mögen eine abweichende Wertung zu tragen. Das Grundrecht der Vertragsfreiheit steht als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG. Der Spielraum des Gesetzgebers ist daher an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu messen. Nach hiesigem Verständnis führt schon die direkte Auslegung dazu, das vertragliche Bezugnahmen von § 6 c Abs. 3 S. 3 nicht erfasst sind. Jedenfalls aber steht einer erweiterten Auslegung entgegen, dass diese Vereinbarungen aufgrund des ihnen gebührenden Schutzes durch die Verfassung nicht angetastet werden können. Diese Wertung hängt nicht davon ab, dass die Norm des § 6 c Abs. 3 S. 3 SGB II selbst als verfassungswidrig angesehen wird. Deshalb bedarf es auch keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. In der Höhe muss die Klägerin allerdings Abstriche hinnehmen. Von Juni 2014 bis Februar 2015 verlangt die Klägerin jeweils 165,13 EUR pro Monat als Differenzbetrag. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Für März 2015 beziffert sie diese Differenz allerdings auf 261,82 EUR, weil in diesem Monat eine Erhöhung des Tarifentgelts eingetreten sei. Aber auch der Beklagte hat vorgetragen, dass sich die Zahlungen in diesem Monat erhöht haben und eine entsprechende Gehaltsabrechnung vorgelegt (Anlage B 1, Blatt 39 GA). Hierzu hat sich die Klägerin nicht geäußert. Entsprechend verkürzt sich die Differenz auf 169,11 EUR. Für die fünf Folgemonate von April bis August 2015 ist jeweils derselbe Betrag in Ansatz zu bringen. Entsprechend beziffert sich die Forderung der Klägerin auf 9 x 165,13 EUR = 1486,17 EUR zuzüglich 5 x 169,11 EUR = 1.014,66 EUR, zusammen auf 2.500,83 EUR. Eine Nebenforderung macht die Klägerin in Höhe von 1.847,04 EUR ab dem 1.1.2015 geltend. Bis zu diesem Zeitpunkt sind indes nur 1.155,91 EUR fällig geworden. Der Restbetrag, 1.344,92 EUR wurde ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu verzinsen beantragt, mithin ab dem 7.9.2015. Die weitergehende Nebenforderung war ebenfalls abzuweisen. Bei der Kostenentscheidung war die Klagerücknahme in Rechnung zu stellen. Der Feststellungsantrag schlägt mit einem Wert von 6.087,96 EUR zu Buche, der Leistungsantrag steuert 2.599,91 EUR bei. Die Klägerin obsiegt mit 2.500,83 EUR. Das führt gem. §§ 269 Abs. 4, 97, 92 Abs. 1 ZPO zu einer Quote von 7/10 zu 3/10. Es liegen abweichende obergerichtliche Entscheidungen vor. Deshalb war die Revision für den Beklagten zuzulassen. Die Parteien streiten – nach Rücknahme des Feststellungsantrages in zweiter Instanz – um die Zahlung eines Spitzbetrages, der sich ergibt, wenn der Entlohnung nach gesetzlich angeordnetem Übergang des Arbeitsverhältnisses weiter die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit zu Grunde zu legen sind. Die Klägerin, Jahrgang 1973, wurde mit Arbeitsvertrag vom 7.2.2005 bei der Bundesagentur für Arbeit in S. beschäftigt. § 2 S.1 enthält eine Bezugnahmeregelung. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts (MTA-O) – vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. Im Jahre 2006 ersetzen die damaligen Vertragspartner die Vereinbarung durch eine Bezugnahme auf den TV-BA (Blatt 52 GA). Mit Schreiben vom 13.12.2011 teilte die Bundesagentur der Beklagten und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in … mit, dass das Arbeitsverhältnis auf den Beklagten übergehen werde. Insofern regelt das SGB II: § 6 Abs. 1 S. 1: Träger der Leistungen nach diesem Buch sind: … (neben der Bundesagentur) Nr. 2 die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld 2 und das Sozialgeld etc. Zum 1.1.2012 übernahm der …. als zugelassener Träger im Sinne des § 6a SGB II die Einrichtung. Im Hinblick auf das Personal findet sich in § 6 c SGB II folgende Regelung: Abs. 1: Die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers … und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur Aufgaben als Träger….in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Abs. 3: …Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Der Beklagte legte der Klägerin den Entwurf eines Arbeitsvertrages vor, welcher die Vergütung der bislang nach Gruppe III Stufe 5 TV-BA entlohnten Klägerin die Entgeltgruppe 10 nach TVöD bot. Die Klägerin verweigerte die Unterschrift. Ab Juli 2012 vergütete der Beklagte die Klägerin nach EG 11 Stufe 4. Mit Auflösungsvertrag vom 9.2.2016 haben die Parteien das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 14.2.2016 beendet. Die Klägerin hat die Rechtsansicht vertreten, die gesetzliche Bestimmung des § 6 c Abs. 3 SGB II greife in die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit ein. Vorrang habe die vereinbarte Bezugnahme auf den Tarifvertrag der BA, welcher auch den Beklagten binde. Die Klägerin errechnet sich eine Zahlungsdifferenz für die Monate Juli 2014 bis August 2015 in Höhe von 2.599,91 EUR. Vorsorglich hat die Klägerin die Ansicht vertreten, der Beklagte habe ihr auf der Grundlage des § 6 c Abs. 5 eine Tätigkeit der Entgeltstufe 12 Stufe 4 übertragen müssen. Die Klägerin hat beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1.1.2012 weiterhin der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) Anwendung findet und die Klägerin weiterhin auf der Grundlage der Tätigkeitsebene III Entwicklungsstufe 4 bis einschließlich September 2015, Entwicklungsstufe 5 ab Oktober 2015 eingruppiert ist. 2. Der Beklagte wird verurteilt, 2.599,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.847,07 € seit 1.1.2015 und aus 752,84 € seit 7.9.2015 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Rechtsansicht vertreten, die Anwendung des TVöD sei im Gesetz geregelt. Im Übrigen sei die Klägerin zutreffend eingruppiert. Entsprechend entfalle ein Anspruch auf Zahlung der Differenz. Das Arbeitsgericht Suhl hat der Klage mit Urteil vom 22.9.2015 – 4 Ca 538/15 – stattgegeben. Zweifel an der Verfassungskonformität von § 6 c SGB II könnten dahinstehen, da die Norm dahin gehend einzuschränken sei, dass bisherige Tarifbindungen weiter Bestand hätten. Der von § 6 c Abs. 3 SGB II angeordnete Eingriff sei unverhältnismäßig. Der Beklagte hat gegen die seiner Bevollmächtigten am 18.1.2016 zugestellte Entscheidung mit am 4.2.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist zum 18.4.2016 mit am 6.4.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte hat darauf verwiesen, dass der 8. Senat des BAG sein Verfahren ausgesetzt habe, um eine Entscheidung des BVerfG herbeizuführen. In der Konsequenz dieser Rechtsauffassung sei das Verfahren ebenfalls zur Überprüfung vorzulegen. Andernfalls gebe § 6 c Abs. 3 S. 3 SGB II vor, welches Tarifsystem Anwendung zu finden habe. Aus der Formulierung des „ausschließlich“ in § 6 c Abs. 3 S. 3 SGB II folge, dass auch vertragliche Inbezugnahmen vom Willen des Gesetzgebers erfasst seien. Die Klägerin hat den Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 16.9.2016 zurückgenommen, der Beklagte hat der Rücknahme mit Schriftsatz vom 26.9.2016 zugestimmt. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Suhl vom 22.9.2015 - 4 Ca 538/15 – die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie sieht in der Änderung der Tarifordnung einen nicht hinzunehmenden Eingriff in ihre Vertragsautonomie.